Begutachtungsrichtlinien MDK

© Georg Vogel -
Begutachtungs-Richtlinien
- BRi -
vom 21.03.97*)
Der AOK-Bundesverband, der Bundesverband der Betriebskrankenkassen, der IKK-Bundesverband, die See-Krankenkasse der Bundesverband der landwirtschaftlichen Krankenkassen, die Bundesknappschaft, der Verband der Angestellten-Krankenkassen e. V. und der AEV - Arbeiter-Ersatzkassen-Verband e. V. handelnd als Spitzenverbände der Pflegekassen haben unter Beteiligung des Medizinischen Dienstes der Spitzenverbände der Krankenkassen, der Kassenärztlichen Bundesvereinigung, der Bundesverbände der Pflegeberufe und der Behinderten, der Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege, der Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe, der Kommunalen Spitzenverbände auf Bundesebene, der Bundesverbände privater Alten- und Pflegeheime sowie der Verbände der privaten ambulanten Dienste aufgrund der §§ 17, 53 a Nr. 1, 2, 4 und 5 SGB XI in Verbindung mit § 213 SGB V am 21.03.1997 gemeinsam und einheitlich die nachstehenden Richtlinien zur Begutachtung von Pflegebedürftigkeit (Begutachtungs-Richtlinien - BRi) beschlossen. Diese Richtlinien ersetzen die Begutachtungsanleitung "Pflegebedürftigkeit gemäß SGB XI", die die Spitzenverbände am 29.05.95 als Richtlinie nach § 282 Satz 3 SGB V alte Fassung beschlossen hatten. Mit den Begutachtungs-Richtlinien verfolgen die Spitzenverbände das Ziel, auf der Basis der bisherigen Erfahrungen mit dem Begutachtungsgeschehen noch stärker als in der Vergangenheit bundesweit eine Begutachtung nach einheitlichen Kriterien zu gewährleisten. Künftig sollen unterschiedliche Begutachtungsergebnisse nur noch auf der Individualität des Pflegebedürftigen und seiner Pflegesituation beruhen. Mit dieser Überarbeitung sowie mit den in Abschnitt E beschriebenen bundesweiten Maßnahmen zur Qualitätssicherung und zur Gewährleistung von Grundsätzen einer systematischen Fort- und Weiterbildung der Gutachter soll ein weiterer Beitrag zu einer hohen Qualität der für die Feststellung der Pflegebedürftigkeit maßgebenden Gutachten der Medizinischen Dienste geleistet werden. Die Regelungen der Begutachtungs-Richtlinien werden auch in Zukunft an Erkenntnisse, insbesondere der Pflegewissenschaft, der Medizin und der Rechtsprechung anzupassen sein. Dies gilt vor allem für das mit den Qualitätssicherungsmaßnahmen zu betretende Neuland. Die Spitzenverbände sehen in den dazu getroffenen Regelungen einen ersten Schritt, dem zügig präzisere und umfassendere Qualitätssicherungs-Richtlinien nach § 53 a Nr. 4 und 5 SGB XI folgen sollen.*) Den BRi in der Fassung vom 21.04.97 haben das Bundesministerium für Arbeit und das Bundesministerium für Gesundheit mit Schreiben vom 02.05.97 unter Maßgaben die Genehmigung erteilt (§ 17 SGB XI) bzw. zugestimmt (§ 53a SGB XI). Den Maßgaben entsprechend geänderte BRi wurden am 26.05.97 beschlossen und mit Wirkung vom 01.06.97 in Kraft gesetzt. Dem gestrafften Formulargutachten hat das Bundesministerium für Gesundheit mit Schreiben vom 24.09.99 die Genehmigung erteilt (§ 17 SGB XI) bzw. zugestimmt (§ 53a SGB XI).
Gliederung der Begutachtungs-Richtlinien:
A Allgemeines
1. SGB XI
2. Pflegebedürftigkeits-Richtlinien
B Aufgaben des MDK
C Verfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit
1. Pflegekasse
2. MDK
2.1 Sichtung der Unterlagen / Einbeziehung der behandelnden Ärzte/der Pflegeeinrichtungen und / oder der den
Antragsteller Pflegenden in die Vorbereitung der Begutachtung
2.2 Vorbereitung des Besuchs
2.2.1 Festlegung der den Besuch durchführenden Person/-en
2.2.2 Ankündigung des Besuchs
2.2.3 Fehlende Einwilligung des Antragstellers
2.3 Der Besuch
2.4 Begutachtung der Antragsteller im Krankenhaus oder in einer stationären Rehabilitationseinrichtung
2.5 Fehlende oder unzureichende Sicherstellung der Pflege und Versorgung
2.6 Auswertung des Besuchs
2.7 Gutachtenabschluß
2.8 Verfahren bei bereits vorliegenden MDK-Gutachten zur Pflegebedürftigkeit
2.8.1 Höherstufung
2.8.2 Wiederholungsbegutachtung
2.8.3 Widerspruch
D Erläuterungen zum Gutachten zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit
0 Allgemeines
0.1 Anforderungen an das Formulargutachten
0.2 Gliederung des Gutachten
0.3 Definitionen
0.4 Angaben im Gutachten zum Antragsteller, zur Untersuchung und zur beantragten Leistung
1. Derzeitige Versorgung/Betreuung
1.1 Ärztliche Betreuung
1.2 Heilmittelversorgung/häusliche Krankenpflege
1.3 Versorgung mit Hilfsmitteln, technischen Hilfen und Verbrauchsgütern
1.4 Umfang der pflegerischen Versorgung
1.5 Pflegerelevante Aspekte der ambulanten Betreuungssituation
1.6 Pflegerelevante Aspekte der Wohnsituation
2. Pflegebegründende Vo rgeschichte
3. Würdigung vorliegender Fremdbefunde
4. Erhobene pflegebegründende Befunde
4.1 Allgemeinbefund
4.2 Funktionelle Einschränkungen
4.2.1 Des Stütz- und Bewegungsapparats
4.2.2 Der Inneren Organe
4.2.3 Der Sinnesorgane
4.2.4 Des ZNS und der Psyche
4.2.5 Pflegebegründende Diagnose/n
4.3 Fähigkeiten in bezug auf die Aktivitäten des täglichen Lebens (ATL)
4.3.1 Vitale Funktionen aufrechterhalten
4.3.2 Sich situativ anpassen können
4.3.3 Für Sicherheit sorgen können
4.3.4 Sich bewegen können
4.3.5 Sich sauberhalten und kleiden können
4.3.6 Essen und trinken können
4.3.7 Ausscheiden können
4.3.8 Sich beschäftigen können
4.3.9 Kommunizieren können
4.3.10 Ruhen und schlafen können
4.3.11 Soziale Bereiche des Lebens sichern können
5. Bestimmung der Pflegebedürftigkeit
5.0 Grundsätze bei der Feststellung der Pflegebedürftigkeit
I. Abgrenzung des zu berücksichtigenden Hilfebedarfs
II. Formen der Hilfeleistung
III. Ermittlung des Hilfebedarfs
1. Grundsätze
2. Ermittlung von Art und Häufigkeit des jeweiligen Hilfebedarfs
3. Ermittlung des zeitlichen Umfanges des jeweiligen Hilfebedarfs
4. Besonderheiten bei der Ermittlung des Hilfebedarfs
5. Hilfebedarf und Aktivierende Pflege
6. Besonderheiten der Ermittlung des Hilfebedarfs bei Personen mit psychischen Erkrankungen und/oder geistigen
Behinderungen, Häufige Krankheitsbilder, Vorbereitung der Begutachtung, Begutachtungssituation
7. Besonderheiten der Ermittlung des Hilfebedarfs bei Kindern einschließlich Zeitbemessung
IV. Begutachtungs- bzw. Bewertungsschritte
V. Verrichtungen im Sinne der Pflegeversicherung
5.1. Körperpflege
5.2. Ernährung
5.3. Mobilität
5.4 Hauswirtschaftliche Versorgung
6. Ergebnis der Prüfung des Vorliegens von Pflegebedürftigkeit
6.1 Liegt Pflegebedürftigkeit gemäß SGB XI vor?
6.1.1 Stufen der Pflegebedürftigkeit
6.1.2 Besonderheiten bei vollstationärer Pflege
6.1.3 Begutachtung in vollstationären Einrichtungen der Behindertenhilfe
6.2 Prognose über die weitere Entwicklung der Pflegebedürftigkeit
6.3 Ist die häusliche Pflege in geeigneter Weis e sichergestellt?
6.4 Ist vollstationäre Pflege erforderlich?
6.5 Liegen Hinweise auf folgende Ursachen der Pflegebedürftigkeit vor?
6.6 Stimmt der unter 1.4 angegebene Pflegeaufwand mit dem festgestellten Hilfebedarf überein?
7. Empfehlungen an die Pflegekasse / individueller Pflegeplan
7.1 Maßnahmen zur Rehabilitation, Ziele der Rehabilitation, Indikationen für Rehabilitationsmaßnahmen,
Versorgungsstrukturen
7.2 Verbesserung/Veränderung der Pflegehilfsmittel - / Hilfsmittelversorgung
7.3 Technische Hilfen und bauliche Maßnahmen zur Anpassung des Wohnumfeldes
7.4 Art und Umfang von Pflegeleistungen
7.4.1 Unterstützung / Veränderung in bezug auf Antragsteller/Pflegeperson im Hinblick auf Art und Umfang der
Pflege
7.4.2 Entlastung in bezug auf Antragsteller/Pflegeperson
7.4.3 Beratung in bezug auf Antragsteller/Pflegeperson
7.4.4 Vorschläge zur Versorgung in der stationären Pflegeeinrichtung
7.5 Mögliche kurative Defizite
8. Zusätzliche Empfehlungen / Bemerkungen
9. Empfehlung zum Termin der Wiederholungsbegutachtung
10. Beteiligte Gutachter
E Qualitätssicherungsverfahren (nicht abgedruckt)
F Anhang Orientierungswerte zur Pflegezeitbemessung
A Allgemeines
1. SGB XI
Zur sozialen Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit besteht als eigenständiger Zweig der Sozialversicherung unter dem Dach der Krankenversicherung eine soziale Pflegeversicherung (§ 1 Abs. 1 und 3 Sozialgesetzbuch (SGB) XI). Die Leistungen der Pflegeversicherung wurden in zwei Stufen eingeführt: bei häuslicher Pflege am 01.04.1995, bei stationärer Pflege am 01.07.1996 (§ 1 Abs. 5 SGB XI). Ab 01.07.1996 werden darüber hinaus Leistungen in vollstationären Einrichtungen der Behindertenhilfe (§ 43 a SGB XI) gewährt. Die Leistungen gehen von den Grundsätzen "Vorrang der häuslichen Pflege" und "Vorrang von Prävention und Rehabilitation" aus (§§ 3 und 5 SGB XI). Der Vorrang der häuslichen vor der vollstationären Pflege stellt eines der wesentlichen Ziele der Pflegeversicherung dar, damit es den Pflegebedürftigen ermöglicht wird, möglichst lange in ihrer häuslichen Umgebung bleiben zu können. Diesem Ziel entsprechend gehen auch die Leistungen der teilstationären Pflege und der Kurzzeitpflege denen der vollstationären Pflege vor. Ein weiteres wichtiges gesundheitspolitisches Ziel kommt in dem Vorrang von Prävention, Krankenbehandlung und Rehabilitation zum Ausdruck. Da die Pflegekassen selbst nicht Träger dieser Leistungen sind, wirken sie bei den zuständigen Leistungsträgern darauf hin, daß frühzeitig alle geeigneten Maßnahmen der Prävention, Krankenbehandlung und der Rehabilitation eingeleitet werden, um den Eintritt von Pflegebedürftigkeit zu vermeiden. Die Leistungsträger haben im Rahmen ihres Leistungsrechts auch nach Eintritt der Pflegebedürftigkeit ihre medizinischen und ergänzenden Leistungen zur Rehabilitation in vollem Umfang einzusetzen und darauf hinzuwirken, die Pflegebedürftigkeit zu überwinden, zu mindern sowie eine Verschlimmerung zu verhindern (§ 5
SGB XI). Die Pflegekasse kann ambulante medizinische Leistungen zur Rehabilitation ausnahmsweise vorläufig erbringen(vgl. § 32 SGB XI). Die Leistungen der Pflegeversicherung tragen dazu bei, dem Pflegebedürftigen ein selbstbestimmtes und selbständiges Leben zu ermöglichen. Die Pflegebedürftigen können im Rahmen von Notwendigkeit und Wirtschaftlichkeit zwischen den aufgrund eines Versorgungsvertrages mit den Pflegekassen zugelassenen ambulanten und stationären Pflegeeinrichtungen wählen. Auch auf religiöse Bedürfnisse ist Rücksicht zu nehmen (§ 2 SGB XI). Ein weiteres erklärtes Ziel ist die Stärkung der Kompetenz und der Motivation pflegender Angehöriger durch Beratung (§ 7 SGB XI), die bei Bezug von Pflegegeld abzurufenden Pflegeeinsätze (§ 37 Abs. 3 SGB XI) und Durchführung von Pflegekursen (§ 45 SGB XI). Die Pflege soll auch die Aktivierung der Pflegebedürftigen zum Ziel haben, um vorhandene Fähigkeiten zu erhalten und ggf. verlorene Fähigkeiten zurückzugewinnen. Um der Gefahr einer Vereinsamung des Pflegebedürftigen entgegenzuwirken, sollen bei der Leistungserbringung auch die Bedürfnisse des Pflegebedürftigen nach Kommunikation berücksichtigt werden (§ 28 Abs. 4 SGB XI). Dies gilt gleichermaßen für somatisch wie psychisch Kranke sowie für körperlich und geistig Behinderte. Bei den Leistungen der Pflegeversicherung wird unterschieden zwischen Dienst-, Sach- und Geldleistungen für den Bedarf an Grundpflege und hauswirtschaftlicher Versorgung (§ 4 SGB XI). Hinzu kommen bei teilstationärer Pflege, Kurzzeitpflege und vollstationärer Pflege die soziale Betreuung sowie bis zum 31.12.1999 die Leistungen der medizinischen Behandlungspflege. Im Rahmen der gesetzlich vorgegebenen Höchstgrenzen erhalten die pflegebedürftigen Versicherten und deren Pflegepersonen folgende Leistungen (§ 28 SGB XI)
1. Pflegesachleistung (§ 36 SGB XI),
2. Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegehilfen (§ 37 SGB XI),
3. Kombination von Geld- und Sachleistung (§ 38 SGB XI),
4. Häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson (§ 39 SGB XI),
5. Pflegehilfsmittel, technische Hilfen und wohnumfeldverbessernde Maßnahmen (§ 40 SGB XI),
6. Tages- und Nachtpflege (§ 41 SGB XI),
7. Kurzzeitpflege (§ 42 SGB XI),
8. Vollstationäre Pflege (§ 43 SGB XI),
9. Pflege in vollstationären Einrichtungen der Behindertenhilfe (§ 43 a SGB XI),
10. Leistungen zur sozialen Sicherung der Pflegepersonen (§ 44 SGB XI),
11. Pflegekurse für Angehörige und ehrenamtliche Pflegepersonen (§ 45 SGB XI).
2. Pflegebedürftigkeits-Richtlinien Pflegebedürftig im Sinne des Gesetzes sind Personen, die wegen einer Krankheit und/oder Behinderung bei der Ernährung, der Mobilität, der Körperpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung auf Dauer - voraussichtlich für mindestens 6 Monate - in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe bedürfen (siehe hierzu auch § 14 Abs. 1 SGB XI). Entsprechend der Art, der Häufigkeit und dem Umfang des Hilfebedarfs werden die Pflegebedürftigen einer von drei Pflegestufen zugeordnet. Näheres regeln die Richtlinien der Spitzenverbände der Pflegekassen über die Abgrenzung der Merkmale der Pflegebedürftigkeit und der Pflegestufen sowie zum Verfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit (Pflegebedürftigkeits-Richtlinien - PflRi) nach § 17 SGB XI vom 07.11.1994, geändert durch Beschluß vom 21.12.1995 (im folgenden als Pflegebedürftigkeits-Richtlinien bezeichnet, Anlage 2).
B Aufgaben des MDK Die wichtigste Aufgabe des Medizinischen Dienstes in der Pflegeversicherung ist die Feststellung der Pflegebedürftigkeit. Dazu ist eine Untersuchung des Antragstellers in seinem Wohnbereich durchzuführen (siehe Ziffer 5.7 der Pflegebedürftigkeits-Richtlinien). Der MDK hat dabei insbesondere
• den ursächlichen Zusammenhang des vorliegenden Hilfebedarfs mit Krankheit oder Behinderung,
• unter Berücksichtigung vorliegender Krankheiten oder Behinderungen den Hilfebedarf aufgrund
von Funktionseinschränkungen und daraus resultierenden Störungen in der Fähigkeit zur Ausführung der im Gesetz genannten Verrichtungen des täglichen Lebens sowie
• das Vorliegen von Pflegebedürftigkeit und ihre Abstufung zu prüfen und festzustellen. Grundlagen dieser Prüfungen und Feststellungen sind
• das SGB XI,
• die Pflegebedürftigkeits-Richtlinien,
• diese Begutachtungs-Richtlinien.
Darüber hinaus hat der MDK den Pflegekassen Vorschläge über
• Maßnahmen zur Prävention und Rehabilitation und
• Art und Umfang von Pflegeleistungen zu unterbreiten sowie
• einen individuellen Pflegeplan zu empfehlen.
Wird Pflegegeld beantragt, hat sich die Stellungnahme des MDK auch darauf zu erstrecken, ob die häusliche Pflege in geeigneter Weise sichergestellt ist. Beantragt der Versicherte vollstationäre Pflegeleistungen, hat der MDK auch die Erforderlichkeit vollstationärer Pflege zu prüfen. Diese Anforderungen verlangen vom MDK die angemessene Einbindung unterschiedlicher Fachkompetenzen in das Verfahren der Begutachtung (§ 18 Abs. 6 SGB XI). Unabhängig davon, ob bei der Begutachtung interne oder externe Kräfte tätig werden, erfordert dies eine große Kooperationsbereitschaft aller am Begutachtungsverfahren Beteiligten der unterschiedlichen Professionen.
C Verfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit Diese Begutachtungs-Richtlinien erläutern die Begutachtungskriterien auf der Basis des SGB XI und der Pflegebedürftigkeits- Richtlinien. Sie sichern bundesweit einheitliche Maßstäbe für die Begutachtung. Schon nach dem Gesetz sind regionale Abweichungen nicht zulässig.
1. Pflegekasse
Die Leistungen nach dem SGB XI sind bei der Pflegekasse zu beantragen. Ist der Antragsteller außerstande, den entsprechenden Antrag selbst zu unterschreiben, erfolgt dies durch den Bevollmächtigten oder gerichtlich bestellten Betreuer (im folgenden als Betreuer bezeichnet). Die Entscheidung über den Antrag trifft die Pflegekasse unter maßgeblicher Berücksichtigung des Gutachtens des MDK. Weicht die Pflegekasse von der Empfehlung des MDK zum Vorliegen von Pflegebedürftigkeit und zur Pflegestufe ab, teilt sie dies dem MDK unter Angabe der Gründe mit. Zur gutachterlichen Prüfung der Voraussetzungen der Pflegebedürftigkeit und der Zuordnung zu einer Pflegestufe, übergibt die Pflegekasse nach Prüfung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen dem MDK den Antrag und, soweit vorhanden, weitere für die Begutachtung erforderliche Unterlagen des Antragstellers
• über Vorerkrankungen,
• über Klinikaufenthalte,
• zur Heil- und Hilfsmittelversorgung,
• zum behandelnden Arzt,
• zur häuslichen Krankenpflege nach § 37 SGB V.
Bei Wiederholungsbegutachtungen (vgl. Ziffer 8 Pflegebedürftigkeits-Richtlinien) gibt die Pflegekasse außerdem Hinweise auf vorhergehende Begutachtungen und zur Pflegestufe sowie zu den Ergebnissen der Pflegeeinsätze gemäß § 37 SGB XI. Die Pflegekasse klärt den Antragsteller bzw. den Bevollmächtigten oder Betreuer über die Mitwirkungspflichten sowie die Folgen fehlender Mitwirkung auf und fordert ihn auf, dem zuständigen MDK eine Einwilligung zur Einholung von Auskünften - soweit diese für die Begutachtung erforderlich sind - bei den behandelnden Ärzten, den betreuenden Pflegepersonen und der betreuenden Pflegeeinrichtung zu erteilen (vgl. Ziffer 5.3 der Pflegebedürftigkeits-Richtlinien). Die Pflege- und Krankenkassen sowie die Leistungserbringer sind verpflichtet, dem MDK die für die Begutachtung erforderlichen Unterlagen vorzulegen und Auskünfte zu erteilen (§ 18 Abs. 4 SGB XI).
2. Medizinischer Dienst der Krankenversicherung
2.1 Sichtung der Unterlagen/Einbeziehung der behandelnden Ärzte/der Pflegeeinrichtungen und/oder der den Antragsteller Pflegenden in die Vorbereitung der Begutachtung Der MDK sichtet die Unterlagen der Pflegekasse und prüft, ob vor dem Haus-/Krankenhaus-/Heimbesuch/Besuch in sonstigen Einrichtungen (im folgenden als Besuch bezeichnet) Auskünfte seitens der behandelnden Ärzte des Antragstellers, insbesondere seines Hausarztes, der den Antragsteller Pflegenden, des Krankenhauses bzw. der Pflegeeinrichtung benötigt werden. Hierbei geht es vor allem darum, relevante und aktuelle Informationen, insbesondere zu den pflegebegründenden Krankheiten oder Behinderungen, zu deren Verlauf und zu durchgeführten Behandlungen und Rehabilitationsmaßnahmen sowie zu Art, Umfang und Dauer der Pflege zu erhalten (vgl. § 18 Abs. 3 SGB XI). Zu den Auskunftspflichten der Vertragsärzte bestehen Vereinbarungen zwischen den MDK und den kassenärztlichen Vereinigungen. Soweit die angeforderten Unterlagen nicht vorgelegt werden, ist dies im Gutachten zu dokumentieren. Gleichwohl hat der Gutachter eigene Erhebungen anzustellen.
Vorbereitung des Besuchs
2.2.1 Festlegung der den Besuch durchführenden Person/-enAuf der Grundlage der bereits vorhandenen oder von der Pflegekasse übergebenen und ggf. von behandelnden Ärzten sowie Pflegepersonen oder anderen Personen des Krankenhauses, der sonstigen Einrichtungen oder der Pflegeeinrichtungen eingeholten Informationen und des zu erwartenden Schwerpunktes der Begutachtung sollten Arzt und Pflegefachkraft des MDK gemeinsam im Einzelfall, unter Beachtung der Ziffer 5.5 der Pflegebedürftigkeits-Richtlinien (siehe Anlage 2) festlegen, welcher Gutachter (Arzt und/oder Pflegefachkraft, spezielles Fachgebiet) den Besuch durchführt. Dabei wird auch darüber entschieden, ob dieser durch Mitarbeiter des MDK oder geeignete externe Fachkräfte zu erfolgen hat. Zur ganzheitlichen Beurteilung der Pflegesituation, insbesondere auch bei der Beurteilung von Behinderten oder psychisch Kranken und deren Hilfebedarf, kann die Beteiligung anderer Fachkräfte erforderlich sein, z. B. aus dem Bereich der Behindertenhilfe oder der Psychiatrie. Ein Arzt ist dann mit dem Besuch zu beauftragen, wenn keine oder nur ungenügende Informationen über rein ärztliche Sachverhalte (z. B. Vorerkrankungen, aktuelle Diagnosen) vorliegen, ansonsten kann den Besuch sowohl eine Pflegefachkraft als auch ein Arzt durchführen. Ergibt sich bei der Begutachtung durch eine Pflegefachkraft eine nicht abschließend abklärbare rein ärztliche Fragestellung (z. B. therapeutische Defizite), ist ein zusätzlicher Besuch eines Arztes erforderlich. Dies gilt analog, wenn sich in der aktuellen Begutachtungssituation durch einen Arzt eine nicht abschließend abklärbare rein pflegerische Fragestellung ergibt (z.B. nicht sichergestellte Pflege). In der Regel ist es ausreichend, daß der Besuch von einem Gutachter durchgeführt wird. Ein gemeinsamer Besuch von Arzt und Pflegefachkraft kann dann sinnvoll sein, wenn mit einer besonders schwierigen
Begutachtungssituation zu rechnen ist. Zur gemeinsamen Verantwortung von Ärzten und Pflegefachkräften für das Gutachten s. Pkt. 2.7.
2.2.2 Ankündigung des Besuchs
Der Besuch wird rechtzeitig angekündigt oder vereinbart. Mit dieser Ankündigung wird der Antragsteller gleichzeitig gebeten, eventuell vorhandene Berichte von betreuenden Diensten, Pflegetagebücher, ärztliche Unterlagen, derzeitige Medikamente sowie Gutachten und Bescheide anderer Sozialleistungsträger - soweit sie für die Begutachtung erforderlich sind - bereitzulegen. Die Pflegeperson sollte beim Hausbesuch zugegen sein. Bei der Ankündigung des Besuchs ist auf die Verpflichtung der Pflegeeinrichtung hinzuweisen, die zur Begutachtung erforderlichen Unterlagen, insbesondere die Pflegedokumentation vorzulegen (vgl. § 18 Abs. 4 SGB XI und Ziffer 5.4 Pflegebedürftigkeits-Richtlinien). In stationären Einrichtungen sollte die Pflegefachkraft, die am besten mit der Pflegesituation des Antragstellers vertraut ist, beim Besuch zugegen sein, um die im Zusammenhang mit der Begutachtung erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Stellt sich bei der Ankündigung des Besuchs heraus, daß eine Krankenhausbehandlung oder stationäre Rehabilitationsmaßnahme kurzfristig terminiert ist, so sollte eine Begutachtung im Einvernehmen mit dem Antragsteller und der Pflegekasse bis zum Abschluß dieser Maßnahme zurückgestellt werden (vgl. aber Punkt 2.4).
2.2.3 Fehlende Einwilligung des Antragstellers
Verweigert ein Antragsteller, sein Bevollmächtigter oder sein Betreuer eine Untersuchung, die für die Feststellung der Pflegebedürftigkeit erforderlich ist, reicht der MDK die Unterlagen mit einem entsprechenden Vermerk an die Pflegekasse zurück. Wenn in diesen Fällen aus Sicht des MDK ausnahmsweise ein Begutachtungsergebnis schon nach Aktenlage unzweifelhaft feststeht, (z.B. Vorliegen der Voraussetzungen für Pflegebedürftigkeit, Pflegestufe und Vorschläge für Maßnahmen zur Rehabilitation) teilt er dies der Pflegekasse mit.
Der Besuch
Die Erst- und Wiederholungsbegutachtung hat der MDK in der Regel im Wohnbereich des Antragstellers vorzunehmen. Dies gilt für Anträge auf häusliche und vollstationäre Pflege gleichermaßen. Der Antragsteller hat das Recht, sich während des Besuchs des Beistandes einer dritten Person zu bedienen. Bei Antragstellern auf Leistungen in vollstationären Pflegeeinrichtungen, die nicht mehr über eine eigene Wohnung verfügen, gelten die Besonderheiten der Ziffer 6 der Pflegebedürftigkeits-Richtlinien. Wenn ausnahmsweise bereits aufgrund einer eindeutigen Aktenlage feststeht,
• ob und in welchem Umfang geeignete therapeutische bzw. rehabilitative Maßnahmen in Betracht kommen,
ob die Voraussetzungen der Pflegebedürftigkeit erfüllt sind und
• welche Stufe vorliegt, kann die Untersuchung des Antragstellers bzw. Pflegebedürftigen unterbleiben. Sind weitere Feststellungen (z. B. zur pflegerischen Versorgung, rsorgung mit Pflege-/ Hilfsmitteln oder zur Verbesserung des Wohnumfeldes) notwendig, sind auch diese im Rahmen eines Besuchs zu treffen.
2.4 Begutachtung der Antragsteller im Krankenhaus oder in einer stationären Rehabilitationseinrichtung Befindet sich der Antragsteller im Krankenhaus oder in einer stationären Rehabilitationseinrichtung und liegen Hinweise vor, daß zur Sicherstellung der ambulanten oder stationären Weiterversorgung und Betreuung (z. B. Kurzzeitpflege, Wohnumfeldverbesserungen) eine Begutachtung im Krankenhaus oder in einer stationären Rehabilitationseinrichtung erforderlich ist, ist die Begutachtung unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche
durchzuführen; die Frist kann durch regionale Vereinbarungen verkürzt werden. Auch bei dieser Begutachtung sind die Grundsätze
• Vorrang von Rehabilitation vor Pflege und
• Vorrang von ambulanter vor stationärer Pflege zu beachten. Soll der Antragsteller ambulant gepflegt werden, kann es genügen, wenn der Gutachter zunächst nur eine Aussage zum Vorliegen von Pflegebedürftigkeit im Sinne des SGB XI trifft. Die abschließende Begutachtung - insbesondere zur Pflegestufe - ist dann unverzüglich nach Entlassung des Antragstellers in seinem häuslichen Umfeld(Wohnbereich/soziales Umfeld) nachzuholen. Soll der Antragsteller dauerhaft stationär gepflegt werden, reicht es zunächst ebenfalls aus, daß der Gutachter nur eine Aussage zum Vorliegen von Pflegebedürftigkeit im Sinne des SGB XI trifft. Die Begutachtung hat sich aber auch auf die Erforderlichkeit der vollstationären Pflege (vgl. Ziffer 4.4 Pflegebedürftigkeits-Richtlinien) zu erstrecken. In aller Regel hat im unmittelbaren Anschluß an die (erste) Begutachtung zeitnah eine ergänzende Begutachtung des häuslichen Umfeldes stattzufinden. Diese kann ausnahmsweise unterbleiben, wenn dadurch der im Rahmen der Begutachtung festzustellende Sachverhalt nicht weiter aufgeklärt werden kann. Das kann zutreffen bei
• fehlender Pflegeperson
• Weigerung möglicher Pflegepersonen, die Pflege zu übernehmen oder fortzusetzen
• fehlender Zutrittsmöglichkeit zur Wohnung
oder ähnlichen klaren und sicher feststellbaren Tatsachen, bei denen der Sachverhalt durch eine ergänzende Begutachtung im häuslichen Umfeld nicht weiter abgeklärt werden kann. Zur Feststellung der Pflegestufe ist dann für die Bemessung des zeitlichen Mindestpflegeaufwandes bezüglich des festgestellten Hilfebedarfs durch Laienpfleger von einer durchschnittlichen häuslichen Wohnsituation auszugehen. Dies gilt auch, wenn der
Antragsteller zum Zeitpunkt der Begutachtung im Krankenhaus oder der stationären Rehabilitationseinrichtung nicht mehr über eine eigene Wohnung verfügt. Eine "durchschnittliche häusliche Wohnsituation" beinhaltet:
1. Lage der Wohnung: 1. Etage / Kein Aufzug / nicht ebenerdig erreichbar
2. Anzahl der Räume je Wohnung: vier (zwei Zimmer, Küche, Diele, Bad)
3. Personen je Haushalt: Zweipersonenhaushalt
4. Ausstattung der Wohnung: Keine "behindertengerechte Ausstattung" / Zentralheizung / Standardküche /
Kochnische mit Elektroherd bzw. Gasherd / Standard-WC / Bad / Waschmaschine.
2.5 Fehlende oder unzureichende Sicherstellung der Pflege und Versorgung
Wird beim Besuch eine defizitäre Pflege- und Versorgungssituation des Antragstellers festgestellt, ist die Situation - soweit möglich - sowohl mit ihm als auch mit der Pflegeperson, der leitenden Pflegefachkraft und dem
Heimleiter der vollstationären Pflegeeinrichtung bzw. Einrichtung der Behindertenhilfe eingehend zu erörtern und exakt
zu dokumentieren. Der Pflegekasse sind konkrete Vorschläge zur Verbesserung der Pflege und Versorgung des Antragstellers zu unterbreiten. Bei nicht sichergestellter Pflege ist der Gutachter gehalten, der Pflegekasse die Einleitung von Sofortmaßnahmen zu empfehlen.
2.6 Auswertung des Besuchs
Die an der Begutachtung beteiligten Ärzte und Pflegefachkräfte werten gemeinsam die beim o. g. Besuch erhobenen Befunde und die sonstigen Informationen aus. Sollte ausnahmsweise im Rahmen dieser Auswertung eine abschließende Beurteilung nicht möglich sein, muß der Sachverhalt weiter aufgeklärt werden. Dazu ist zu entscheiden, ob ein zusätzlicher Besuch oder das Hinzuziehen von weiteren sachdienlichen Informationen erforderlich sind. Auch dieser Besuch muß schriftlich oder mündlich angekündigt oder vereinbart werden - unter Hinweis darauf, daß es sinnvoll sein kann, die an der Versorgung Beteiligten hinzuzuziehen. Auch bei der Auswertung des Besuchs, insbesondere bei der Beurteilung von Behinderten oder psychisch Kranken und deren Hilfebedarf, kann die Beteiligung anderer Fachkräfte erforderlich sein, z. B. aus dem Bereich der Behindertenhilfe oder der Psychiatrie (s. a. Abschnitt 2.2.1).
2.7 Gutachtenabschluß
Auch bei der Ergebnisdiskussion arbeiten Arzt und Pflegefachkraft des MDK eng zusammen. Dabei ist es Aufgabe
des Arztes, alle für die Beurteilung erforderlichen medizinischen Feststellungen zu treffen, insbesondere
• den ursächlichen Zusammenhang des individuellen Hilfebedarfs mit Krankheit oder Behinderung zu prüfen sowie
• geeignete therapeutische bzw. rehabilitative Maßnahmen aufzuzeigen. Aufgabe der Pflegefachkraft ist es, alle für die Beurteilung der Pflege erforderlichen Feststellungen zu treffen,
insbesondere
• ermittelt sie den individuellen Hilfebedarf auf der Grundlage der in § 14 Abs. 4 SGB XI genannten Verrichtungen des täglichen Lebens,
• beurteilt sie die individuelle Pflegesituation und entwirft den individuellen Pflegeplan. Das Ergebnis seiner Prüfung teilt der MDK der Pflegekasse mittels des Formulargutachtens (siehe Anhang 2 und 3) mit.
2.8 Verfahren bei bereits vorliegenden MDK-Gutachten zur Pflegebedürftigkeit
Bei einer Wiederholungsbegutachtung und bei Widerspruchsverfahren sind die beim MDK vorliegenden Gutachten beizuziehen. In dem neuen Gutachten ist die zwischenzeitliche Entwicklung zu würdigen und eingehend zu
dokumentieren. Die Empfehlung der Pflegestufe erfolgt anhand des festgestellten Hilfebedarfs. Wird eine niedrigere Pflegestufe
empfohlen, so ist zusätzlich darzulegen, inwiefern sich der individuelle Hilfebedarf verringert hat.
2.8.1 Höherstufung
Bei einem Antrag auf Höherstufung (bei bereits anerkannter Pflegebedürftigkeit) entspricht das Verfahren dem eines
Neuantrags.
2.8.2 Wiederholungsbegutachtung
Eine Wiederholungsbegutachtung erfolgt in angemessenen Abständen. Arzt und Pflegefachkraft empfehlen den Termin und begründen eine Wiederholungsbegutachtung nach Lage des jeweiligen Einzelfalls. Zum Verfahren wird auf Teil D, Ziffer 9 dieser Begutachtungs-Richtlinien verwiesen.
2.8.3 Widerspruch
Wird im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens nach Auffassung der Pflegekasse eine erneute Begutachtung erforderlich, ist der entsprechende Auftrag zusammen mit der von der Pflegekasse zur Verfügung gestellten Kopie des Widerspruchsschreibens den Erstgutachtern vorzulegen. Diese prüfen, ob sie aufgrund neuer Aspekte zu einem anderen Ergebnis als im Erstgutachten kommen. Revidieren die Erstgutachter ihre Entscheidung nicht, ist das Zweitgutachten nach den unter 2.2.1 beschriebenen Kriterien von einem anderen Arzt und/oder einer anderen Pflegefachkraft zu erstellen. Die Zweitbegutachtung hat ebenfalls in häuslicher Umgebung bzw. in der vollstationären Pflegeeinrichtung stattzufinden, es sei denn, daß in dem Erstgutachten die Pflegesituation ausreichend dargestellt wurde. Dies ist im Zweitgutachten unter Würdigung des Widerspruchs detailliert zu begründen. Bei der Zweitbegutachtung ist die zwischenzeitliche Entwicklung zu würdigen, der Zeitpunkt eventueller Änderungen der Pflegesituation gegenüber dem Erstgutachten zu benennen und ggf. auf die jeweilige Begründung des Widerspruchs einzugehen. Bei der Bearbeitung von Widersprüchen Behinderter oder psychisch Kranker kann es zur ganzheitlichen Beurteilung der Pflegesituation erforderlich sein, andere Fachkräfte, z. B. aus dem Bereich der Behindertenhilfe oder der Psychiatrie, zu beteiligen (s. auch Abschnitte 2.2.1 und 2.5).
D Erläuterungen zum Gutachten zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit gemäß SGB XI Die Gliederung dieses Kapitels erfolgt nach den Punkten des Formulargutachtens, wobei unterschieden wird, ob es sich jeweils um diese Punkte oder zugehörige zusätzliche erläuternde Bemerkungen der Begutachtungs-Richtlinien handelt.
01 Anforderungen an das Formulargutachten Grundlage für die Begutachtung sind die Pflegebedürftigkeits-Richtlinien (Anlage 2) sowie die verbindlich
vorgeschriebenen Formulargutachten für Antragsteller aus dem häuslichen Bereich und aus vollstationären Pflegeeinrichtungen (Anhang 2)* und für Antragsteller in vollstationären Einrichtungen der Behindertenhilfe (Anhang 3)*. Die Sachverhalte, zu denen im Gutachten differenziert Stellung zu nehmen ist, sind in den o. g. Richtlinien, Ziffern 5.8 und 5.9, festgelegt. Neu: * Für die MDK, die mit ISmed-Neu ausgerüstet sind, bilden die Grundlage für die Begutachtung die
Pflegebedürftigkeits-Richtlinien (Anlage 2) sowie das verbindlich vorgeschriebene gestraffte Formulargutachten für Antragsteller aus dem häuslichen Bereich, aus vollstationären Pflegeeinrichtungen und für Antragsteller in vollstationären Einrichtungen der Behindertenhilfe (Anhang 4). Das Ergebnis seiner Prüfung teilt der MDK der Pflegekasse in einem Gutachten mit, für das die als Anlage beigefügten Formulare zu verwenden sind. In dem Gutachten ist differenziert zu folgenden Sachverhalten Stellung zu nehmen:
• Vorliegen der Voraussetzungen für Pflegebedürftigkeit und Beginn der Pflegebedürftigkeit,
• Pflegestufe,
• Prüfung, ob und inwieweit ein außergewöhnlich hoher Pflegeaufwand vorliegt (§ 36 Abs. 4 SGB XI, § 43 Abs. 3 SGB XI; vgl. Härtefallrichtlinien nach § 17 Abs. 1 Satz 3 SGB XI),
• Umfang der Pflegetätigkeit (§ 44 SGB XI, § 166 Abs. 2 SGB VI). Wird vollstationäre Pflege beantragt, hat sich die Stellungnahme auch darauf zu erstrecken, ob vollstationäre Pflege erforderlich ist. Darüber hinaus hat der MDK in einem Empfehlungsteil (individueller Pflegeplan)
• Aussagen über die im Bereich der pflegeris chen Leistungen im Einzelfall erforderlichen Hilfen,
• Aussagen über notwendige Hilfsmittel und technische Hilfen (§ 40 SGB XI),
• Vorschläge für Maßnahmen zur Rehabilitation,
• Vorschläge für Maßnahmen zur Prävention,
• Prognosen über die weitere Entwicklung der Pflegebedürftigkeit,
• Aussagen über die sich im Einzelfall daraus ergebende Notwendigkeit und die Zeitabstände von Wiederholungsbegutachtungen zu machen. Wird ausschließlich Pflegegeld beantragt, hat sich die Stellungnahme auch darauf zu erstrecken, ob die häusliche Pflege in geeigneter Weise sichergestellt ist. Es sollen nicht nur Krankheit und Behinderung, Pflegebedürftigkeit, kurative Defizite und eventuell erforderliche
Rehabilitationsmaßnahmen beurteilt werden, sondern auch Art und Umfang der zum Zeitpunkt der Begutachtung bereits erbrachten Pflege- und sonstigen Leistungen. Bei kurativen Defiziten ist mit Einverständnis des Antragstellers der Hausarzt zu informieren.
02 Gliederung des Gutachtens Das Gutachten für Antragsteller aus dem häuslichen Bereich und aus vollstationären Pflegeeinrichtungen (Anhang 2) gliedert sich in drei systematische Abschnitte, die inhaltlich aufeinander aufbauen.
I. Im ersten Abschnitt (Pkte. 1 - 4) findet die gutachterliche Erhebung der Versorgungssituation und der
pflegebegründenden Vorgeschichte sowie der Befunde (Ist-Situation) statt.
II. Dieser Erhebungsteil beinhaltet in Pkt. 1 und 2 die Angaben aus der Sicht des Antragstellers und der Pflegeperson zur Situation im häuslichen Bereich bzw. aus Sicht des Antragstellers, der Angehörigen und/oder der zuständigen Pflegefachkraft zur Situation in einer vollstationären Einrichtung. Unter Pkt. 3 und 4 werden Fremdbefunde und eigene Befunde dokumentiert.
III. Im zweiten Abschnitt (Pkte. 5 und 6) findet die gutachterliche Wertung auf der Grundlage der erhobenen
Befunde und erhaltenen Informationen statt.
IV. Im abschließenden empfehlenden Abschnitt (Pkte. 7 - 9), der auf den Informationen und Befunden sowie Wertungen der vorangehenden Abschnitte aufbaut, unterbreitet der Gutachter Vorschläge zur Gestaltung der erforderlichen Leistungen und zum Termin der Wiederholungsbegutachtung. Der Gutachter hat eine Plausibilitätsprüfung innerhalb der Abschnitte sowie zwischen diesen durchzuführen.
03 Definitionen Pflegepersonen nach dem PflegeVG sind Personen, die nicht erwerbsmäßig einen Pflegebedürftigen i. S. des § 14 SGB XI in seiner häuslichen Umgebung pflegen. Leistungen zur sozialen Sicherung nach § 44 SGB XI erhält eine Pflegeperson nur dann, wenn sie eine pflegebedürftige Person wenigstens 14 Stunden wöchentlich pflegt (vgl. § 19 SGB XI). Im Gutachten ist jedoch die gesamte Pflegesituation zu beschreiben. Das heißt, es sind auch Personen anzuführen, die weniger als 14 Stunden pflegen. Pflegekräfte/Pflegefachkräfte sind Personen, die aufgrund einer entsprechenden Ausbildung erwerbsmäßig pflegen.
Pflegeeinrichtungen sind ambulante und stationäre Pflegeeinrichtungen, die unter der fachlichen Verantwortung
einer Pflegefachkraft stehen. Ambulante Pflegeeinrichtungen (Pflegedienste) im Sinne des PflegeVG sind selbständig wirtschaftende Einrichtungen, die unter ständiger Verantwortung einer ausgebildeten Pflegefachkraft Pflegebedürftige in ihrer
Wohnung pflegen und hauswirtschaftlich versorgen (vgl. § 71 Abs. 1 SGB XI). Stationäre Pflegeeinrichtungen im Sinne der Pflegeversicherung sind selbständig wirtschaftende Einrichtungen, in denen Pflegebedürftige unter ständiger Verantwortung einer ausgebildeten Pflegefachkraft gepflegt werden und ganztägig (vollstationär) oder nur tagsüber oder nur nachts (teilstationär) untergebracht und verpflegt werden
können (vgl. § 71 Abs. 2 SGB XI). Stationäre Einrichtungen der Behindertenhilfe sind Einrichtungen, in denen die berufliche und soziale Eingliederung, die schulische Ausbildung oder die Erziehung Behinderter im Vordergrund des Zwecks der
Einrichtung stehen. Solche Einrichtungen sind keine Pflegeeinrichtungen im Sinne des § 71 Abs. 2 SGB XI.
04 Angaben im Gutachten zum Antragsteller, zur Untersuchung und zur beantragten Leistung Die geforderten Angaben im Gutachten bis zum Punkt - "derzeitige Pflegestufe" - sind den Unterlagen der Pflegekasse, die mit dem Antrag vorgelegt werden, zu entnehmen. Es sind der Untersuchungstag, der Untersuchungsort sowie die Uhrzeit anzugeben. Die nachfolgende Reihenfolge und Numerierung der Abschnitte entsprechen denen des Gutachtens.
1. Derzeitige Versorgung/Betreuung Das Gespräch mit dem Antragsteller bzw. der/den Pflegeperson/en sowie die Ermittlung zur bestehenden Versorgung und Betreuung erlauben einen guten Einstieg in den weiteren Verlauf der Begutachtung. Die Pflegesituation aus der Sicht des Antragstellers und der Pflegeperson bzw. der Pflegefachkraft (Ist-Zustand) ist hier aufzunehmen. Besonders bei Krankheits- und Behinderungsbildern mit wechselnder Symptomatik erleichtert dieses Vorgehen dem Gutachter die nachfolgende Beurteilung des Hilfebedarfs. Im Gutachtenformular wird angegeben, welche Personen zur pflegebegründenden Vorgeschichte Angaben machen, und ob beim Besuch die Pflegeperson bzw. Pflegefachkraft und/oder weitere Personen wie Freunde, Familienangehörige oder Nachbarn zugegen sind. Es kann erforderlich sein, sowohl die Pflegeperson bzw. Pflegefachkraft als auch den Antragsteller allein zu befragen. Die Möglichkeit eines getrennten Gesprächs ist ggf. anzubieten. Weichen die Angaben des Antragstellers und der Pflegeperson bzw. Pflegefachkraft voneinander ab, ist dies zu dokumentieren.
1.1 Ärztliche Betreuung
Die ärztliche/fachärztliche Betreuung ist im Gutachten anzugeben, da im Verlaufe der Begutachtung zu prüfen ist,
ob die ärztliche Betreuung ausreicht oder eventuell noch zusätzliche ärztliche/fachärztliche Mitbehandlung angezeigt ist. Anzugeben ist, ob der Antragsteller den Arzt selbst aufsucht. Es sind auch die aktuelle medikamentöse Therapie und Besonderheiten der Verabreichung zu erfragen, und ob der Antragsteller die Medikamente selbständig einnimmt.
1.2 Heilmittelversorgung/häusliche Krankenpflege
Art, Frequenz und Dauer der Heilmittelversorgung/häuslichen Krankenpflege sind anzukreuzen bzw. anzugeben. Unter "Sonstiges" sind weitere, nicht im Formular benannte therapeutische Maßnahmen aufzunehmen; auch kann
hier bereits angegeben werden, wo diese durchgeführt werden und ob der Antragsteller den Therapeuten selbst aufsucht.
1.3 Versorgung mit Hilfsmitteln, technische Hilfen, Verbrauchsgütern
Alle vorhandenen Pflege-/Hilfsmittel sollen - ungeachtet der Kostenträgerschaft - angegeben werden, einschließlich
der Verbrauchsgüter und der technischen Hilfen. Es ist zu sichten, über welche Pflege-/Hilfsmittel der Antragsteller bereits verfügt. Es ist anzugeben, ob durch Pflege-/Hilfsmittel Defizite bei Verrichtungen kompensiert werden. "Kompensiert" bedeutet, daß das Pflege-/Hilfsmittel den Antragsteller in die Lage versetzt, einzelne - im Gesetz definierte - tägliche Verrichtungen selbständig auszuführen. Dies erfordert räumliche/bauliche Verhältnisse, die den Einsatz des Pflege-/Hilfsmittels ermöglichen, z. B. Rollstuhlbenutzung, und auch gute persönliche Voraussetzungen des Antragstellers bezüglich Kraft und Geschicklichkeit. Der Gebrauch von Gehstock, Beinprothesen oder Rollstuhl kann den Hilfebedarf beim "Gehen" aufheben. Wird durch den Einsatz von Pflege-/Hilfsmitteln nur eine Teilkompensation erreicht, ist dies gesondert anzugeben. Es ist anzugeben, ob der Antragsteller die Pflege-/Hilfsmittel auch benutzt. Andernfalls ist im individuellen Pflegeplan darzulegen (Pkt. 7.2 im Gutachten), ob sie in Zukunft zweckmäßig genutzt werden können oder welche
Maßnahmen zur Verbesserung der Nutzung notwendig sind.
1.4 Umfang der pflegerischen Versorgung
Bei der Erfassung des Umfangs der pflegerischen Versorgung in der häuslichen Pflege ist immer nur der Hilfebedarf
(Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung) maßgebend, der bezüglich der in § 14 Abs. 4 SGB XI aufgeführten Verrichtungen vorliegt. Der Umfang der vom Antragsteller oder von der Pflegeperson angegebenen Pflege ist zu dokumentieren.
Der Gutachter hat die vom Antragsteller bzw. der Pflegeperson geltend gemachten Pflegezeiten zu überprüfen und unter Pkt. 6.6 des Gutachtens, ausgehend vom festgestellten Hilfebedarf, eine eigenständige Bewertung des wöchentlichen Pflegeaufwands vorzunehmen. Je nach Gegebenheit sind eine Rund-um-die-Uhr-Pflege bzw. tägliche, wöchentliche oder seltenere (fallweise) Pflege anzugeben. Bei kombinierten Pflegeleistungen sind Mehrfachnennungen möglich (Sach-/Geldleistungen). Eine Versorgung "rund um die Uhr" liegt vor, wenn konkreter Hilfebedarf aus dem grundpflegerischen Bereich
jederzeit gegeben ist und Tag (06.00 - 22.00 Uhr) und Nacht(22.00 - 06.00 Uhr) anfällt. Ein nächtlicher Grundpflegebedarf wird angenommen, wenn eine oder mehrere Verrichtungen jede Nacht anfällt/anfallen, die die Nachtruhe der / des Pflegenden unterbricht/unterbrechen oder unterbrechen würde (z.B. bei defizitärer Pflege oder Nachtwache). Nächtlicher Grundpflegebedarf kann im Rahmen dieser Regel ausnahmsweise auch dann anerkannt werden, wenn in den letzten vier Wochen einmal oder höchstens zweimal in der Woche nächtliche Hilfeleistungen nicht anfielen und Hilfebedarf mindestens in diesem Umfang voraussichtlich auf Dauer bestehen wird. In diesem Zusammenhang ist besonders wichtig, daß der Gutachter die diesbezüglichen Angaben auf ihre Plausibilität prüft (z. B. anhand der Pflegedokumentation oder evtl. vorhandener längerfristiger Aufzeichnungen über den Pflegeverlauf). Wird ein nächtlicher Grundpflegebedarf festgestellt, so ist dieser in der Zeile Bemerkungen unter 5. des
Gutachtenformulars nach Art und Umfang gesondert zu dokumentieren. Im Falle nächtlicher Sedierung ist bei der gutachterlichen Ermittlung des nächtlichen Hilfebedarfs und dessen Wertung wie folgt zu verfahren: a. Bei Sedierung und ausreichender Pflege wird nur die tatsächlich in der Nacht anfallende (erbrachte) Hilfeleistung berücksichtigt, soweit sie notwendig ist.
b. Geht eine Sedierung mit einem offensichtlichen Defizit in der Grundpflege einher, indem beispielsweise die nächtliche Hilfeleistung beim Einkoten und Einnässen unterbleibt, ist die Pflege als nicht sichergestellt zu kennzeichnen. Ein nächtlicher Hilfebedarf ist in diesen Fällen als gegeben anzusehen und bei der Feststellung der Pflegestufe zu berücksichtigen, auch wenn keine entsprechende Hilfe geleistet wurde. Das pflegerische Defizit ist gesondert zu dokumentieren (s. D-5.0 IV). Bei der Einschätzung der notwendigen pflegerischen Versorgung desorientierter Personen muß berücksichtigt werden, daß die Gefahr der Selbst- und Fremdgefährdung bei motorischer Unruhe und Verhaltensauffälligkeiten durch Vorsorgemaßnahmen wie spezielle technische Vorrichtungen
(z. B. Gitter vor dem Herd) verringert werden kann (z. B. bei Pflegebedürftigen mit Morbus Alzheimer oder hirnorganischem Psychosyndrom). Sollten freiheitsentziehende technische Versorgungsmaßnahmen (z. B. Einschließen, Fixieren am Bett u. ä.) unverzichtbar sein, sind diese durch ein Gericht genehmigungspflichtig. Werden solche Maßnahmen notwendig, so ist - analog zur Situation bei nächtlicher Sedierung - der individuelle Hilfebedarf zu ermitteln. Dabei ist besonders sorgfältig zu prüfen, ob eine defizitäre Pflegesituation vorliegt. Die Häufigkeit der Pflege durch Pflegeeinrichtungen ist den vorliegenden Dokumentationen und Berichten dieser
Einrichtungen zu entnehmen. Der Gutachter hat zu prüfen, ob diese Angaben plausibel sind. Soziale Sicherung der Pflegepersonen Für die Prüfung der rentenrechtlichen Voraussetzungen seitens der Pflegekasse ist die Zuordnung der Stundenzahl zu den Pflegepersonen erforderlich. Diese soll es der Pflegekasse ermöglichen, den Personenkreis festzustellen, für den die soziale Absicherung in der Renten- und Unfallversicherung verbessert wird (§ 44 SGB XI). Diese erfolgt für Pflegepersonen, die einen Pflegebedürftigen wenigstens 14 Stunden wöchentlich pflegen (§ 19 SGB XI). Der
Beitragsbemessung in der Rentenversicherung liegt eine zeitliche Abstufung des wöchentlichen Pflegeaufwands unter Berücksichtigung der Pflegestufe (14, 21, 28 Stunden) zugrunde. Darüber hinaus hat der Gutachter dort eine differenzierte Stellungnahme zum Umfang der pflegerischen Versorgung abzugeben, wenn
• ausschließlich Sachleistungen,
• Kombinationsleistungen oder
• die Pflege durch mehrere Personen geleistet wird.
1.5 Pflegerelevante Aspekte der ambulanten Betreuungssituation
Hier ist anzugeben, ob der Antragsteller allein lebt oder in Wohngemeinschaft mit der Pflegeperson, oder ob eine
Betreuung in tagesstrukturierenden Einrichtungen, wie z. B. in teilstationären Einrichtungen erfolgt. Auch die teilweise Befriedigung des Hilfebedarfs (Hauswirtschaft), z. B. in Senioren- oder Übergangswohnheimen, ist hier zu
erwähnen. Weitere Angaben können betreffen:
• die Situation, wenn sich mehrere Personen die Pflege teilen
• die Sicherstellung der Pflege durch Pflegeperson/en bzw. Pflegedienste u. ä.
1.6 Pflegerelevante Aspekte der Wohnsituation
Die Wohnsituation kann sich ungünstig auf die Pflegebedingungen auswirken. Daher hat sich der Gutachter ein
umfassendes und genaues Bild von der Wohnsituation des Antragstellers zu machen. Erschwernisse sind zu beschreiben. Bei der Wohnsituation sind z. B. zu berücksichtigen: Stockwerk, Fahrstuhl, Größe der Wohnung, Türbreite, Bewohnerzahl, eigenes Zimmer, Lage von Bad und Toilette, eventuell Waschgelegenheit im Zimmer, Ausstattung des Bettes, Telefon, Erreichbarkeit von Lichtschaltern oder Türöffnern, ggf. Art der Heizungsanlage. Die Sicherheit der unmittelbaren Umgebung des Antragstellers (z. B. lose Teppiche, rutschiger Holzboden) ist zu berücksichtigen.
2. Pflegebegründende Vorgeschichte
Im Überblick zu schildern sind Beginn und Verlauf der Krankheiten/Behinderungen, die ursächlich für die bestehende Hilfebedürftigkeit sind. Der Gutachter soll hier die pflegebegründenden Krankheiten/Behinderungen zuerst darstellen und weitere, sich nur gering oder unbedeutend auf die Hilfebedürftigkeit auswirkende Krankheiten/ Behinderungen erst danach nennen. Vorerkrankungen, die sich nicht auf die Hilfebedürftigkeit auswirken, sollen nur angegeben werden, wenn sie für die Gesamteinschätzung der Situation, z. B. bei den Rehabilitationsmöglichkeiten, von Bedeutung sind.
Eventuell vorhandene längerfristige Aufzeichnungen über den Pflegeverlauf (Pflegetagebuch/Pflegedokumentation,
Entwicklungsbericht für Reha-Träger) sind zu berücksichtigen. Bei vorliegendem Anfallsleiden sind Art, Frequenz und Dauer der Anfälle zu erfragen. Monat und Jahr des Beginns der eingeschränkten selbständigen Lebensführung sind aus Sicht des Antragstellers/der Pflegeperson anzugeben. Bei akutem Auftreten von Krankheit oder Behinderung ist dies in der Regel mit hoher Sicherheit möglich. Bei langsam fortschreitender Einschränkung der Selbstversorgung ist entsprechend den Angaben des Antragstellers/der Pflegeperson eine Schätzung ausreichend. Bei Kindern ist anzugeben, seit wann der Hilfebedarf über das altersübliche Maß hinausgeht. Nicht in jedem Fall ist z. B. bei einem angeborenem Leiden der Hilfebedarf in den ersten Lebensmonaten schon erhöht (s. D-5.0 III-7).
3. Würdigung vorliegender Fremdbefunde
Die vorliegenden Befundberichte sind zu prüfen und auszuwerten. Es sind nur solche Fremdbefunde (möglichst mit Datum und Name des Untersuchers bzw. Berichterstatters) zu
erfassen, die bedeutsame Angaben enthalten über:
• die pflegeverursachenden Funktionsstörungen sowie
• die Art und den Umfang des Pflegebedarfs. Hierzu können insbesondere Krankenhaus-, Rehabilitations- und Arztberichte (insbesondere des Hausarztes oder des behandelnden Facharztes) sowie Pflegedokumentationen und Berichte von Behindertenwerkstätten und Therapeuten gehören. Pflegeberichte sind ebenso zu berücksichtigen (eventuell Überleitungsberichte von ambulanten und stationären Pflegeeinrichtungen).
4. Erhobene pflegebegründende Befunde
Die Angaben des Antragstellers und/oder seiner Bezugsperson zum Hilfebedarf und die Vorgeschichte weisen auf den notwendigen Untersuchungsumfang hin. Vorliegende Befundberichte sind zu berücksichtigen. Der Gutachter muß sich über Funktionseinschränkungen und Fähigkeiten des Antragstellers jedoch selbst ein Bild machen. Diesem Zweck dient die körperliche Untersuchung. Art und Ausmaß der Krankheit/Behinderung bestimmen den notwendigen Umfang der Untersuchung und Befunderhebung.
4.1 Allgemeinbefund
Es hat eine Einschätzung des Allgemeinzustandes und der Leistungsfähigkeit zu erfolgen. Angaben zum Allgemeinbefund und Aussagen zur Leistungsfähigkeit eines Antragstellers sind zur Beurteilung der Erfolgsaussichten von Rehabilitationsmaßnahmen unerläßlich. Auf ggf. nur vorübergehende Allgemeinbefundveränderungen ist hinzuweisen. Es ist anzugeben, ob der Allgemeinzustand als gut, mäßig oder deutlich reduziert anzusehen ist. Gut: Altersentsprechender Allgemeinzustand ohne Einschränkung des Ernährungs- und Kräftezustandes. Mäßig: Einschränkungen mit eventuellen Auswirkungen auf den erforderlichen Hilfebedarf (Verrichtungen können z. B. nur verlangsamt durchgeführt werden). Deutlich reduziert: Stark herabgesetzte Belastbarkeit, klar erkennbare Auswirkungen auf den erforderlichen Hilfebedarf. Hilfen sind in der Regel aufgrund fehlender Kräfte erforderlich. Erwachsene: Hier sollen der Allgemein-, Ernährungs-, Kräfte- und Pflegezustand (Größe, Gewicht) sowie die Hautbeschaffenheit beschrieben werden. Ggf. vorliegende Bettlägerigkeit ist anzugeben. Befunde wie Zyanose, Dyspnoe und Oedeme können je nach ihrer Bedeutung auch schon hier erwähnt werden. Kinder Es ist der globale Entwicklungsstand - wie er vom Untersucher durch eigene Beobachtung, Befragung und Untersuchung des Kindes festgestellt wurde - darzustellen. Hierzu gehören auch Angaben zu Größe und Gewicht, die in der Regel dem gelben Vorsorgeheft (mit Datum) entnommen werden können. Zur Einschätzung des Entwicklungsalters können der Denver-Entwicklungstest oder die Griffith-Skalen hilfreich sein. Erwähnt werden kann bereits hier das Verhalten des Kindes, das der Untersucher schon während des Gesprächs mit den Eltern
beobachtet hat. Es ist besonders auf ausgeprägte Antriebsarmut zu achten wie auch auf sehr unruhige, leicht erregbare, eventuell auch hyperaktive Kinder.
4.2 Funktionelle Einschränkungen
Die beim Hausbesuch klinisch feststellbaren funktionellen Einschränkungen oder Schädigungen in den
einzelnen Organsystemen sind präzise nach Art, Lokalisation und Grad ihrer Ausprägung zu beschreiben. Eine Aufzählung von Diagnosen ist hier nicht angebracht. Bei Wiederholungsuntersuchungen müssen diese Befunde die Beurteilung des Erfolgs von Rehabilitations- und Pflegemaßnahmen ermöglichen. Falls sich hieraus ein veränderter Hilfebedarf ergibt, müssen diese Befunde als Beleg für die Begründung einer veränderten Pflegeeinstufung dienen können. Die zusätzliche Einteilung nach Schweregraden durch Arzt oder Pflegefachkraft erfordert eine globale Einschätzung
der Einschränkungen bei den jeweiligen Organsystemen auf der Grundlage der dokumentierten Befunde. Bei Vorliegen mehrerer Schädigungen unterschiedlichen Schweregrades innerhalb eines Organsystems ist die mit dem höchsten pflegerelevanten Schweregrad zu dokumentieren. Die Einteilung der Schweregrade ist kein Ersatz für die erforderliche einzelfallorientierte Beschreibung der Funktionsausfälle im Freitext. Auswirkungen der Funktionseinschränkungen auf den Hilfebedarf wie auch deren möglicher Ausgleich durch Hilfsmittel bleiben hier unberücksichtigt. Einschränkungen sind je nach Schweregrad anzugeben: Keine: Eine erkennbare Einschränkung der Funktion des Organsystems liegt nicht vor.
Mäßig: Minderung der Funktion mit erkennbaren Einschränkungen der Leistungen oder Verrichtungen.
Schwer: Gravierend herabgesetzte Funktion mit erheblichen Einschränkungen der Leistungen oder Verrichtungen.
Funktionsausfall: Weitestgehende oder völlig aufgehobene Fähigkeit oder völlige Einschränkung von Leistungen oder Verrichtungen innerhalb des Organsystems.
4.2.1 Des Stütz- und Bewegungsapparats
Unabhängig von ihrer Ätiologie sind hier alle pflegerelevanten Funktionseinschränkungen und deren Grad zu beschreiben. Hinweise auf die Ursache der Funktionseinschränkungen sind anzugeben, z. B. sollen die Art der Parese (schlaff oder spastisch) und die Ausprägung (vollständige oder Teilparese) beschrieben werden. Auch cerebrale Bewegungsstörungen, wie z. B. Athetosen, Akinesien oder schwere Gleichgewichtsstörungen, sollen hier dokumentiert werden.
4.2.2 Der Inneren Organe
Funktionseinschränkungen der Atmungsorgane, der Luftwege, des Kreislauf- und Gefäßsystems, der Verdauungsorgane sowie der Nieren und ableitenden Harnwege, soweit diese Auswirkungen auf den Hilfebedarf bzw. die Rehabilitationsmöglichkeiten haben, sind anzugeben. Lokalisation und Intensität der Befunde sind zu beschreiben. Hautveränderungen, insbesondere bei Dekubitus, sind mit der Ausprägung der Befunde (Größe und Lage) anzugeben. Obwohl als Hinweis für das Vorliegen einer Stuhl- und/oder Harninkontinenz zum Zeitpunkt der Untersuchung oft
nur indirekte Anzeichen festzustellen sind, ist hierauf wegen der großen Bedeutung für den Pflegebedarf besonders einzugehen. Auf weitere entsprechende Angaben unter den ATL (vgl. Aktivitäten des täglichen Lebens Pkt. 4.3) kann verwiesen werden, um Doppelbeschreibung zu vermeiden. Die Beschreibung der Versorgung durch Vorlagen, Katheter oder Stomabeutel kann schon hier erfolgen.
4.2.3 Der Sinnesorgane
Pflegerelevante Funktionseinschränkungen der Sinnesorgane und deren Auswirkungen sind zu dokumentieren. Gerade auch Defizite im Bereich der Sinnesorgane beeinflussen den Hilfebedarf häufig erheblich. Einschränkungen des Sprechvermögens und des Sprachverständnisses sind zu beschreiben. Bei Kindern ist zu beurteilen, ob eine Sprachentwicklungsverzögerung vorliegt.
4.2.4 Des Zentralnervensystems (ZNS) und der Psyche
Hier sollen funktionelle Einschränkungen aufgrund von Erkrankungen des ZNS und der Psyche sowie geistige
Behinderungen aufgeführt werden, soweit sie nicht schon unter
4.2.1 (Stütz- und Bewegungsapparat) beschrieben wurden.
Beziehen sich die pflegebegründenden Diagnosen auf neurologische oder psychische Störungen, so sind diese
hier darzustellen. Ein kurzer neurologischer und/oder psychischer Befund ist dann erforderlich. Der psychische Befund umfaßt Qualitäten wie: Gibt es Verhaltensstörungen? Ist Kontaktaufnahme möglich, in welcher Form? Ist die zu
pflegende Person orientiert (persönlich, örtlich, zeitlich und zur Situation)? Wie sind die Gedächtnisfunktionen? Ist der formale Gedankenablauf gestört? Bestehen Hinweise auf Halluzinationen oder Wahnideen? Wie sind Stimmung und Antrieb einzuschätzen? Zur diagnostischen Objektivierung des Verdachts auf eine hirnorganische Einschränkung kann die Mini-Mental State Examination (MMSE) (s. Anlage 3) angewandt werden. Die MMSE ist das am häufigsten angewandte Screeningverfahren für Gedächtnisstörungen. Bei der Anwendung der MMSE ist zu beachten, daß die Aussagefähigkeit des Testergebnisses durch bestimmte Fähigkeitsstörungen (z. B. Sprach-/Sprechstörungen) gemindert werden kann. Der Vergleich der Testergebnisse dient der Verlaufsbeobachtung und einer besseren Beurteilung der Wirksamkeit von Rehabilitationsmaßnahmen. Die Beurteilung mittels der Mini-Mental State Examination dient nicht der Einstufung in die Pflegestufen, diese ist auf der Grundlage der Bewertung des Hilfebedarfs bei den gesetzlich vorgeschriebenen Verrichtungenvorzunehmen.
4.2.5 Pflegebegründende Diagnose/n
Eine oder zwei Hauptdiagnosen, die im wesentlichen die Pflegebedürftigkeit begründen, sind anzugeben und nach ICD zu verschlüsseln. Die für die Funktionsdefizite ursächlichen weiteren Diagnosen sollten in der Reihenfolge ihrer Wertigkeit angegeben werden. Es sollten auch klinische Diagnosen angegeben werden, die keine Pflege begründen, jedoch bei eventuellen Therapie- und Rehabilitationsmaßnahmen von Bedeutung sind.
4.3 Fähigkeiten in bezug auf die Aktivitäten des täglichen Leben (ATL)
Die Beurteilung der Fähigkeiten des Antragstellers in bezug auf die Aktivitäten des täglichen Lebens bildet eine wesentliche analytische Grundlage zur Ableitung von Rehabilitationsmaßnahmen und des individuellen Pflegeplans(siehe Pkt. 7). Sie stützt damit auch eine umfassende ganzheitliche Sichtweise und somit realistische pflegerische und rehabilitative Interventionspotentiale im Rahmen der Begutachtung. Die Ermittlung des Rehabilitations- und Pflegebedarfs auf der Grundlage der Aktivitäten des täglichen Lebens orientiert sich im jeweiligen Einzelfall an den Fähigkeiten und deren Einschränkungen, nicht jedoch am klinischen Krankheitsbild. Der Grad der Selbständigkeit ist nicht nur entscheidend für den aktuellen Pflegeplan, sondern auch für rehabilitative und pflegerische Interventionen, um die Fähigkeiten zu erhalten, zu reaktivieren bzw. wiederzuerlangen. Es ist daher auch sinnvoll, die einzelnen Punkte der ATL unter den folgenden Aspekten zu werten:
• Wieviel Selbständigkeit besitzt der Antragsteller in bezug auf die einzelnen Fähigkeiten?
• Manifestation der Fähigkeitseinschränkungen und deren Auswirkungen auf die psychosoziale Gesamtsituation des Antragstellers. Diese Form der ergänzenden Begutachtung ermöglicht auch einen Rückschluß auf die Belastungen der Pflegeperson/Familie. Die Beurteilung dieser Fähigkeiten dient nicht der Einstufung in die Pflegestufen, diese ist auf der Grundlage der Bewertung des Hilfebedarfs bei den gesetzlich vorgeschriebenen Verrichtungen vorzunehmen (s. Punkt. 5).
Im folgenden werden die im Gutachtenformular vorgesehenen Grade der Einschränkung von Fähigkeiten des Antragstellers mit ihren möglichen Merkmalen erläutert. Die Fähigkeiten des Antragstellers sind in jedem Bereich der Aktivitäten des täglichen Lebens (Pkt. 4.3.1 bis 4.3.11) nach den Graden
• selbständig,
• bedingt selbständig,
• teilweise unselbständig oder
• unselbständig einzuschätzen. Das Ergebnis ist im Formular durch Ankreuzen und zusätzliche Angaben zu dokumentieren.
Dabei bedeutet selbständig: Fähigkeit zur selbständigen Versorgung/Durchführung von Verrichtungen in diesem ATL-Bereich; keine Hilfsperson und keine Hilfsmittel erforderlich.
bedingt selbständig: Fähigkeit zur selbständigen bzw. unabhängigen Versorgung mit einer oder mehreren Einschränkungen; Hilfsmittel/-vorrichtungen sind vorhanden und werden genutzt; der Antragsteller benötigt ggf. mehr Zeit als üblich für die Verrichtungen, bewältigt sie aber mit Mühe; ggf. bestehen Sicherheitsbedenken im Zusammenhang mit einzelnen Verrichtungen. teilweise unselbständig: Fähigkeit zur selbständigen Versorgung/Verrichtung ist eingeschränkt;
Einzelverrichtungen werden unvollständig ausgeführt; eine Hilfsperson ist zur Anleitung und Beaufsichtigung bei der Vorbereitung und Durchführung von Verrichtungen bzw. zu ihrer zeit-/teilweisen Übernahme erforderlich. unselbständig: Fähigkeit zur selbständigen Versorgung/Verrichtung ist nicht vorhanden; Hilfestellung/Übernahme durch Hilfsperson in allen Phasen der Versorgung/Verrichtung erforderlich. Bei der Begutachtung von Kindern ist zu beachten, daß für alle ATL grundsätzlich "selbständig" anzukreuzen ist, sofern kein zusätzlicher Hilfebedarf anfällt, der über den hinausgeht, der dem jeweiligen Lebensalter im Normalfall entspricht.
4.3.1 Vitale Funktionen aufrechterhalten
Unter vitalen Funktionen sind in diesem Zusammenhang die Atmung, die Kreislauf- und Wärmeregulation zu verstehen.
Merkmale Einstufung Keine Hilfsmittel und keine personelle Hilfe erforderlich. Aufrechterhaltung benötigt mehr Zeit (Mühe) als normal, ggf. auch unter selbständiger Nutzung von Hilfsmitteln
(z. B. Inhalationsgerät) Selbständig Bedingt selbständig
Aufrechterhaltung bereitet Beschwerden; ggf. rasche Ermüdbarkeit; daher personelle Hilfe (z.B. Medikamentenüberwachung /-gabe, Vibrax O2-Gabe / Absaugen, Stehtraining / Durchbewegen der
Extremitäten, Prophylaxe) erforderlich Teilweise unselbständig Ständige Abhängigkeit von personeller bzw. maschineller Hilfe (z. B. Beatmung) Unselbständig
4.3.2 Sich situativ anpassen können
Dies beinhaltet die Fähigkeit, sich auf wechselnde Anforderungen/Situationen einzustellen, wie z. B. Besuch /
Alleinsein / Wechsel der Bezugsperson, Änderungen des üblichen Tagesablaufes, sich in gegebenen Situationen adäquat verhalten zu können, wie z. B. die Fähigkeit, Wünsche zu äußern und Hilfe einzuholen, aber auch Ablehnungen deutlich zu machen. Merkmale Einstufung Kann sich adäquat auf äußere Bedingungen und deren Veränderung einstellen enötigt mehr Zeit, um sich auf Veränderungen einzustellen Selbständig Bedingt selbst Ist nur bei Anleitung und/oder Hilfestellung in der Lage, sich entsprechend anzupassen/einzustellen Teilweise unselbständig Kann sich auf äußere Bedingungen und deren Veränderung nicht einstellen; bedarf ständiger HilfeUnselbständig
4.3.3 Für Sicherheit sorgen können
Dies beinhaltet: Gefahrensituationen einschätzen, ggf. Hilfe anfordern zu können sowie allgemeine Orientierungs-/
Entscheidungsfähigkeiten zu haben. Merkmale Einstufung
Kann mit Risiken situationsgerecht umgehen und diese entsprechend bewältigen Nach Elimination bzw. Reduktion von voraussehbaren Risiken durch sachliche Vorsorgemaßnahmen ist die Sicherheit gewährleistet Selbständig Bedingt selbständig Die Sicherheit ist nur durch zeitweilige / teil weise personelle Hilfe gewährleistet; läßt zeitweilig Sicherheitsmaßnahmen gegen sich u. a. Personen außer acht oder kann akute Risiken nicht einschätzen bzw. bewältigen Teilweise unselbständig Dauernde Hilfe notwendig Unselbständig
4.3.4 Sich bewegen können
Hierzu gehört die geistige und körperliche Fähigkeit, sich zweckgerichtet und sicher bewegen zu können. Es ist möglich, alle Lebensaktivitäten durch die dazu erforderliche Bewegung durchzuführen. Merkmale Einstufung Bewegung ist ohne Einschränkung möglich Bewegung ist erschwert, unsicher oder verlangsamt, kann jedoch mit Hilfsmitteln selbständig erfolgen, wie z. B. Rollstuhl/Gehhilfen sowie Hilfsmitt

III. Ermittlung des Hilfebedarfs
1. Grundsätze Unter Nr. 5.1 bis 5.4 im Gutachtenformular hat der Gutachter eine objektive Bewertung der Situation und des Hilfebedarfs in den einzelnen Bereichen der Körperpflege, Ernährung, Mobilität und der hauswirtschaftlichen Versorgung entsprechend den o. g. Kriterien vorzunehmen. Für die Einstufung nach dem SGB XI kommt es zum einen darauf an, wie häufig und zu welchen verschiedenen Zeiten des Tages oder "rund um die Uhr" die Hilfeleistung erforderlich ist, zum anderen, wie lange diese bei den einzelnen Verrichtungen dauert. Dementsprechend ist z. B. bei einem Antragsteller ohne oder mit mäßigen Einschränkungen am Stütz- und
Bewegungsapparat (obere Extremitäten) und gleichzeitig fehlenden oder mäßigen Einschränkungen im ZNS oder
der Psyche, gutachterlich nicht nachvollziehbar, wenn angegeben wird, daß eine vollständige Übernahme der
Verrichtungen gemäß § 14 SGB XI erfolgt (z. B. Ganzkörperwaschung, Aufnahme der Nahrung usw.). Diese
erbrachte Hilfeleistung ist zumindest nicht notwendig. Ein überwiegend Bettlägeriger hat nicht von vornherein den höchsten individuellen Hilfebedarf. Es ist in diesem Fall wie bei allen Begutachtungen zu prüfen, ob die erbrachte Hilfeleistung notwendig und ausreichend ist. Bei der Entscheidung der Frage, ob die erbrachte Hilfeleistung ausreicht, ist zunächst prinzipiell davon auszugehen, daß eine langdauernde, absolute Bettlägerigkeit aus pflegewissenschaftlicher Sicht ein seltener Befund ist. So kann ein Bettlägeriger oft noch zur Toilette und/oder zum Waschbecken geführt werden bzw. sitzen oder stehen. Dies weist auf die Bedeutung der aktivierenden Pflege, insbesondere bei diesem Personenkreis hin, vor allem bezüglich
des Verrichtungskomplexes "Mobilität". Die Zielsetzung für die aktivierende Pflege muß realistisch sein. Das ist der Fall, wenn
• der Antragsteller/Pflegebedürftige mit der Maßnahme einverstanden ist,
• die Maßnahmen für ihn zumutbar sind. Entsprechende Erwägungen sind auch vor der Einleitung von Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation anzustellen (vgl. Abschnitt 7.1 "Indikationen für Rehabilitationsmaßnahmen").
Diese Prüfung muß für jede der insgesamt 21 Verrichtungen der Komplexe Körperpflege, Ernährung, Mobilität und hauswirtschaftliche Versorgung vorgenommen werden.
Ein wesentliches Prüfkriterium ist die Zumutbarkeit der jeweiligen erbrachten Hilfeleistung für den Antragsteller.
Pflegerische Maßnahmen, die gegen den erklärten Willen des Antragstellers durchgeführt werden und/oder dessen
Gesundheit schädigen können, sind unzumutbar (z. B. Dauerkatheterversorgung eines Pflegebedürftigen
ausschließlich aus pflegeerleichternden Gründen oder Windelversorgung zur Vermeidung von regelmäßigen Hilfeleistungen im Bereich der Mobilität).
2. Ermittlung von Art und Häufigkeit des jeweiligen Hilfebedarfs Bei der Bemessung der Häufigkeit des jeweiligen Hilfebedarfs gemäß § 15 Abs. 1 SGB XI für die Verrichtungen des täglichen Lebens ist von den tatsächlichen individuellen Lebensgewohnheiten auszugehen, die der Antragsteller nachvollziehbar in seinem persönlichen Umfeld hat. Es gibt keine anerkannten allgemeingültigen Standards, wie oft man sich z. B. täglich kämmt oder die Zähne putzt. Dennoch gibt es kulturell bedingte und letztlich gesellschaftlich akzeptierte Normen, die die mögliche Bandbreite der Anzahl der einzelnen täglichen Verrichtungen eingrenzen. Entscheidend sind hier also die individuellen Lebensgewohnheiten, wobei allerdings grundlegende Mindesthygieneanforderungen nicht unterschritten werden sollen.
3. Ermittlung des zeitlichen Umfanges des jeweiligen Hilfebedarfs Die konkrete Bemessung des jeweiligen Zeitaufwandes für die einzelnen Verrichtungen gemäß § 14 Abs. 4 SGB XI erfolgt auf der Grundlage der eigenen Erhebung des Gutachters, der häuslichen Bedingungen und der Angaben des
Antragstellers bzw. seiner Pflegeperson. Der Gutachter hat den Zeitbedarf in der Grundpflege für die Einzelverrichtungen sowie den Zeitbedarf für die hauswirtschaftliche Versorgung insgesamt anzugeben. Maßstab für die Bemessung des Pflegezeitaufwandes ist die Pflegezeit, die nichtprofessionelle Pflegepersonen i. S. der Laienpflege benötigen würden. Zur Pflegezeitbemessung dienen die Orientierungswerte (Anhang 1, Punkte 5.1 - 5.3). Auch die nicht tägliche Hilfeleistung bei den gesetzlich festgelegten Verrichtungen der Grundpflege ist bei der
Feststellung des Zeitaufwandes zu berücksichtigen (s.a. Anhang 1). Für die Feststellung des wöchentlich anfallenden Mindestzeitaufwandes für die hauswirtschaftliche Versorgung ist analog zu verfahren. Bei unvermeidbarem zeitgleichem Einsatz zweier Pflegekräfte / Pflegepersonen ist der Zeitaufwand, den eine Pflegeperson benötigt, doppelt zu rechnen. Unrealistische, weil nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht mehr nachvollziehbare und nicht krankheitsbedingte Lebensgewohnheiten sind nicht zu berücksichtigen. In Grenzfällen ist der jeweilige Zeitbedarf kritisch zu würdigen,
da gewöhnlich die häufige Wiederholung der Verrichtungen zu kürzeren Zeitaufwendungen für die Einzelverrichtung führt.
Dem Gutachter muß bewußt sein, daß das Gutachten in der Regel aufgrund eines einzigen Hausbesuchs erstellt wird
und die Tagesform des Antragstellers den aktuellen Hilfebedarf beeinflussen kann. Bei Personen mit wechselndem Hilfebedarf ist der durchschnittliche Hilfebedarf über einen längeren Zeitraum zu berücksichtigen (Pflegedokumentation, Pflegetagebuch, Angaben der Pflegeperson). Alle vorhandenen Unterlagen einschließlich der Angaben des Antragstellers und der Pflegeperson bzw. der Pflegedienste oder der behandelnden Ärzte sind, insbesondere bei psychisch Kranken mit wechselnden Tagesformen, neben den selbsterhobenen Befunden zur Ermittlung des tatsächlichen Hilfebedarfs einzubeziehen. Auch die Notwendigkeit eines zusätzlichen Hausbesuchs durch einen anderen Fachgutachter einer anderen Profession (Arzt/Pflegefachkraft/Facharzt) ist ggf. zu prüfen. Der
Zeitaufwand wird auch mitbestimmt durch den Einsatz von Pflegehilfsmitteln oder durch bauliche Besonderheiten, die im Einzelfall zu beschreiben sind.
4. Besonderheiten bei der Ermittlung des Hilfebedarfs Solche Besonderheiten ergeben sich dann, wenn der Antragsteller
• zum Zeitpunkt der Begutachtung nicht (mehr) über eine eigene Wohnung verfügt. Dies wird häufig bei der Begutachtung in stationären Einrichtungen der Fall sein. In diesen Fällen ist nicht, wie im ambulanten Bereich, für die Bemessung des zeitlichen Mindestaufwands für den festgestellten Hilfebedarf vom tatsächlichen Wohnumfeld, sondern von einer durchschnittlichen häuslichen Wohnsituation auszugehen (s.
Pkt. 2.4). Hinsichtlich der Erfassung von Art und Häufigkeit des Hilfebedarfs bei den einzelnen Verrichtungen sind die tatsächlichen Verhältnisse maßgebend,
• professionell gepflegt wird. In diesen Fällen ist bei der Ermittlung der Verrichtungen der zeitliche Umfang der Laienpflege zugrundezulegen. Mögliche Verbesserungen durch Prävention und Rehabilitation (inklusive Pflege-/Hilfsmittel) sind bei der Prüfung des Vorliegens von Pflegebedürftigkeit nur zu berücksichtigen, wenn die Veränderung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Ist diese Veränderung nur möglich oder wahrscheinlich, ist der ggf. resultierende neue Hilfebedarf im Rahmen einer späteren Wiederholungsuntersuchung festzustellen. Hierzu sind vom Gutachter unter "Prognose" (Pkt. 6.2) und "Termin der Wiederholungsbegutachtung" (Pkt. 9) im Gutachten entsprechende Hinweise zu geben.
5. Hilfebedarf und Aktivierende Pflege
Unter der aktivierenden Pflege ist eine Pflegepraxis zu verstehen, die die Selbständigkeit und Unabhängigkeit des
Patienten fördert. Diese berücksichtigt ständig die Ressourcen des Patienten, so daß dieser unter Beaufsichtigung bzw. Anleitung selbst aktiv sein kann. Sie hat die Erhaltung bzw. Wiedergewinnung der Selbständigkeit des zu pflegenden Menschen im Rahmen des medizinisch und pflegerisch Notwendigen zum Ziel. Aktivierende Pflege setzt eine bestimmte Geisteshaltung der Pflegenden voraus, nämlich die Abkehr vom Bild des passiven, zu verwahrenden pflegebedürftigen Menschen. Sie hat eine nachvollziehbare Pflegedokumentation und -planung zur Voraussetzung. Die aktivierende Pflege soll gemeinsam mit den Rehabilitationsmaßnahmen dem Pflegebedürftigen helfen, trotz seines Hilfebedarfs eine möglichst weitgehende Selbständigkeit im täglichen Leben zu fördern, zu erhalten bzw. wiederherzustellen. Dabei ist insbesondere anzustreben
• vorhandene Selbstversorgungsaktivitäten zu erhalten und solche, die verloren gegangen sind, zu reaktivieren,
• bei der Leistungserbringung die Kommunikation zu verbessern
• daß geistig und seelisch Behinderte, psychisch Kranke und geistig verwirrte Menschen sich in ihrer Umgebung und auch zeitlich zurechtfinden. Im Folgenden soll der Inhalt des Begriffes "aktivierende Pflege" anhand von Beispielen erläutert werden.
Beispiel 1: Inkontinenz Nach medizinischer Abklärung der Inkontinenz bestehen, unabhängig von anderen therapeutischen Maßnahmen (z. B. Krankenbehandlung und Rehabilitation), unterschiedliche Möglichkeiten der aktivierenden Pflege zur Bewältigung individueller Inkontinenzprobleme: Das Kontinenz- bzw. Toilettentraining Unter Toilettentraining versteht man das Aufsuchen der Toilette nach einem festen Zeitplan. Mit Hilfe eines Erfassungsbogens wird der individuelle Entleerungsrhythmus ermittelt. So kann man erkennen, ob der Patient regelmäßig zu bestimmten Zeiten einnäßt (einkotet) oder spontan zur Toilette geht. Wenn der Trainingsplan
feststeht, wird der Patient zu festgelegten Zeiten zum Aufsuchen der Toilette aufgefordert oder begleitet und
zwar so lange, bis die Kontinenz wiederhergestellt ist. Hiermit soll ein Einnässen (Einkoten) verhindert werden, indem der Betroffene etwa 10 Minuten vor dem erwarteten Drang die Toilette benutzt. In stationären Pflegeeinrichtungen wird dieses häufig durch ein Routine-Toilettentraining alle zwei Stunden sichergestellt. Weiterhin sollte eine Erhöhung der Selbständigkeit u. a. durch das Anbringen von Orientierungshilfen, leicht zu öffnender Kleidung, durch das Einüben des Umsteigens vom Bett auf den Toilettenstuhl oder vom Rollstuhl auf die Toilette und umgekehrt trainiert werden.
Die Beratung bei der Auswahl des geeigneten Inkontinenz- und Versorgungsmaterials im Hinblick auf einen dauernden optimalen Schutz vor Flüssigkeitsaustritt, eine gute Hautverträglichkeit sowie eine leichte und sichere Anwendung ist nach Abschluß der Akutbehandlung ebenso Bestandteil der aktivierenden Pflege wie die Anleitung zur selbständigen Nutzung dieser Produkte
Beispiel 2: Vollständige Immobilität ("Bettlägerigkeit")
Vollständige Immobilität ist ein Zustand, der sich als Folge mangelnder physischer oder psychischer Kräfte eines
Patienten, häufig in Form einer sog. "Bettlägerigkeit" äußert. Im Rahmen der aktivierenden Pflege ist, nach Ausschluß medizinischer Kontraindikationen, die Mobilisation ein wichtiger Teil der Pflege, da sie dem Patienten hilft, eine größtmögliche Selbständigkeit zu erhalten. Die Mobilisation des Patienten dient gleichfalls der Vermeidung von Pneumonien, Dekubitus, Thrombosen und Kontrakturen. Zur Sicherung der Erhaltungsebene werden
• aktive und passive Bewegungsübungen,
• regelmäßige Umlagerungen durchgeführt. Diese Hilfen sind nur im Rahmen der gesetzlichdefinierten Verrichtungen berücksichtigungsfähig. Im Rahmen einer Mobilitätsverbesserung bzw. -sicherstellung trägt die aktivierende Pflege Sorge für eine dem Patienten angepaßte Steigerung der Aktivität. So sollten im Zusammenhang mit den definierten Verrichtungen Hilfestellungen für das
• Drehen im Bett,
• selbständige Hochrutschen im Bett,
• Anheben des Beckens,
• Sitzen auf der Bettkante,
• Sitzen im Stuhl,
• sichere Stehen,
• Gehen
fachlich qualifiziert gewährt werden. Zur Unterstützung sollten die notwendigen Pflegehilfsmittel/Hilfsmittel (z. B. Pflegebett, Aufrichter, Drehscheibe, Rutschbrett, rutschfeste Bodenbeläge usw.) genutzt werden. Bei der Laienpflege muß überprüft werden, ob zur Sicherstellung der aktivierenden Pflege bei immobilen Versicherten Empfehlungen im Pflegeplan gegeben werden sollten (z. B. Teilnahme an einem Pflegekurs, therapeutische Hilfestellungen durch Krankengymnasten oder Ergotherapeuten usw.). Der Gutachter hat in diesem Zusammenhang die Fragen zu beantworten, ob z. B. durch aktivierende Pflege beim Aufstehen/Zubettgehen, An- und Auskleiden, Stehen und Gehen, der Grad der Selbständigkeit des Antragstellers erhalten oder erhöht werden kann, vorausgesetzt die Zumutbarkeit ist gegeben. Bei der Pflege durch ambulante oder stationäre Pflegeeinrichtungen ist grundsätzlich von aktivierender Pflege auszugehen. Wird nicht aktivierend gepflegt, ist dies unter Pkt. 7.4.1 bzw. 7.4.4 des Gutachtenformulars zu dokumentieren. Entsprechende Empfehlungen sind abzugeben.
6. Besonderheiten der Ermittlung des Hilfebedarfs bei Personen mit psychischen Erkrankungen und/oder geistigen Behinderungen Bei der Begutachtung von psychisch Kranken kann eine Reihe von Besonderheiten auftreten in bezug auf:
• die Vorbereitung der Begutachtung
• die Begutachtungssituation
• den Hilfebedarf
• die Krankheitsbilder.
In diesem Zusammenhang wird auch auf die Aussage unter dem Abschnitt "Formen der Hilfe", insbesondere zur
Anleitung und Beaufsichtigung, verwiesen. Psychisch kranke und geistig behinderte Menschen sind häufig in der Lage, die Verrichtungen des täglichen Lebens ganz oder teilweise selbst auszuführen. Krankheits- und behinderungsbedingt kann jedoch die Motivation zur Erledigung der Verrichtung fehlen, obwohl die Notwendigkeit grundsätzlich erkannt werden kann. Andere Kranke und Behinderte erkennen die Notwendigkeit der Verrichtung nicht, sind aber nach entsprechender Aufforderung zur selbständigen Erledigung in der Lage. Ohne die Hilfe einer Pflegeperson unterbleiben hier die Verrichtungen des täglichen Lebens. In anderen Fällen werden die Verrichtungen des täglichen Lebens zwar begonnen, jedoch nicht zielgerecht zu Ende geführt. Die Verrichtung wird dann abgebrochen und entweder nicht oder erst nach Unterbrechung(en) beendet.
Wiederum andere Menschen können die Verrichtungen zwar erledigen, gefährden sich jedoch hierbei im Umgang mit alltäglichen Gefahrenquellen, indem z. B. vergessen wird, den Herd oder fließendes Wasser abzustellen. Die hierfür erforderlichen Hilfen können für die Feststellung der Pflegebedürftigkeit und die Zuordnung zu einer Pflegestufe nur insoweit berücksichtigt werden, als sie im unmittelbaren Zusammenhang mit den regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens nach § 14 Abs. 4 SGB XI stehen. Weitergehende Hilfen im Sinne einer allgemeinen Beaufsichtigung und Betreuung haben für die Feststellung des Hilfebedarfs keine Bedeutung. Für psychisch kranke und geistig behinderte Menschen sind deshalb die Hilfeleistungen Beaufsichtigung und Anleitung von besonderer Bedeutung. Die Anleitung hat zum Ziel, die Erledigung der täglich wiederkehrenden Verrichtungen durch den Pflegebedürftigen selbst sicherzustellen. Aufgabe der Pflegeperson ist es, im individuell notwendigen Umfang zur Erledigung der Verrichtungen anzuhalten. Wie bei anderen Hilfeleistungen auch, kann der mit der Anleitung verbundene Aufwand sehr unterschiedlich sein und von der einmaligen Aufforderung zur Vornahme einer Verrichtung bis hin zu mehrmaligen und ständigen Aufforderungen im Sinne einer Motivierung zur Vornahme auch kleinster Einzelhandlungen reichen. Bei leichteren Erkrankungen genügt z. B. die einmalige
Aufforderung zur Einnahme einer Mahlzeit, bei schweren Erkrankungen hingegen muß bei jedem einzelnen Bissen dazu aufgefordert werden, Nahrung vom Teller aufzunehmen, die Gabel zum Mund zu nehmen und zu kauen. Bei unruhigen Menschen ist es Aufgabe der Pflegeperson, eine oder mehrere Unterbrechungen der alltäglichen Verrichtungen so kurz wie möglich zu halten und zur zielgerichteten Beendigung anzuleiten (Beispiel: Eine Mahlzeit wird wiederholt durch andere, nachrangige Tätigkeiten unterbrochen). Auch bei der Beaufsichtigung sind tatsächlich notwendige Hilfeleistungen in sehr unterschiedlichem Umfang erforderlich. So wird bei einem leichteren Krankheitsverlauf nur in größeren Zeitabständen (Monate und Wochen) eine Hilfeleistung benötigt, bei schwer kranken Menschen (z. B. bei unruhigen Demenzkranken mit gestörtem Tag-/Nachtrhythmus) sind hingegen u. U. rund-um-die-Uhr-Hilfeleistungen erforderlich. Aufgabe des Gutachters ist es, Art und Umfang der Hilfeleistungen "Beaufsichtigung" und "Anleitung" allein im Zusammenhang mit den regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens nach § 14 Abs. 4 SGB XI zu ermitteln. In der Regel wird der Hilfebedarf von dem Pflegebedürftigen selbst nicht richtig
wiedergegeben, wenn die Krankheitseinsicht fehlt, die tatsächlichen Hilfeleistungen nicht erinnert oder aus Scham
verschwiegen werden. Nur die Pflegeperson selbst wird in der Regel hierzu in der Lage sein. Pflegedokumentationen oder längerfristige Aufzeichnungen des Hilfebedarfs (Pflegetagebuch) sind besonders geeignet, um objektive Feststellungen treffen zu können. Der Zeitaufwand für Anleitung und Beaufsichtigung bei den einzelnen Verrichtungen muß in jedem Einzelfall
individuell erhoben und in dem Gutachten bewertet werden. Bei der Untersuchung des Antragstellers kann es notwendig sein, daß sich der Gutachter über den Bedarf an Anleitung dadurch überzeugt, daß er sich den Hilfebedarf bei einzelnen regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen des täglichen Lebens demonstrieren läßt. Bei der Pflegezeitbemessung ist die gesamte Zeit zu berücksichtigen, die für die Erledigung der Verrichtung benötigt wird. Entfernt sich z. B. ein unruhiger Demenzkranker beim Waschen aus dem Badezimmer, so ist auch die benötigte Zeit für ein beruhigendes Gespräch, das die Fortsetzung des Waschens ermöglicht, zu berücksichtigen.
Ergibt sich aus dem abschließenden Begutachtungsergebnis eine deutliche Abweichung zwischen den Feststellungen des Gutachters und den Aussagen der Pflegeperson zum Hilfebedarf, so ist zu prüfen, ob z. B. das Führen eines
Pflegetagebuchs, eine Wiederholung der Begutachtung im Rahmen desselben Begutachtungsauftrags oder die Einschaltung eines weiteren Gutachters vor Weitergabe des Begutachtungsergebnisses an die Pflegekasse dazu geeignet wären, die Ursachen genauer aufzuklären. Die Begutachtung geistig behinderter oder psychisch kranker Antragsteller dauert in der Regel länger als die Begutachtung von Antragstellern mit körperlichen Erkrankungen. Häufige Krankheitsbilder.
1. Hirnorganische Erkrankungen (Demenzen und organische Psychosen) Demenzkrake sind die weitaus größte Gruppe aller psychisch Erkrankten. Hier kann das manchmal unauffällige äußere Erscheinungsbild in der Begutachtungssituation Anlaß zu Fehldeutungen geben. Die Antragsteller können, zumal in vertrauter Umgebung, bei der Kontaktaufnahme zunächst orientiert und unauffällig wirken, so daß die Einschränkung der seelisch-geistigen Leistungsfähigkeit nicht deutlich wird. Hier kann gezieltes Befragen, z. B. zur
Krankheitsvorgeschichte und aktuellen Lebenssituation, dennoch Defizite aufzeigen. Bei Demenzkranken können Schwankungen im Tagesverlauf auftreten. Einige psychisch kranke Pflegebedürftige sind tagsüber nur relativ leicht gestört, während sie am späten Nachmittag und nachts unruhig und verwirrt sind. Da das Befinden und die kognitive Leistungsfähigkeit Schwankungen unterliegen können, sind die Angaben von Angehörigen und Pflegenden unentbehrlich.
2. Geistige Behinderungen
Die meisten der geringgradig geistig behinderten Personen erlangen eine weitgehende Unabhängigkeit in der
Selbstversorgung und in praktischen und häuslichen Tätigkeiten.
Bei mittelgradiger geistiger Behinderung werden tägliche Verrichtungen im Handlungsablauf oft nicht verstanden.
Die Patienten müssen bei einigen Verrichtungen zeitweise angeleitet und beaufsichtigt werden. Schwere und schwerste geistige Behinderungen bedürfen eines hohen pflegerischen Aufwands und gehen häufig mit körperlich neurologischen Defiziten einher.
3. Schizophrene und manisch-depressive (sogenannte endogene) Psychosen Bei Patienten mit schizophrenen Erkrankungen ist die sog. Minussymptomatik mit u. a. Antriebsschwäche, Ambivalenz, Mangel an Spontaneität, autistischen Zuständen, affektiven Störungen und Denkstörungen am häufigsten pflegebegründend. Vernachlässigung der Hygiene und eingeschränkte soziale Kompetenz sind häufig. Die Patienten können sich dann nicht mehr ausreichend selbst versorgen und sehen teilweise die Notwendigkeit der Verrichtungen selbst nicht. Umstimmungs- und Überzeugungsarbeit beim Aufstehen, Waschen, Anziehen, bei regelmäßiger Nahrungsaufnahme und anderen Verrichtungen erfordern oft erheblichen zeitlichen Aufwand.
Psychosekranke können situationsabhängig und u. U. auch in der Begutachtungssituation wenig auffällig wirken. Auch hier ist die Befragung der Angehörigen oder anderer Pflegepersonen sehr wichtig. Vorbereitung der Begutachtung Besonders bei der Vorbereitung der Begutachtung von Antragstellern mit einer psychischen Erkrankung ist es hilfreich, wenn begutachtungsrelevante Informationen bereits aus den Unterlagen hervorgehen (z. B., ob eine psychische Erkrankung vorliegt, welche Diagnosen gestellt wurden, ob Krankenhausbehandlungsberichte vorliegen, wer die Pflegeperson, wer gesetzlicher Betreuer ist, ob sog. komplementäre Einrichtungen genutzt werden). Weitere
Auskünfte sind hier u. U. vom Hausarzt, vom behandelnden Psychiater oder dem Sozialpsychiatrischen Dienst einzuholen. Begutachtungssituation Bei diesem Personenkreis ist die Gestaltung einer entspannten Begutachtungssituation von besonderer Bedeutung. Pflegeperson und Antragsteller sollten gemeinsam angesprochen werden und nicht etwa ausschließlich die Pflegeperson. Die Pflegepersonen und der Antragsteller sind ggf. auch allein zu befragen, wenn Scham oder Verleugnung seitens des Antragstellers einer realistischen Schilderung des Hilfebedarfs entgegenstehen.
7. Besonderheiten der Ermittlung des Hilfebedarfs bei Kindern einschließlich Zeitbemessung Pflegebedürftige Kinder sind zur Feststellung des Hilfebedarfs mit einem gesunden Kind gleichen Alters zu vergleichen. Maßgebend für die Beurteilung des Hilfebedarfs bei einem Säugling oder Kleinkind ist nicht der natürliche altersbedingte Pflegeaufwand, sondern nur der darüber hinausgehende Hilfebedarf. Bei kranken oder behinderten Kindern ist der zusätzliche Hilfebedarf zu berücksichtigen, der sich z. B. als Langzeitfolge einer angeborenen Erkrankung oder Behinderung, einer intensiv-medizinischen Behandlung oder einer Operation im Bereich der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität ergibt und u. a. in häufigen Mahlzeiten oder zusätzlicher Körperpflege bzw. Lagerungsmaßnahmen bestehen kann. Im ersten Lebensjahr liegt Pflegebedürftigkeit nur ausnahmsweise vor; die Feststellung bedarf einer besonderen Begründung. Ein solcher Ausnahmefall liegt z. B. bei Säuglingen mit schweren Fehlbildungen sowie angeborenen oder früh erworbenen schweren Erkrankungen eines oder mehrerer Organsysteme vor, wodurch bei der häuslichen Pflege in der Regel die Nahrungsaufnahme erheblich erschwert und um Stunden zeitaufwendiger wird, im Ausnahmefall auch die Körperpflege um ein Vielfaches umfangreicher und zeitaufwendiger erfolgen muß. Die Nahrungsaufnahme kann z. B. bei einigen seltenen Syndromen oder schweren Cerebralparesen, die mit
ausgeprägten Störungen der Mundmotorik einhergehen, erheblich erschwert sein. Gesunde und altersentsprechend entwickelte Kinder erlernen im Laufe ihrer Entwicklung die einzelnen Verrichtungen in unterschiedlichem Alter und mit einer teils sehr großen Variationsbreite. Die Pflegezeitbemessung bei Kindern erfolgt im Bereich der Grundpflege in zwei Schritten:
a. Erfassung und Dokumentation der Pflegezeiten für die Einzelverrichtungen der jeweiligen Verrichtungsbereiche der Grundpflege. Die Summe ergibt den Gesamtpflegeaufwand.
b. Abzug der Zeitwerte der Tabelle der Seite 45 für gesunde und altersgerecht entwickelte Kinder vom Gesamtpflegezeitaufwand ergibt den eigentlichen Pflegezeitaufwand, der durch die jeweiligen Krankheiten und/oder Behinderungen verursacht wird (Mehrbedarf).
Im folgenden wird für die einzelnen Verrichtungen ( § 14 SGB XI) das Alter angegeben, ab dem erfahrungsgemäß fast alle der altersentsprechend entwickelten und gesunden Kinder diese Verrichtungen beherrschen. Oberhalb des angegebenen Alters ist ein rein altersbedingter Hilfebedarf nicht anzunehmen. Unterhalb dieses Alters ist von einem teils krankheits- und/oder behinderungsbedingten, teils altersentsprechenden (bei gesunden Kindern) Hilfebedarf
auszugehen.
Körperpflege Jahre
Waschen 7
Duschen 10
Baden 10
Zähneputzen 7
Kämmen 7
Blasen- und Darmentleerung 6
Ernährung Mundgerechte Zubereitung 7
Aufnahme der Nahrung 3
Mobilität Aufstehen/Zubettgehen 12
An- und Auskleiden 6
Stehen 1,5
Gehen 1,75
Treppensteigen 3,5
Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung 6,5
Die vorstehende Tabelle darf nicht so verstanden werden, daß z. B. der Hilfebedarf, den ein 5 Jahre altes geistig behindertes Kind bei der Blasen- und Darmentleerung hat, von vornherein keine Berücksichtigung finden kann für die Feststellung und Einstufung von Pflegebedürftigkeit. Bei der Beurteilung des Hilfebedarfs kranker und behinderter Kinder ist davon auszugehen, daß der Hilfebedarf (inklusive Aufsichts- und Anleitungsbedarf), den ein geistig behindertes Kind bei der Darm- und Blasenentleerung hat, intensiver, zeitaufwendiger und nervenaufreibender sein kann als bei einem gesunden 5-jährigen Kind, das kurz davor ist, seine Ausscheidungsfunktion vollständig zu beherrschen. Entsprechendes gilt für die übrigen Verrichtungen. Daraus ergibt sich die Notwendigkeit, den Hilfebedarf bei den einzelnen Verrichtungen konkret bezüglich des Zeitaufwandes und der Intensität zu erfassen und zu dokumentieren. Es kann von Vorteil sein, die Eltern zu bitten,
ein Pflegetagebuch zu führen und dieses für die Begutachtung mit zu verwenden. Im folgenden wird der Höchstbedarf an Hilfe gesunder und altersentsprechend entwickelter Kinder verschiedener Altersstufen in den Bereichen Körperpflege, Ernährung und Mobilität angegeben.*
Alter Jahre 0-1 1-2 2-3 3 6 - 12
-
6
Körperpflege (wickeln, waschen, Nägel schneiden, Zähne putzen, auf den Topf setzen)
1,25, 1 1, -0,75, 0,75, Std. am Tag

Ernährung (mundgerecht zubereiten, aufnehmen)
2 - 1 1 0,75 0 0,5 - 0,0 Std. am
7
5
-
0,
5
Mobilität (an- und ausziehen, zu Bett bringen, beruhigen)
2 2 1 1 0,5 - 0,0 Std. am
-
0,
5

Bei der Bemessung des Zeitaufwandes sind diese Zeitwerte für gesunde Kinder im konkreten Fall global und nicht getrennt nach Bereichen abzuziehen. Bei kranken oder behinderten Kindern bis zum vollendeten 8. Lebensjahr gilt der Zeitbedarf für die hauswirtschaftliche Versorgung als erfüllt, wenn neben den übrigen in § 15 Abs. 1 SGB XI genannten Voraussetzungen der Pflegestufen I bis III ein über dem eines gesunden gleichaltrigen Kindes liegender hauswirtschaftlicher Versorgungsbedarf z.B. beim Kochen, Spülen, Wechseln oder Waschen der Wäsche bzw. Kleidung nachgewiesen ist.
Bei Kindern im Alter zwischen dem vollendeten 8. und 14. Lebensjahr kann unter den genannten Voraussetzungen
in den einzelnen Pflegestufen ein bestimmter Anteil des zeitlichen Mindestwerts für den Hilfebedarf bei den
hauswirtschaftlichen Verrichtungen unterstellt werden:
In der Pflegestufe I 30 Minuten, in der Pflegestufe II und III jeweils 45 Minuten. Reichen diese zeitlichen Pauschalen zur Erfüllung der Voraussetzungen für die jeweilige Pflegestufe nicht aus, müssen die jeweiligen zeitlichen Voraussetzungen durch einen Hilfebedarf bei Verrichtungen der Grundpflege aufgefüllt oder ein konkreter zeitlicher Mehrbedarf bei den hauswirtschaftlichen Verrichtungen nachgewiesen werden.
IV. Begutachtungs- bzw. Bewertungsschritte
a. Ermittlung der erbrachten Hilfeleistung bei den Verrichtungen
nach § 14 SGB XI. Diese erfolgt durch Befragung des Antragstellers, der Pflegenden sowie durch die Nutzung mündlicher bzw. schriftlicher Quellen (insbesondere von
Pflegedokumentationen bzw. -tagebüchern).
b. Plausibilitätsprüfung der Angaben zur
erbrachten Hilfeleistung durch den MDKGutachter. Maßstab sind die im Rahmen einer Untersuchung feststellbaren Einschränkungen in funktioneller Hinsicht (4.2 des Formulargutachtens) und/oder bei den Fähigkeiten in bezug auf die Aktivitäten des täglichen Lebens (Fähigkeitsstörungen) (4.3
des Formulargutachtens). Diese Plausibilitätsprüfung besteht in der Beantwortung folgender Fragen:
b.1. Ist die erbrachte Hilfeleist ung medizinisch und pflegerisch
notwendig, um für den Pflegebedürftigen eine möglichst weitgehende Selbständigkeit im täglichen Leben zu fördern,
zu erhalten bzw. wiederher zustellen?
b.2. Ist die erbrachte Hilfeleistung ausreichend?
Werden die Fragen zu b.1. und b.2. bejaht, d. h., ist die erbrachte Hilfeleistung medizinisch und pflegerisch notwendig
sowie ausreichend, entspricht die erbrachte Hilfeleistung dem individuellen Hilfebedarf. Wird eine der Fragen verneint, d. h., ist die erbrachte Hilfeleistung nicht medizinisch und pflegerisch notwendig nicht ausreichend, hat dies der MDK-Gutachter in folgender Weise zu berücksichtigen:
zu b.1. Ist die erbrachte Hilfeleistung medizinisch und pflegerisch nicht notwendig (pflegerische Überversorgung) Gutachter gehalten, Art, Häufigkeit und zeitlichen Umfang dieser Hilfeleistung von der erbrachten Hilfeleistung abzuziehen und zu begründen.
zu b.2. Ist die erbrachte Hilfeleistung aus gutachterlicher Sicht nicht ausreichend, dann besteht ein pflegerisches mit fließendem Übergang zu Situationen, in denen der Gutachter eine nicht sichergestellte Pflege feststellt.
Der Gutachter ist im Falle eines pflegerischen Defizits gehalten Art, Häufigkeit und zeitlichen Umfang der zusätzlich notwendigen realisierbaren Hilfeleistung hinzuzurechnen und im Gutachten festzuhalten und zu begründen. Wird nachweislich aktivierend gepflegt, ist der daraus resultierende Pflegeaufwand als Bestandteil des medizinisch und pflegerisch Notwendigen zu werten. Allein die Tatsache, daß nicht aktivierend gepflegt wird, ist jedoch nicht gleichbedeutend mit einem pflegerischen Defizit im Sinne von b.2. An ein pflegerisches Defizit ist insbesondere zu denken, wenn folgende Sachverhalte zutreffen bzw. Befunde zu erheben sind:
Hinweise auf mögliche Gewalteinwirkung,
• nicht ärztlich verordnete Sedierung,
• kachektischer und/oder exsikkotischer Allgemeinzustand,
• unterlassene Pflegeleistung nach Einkoten und Einnässen,
• Kontrakturen,
• Dekubitalgeschwüre,
• unterlassene Beaufsichtigung von geistig Behinderten oder umtriebigen Dementen (im Zusammenhang mit den definierten Verrichtungen),
• Vernachlässigung der Körperhygiene,
• verschmutzte Wäsche,
• Vernachlässigung des Haushalts.
Bei pflegerischen Defiziten und nicht sichergestellter Pflege hat der Gutachter der Pflegekasse die Einleitung von Sofortmaßnahmen und eine kurzfristige Wiederholungsbegutachtung zu empfehlen. V. Verrichtungen im Sinne der Pflegeversicherung Das SGB XI definiert in § 14 Abs. 4 die Verrichtungen des täglichen Lebens, die bei der Bestimmung der Pflegebedürftigkeit zu berücksichtigen sind. Die Verrichtungen sind in vier Bereiche unterteilt:
• Körperpflege,
• Ernährung,
• Mobilität und
• hauswirtschaftliche Versorgung.
Andere Aktivitäten des täglichen Lebens, z. B. Maßnahmen zur Förderung der Kommunikation, finden nach dem Gesetz keine Berücksichtigung. Die Begutachtung nach dem SGB XI richtet sich u. a. an folgenden gesetzlichen Vorgaben aus:
Der Feststellung der Pflegebedürftigkeit und der Zuordnung zu einer Pflegestufe liegen die drei folgenden Voraussetzungsebenen zugrunde:
1.1 die Art und die Häufigkeit der Verrichtungen nach § 14 Abs. 4 SGB XI, bei denen ein Hilfebedarf besteht,
1.2 die Zuordnung dieser Verrichtungen im Tagesablauf gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 3 SGB XI sowie
1.3 der Zeitaufwand gemäß § 15 Abs. 3 SGB XI, den ein Familienangehöriger oder eine andere nicht als Pflegekraft
ausgebildete Pflegeperson für die erforderlichen Leistungen der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung (mindestens) benötigt. Der Zeitaufwand für diese Leistungen der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung spielt nur auf der dritten Voraussetzungsebene und nur dann eine Rolle, wenn die Voraussetzungen auf den Ebenen 1.1 und 1.2 erfüllt sind. Die Voraussetzungen auf den Ebenen 1.1 bis 1.3 müssen auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, vorliegen.
2. Obwohl der Zeitaufwand erst auf der dritten Voraussetzungsebene zu prüfen ist, gibt er nach dem Vorliegen der Voraussetzungsebenen 1.1 und 1.2 in vielen Fällen den Ausschlag für die Feststellung der Pflegebedürftigkeit und die
Zuordnung zu einer Pflegestufe. Für den Zeitaufwand der Grundpflege legt § 15 Abs. 3 SGB XI folgende Mindestzeitwerte fest, die wöchentlich im Tagesdurchschnitt erreicht werden müssen: Grundpflege mehr als 45 Minuten 120 Minuten
240 Minuten Die Zeitkorridore stehen nicht in einem Gegensatz zu dem Individualitätsprinzip des SGB XI. Weil für die Feststellung der Pflegebedürftigkeit und die Zuordnung zu einer Pflegestufe allein der im Einzelfall bestehende individuelle Hilfebedarf des Versicherten maßgeblich ist, können und sollen die Zeitkorridore für die Begutachtung nach dem SGB XI nur Anhaltsgrößen im Sinne eines Orientierungsrahmens liefern. Gerade damit geben sie dem Gutachter ein Instrument zur Feststellung des individuellen Hilfebedarfs.Die in § 14 SGB XI genannten gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens werden
nachfolgend, differenziert nach den Bereichen Körperpflege, Ernährung, Mobilität und hauswirtschaftliche Versorgung aufgeführt und erläutert. Vor- und Nachbereitungsarbeiten zu den Verrichtungen sind Hilfen im Sinne der Pflegeversicherung.
5.1. Körperpflege
Die Hautpflege ist integraler Bestandteil der Körperpflege.
Verrichtung 1 Das Waschen Das Waschen umfaßt das Waschen des ganzen Körpers, aber auch von Teilbereichen des Körpers, hauptsächlich am Waschbecken bzw. im Bett mit einer Waschschüssel. Es gehören unter anderem zum Waschvorgang: die Vor- und Nachbereitung sowie das Waschen des ganzen Körpers bzw. einzelner Körperteile und das Abtrocknen.
(Die Durchführung einer Intimhygiene zum Beispiel nach dem Toilettengang ist im Rahmen der Blasen- und Darmentleerung entsprechend zu berücksichtigen und anzuführen.) Verrichtung 2 Das Duschen Das Duschen des Körpers umfaßt eine Ganzkörperwäsche unter der Dusche, wobei die Vor- und Nachbereitung, die Ganzkörperwäsche selbst und das Abtrocknen des ganzen Körpers zu berücksichtigen sind.
(Hilfestellung beim Betreten der Duschtasse, bzw. beim Umsetzen des Pflegebedürftigen zum Beispiel auf einen
Duschstuhl, ist im Bereich der Mobilität "Stehen" zu berücksichtigen.)
Verrichtung 3 Das Baden
Das Baden umfaßt eine Ganzkörperwäsche in einer Badewanne, wobei der Pflegebedürftige entweder sitzen oder liegen kann. Zum eigentlichen Waschvorgang gehören sowohl die Vor- und Nachbereitung, das Waschen des ganzen Körpers selbst sowie das Abtrocknen des Körpers. (Eine Hilfestellung beim Einsteigen in die Badewanne ist im Bereich der Mobilität "Stehen" zu berücksichtigen).
Verrichtung 4 Die Zahnpflege
Die Zahnpflege umfaßt sowohl die Vorbereitung wie zum Beispiel Zahnpasta-auf-die-Bürste-Geben und/oder das
Aufschrauben von Behältnissen (Zahnpaste/Mundwasser) als auch den eigentlichen Putzvorgang und die Nachbereitung, aber auch die Reinigung von Zahnersatz und die Mundpflege, daß heißt das Spülen der Mundhöhle mit Mundwasser und die mechanische Reinigung der Mundhöhle.
Verrichtung 5 Das Kämmen
Dies umfaßt das Kämmen oder Bürsten der Haare entsprechend der individuellen Frisur. Das Legen von Frisuren (z.B. Dauerwellen) oder das Haarewaschen oder -schneiden sind nicht zu berücksichtigen. Eine Ausnahme kann dann vorliegen, wenn durch Erkrankungen oder durch deren Folgen regelmäßig tägliche Haarwäsche erforderlich ist. Trägt der Pflegebedürftige ein Toupet oder eine Perücke, ist das Kämmen oder Aufsetzen dieses Haarteils beim Hilfebedarf zu werten.
Verrichtung 6 Das Rasieren
Das Rasieren beinhaltet wahlweise die Trocken- oder Naßrasur und deren sichere Durchführung sowie die damit
zusammenhängende Haut- und Gesichtspflege. Bei Frauen kann auch ohne notwendige Ge sichtsrasur (Damenbart)
die Gesichtspflege berücksichtigt werden. Das Schminken kann nicht als Gesichtspflege gewertet werden.
Verrichtung 7 Die Darm- und Blasenentleerung
Hierzu gehören die Kontrolle des Harn- und Stuhlganges, Reinigung und Versorgung von künstlich geschaffenen
Ausgängen (Urostoma, Anuspraeter). Maßnahmen der Behandlungspflege, wie zum Beispiel das Katheterisieren,
werden nicht berücksichtigt. Die notwendigen Handgriffe bei diesem Hygienevorgang, das Richten der Kleidung vor und nach dem Gang zur Toilette, die Intimhygiene wie das Säubern nach dem Wasserlassen und dem Stuhlgang sind zu berücksichtigen,
ebenso das Entleeren und Säubern eines Toilettenstuhls bzw. eines Steckbeckens. Bei Fehlhandlungen des zu Pflegenden, wie zum Beispiel Kotschmieren, ist der Säuberungsbedarf hier mit einzuordnen und nicht bei der hauswirtschaftlichen Versorgung zu berücksichtigen. Nicht zu berücksichtigen ist unter diesen Verrichtungen die eventuell eingeschränkte Gehfähigkeit beim Aufsuchen und Verlassen der Toilette. Kann der Pflegebedürftige die Toilette nur deshalb nicht alleine aufsuchen, ist dies unter "Gehen" im Bereich der Mobilität festzustellen und zeitlich zu bewerten. Aufgrund der Vielfältigkeit der bei der Blasen- und Darmentleerung notwendigen verschiedenen Hilfeleistungen ist es häufig erforderlich, den Hilfebedarf differenziert darzustellen.
5.2. Ernährung
Verrichtung 8 Das mundgerechte Zubereiten der Nahrung
Hierzu zählen alle Tätigkeiten, die zur unmittelbaren Vorbereitung dienen, wie die portionsgerechte Vorgabe, das
Zerkleinern der zubereiteten Nahrungsmittel, z. B. das mundgerechtes Zubereiten bereits belegter Brote, ebenso die
notwendige Kontrolle der richtigen Essenstemperatur. Hierzu zählen nicht das Kochen oder das Eindecken des Tisches. Die Zubereitung von Diäten ist nicht hier, sondern unter der lfd. Nr. 17 "Kochen" zu berücksichtigen. Verrichtung 9 Die Aufnahme der Nahrung Zur Nahrungszufuhr gehören die Nahrungsaufnahme in jeder Form (fest, flüssig) wie auch die Verabreichung von Sondennahrung mittels Nährsonde einschließlich der Pflege der Sonde und die Verwendung von Besteck oder anderer geeigneter Geräte (ggf. das Bereitstellen behindertengerechten Geschirrs oder Eßbestecks), um Nahrung
zum Mund zu führen. Notwendige Aufforderungen zur Nahrungsaufnahme (z. B. Trinken) sind zu berücksichtigen.
5.3. Mobilität
Verrichtung 10 Das selbständige Aufstehen und Zubettgehen
Dies umfaßt neben der Mobilität auch die eigenständige Entscheidung, zeitgerecht das Bett aufzusuchen bzw. zu
verlassen. Umlagern Der durch das Umlagern tagsüber und/oder nachts anfallende Pflegeaufwand nach Häufigkeit und Zeit wird als integraler Bestandteil der Grundpflege betrachtet und entsprechend berücksichtigt. Dabei wird so verfahren, daß ein alleiniges Umlagern (ohne Zusammenhang mit den Verrichtungen der Grundpflege) der Verrichtung
"Aufstehen/Zubettgehen" zugeordnet und entsprechend dort im Formulargutachten dokumentiert wird. Fällt das Umlagern in Verbindung mit den Verrichtungen an, so erfolgt die Zuordnung und Dokumentation sowie die zeitliche Berücksichtigung bei der jeweiligen Verrichtung. Der Transfer auf einen Rollstuhl/Toilettenstuhl ist nicht beim Aufstehen und Zubettgehen mit zu berücksichtigen, sondern beim Hilfebedarf des "Stehens". Verrichtung 11 Das An- und Auskleiden
Das An- und Auskleiden beinhaltet neben den notwendigen Handgriffen, zum Beispiel Öffnen und Schließen von
Verschlüssen, Auf- und Zuknöpfen, Aus- und Anziehen von Schuhen die Auswahl der Kleidungsstücke (Jahreszeit,
Witterung), deren Entnahme aus ihrem normalen Aufbewahrungsort wie Kommoden und Schränken. Bei der
Feststellung des Zeitaufwandes für das An- und Ablegen von Prothesen, Korsetts und Stützstrümpfen hat der Gutachter aufgrund einer eigenen Inaugenscheinnahme den Zeitaufwand individuell zu messen. Das komplette An- und Auskleiden betrifft sowohl den Ober- als auch den Unterkörper. Daneben kommen aber auch Teilbekleidungen und Teilentkleidungen sowohl des Ober- als auch des Unterkörpers vor und müssen
gesondert berücksichtigt werden. Verrichtung 12 Das Gehen
Unter Gehen ist das Bewegen innerhalb der Wohnung zu verstehen (s. aber auch lfd. Nr. 15). Fortbewegung beinhaltet bei Rollstuhlfahrern auch die Benutzung des Rollstuhls. Das Gehen ist nur im Zusammenhang mit den gesetzlich definierten Verrichtungen zu werten. Das Gehen im Zusammenhang mit der hauswirtschaftlichen Versorgung ist als hauswirtschaftlicher Hilfebedarf zu werten. Der Gutachter hat den Zeitaufwand für das "Gehen" unter Berücksichtigung der in der Wohnung zurückzulegenden Wegstrecken und unter Berücksichtigung der Bewegungsfähigkeit des Pflegebedürftigen abzuschätzen. Als Maß für die Gehstrecke bei der einzelnen Verrichtung in der "durchschnittlichen häuslichen Wohnsituation" (vgl. Punkt 2.4) ist eine einfache Gehstrecke von 8 Metern anzunehmen.
Verrichtung 13 Das Stehen Notwendige Hilfestellungen beim Stehen sind im Hinblick auf die Durchführung der gesetzlich vorgegebenen Verrichtungen im Rahmen aller anfallenden notwendigen Handlungen zeitlich berücksichtigt (s. aber auch lfd. Nr. 15). Zu werten im Bereich des "Stehens" sind jedoch notwendige Transfers, z.B. auf einen Rollstuhl und/oder einen
Toilettenstuhl, in eine Badewanne oder Duschtasse. Verrichtung 14 Das Treppensteigen Das Treppensteigen ist nur im Zusammenhang mit den gesetzlich definierten Verrichtungen zu werten. Das Treppensteigen im Zusammenhang mit der hauswirtschaftlichen Versorgung ist als hauswirtschaftlicher Hilfebedarf zu werten. Das Treppensteigen beinhaltet das Überwinden von Stufen innerhalb der Wohnung. Keine andere Verrichtung im Bereich der Grundpflege ist so abhängig vom individuellen Wohnbereich des Antragstellers wie das Treppensteigen. Besonders ist zu prüfen, ob die Notwendigkeit besteht, für die Verrichtungen des täglichen Lebens eine Treppe zu benutzen. Ist dies nicht erforderlich, kann diese Verrichtung beim Pflegeumfang nicht berücksichtigt werden. Sollte es notwendig sein, zur Durchführung der Verrichtungen des täglichen Lebens eine Treppe zu benutzen, so hat der Gutachter sich den Bewegungsablauf und den zeitlichen Aufwand des Treppensteigens durch den Pflegebedürftigen und seine Hilfsperson demonstrieren zu lassen und das Ergebnis seiner Beobachtung in seinem Gutachten zu dokumentieren. Bei Begutachtungen in stationären Einrichtungen kann ein Hilfebedarf beim Treppensteigen wegen der Vorgabe der
"durchschnittlichen häuslichen Wohnsituation" nicht gewertet werden (siehe aber auch lfd. Nr. 15). Verrichtung 15 Das Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung Es sollen nur solche Verrichtungen außerhalb der Wohnung in die Begutachtung einbezogen werden, die für die Aufrechterhaltung der Lebensführung zu Hause unumgänglich sind und das persönliche Erscheinen des Antragstellers notwendig machen, wie das Aufsuchen von Ärzten, die Inanspruchnahme ärztlich veranlaßter Therapien, das Aufsuchen von Apotheken oder Behörden. Die Verkehrssicherheit ist zu berücksichtigen. Hier sind das Gehen, Stehen und Treppensteigen außerhalb der Wohnung zu berücksichtigen, sofern es den oben genannten
Zielen dient. Die Möglichkeit der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel und von Taxen ist einzubeziehen. Ist eine Begleitung erforderlich, ist die Fahrtzeit zu berücksichtigen. Bei Kindern und dementen Menschen ist in der Regel von einem
Hilfebedarf während der Fahrt auszugehen. Wartezeiten während der Behandlung werden nicht berücksichtigt. Weitere Hilfen - zum Beispiel zum Aufsuchen von Behindertenwerkstätten, Schulen oder Kindergärten sowie bei
Spaziergängen oder Besuchen von kulturellen Veranstaltungen - bleiben unberücksichtigt. Der Hilfebedarf beim Einkaufen ist unter der lfd. Nr. 16 "Einkaufen" mit zu berücksichtigen.
5.4 Hauswirtschaftliche Versorgung
Es sind nur die Tätigkeiten bei den folgenden Verrichtungen zu berücksichtigen, die sich auf die Versorgung des
Antragstellers selbst beziehen. Die Versorgung möglicher weiterer Familienmitglieder bleibt unberücksichtigt. Ein
möglicher Mehraufwand im Mehrpersonenhaushalt beim Einkaufen, Kochen und bei den übrigen genannten
hauswirtschaftlichen Verrichtungen, soweit er für den Antragsteller anfällt, ist zu berücksichtigen. Wenn ein krankheits- und/oder behinderungsbedingter Hilfebedarf im Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung besteht, ist er zu berücksichtigen, auch wenn die Versorgung durch Dritte (z. B. Putzfrau, Essen auf Rädern, Angehörige) erfolgt.
Verrichtung 16 Das Einkaufen
Dies beinhaltet auch das Planen und Informieren bei der Beschaffung von Lebens-, Reinigungs- sowie Körperpflegemitteln, den Überblick zu haben, welche Lebensmittel wo eingekauft werden müssen, unter
Berücksichtigung der Jahreszeit und Menge, die Kenntnis des Wertes von Geld (preisbewußt) sowie die Kenntnis der Genieß- und Haltbarkeit von Lebensmitteln und die richtige Lagerung.
Verrichtung 17 Das Kochen
Es umfaßt die gesamte Zubereitung der Nahrung, wie Aufstellen eines Speiseplans für die richtige Ernährung unter
Berücksichtigung von Alter und Lebensumständen. Auch die Bedienung der technischen Geräte sowie die Einschätzung der Mengenverhältnisse und Garzeiten unter Beachtung von Hygieneregeln sind zu werten. Verrichtung 18 Das Reinigen der Wohnung Hierzu gehört das Reinigen von Fußböden, Möbeln, Fenstern und Haushaltsgeräten im allgemein üblichen
Lebensbereich des Pflegebedürftigen. Auch die Kenntnis von Reinigungsmitteln und -geräten sowie das Bettenmachen sind hier zu berücksichtigen.
Verrichtung 19 Das Spülen
Je nach den Gegebenheiten des Haushalts ist Hand- bzw. maschinelles Spülen zu werten.
Verrichtung 20 Das Wechseln / Waschen der Wäsche und Kleidung Hierzu gehören das Einteilen und Sortieren der Textilien, das Waschen, Aufhängen, Bügeln, Ausbessern und Einsortieren der Kleidung in den Schrank sowie das Bettenbeziehen.
Verrichtung 21 Das Beheizen
Das Beheizen umfaßt auch die Beschaffung und Entsorgung des Heizmaterials. 6. Ergebnis der Prüfung des Vorliegens von Pflegebedürftigkeit Kriterien für die Zuordnung zu einer der drei Pflegestufen sind Art und Häufigkeit des Hilfebedarfs, dessen
tageszeitliche Zuordnung und der zeitliche Mindestaufwand. Geringfügige, gelegentliche oder nur kurzfristige Hilfeleistungen führen nicht zu einer Anerkennung einer Pflegestufe. Das gilt auch, wenn Hilfebedarf nur bei der hauswirtschaftlichen Versorgung besteht. Der Anspruch nach dem SGB XI setzt einen auf Dauer, voraussichtlich für mindestens 6 Monate, bestehenden Hilfebedarf bei der Ausübung bestimmter Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens voraus. Der Einschub "voraussichtlich für mindestens 6 Monate" präzisiert den Begriff "auf Dauer" in mehrfacher Hinsicht. Zum einen
wird festgelegt, daß nur Zeiträume von mindestens 6 Monaten die Voraussetzung "auf Dauer" erfüllen. Zum anderen
wird verdeutlicht, daß bereits vor Ablauf von 6 Monaten eine Entscheidung über das Vorliegen von Pflegebedürftigkeit getroffen werden kann, wenn vorhersehbar ist, daß der Zustand der Hilfebedürftigkeit mindestens 6 Monate andauern wird. Pflegebedürftigkeit auf Dauer ist auch gegeben, wenn der Hilfebedarf deshalb nicht 6 Monate andauert, weil die verbleibende Lebensspanne voraussichtlich weniger als 6 Monate beträgt. Bei der Beurteilung der 6-Monatsfrist ist vom Eintritt der Hilfebedürftigkeit und nicht vom Zeitpunkt der
Untersuchung auszugehen. Der Zeitpunkt der Antragstellung hat in diesem Zusammenhang lediglich leistungsrechtliche Auswirkungen und ist für die Bestimmung des Zeitraumes "auf Dauer" nicht maßgebend. Die Festlegung des Leistungsbeginns ist Aufgabe der Pflegekasse. Mögliche Verbesserungen durch Prävention und/oder durch Einsatz von Pflege-/ Hilfsmitteln sind bei der Prüfung des Vorliegens von Pflegebedürftigkeit nur zu berücksichtigen, wenn die Veränderung in der zu beurteilenden 6- Monatsfrist konkret mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Ist diese Veränderung nur möglich oder wahrscheinlich, ist der ggf. resultierende neue Hilfebedarf im Rahmen einer späteren Wiederholungsuntersuchung festzustellen. Hierzu sind vom Gutachter unter "Prognose" (Pkt. 6.2) und "Termin der Wiederholungsbegutachtung" (Pkt. 9) im Gutachten entsprechende Hinweise zu geben. Bei bestehendem Rehabilitationspotential des Antragstellers ist
• das Vorliegen von Pflegebedürftigkeit bzw. die Anerkennung einer höheren Pflegestufe bei einem - im Zeitpunkt der Begutachtung festgestellten - erheblichen oder höheren Hilfebedarf zu verneinen, wenn die Voraussetzungen der erheblichen Pflegebedürftigkeit oder einer höheren Pflegestufe als Folge geeigneter und zumutbarer Rehabilitationsmaßnahmen voraussichtlich innerhalb von sechs Monaten nicht mehr
vorliegen,
• der Pflegekasse diejenige Pflegestufe zu empfehlen, deren Voraussetzungen nach Abschluß geeigneter und
zumutbarer Rehabilitationsmaßnahmen voraussichtlich auf Dauer bestehen bleiben werden. Läßt sich eine auf Dauer bestehende Pflegebedürftigkeit nicht mit großer Wahrscheinlichkeit prognostizieren, ist der Pflegekasse die Ablehnung des Antrages zu empfehlen; zugleich ist anzugeben, wann voraussichtlich ein neuer Antrag und eine neue Begutachtung sinnvoll sind.
6.1 Liegt Pflegebedürftigkeit gemäß SGB XI vor?
Die gutachterliche Entscheidung, ob aufgrund von Krankheit oder Behinderung Pflegebedürftigkeit vorliegt, gründet sich auf
• die Feststellung des Hilfebedarfs bei den definierten Verrichtungen,
• die Zuordnung dieser Verrichtungen im Tagesablauf,
• die Häufigkeit der hierzu erforderlichen Hilfeleistungen im Tagesdurchschnitt,
• den jeweiligen Zeitaufwand für diese Hilfeleistungen im Tages-/Wochendurchschnitt,
• die zeitliche Gewichtung der Maßnahmen der Grundpflege (einschließlich der pflegeunterstützenden Maßnahmen, siehe Seite 35) sowie der hauswirtschaftlichen Versorgung,
• die Dauer des voraussichtlichen Hilfebedarfs über mindestens 6 Monate. Liegt nach dieser Bewertung keine Pflegebedürftigkeit vor, ist dies zu begründen. Ggf. sind dann unter Pkt. 6.2 im
Gutachten präventive Maßnahmen zur Vermeidung einer ansonsten drohenden Pflegebedürftigkeit zu empfehlen.
Weiterhin ist zu dokumentieren, seit wann Pflegebedürftigkeit vorliegt. Dies ist ohne Schwierigkeiten möglich, wenn die jeweilige Pflegebedürftigkeit durch eindeutig zuzuordnende Ereignisse ausgelöst worden ist. Es ist jedoch auch bei chronischen Ve rläufen eine begründete Abschätzung des Beginns der festgestellten Pflegestufe notwendig. Liegt Pflegebedürftigkeit vor, ist die Einstufung entsprechend der nachfolgenden Kriterien vorzunehmen. Eine Begründung zu den einzelnen Pflegestufen ist abzugeben. Das Gutachten muß in jedem Falle eine Aussage zu Art und Umfang des nächtlichen Hilfebedarfs enthalten.
6.1.1 Stufen der Pflegebedürftigkeit
Für die Gewährung von Leistungen nach dem SGB XI sind pflegebedürftige Personen einer der folgenden drei Pflegestufen zuzuordnen: 1. Pflegebedürftige der Pflegestufe I (erheblich Pflegebedürftige) sind Personen, die bei der Körperpflege, der
Ernährung oder der Mobilität für wenigstens zwei Verrichtungen aus einem oder mehreren Bereichen mindestens einmal täglich der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfen bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen.
2. Pflegebedürftige der Pflegestufe II (Schwerpflegebedürftige) sind Personen, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität mindestens dreimal täglich zu verschiedenen Tageszeiten der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfen bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen.
3. Pflegebedürftige der Pflegestufe III (Schwerstpflege-bedürftige) sind Personen, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder Mobilität täglich rund um die Uhr, auch nachts, der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfen bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen. Für die Gewährung von Leistungen nach § 43 a SGB XI reicht die Feststellung, daß die Voraussetzungen der Pflegestufe I erfüllt sind. Bei Kindern ist für die Zuordnung der zusätzliche Hilfebedarf gegenüber einem gesunden gleichaltrigen Kind
maßgebend. Der Zeitaufwand, den ein Familienangehöriger oder eine andere nicht als Pflegekraft ausgebildete Pflegeperson für die erforderlichen Leistungen der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung benötigt, muß wöchentlich im Tagesdurchschnitt
1. in der Pflegestufe I mindestens 90 Minuten betragen; hierbei müssen auf die Grundpflege mehr als 45
Minuten entfallen,
2. in der Pflegestufe II mindestens drei Stunden betragen; hierbei müssen auf die Grundpflege mindestens zwei Stunden entfallen,
3. in der Pflegestufe III mindestens fünf Stunden betragen; hierbei müssen auf die Grundpflege mindestens vier Stunden entfallen. Des weiteren ist bei der Beantragung von Sachleistung, Kombinationsleistung oder vollstationärer Pflege in der Pflegestufe III das Vorliegen eines außergewöhnlich hohen Pflegeaufwandes (vgl. § 36 Abs. 4 bzw. § 43 Abs. 3
SGB XI) zu prüfen, ggf. zu begründen und zu dokumentieren (vgl. auch Härtefall-Richtlinien vom 10.07.1995, geändert durch Beschlüsse vom 19.10.95 und 03.07.96). Der Pflegeaufwand kann sich aufgrund der individuellen Situation des Pflegebedürftigen als außerordentlich hoch bzw. intensiv darstellen, wenn die täglich durchzuführenden Pflegemaßnahmen das übliche Maß der Grundversorgung im Sinne von Ziffer 4.1.3 der Pflegebedürftigkeits-Richtlinien qualitativ und quantitativ weit übersteigen. Das ist der Fall, wenn
• die Grundpflege für den Pflegebedürftigen auch des Nachts nur von mehreren Pflegekräften gemeinsam (zeitgleich) erbracht werden kann oder
• Hilfe bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität mindestens 7 Stunden täglich, davon wenigstens 2 Stunden in der Nacht, erforderlich ist. Das zeitgleiche Erbringen der Grundpflege des Nachts durch mehrere Pflegekräfte ist so zu verstehen, daß wenigstens bei einer Verrichtung tagsüber und des nachts neben einer professionellen mindestens eine weitere
Pflegekraft, die nicht bei einem Pflegedienst beschäftigt sein muß (z.B. Angehörige), tätig werden muß. Durch diese
Festlegung soll erreicht werden, daß nicht mehrere Pflegekräfte eines Pflegedienstes (§ 71 SGB XI) hier tätig werden müssen. Zusätzlich muß ständige Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung erforderlich sein. Es ist zu dokumentieren, wie hoch der durch die Grundpflege entstehende geschätzte Zeitaufwand ist.
6.1.2 Besonderheiten bei vollstationärer Pflege
Bei einem Wechsel von häuslicher in volls tationäre Pflege behält der Pflegebedürftige die ihm zuerkannte Pflegestufe, es sei denn, daß nach einem erneuten Begutachtungsauftrag eine davon abweichende Pflegestufe festgestellt wird. Die Erforderlichkeit von stationärer Pflege kann im Einzelfall im Rahmen eines Besuchs geprüft werden, um das häusliche Umfeld erfassen zu können. Bei anerkannter Pflegestufe III entfällt diese Prüfung. Verfügt der Antragsteller zum Zeitpunkt der Begutachtung nicht mehr über eine eigene Wohnung, so ist für die Bemessung des zeitlichen Mindestaufwandes bezüglich des festgestellten Hilfebedarfs durch Laienpfleger von einer
durchschnittlichen häuslichen Wohnsituation auszugehen (vgl. zur Beschreibung der durchschnittlichen häuslichen
Wohnsituation Punkt 2.4).
6.1.3 Begutachtung in vollstationären Einrichtungen der Behindertenhilfe
In vollstationären Einrichtungen der Behindertenhilfe gibt es folgende wesentliche Besonderheiten:
• Wird ein Antrag auf Leistungen nach § 43 a SGB XI gestellt, hat der Gutachter nur festzustellen, ob eine erhebliche Pflegebedürftigkeit, d. h. mindestens Pflegestufe I, besteht oder nicht; eine weitergehende Differenzierung nach Pflegestufen entfällt. In diesen Einrichtungen stehen nicht die Pflege nach SGB XI, sondern die Maßnahmen der Eingliederungshilfe im Vordergrund. Daher sind in diesem Zusammenhang
die Fähigkeiten in bezug auf die Aktivitäten des täglichen Lebens (Pkt. 3.4 des Formulargutachtens für Antragsteller aus dem häuslichen und stationären Bereich) sowie die "Empfehlungen an die Pflegekassen / individueller Pflegeplan" (Pkt. 7. des letztgenannten Formulargutachtens) irrelevant; es wird eine verkürzte Fassung des verbindlich vorgeschriebenen Formulargutachtens verwendet (s. Anhang 3).
• Werden auch Leistungen der häuslichen Pflege beantragt, erfolgt eine vollständige Begutachtung.
6.2 Prognose über die weitere Entwicklung der Pflegebedürftigkeit
Der Gutachter hat hier die weitere voraussichtliche Entwicklung der Pflegebedürftigkeit abzuschätzen und zu dokumentieren. Kann durch zumutbare kurative, pflegerische oder rehabilitative Maßnahmen sowie durch den Einsatz von Pflege-/Hilfsmitteln oder durch eine Verbesserung des Wohnumfeldes der Hilfebedarf gemindert werden, ist dies bei der Prognose mit anzugeben.
6.3 Ist die häusliche Pflege in geeigneter Weise sichergestellt?
Diese Fragestellung ist grundsätzlich bei beantragter Geldleistung zu beantworten. Ein festgestelltes Defizit der
häuslichen Pflege ist zu begründen. Werden Defizite in der professionellen Pflege festgestellt, so sind diese unter Punkt 8 des Formulargutachtens zu vermerken. Anzeichen von Mißhandlungen des Antragstellers sind dort gleichfalls zu dokumentieren. Der Gutachter hat sich zu orientieren
• an der Situation des Pflegebedürftigen,
• an den Belastungen und der Belastbarkeit der Pflegeperson,
• am sozialen Umfeld der konkreten Pflegesituation,
• an der Wohnsituation einschließlich möglicher Wohnumfeldverbesserungen des Antragstellers. Der Gutachter hat sich vor Augen zu führen, daß er in diesem Punkt häufig tiefgreifend in familiäre Strukturen eingreift. Grundsätzlich hat die häusliche Pflege nach dem Willen des Gesetzgebers Vorrang vor jeglicher stationärer Pflege. Der Vorrang häuslicher Pflege hat dort seine Grenzen, wo, bedingt durch die familiären und
sozialen Verhältnisse, eine angemessene Versorgung und Betreuung im häuslichen Bereich nicht sichergestellt ist.
Wird festgestellt, daß die häusliche Pflege auch bei Realisierung der im Gutachten (Abschnitte 7 und 8) gegebenen Empfehlungen nicht in geeigneter Weise sichergestellt werden kann, so ist darauf hinzuwirken, daß professionelle häusliche Pflege in Anspruch genommen wird. Hierbei kommen entweder die kombinierte Geld- und Sachleistung oder die alleinige Sachleistung in Betracht. Der Pflegebedürftige kann sich auch für die teilstationäre oder vollstationäre Pflege entscheiden. Da derartige Empfehlungen auch weitreichende Konsequenzen für den Pflegebedürftigen in Form des Entzugs der gewohnten Geldleistung und für die Pflegeperson in Form versagter Rentenversicherungsansprüche haben, ist mit solchen Vorschlägen behutsam umzugehen.
6.4 Ist vollstationäre Pflege erforderlich?
Die Erforderlichkeit ist nur dann zu prüfen und zu begründen, wenn ein Antrag auf vollstationäre Pflegeleistung gestellt wurde und Pflegebedürftigkeit i. S. des SGB XI vorliegt. Bei Versicherten, die bereits vor dem 01.04.1996 in einer vollstationären Pflegeeinrichtung lebten, wird die Notwendigkeit der vollstationären Pflege unterstellt. Liegt Schwerstpflegebedürftigkeit (Stufe III) vor, wird die Erforderlichkeit von vollstationärer Pflege wegen der Art,
Häufigkeit und des zeitlichen Umfangs des Hilfebedarfs gleichfalls unterstellt.
Vollstationäre Pflege kann insbesondere erforderlich sein bei
• Fehlen einer Pflegeperson,
• fehlender Pflegebereitschaft möglicher Pflegepersonen,
• drohender oder bereits eingetretener Überforderung von Pflegepersonen,
• drohender oder bereits eingetretener Verwahrlosung des Pflegebedürftigen,
• Eigen- und Fremdgefährdungstendenzen des Pflegebedürftigen,
• räumlichen Gegebenheiten im häuslichen Bereich, die keine häusliche Pflege ermöglichen und durch Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes (§ 40 Abs. 4 SGB XI) nicht verbessert werden können. Das Kriterium des Fehlens einer Pflegeperson bzw. der fehlenden Pflegebereitschaft möglicher Pflegepersonen sollte erst dann als erfüllt betrachtet werden, nachdem der Antragsteller auf die Möglichkeit, ambulante Pflege, teilstationäre oder Kurzzeitpflege in Anspruch nehmen zu können, hingewiesen wurde. Eine Überforderung von Pflegepersonen entsteht aus unterschiedlichen Gründen, wie z. B.:
• Die Pflegepersonen sind selbst betagt oder gesundheitlich beeinträchtigt.
• Die Entfernung zwischen dem Wohn- und Pflegeort ist zu groß.
• Die psychische Belastung, die durch eine Pflegesituation entsteht, wird individuell unterschiedlich verarbeitet. Manche Personen geraten bereits bei geringem Pflegeaufwand in eine Überforderungssituation und sind deshalb zur Übernahme der Pflege nicht in der Lage. Droht ein pflegerisches Defizit durch Überforderung der Pflegeperson, so gilt das Kriterium als erfüllt. Dabei ist zu berücksichtigen, daß eine absehbar zeitlich befristete Überforderungssituation der Pflegeperson u. U. durch
Kurzzeitpflege oder teilstationäre Pflege des Pflegebedürftigen behoben werden kann. Soziale Isolation kann Verwahrlosungstendenzen begünstigen. Anzeichen dafür können u. a. sein
• die Vernachlässigung der Körperpflege
• unregelmäßige und nicht ausreichende Einnahme von Mahlzeiten
• die Vernachlässigung des Haushaltes. Diese Situation kann auftreten, obgleich die Durchführung der hierfür notwendigen Verrichtungen vom körperlichen Funktionszustand her möglich wäre. Eine Eigengefährdung kann vorliegen, wenn der Betroffene nicht oder nicht rechtzeitig im Falle des eintretenden
akuten Hilfebedarfs Hilfe herbeiholen kann (z. B. bei therapieresistenten Anfallsleiden). Eine Eigengefährdung kann
auch dann vorliegen, wenn der Betroffene hochgradig verwirrt oder antriebsarm ist, den Realitätsbezug verloren hat, schwer depressiv herabgestimmt ist oder Suizidtendenzen vorliegen. Eigengefährdung kann mit Fremdgefährdung einhergehen. Insbesondere liegt Fremdgefährdung vor, wenn der Antragsteller die Übersicht im Umgang mit Strom, Gas und Wasser verloren hat. Für eine solche Eigengefährdung müssen konkrete Hinweise vorliegen. Räumliche Gegebenheiten im häuslichen Bereich, die ein wesentliches Hindernis für die häusliche Pflege darstellen können, sind z. B. die Lage von Toilette und Bad außerhalb der Wohnung, die fehlende Rollstuhlgängigkeit der Wohnung (z. B. infolge zu schmaler Türen von Küche, Bad und WC). Liegt eine entsprechende Situation vor, sollte zunächst geprüft werden, ob durch Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen häuslichen Wohnumfeldes die wesentlichen Hindernisse für die ambulante Pflege zu beseitigen sind und damit vollstationäre Pflege vermeidbar ist.
6.5 Liegen Hinweise auf folgende Ursachen der Pflegebedürftigkeit vor? Liegen Hinweise dafür vor, daß die Pflegebedürftigkeit durch Unfallfolgen, Berufserkrankungen oder
Versorgungsleiden hervorgerufen wurde, ist dies anzugeben.
6.6 Stimmt der unter 1.4 angegebene Pflegeaufwand mit dem festgestellten Hilfebedarf überein?
Der Gutachter hat an dieser St