Die Verrichtungen der Pflegeversicherung
Inhalt:
1. Hilfebereiche
2. Bereich Körperpflege
3. Bereich Mobilität
4. Bereich Ernährung
5. Bereich hauswirtschaftliche Versorgung
1. Hilfebereiche
Das Gesetz benennt vier Bereiche, bei denen Hilfebedarf auf Dauer
bestehen muß. Es handelt sich die Bereiche Körperpflege, Mobilität,
Ernährung und hauswirtschaftliche Versorgung. Darüber hinaus
benennt das Gesetz die Verrichtungen, für die ein Hilfebedarf
bestehen muß, und ordnet sie einem Bereich zu. Der Katalog umfaßt
insgesamt 21 gewöhnliche und regelmäßig wiederkehrenden
Aktivitäten. Mit der Zuordnung zu einem Bereich werden die vom
jeweiligen Handlungsfeld erfaßten Verrichtungen aufgeführt. Mit der
einzelnen Verrichtung wiederum werden alle die Aktivitäten
begrifflich umschrieben, die dann in bezug auf die
Pflegeversicherung durchzuführen (zu verrichten) und zu
berücksichtigen sind. Die Bereiche Körperpflege, Mobilität und
Ernährung enthalten die pflegerischen Verrichtungen, die auch mit
dem Begriff "Grundpflege" umschrieben werden. Die Aufzählung ist
abschließend (enumerativ) und kann nur durch den Gesetzgeber
ergänzt werden. Eine Erweiterung ist weder den Pflegekassen im
Rahmen der praktischen Rechtsanwendung noch dem Bundessozialgericht
über die Rechtsprechung möglich (siehe auch Rubrik Recht,
Rechtsprechung). Nicht nur aus diesem Grunde kommt den Inhalten der
einzelnen Hilfebedarfe eine ganz besondere Bedeutung zu. Für die
Auslegung der Rechtsbegriffe ist zu beachten:
• Bei der Beschreibung der gesetzlichen Voraussetzungen für die
Annahme von Pflegebedürftigkeit wird darauf abgestellt, ob bei den
aufgeführten Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens überhaupt
ein krankheits- oder behinderungsbedingter Hilfebedarf besteht.
Nicht differenziert wird nach den Ursachen, der Art der benötigten
Hilfeleistungen und deren finaler Ausrichtung. Das Gesetz
unterscheidet allein nach dem äußeren Ablauf der Verrichtungen und
knüpft nicht an das angestrebte Ziel oder die individuelle
Bedeutung einzelner Hilfeleistungen an.
• Darüber hinaus werden nur die Hilfen bei den gewöhnlichen und
regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen des täglichen Lebens
einbezogen, die sich am Lebensrhythmus eines Gesunden orientieren
und für sich genommen nicht die Aktivitäten berücksichtigen, die
nur wegen einer Krankheit oder Behinderung zusätzlich erforderlich
werden.
• Bei spezifischen, krankheits- oder behinderungsbedingten
Maßnahmen ist deshalb immer die Frage zu stellen, ob die Aktivität
in direktem und untrennbarem Zusammenhang mit der Verrichtung steht
und ob sie regelmäßigen Abständen im Ablauf des täglichen Lebens
anfallen.
• Nach der Formulierung des Gesetzes dürfen die Aktivitäten
berücksichtigt werden, die z. B. bei der Körperpflege für das
Waschen erforderlich sind. Es geht also nicht nur um den
Waschvorgang als solches, sondern um die Aktivitäten, die bei der
Körperpflege für das Waschen durchgeführt werden müssen.
• Aus diesem Grunde sind vorbereitende Handlungen, wie - um beim
Beispiel Waschen zu bleiben - das Holen von Handtüchern und Seife,
und die anschließend notwendigen Aktivitäten, wie z. B.
das Aufhängen des Handtuchs oder das Entfernen der Wasserflecke von
den Armaturen, zu berücksichtigen.
• Selbstverständlich beschränken sich die berücksichtigungsfähigen
Handlungen auf diejenigen, die im jeweiligen Zusammenhang
notwendigerweise durchgeführt werden müssen.
• Damit wird verhindert, daß bestimmte Aktivitäten künstlich in den
Zusammenhang mit einer Verrichtung gerückt werden können, um auf
diesem Wege den Hilfebedarf optisch zu vergrößern. Wird eine der
erforderlichen Aktivitäten von den (15 pflegerischen und sechs
hauswirtschaftlichen, insgesamt:) 21 Verrichtungen nicht erfaßt,
müssen sie in der Pflegeversicherung unberücksichtigt bleiben.
Evtl. können Ansprüche nach den Vorschriften des BSHG bestehen
(siehe Rubrik Recht, sonstiges Recht, und Rubrik Bedarf, sonstige
Verrichtungen).
2. Bereich Körperpflege
Der zu berücksichtigende Hilfebedarf bei der Körperpflege umfaßt
das Waschen, Duschen, Baden, die Zahnpflege, das Kämmen, Rasieren
und die Darm- und Blasenentleerung.
2.1 Verrichtung Waschen
Das Waschen umfaßt das Waschen des ganzen Körpers und von
Teilbereichen des Körpers. Üblicherweise geschieht das am
Waschbecken des Badezimmers. Wenn es nicht anders möglich ist, wäre
auch das Waschen im Bett (z. B. mit einer Waschschüssel) erfaßt.
Bei einer Pflege nach dem Prinzip der Aktivierung sollte das jedoch
möglichst vermieden werden. Zum Waschvorgang gehören unter anderem:
die oben angesprochene Vor- und Nachbereitung sowie das Waschen des
ganzen Körpers bzw. einzelner Körperteile und das Abtrocknen. Die
Hautpflege ist integraler Bestandteil der Form von Körperpflege.
Die Durchführung einer Intimhygiene, z. B. nach dem Toilettengang,
ist allerdings im Rahmen der Blasen- und Darmentleerung zu
berücksichtigen.
2.2 Verrichtung Duschen
Das Duschen des Körpers umfaßt eine Ganzkörperwäsche unter der
Dusche, wobei die Vor- und Nachbereitung, die Kontrolle der
Wassertemperatur, die Ganzkörperwäsche selbst und das Abtrocknen
des ganzen Körpers zu berücksichtigen sind. Hilfestellung beim
Betreten der Duschtasse, bzw. beim Umsetzen des Pflegebedürftigen
z. B. auf einen Duschstuhl, ist im Bereich der Mobilität (Stehen)
zu berücksichtigen.
2.3 Verrichtung Baden
Das Baden umfaßt eine Ganzkörperwäsche in einer Badewanne. Zur
Verrichtung gehören sowohl die Vor- und Nachbereitung, die
Kontrolle der Wassertemperatur einschließlich der Beigabe von
Badezusätzen, das Baden des ganzen Körpers und das Abtrocknen. Eine
Hilfestellung beim Einsteigen in die Badewanne ist im Bereich der
Mobilität (Stehen) zu berücksichtigen. Dies gilt beim Verlassen der
Badewanne ebenso.
2.4 Verrichtung Zahnpflege
Die Zahnpflege umfaßt sowohl die Vorbereitung, wie z. B. Zahnpasta
auf die Zahnbürste geben und das Aufschrauben der Zahnpastatube
bzw. der Mundwasserflasche, als auch den eigentlichen Putzvorgang
und die Nachbereitung. Auch die Reinigung von Zahnersatz und die
mechanische Reinigung der Mundhöhle sind erfaßt.
Berücksichtigungsfähig ist auch das Spülen der Mundhöhle mit
Mundwasser und z. B. die Zahnpflege mittels Zahnseide.
2.5 Verrichtung Kämmen
Dies umfaßt das Kämmen oder Bürsten der Haare entsprechend der
individuellen Frisur. Trägt der Pflegebedürftige ein Toupet oder
eine Perücke, ist das Kämmen oder Aufsetzen dieses Haarteils beim
Hilfebedarf zu werten. Das Legen von Frisuren (z. B. Dauerwellen)
und das Schneiden der Haare kann nicht berücksichtigt werden. Dies
gilt grundsätzlich auch für das Waschen der Haare. Eine Ausnahme
kann jedoch dann vorliegen, wenn durch Erkrankungen oder deren
Folgen die Haare täglich gewaschen werden müssen.
2.6 Verrichtung Rasieren
Das Rasieren beinhaltet wahlweise die Trocken- oder Naßrasur und
deren sichere Durchführung sowie die damit zusammenhängende
Hautpflege. Darüber hinaus ist die Gesichtspflege zu
berücksichtigen, was insbesondere für Frauen von Bedeutung ist.
Schminken ist nicht als Gesichtspflege in diesem Sinne anzusehen.
2.7 Verrichtung Darm- und Blasenentleerung
Die Kontrolle des Harn- und Stuhlganges, die Reinigung und
Versorgung von künstlich geschaffenen Ausgängen (Urostoma,
Anuspraeter) werden hier ebenso angesprochen, wie das Entleeren
selbst. Die notwendigen Handgriffe bei diesen Hygienevorgängen, das
Richten der Kleidung vor und nach dem Gang zur Toilette, die
Intimhygiene wie das Säubern nach dem Wasserlassen und dem
Stuhlgang sind zu berücksichtigen, ebenso das Entleeren und Säubern
eines Toilettenstuhls bzw. eines Steckbeckens. Die Katheterisierung
ist nur zu berücksichtigen, wenn diese Form der Blasenentleerung
einerseits medizinisch notwendig ist und wenn sie andererseits
dauerhaft nicht zu Lasten der Krankenversicherung (beispielsweise
im Rahmen häuslicher Krankenpflege) von Pflegekräften erbracht
wird. Als pflegeerleichternde Maßnahme scheidet sie - bereits aus
ethischen Gründen - aus. Kommt ein Dauerkatheter zum Einsatz, fällt
ein Hilfebedarf regelmäßig im Abstand mehrerer Tage an, so daß kein
täglicher Hilfebedarf besteht. Inkontinenzartikel (Windeln) dürfen
nur eingesetzt werden, wenn sie tatsächlich erforderlich sind. Als
pflegeerleichternde Maßnahmen scheiden auch sie aus. Der
Zeitaufwand für das Wechseln der Windel ist im Rahmen eines
Kontinenztrainings oftmals geringer, als ein Windelwechsel, dem
eine unkontrollierte Harn- bzw. Darmentleerung zu Grunde liegt. Bei
Fehlhandlungen des Pflegebedürftigen, wie zum Beispiel
Kotschmieren, ist der Säuberungsbedarf hier einzuordnen und nicht
bei der hauswirtschaftlichen Versorgung. Aufgrund der
Vielfältigkeit der bei der Blasen- und Darmentleerung notwendigen
verschiedenen Hilfeleistungen ist es häufig sinnvoll, den
Hilfebedarf differenziert darzustellen. Nicht zu berücksichtigen
ist hier die eventuell eingeschränkte Gehfähigkeit beim Aufsuchen
und Verlassen der Toilette. Kann der Pflegebedürftige die Toilette
aufgrund von Bewegungseinschränkungen nicht allein aufsuchen, ist
dies unter Gehen im Bereich der Mobilität festzuhalten und zeitlich
zu bewerten.
3. Bereich Ernährung
Bei der Ernährung wird (die hauswirtschaftliche Versorgung
ergänzend) der Hilfebedarf für das mundgerechte Zubereiten und für
die Nahrungsaufnahme berücksichtigt.
3.1 Verrichtung mundgerechte Zubereitung der Nahrung
Hierzu zählen alle Tätigkeiten, die zur unmittelbaren Vorbereitung
des Essens (oder Trinkens) dienen. Dies sind die portionsgerechte
Vorgabe und das Zerkleinern der zubereiteten Nahrungsmittel in
mundgerechte Stücke. Erfaßt werden nicht die Aktivitäten, die zur
Zubereitung der (Diät-) Mahlzeit gehören (siehe Kochen). Auch das
Eindecken des Tisches ist keine vorbereitende Handlung in diesem
Sinne. Die Verrichtung erfaßt ausschließlich die Aktivitäten, die
(krankheits- und behinderungsbedingt) nach der Fertigstellung der
Mahlzeit erforderlich werden. So ist das Schmieren einer Scheibe
Brot der Verrichtung "Kochen" zuzuordnen, das verkleinern in
mundgerechte Stücke hingegen hier. Der Vorbereitung dient auch die
notwendige Kontrolle der richtigen Temperatur des Essens. Auch
Zwischenmahlzeiten (z. B. das Reichen von Getränken, Obst oder
Joghurt) gilt es nicht zu übersehen, obwohl für sie regelmäßig ein
kaum meßbarer Zeitaufwand anfällt.
3.2 Verrichtung Aufnahme der Nahrung
Zur Nahrungszufuhr gehören die Nahrungsaufnahme in jeder Form
(fest, flüssig), wie auch die Verabreichung von Sondennahrung
mittels Nährsonde einschließlich der Pflege der Sonde. Ferner die
Verwendung von Besteck oder anderer geeigneter Geräte, wie
behindertengerechtes Geschirr oder Eßbesteck, um Nahrung zum Mund
zu führen. Notwendige Aufforderungen zur Nahrungsaufnahme (z. B.
die Nahrung zum Mund zu führen, zu trinken, zu kauen oder zu
schlucken), das Überwinden von Widerständen, wenn bestimmte Speisen
bzw. bestimmte Mengen
(krankheitsbedingt) eingenommen werden müssen, und die notwendige
Hilfeleistung beim Essen bzw. Trinken sind zu berücksichtigen. Die
Verabreichung von Sondennahrung ist nur zu berücksichtigen, wenn
diese Form der Ernährung einerseits medizinisch notwendig ist und
wenn sie andererseits nicht zu Lasten der Krankenversicherung
(beispielsweise im Rahmen häuslicher Krankenpflege) von
Pflegekräften erbracht wird. Als pflegeerleichternde Maßnahme
scheidet jede Form künstlicher Ernährung - bereits aus ethischen
Gründen - aus.
4. Bereich Mobilität
Bei der Mobilität wird der Hilfebedarf für das selbständige
Aufstehen und Zu-Bett-Gehen, das An- und Auskleiden, Gehen, Stehen,
Treppensteigen und das Verlassen bzw. Wiederaufsuchen der Wohnung
erfaßt.
4.1 Verrichtung selbständiges Aufstehen und Zu-Bett-Gehen
Erfaßt werden die bewegungsabhängigen Abläufe einschließlich der
Vorbereitung für das Aufstehen bzw. Zubettgehen. Hervorzuheben ist
das Wort "selbständig", durch das auch die eigenständige
Entscheidung, zeitgerecht das Bett aufzusuchen bzw. zu verlassen,
von der Verrichtung erfaßt wird. Zu den vorbereitenden Handlungen
zum Verlassen des Bettes können neben der Hilfestellung beim
Aufrichten des Oberkörpers z. B. auch krankheitsspezifische
Handlungen gehören. So kann es z. B. bei einem an Mukoviszidose
erkrankten Kind notwendig sein, Hilfestellung beim Abklopfen des
Schleims zu leisten, der sich über Nacht in der Lunge angesammelt
hat, bevor es aufsteht. Ist dies zu diesem Zeitpunkt z. B.
unerläßlich, weil die Sauerstoffversorgung ansonsten ungenügend
wäre, so kann das Abklopfen berücksichtigt werden. Wird in einer
anderen Situation hingegen vor dem Verlassen des Bettes z. B.
inhaliert, weil dies der gewohnten Praxis entspricht und obwohl es
auch zu einem späteren Zeitpunkt gemacht werden könnte, so muß die
Hilfestellung unberücksichtigt bleiben. Der Transfer vom Bett auf
einen Rollstuhl oder von dort aus auf einen Toilettenstuhl ist
nicht beim Aufstehen und Zubettgehen, sondern bei der Verrichtung
Stehen zu berücksichtigen. Die Verrichtung bezieht sich nach ihrer
Formulierung nur auf das Aufstehen bzw. Zubettgehen. Sie wird
jedoch so interpretiert, daß sie nicht nur das Aufsuchen bzw.
Verlassen des Bettes, sondern auch das Verbleiben umfaßt. Der durch
das Umlagern tagsüber bzw. nachts anfallende Pflegeaufwand wird als
integraler Bestandteil betrachtet und berücksichtigt. Beachtet
werden muß, daß eine erneute Lagerung regelmäßig bereits nach 2
Std. unerläßlich ist, weil ansonsten Druckstellen und Decubiti
entstehen. Entsteht ein Decubitus aufgrund verspäteten umlagerns,
ist grundsätzlich von einem Pflegefehler auszugehen, der
Haftungsansprüche auslösen kann. Das notwendige Umlagern im Bett
wird immer dieser Verrichtung zugeordnet. Fällt das Umlagern in
Verbindung mit anderen Verrichtungen an, so erfolgt die Zuordnung
dort. Dies kann z. B. bei einem Rollstuhlfahrer erforderlich sein
und wäre dann bei der Verrichtung Gehen zu berücksichtigen.
4.2 Verrichtung An- und Auskleiden
Das An- und Auskleiden beinhaltet neben den notwendigen
Handgriffen, wie zum Beispiel das Öffnen und Schließen von
Verschlüssen, dem Auf- und Zuknöpfen oder das Aus- und Anziehen von
Schuhen und die Auswahl der Kleidungsstücke unter Berücksichtigung
von Witterung und Jahreszeit. Zu den vorbereitenden Handlungen
gehört z. B. die Entnahme von Kleidungsstücken aus ihrem normalen
Aufbewahrungsort, wie Kommoden und Schränken. Auch der Hilfebedarf
beim An- und Ablegen von Prothesen, Korsetts und z. B.
Stützstrümpfen ist zu berücksichtigen. Das komplette An- und
Auskleiden betrifft sowohl den Ober- als auch den Unterkörper.
Regelmäßig ist es erforderlich, teilweise neu zu bekleiden bzw. zu
entkleiden. Unabhängig davon, ob es nur den Ober- oder nur den
Unterkörper betrifft, ist der Hilfebedarf zu berücksichtigen.
Bekleidung mit Reißverschluß oder z. B. Schuhe mit Klettverschluß
sind oftmals hilfreich und können die Selbständigkeit des
Pflegebedürftigen erhöhen oder zumindest seine Pflege erleichtern.
Die Anschaffung kann von der Pflegekasse jedoch nicht erzwungen
werden. Dies wäre gegen den Willen des Pflegebedürftigen selbst
dann unzulässig, wenn eine deutliche Erleichterung der Situation
erreicht werden könnte.
4.3 Verrichtung Gehen
Unter Gehen ist das Bewegen innerhalb der Wohnung zu verstehen. Das
Gehen ist nach Auffassung der Pflegekassen nur im Zusammenhang mit
den gesetzlich definierten Verrichtungen zu berücksichtigen, wobei
die in der Wohnung zurückzulegenden Wegstrecken unter
Berücksichtigung der Bewegungsfähigkeit des Pflegebedürftigen die
Grundlage bilden (in der stationären Pflege wird eine Wegstrecke
von 8 Metern unterstellt).
Das bedeutet z. B., daß
• der Hilfebedarf auf dem Weg zur Nahrungsaufnahme oder zum WC
dieser Verrichtung zuzuordnen ist,
• die Wegstrecken im Wohnzimmer, z. B. vom Sessel zum Fernseher,
unberücksichtigt bleiben und
• Wege im Zusammenhang mit der hauswirtschaftlichen Versorgung, z.
B. beim Einkaufen oder Kochen, dort zuzuordnen sind. Der
Hilfebedarf eines Rollstuhlfahrers zur Fortbewegung mit dem
Rollstuhl ist hier zu berücksichtigen.
4.4 Verrichtung Stehen
Notwendige Hilfestellungen beim Stehen sind im Hinblick auf die
Durchführung der gesetzlich vorgegebenen Verrichtungen im Rahmen
aller anfallenden notwendigen Handlungen zeitlich zu
berücksichtigen (siehe zur Verrichtung Gehen). Zum Stehen gehört
auch der Hilfebedarf, der beim Erheben (Aufstehen) von einem Stuhl
oder z. B. aus einem Sessel erforderlich wird, um in die Position
des Stehens zu gelangen. Hier sind ferner notwendige Transfers vom
Bett in den Rollstuhl, von dort in einen Toilettenstuhl, in eine
Badewanne oder Duschtasse und so weiter zu berücksichtigen.
4.5 Verrichtung Treppensteigen
Hier wird das Treppensteigen im Zusammenhang mit den pflegerischen
Verrichtungen berücksichtigt. Dies wäre z.B. nach der Benutzung des
Badezimmers im ersten Stock auf dem Weg um Frühstück in der Küche
(Erdgeschoß) der Fall. Im Zusammenhang mit den hauswirtschaftlichen
Verrichtungen ist ein Hilfebedarf bei der hauswirtschaftlichen
Versorgung anzusetzen. So ist z. B. der Weg in den Keller, um
Vorräte zur Zubereitung der nächsten Mahlzeit heraufzuholen, dem
Kochen zuzurechnen. Ist im Alltag regelmäßig die Treppe zu
benutzen, so kann eine Demonstration des zeitlichen Aufwandes
hilfreich sein. Das Treppensteigen beinhaltet das Überwinden von
Stufen innerhalb der Wohnung. Befindet sich die Treppe außerhalb
der Wohnung, kann ein Hilfebedarf ggf. bei der Verrichtung
Verlassen bzw. Wiederaufsuchen der Wohnung berücksichtigt werden.
Die Benutzung der Treppe setzt Pflegebedürftige besonderen Gefahren
aus. Es sollte deshalb immer geprüft werden, ob die
Treppenbenutzung sowie die damit verbundenen Belastungen und
Risiken nicht z. B. durch Maßnahmen zur Verbesserung des
Wohnumfeldes (siehe Rubrik Leistungen, Pflegehilfsmittel) vermieden
werden können.
4.6 Verrichtung Verlassen bzw. Wiederaufsuchen der Wohnung
Es werden nur solche Aktivitäten außerhalb der Wohnung inbezogen,
die zur Aufrechterhaltung der Lebensführung zu Hause unumgänglich
sind, das persönliche Erscheinen erfordern und die dem Ziel dienen,
die gesundheitlichen Voraussetzungen für den Verbleib in der
häuslichen Umgebung zu schaffen. Dies ist z. B. beim Aufsuchen des
Hausarztes, der Apotheke und zur Inanspruchnahme ärztlich
veranlaßter Therapien der Fall. Dann ist der Aufwand an Hilfebedarf
für das Gehen, Stehen und Treppensteigen außerhalb der Wohnung
maßgeblich. Entgegen dem Wortlaut, der sich ausschließlich auf das
Verlassen bzw. Wiederaufsuchen der Wohnung bezieht, wird die
gesamte Wegstrecke bis zum Erreichen des Zielortes angerechnet. Die
Möglichkeit der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel und von Taxen
ist einzubeziehen. Ist eine Begleitung erforderlich, ist die
Fahrtzeit zu berücksichtigen. Dies gilt dann auch für Wartezeiten
während der Behandlung. Bei Kindern und dementen Personen wird
regelmäßig von einem Hilfebedarf während der Fahrt auszugehen sein.
Weiter Hilfebedarfe dürfen nicht berücksichtigt werden. So bleibt
z. B. das Aufsuchen von Behindertenwerkstätten, Schulen und
Kindergärten außen vor und bleibt auch ein Hilfebedarf beim
Spaziergang oder zum Besuch kulturelle Veranstaltungen
unberücksichtigt.
Der Hilfebedarf im Zusammenhang mit den hauswirtschaftlichen
Verrichtungen ist auch hier bei der hauswirtschaftlichen Versorgung
anzusetzen.
5. Bereich hauswirtschaftliche Versorgung:
Bei der hauswirtschaftlichen Versorgung wird der Hilfebedarf für
das Einkaufen, Kochen, Spülen, Wechseln und Waschen der Wäsche und
Kleidung, das Reinigen und Beheizen der Wohnung einbezogen, soweit
sich die Aktivitäten auf die Versorgung des Pflegebedürftigen
beziehen. Die Versorgung weiterer Haushaltsangehöriger bleibt
unberücksichtigt. Ferner ist der krankheits- und
behinderungsbedingte Hilfebedarf des Pflegebedürftigen im Bereich
der hauswirtschaftlichen Versorgung unabhängig davon maßgeblich, ob
er sich selbst versorgt oder durch Dritte (z. B. Putzfrau, Essen
auf Rädern, Angehörige) versorgen läßt.
5.1 Verrichtung Einkaufen
Das Einkaufen erstreckt sich auf die Versorgung des
Pflegebedürftigen mit Lebens-, Reinigungs- und Körperpflegemitteln.
Die Verrichtung erstreckt sich auch auf die Planung, wo welche
Dinge in welcher Menge eingekauft werden müssen. Neben dem
Preisbewußtsein ist auch die Jahreszeit von Bedeutung. Kenntnisse
über den Wertes des Geldes sowie die Genieß- und Haltbarkeit von
Lebensmitteln und deren richtige Lagerung sind zu berücksichtigen.
Ein Mehraufwand, der durch die Beschaffung von besonderen
Bestandteilen der Nahrung anfällt, kann ebenfalls in Ansatz
gebracht werden. Dies gilt sowohl für Diäten (Diabetes) als auch
bei Unverträglichkeiten (z. B. Zöliakie). Zu den nachbereitenden
Aufgaben gehört z. B. noch das Einräumen in die Schränke und
Vorratsregale.
5.2 Verrichtung Kochen
Das Kochen umfaßt die gesamte Zubereitung der Nahrung, vom
Aufstellen eines Speiseplans für die richtige Ernährung unter
Berücksichtigung von Alter und Lebensumständen bis hin zum
Servieren der Mahlzeiten. Auch die Bedienung der technischen Geräte
sowie die Einschätzung der Mengenverhältnisse und Garzeiten unter
Beachtung von Hygieneregeln sind erfaßt. Die Verrichtung umfaßt
sämtliche Formen der Zubereitung vom Mahlzeiten. Damit ist nicht
nur die Zubereitung warmer oder kalter Hauptmahlzeiten gemeint,
sondern auch die von Zwischenmahlzeiten und die Vorbereitung einer
Brotzeit zum späteren Verzehr. Auch hier sind die vor- bzw.
nachbereitenden Aufgaben zu berücksichtigen. Zu den vorbereitenden
Aufgaben gehört auch das Bereitstellung der einzelnen Bestandteile,
die ggf. aus Vorratsräumen zu holen sind. Bei der Nachbereitung ist
auf die Abgrenzung zum Spülen (siehe dort) zu achten.
5.3 Verrichtung Reinigen der Wohnung
Hierzu gehört das Reinigen von Fußböden, Möbeln, Fenstern und
Haushaltsgeräten im allgemein üblichen Lebensbereich des
Pflegebedürftigen. Auch die Kenntnis über einzusetzende
Reinigungsmittel und -geräte ist hier zu berücksichtigen. Das
Bettenmachen ist ebenfalls hier zu erfassen. Die Verrichtung
erstreckt sich nicht auf eine Grundreinigung des gesamten
Haushaltes.
5.4 Verrichtung Spülen
Je nach den Gegebenheiten des Haushalts ist Hand- bzw. maschinelles
Spülen des vom Pflegebedürftigen benutzten Geschirrs zu werten. Das
Zusammentragen des benutzten und das Wegräumen des abgewaschenen
Geschirrs im Anschluß an das Abtrocknen ist zu berücksichtigen.
5.5 Verrichtung Wechseln und Waschen der Wäsche und Kleidung
Hierzu gehören das Einteilen und Sortieren der Textilien, das
Waschen, Aufhängen, Bügeln, Ausbessern und Einsortieren der
Kleidung in die dafür vorgesehenen Schränke sowie das Beziehen von
Betten. Die Verrichtung erstreckt ausschließlich den Wechsel bzw.
das Waschen der Wäsche und Kleidung des Pflegebedürftigen.
5.6 Verrichtung Beheizen
Das Beheizen umfaßt auch die Beschaffung und Entsorgung des
Heizmaterials. Unter Beschaffung ist beispielsweise das Holen der
Briketts aus dem Keller gemeint. Unberücksichtigt bleiben müssen
die (regelmäßig in großen Zeitabständen anfallenden) Aktivitäten
rund um die Bestellung und Einlagerung des Heizmaterials.
- 1.6 Erstes Zwischenergebnis
Die Aufgabe der Qualitätssicherung für Dienstleistungen ehrenamtlich Pflegender, deren Pflegebedürftige Pflegegeld erhalten, wurde den beruflich Pflegenden übertragen. Das SGB XI fordert- die Beratung der (Pflegebedürftigen und) Pflegepersonen und
- die gezielte bedarfsgerechte Hilfestellung
medizinisch-pflegerischer Erkenntnisse angeglichen werden muß, soll das Wissen und Können von Pflegepersonen stetig ausgebaut, vertieft und aktualisiert werden. Hieran wird von Pflegekräften gelegentlich Kritik geübt. So sehen einige in der Förderung ehrenamtlicher Pflege den Beleg, daß sich die Einstellung "pflegen kann doch jeder" noch immer in den Köpfen vieler befindet. Andere wieder stellen die Frage, warum sie sich selbst arbeitslos machen sollten. Beide Thesen sollen an dieser Stelle aufgegriffen werden. Daß nicht jeder pflegen kann, belegt nicht nur ein Blick in die Inhalte der Ausbildung zur Altenpflegerin, Kinderkrankenschwester und Krankenschwester (bzw. -pfleger). Das ehrenamtlich Pflegende aus Sicht des Gesetzgebers grundsätzlich und dauerhaft der Beratung und
Hilfestellung bedürfen, belegt der eben thematisierte § 37 SGB XI, der bezüglich der Pflegepflichteinsätze keinerlei Befreiungsmöglichkeiten enthält. Wie abwegig der Arbeitsplatzgedanke ist, belegen m. E. bereits folgende Rahmendaten:- Allgemein wird davon ausgegangen, daß der Personenkreis der Pflegebedürftigen in den nächsten Jahren wächst. So soll sich der Personenkreis derer, die auf Hilfe angewiesenen sind, bis zum Jahr 2010 um fast ein Viertel erhöhen, während die Zahl Pflegebedürftiger sogar noch stärker steigen soll.
- 100 Bürgern im Alter von 20 bis 64 Jahren sollen im Jahre 2010 bereits 31 Bürger gegenüberstehen, die 65 Jahre und älter sind; 1990 waren es nur 24 Bürger. Hinzu kommt, daß
Mio. Mehrpersonenhaushalten zusammen. Beachtlich ist im Grunde nicht nur das Anwachsen der Einpersonenhaushalte von 1994 auf 1995 um rund 2,4 %, sondern der Umstand, daß die
rund Hälfte der Mehrpersonenhaushalte zwei Haushaltsangehörige haben, so daß sich gut zwei Drittel der Haushalte aus ein bis zwei Personen zusammensetzen.- Ein weiterer Punkt ist die steigende Lebenserwartung, die inzwischen bei 79,3 (Frauen) bzw. 72,8 Jahren (Männer) liegt. Im Vergleich dazu hatten Neugeborene Anfang des Jahrhunderts
(Rückgang der Geburten von 1990 bis 1994 um rund 15 %). Auch wenn diese Entwicklung inzwischen erfreulicher ist müßte ein wachsender Personenkreis mit Hilfebedarf zwangsläufig
einem kleineren Kreis von Pflegekräften gegenüber stehen. Die Pflegekräfte dürften den Bedarf dann nur decken können, wenn sie entsprechend mehr Dienstleistungen erbringen.
· Hieraus wiederum könnte ein Finanzierungsproblem erwachsen, das nur durch deutlich geringeren Kosten für die Dienstleistungen vermeidbar wäre. Die vorhandenen Finanzmittel - einschließlich der Leistungen aus der Pflegeversicherung - sind schließlich begrenzt und dürften
selbst dann nicht im dafür erforderlichen Maße verfügbar gemacht werden können, wenn man dies gesellschaftlich oder politisch wollte.- Vergleichbare Ergebnisse dürften sich bereits dann einstellen, wenn viele Pflegebedürftige ihren (gesamten) Hilfebedarf durch Dienstleistungen beruflich Pflegender decken wollten. Es ist davon auszugehen, daß die Umkehr der heutigen Situation, in der knapp 75 % der Pflegebedürftigen das Pflegegeld und nur rund 25 % die Pflegesachleistungen in Anspruch nehmen, weder personell noch finanziell gemeistert werden kann. Zusammenfassend bleibt die Erkenntnis, daß die beruflichen Pflegenden ebenso auf die ehrenamtlich Pflegenden angewiesen sind, wie es umgekehrt der Fall ist. Bei der Förderung ehrenamtlicher Dienstleistungen und der Entwicklung einer neuen Kultur des Helfens handelt es sich nicht "nur" um einen gesetzlichen Auftrag. Die (rechtzeitige) Realisierung dieser Ziele ist gesellschaftlich unerläßlich, ist im Interesse aller und nicht nur derjenigen, die heute oder in Zukunft hilfebedürftig werden. Das SGB XI bezeichnet die pflegerische Versorgung der Bevölkerung auch aus diesem Blickwinkel heraus völlig zutreffend als gesamtgesellschaftliche Aufgabe.
- 2. Auftrag Beratung und Hilfestellung
Begrifflich wird unter Beratung die Vermittlung von Information und Kenntnissen verstanden, die den Einzelnen über seine Möglichkeiten, Rechte und Pflichten sowie über zweckmäßige Verhaltensweisen in bestimmten Situationen gezielt unterrichtet. Die Hilfestellung geht über den Ratschlag hinaus und umschreibt eine aktive Handlung. Das Anleiten und Unterstützen bei praktischen Aufgaben steht im Vordergrund. Durch eine Hilfestellung kann ein pflegerischer Rat beispielsweise praktisch vorgeführt und damit ergänzt oder untermauert werden. Als Hilfeleistung ist in erster Linie das "zur Hand gehen", nicht die selbständige Vorführung zu verstehen. Der Beratungsauftrag erstreckt sich insbesondere auf- die Möglichkeit oder Notwendigkeit zur Beantragung einer medizinische Rehabilitationsmaßnahmen oder einer Kur,
- die Möglichkeit des "Urlaubs von der Pflege" für die Pflegepersonen (sog. Urlaubs- oder Verhinderungspflege),
- den Einsatz von Pflegehilfsmitteln oder Hilfsmitteln,
- eine Anpassung des Wohnumfeldes,
- die dauerhafte oder auf einen gewissen Zeitraum beschränkte Inanspruchnahme der Kombinationsleistung,
- die dauerhafte oder befristete Inanspruchnahme von Tages- oder Nachtpflege,
- die Inanspruchnahme von Kurzzeitpflege für eine Übergangszeit nach einer stationären Behandlung oder in zeitlich begrenzten Krisensituationen,
- die Möglichkeit zur Teilnahme der bereits pflegenden oder der (evtl.) für einen künftigen Einsatz motivierten ehrenamtlichen Personen an Pflegekursen oder zur Inanspruchnahme individueller häuslicher Schulungen,
- Hinweise, wo z.B. eine Angehörigenberatung möglich ist, welche (speziellen) Selbsthilfegruppen sich wann und wo treffen, welche Formen der (altersgerechten) Freizeitgestaltung zur Verfügung stehen,
- die Motivation, die Überprüfung der Pflegestufe zu beantragen. Obwohl des Spektrum unübersichtlich groß erscheint, muß es doch abgedeckt werden. Jede Verschlechterung der Pflegesituation gilt es nach Möglichkeit zu vermeiden oder zumindest hinaus zu zögern.
- 2. 1 Möglichkeiten zur Rehabilitation nutzen
Jede Chance, den Gesundheitszustand des Pflegebedürftigen zu verbessern, gilt es zu nutzen. Ist z.B. durch gezielte Rehabilitation des Pflegebedürftigen die Pflegesituation zu verbessern, werden auch die Aufgaben für die Pflegenden erleichtert. Das Ziel möglichst dauerhafter häuslicher Pflege rückt ist Stück näher, eine evtl. drohende Überforderung ehrenamtlich Pflegender wird vermieden. Zu berücksichtigen ist letztlich auch, daß nicht nur die Gefahr der Vereinsamung von Pflegebedürftigen entgegen zu wirken ist. Dies gilt ebenso für Pflegepersonen. Gesprächsmöglichkeiten sind beispielsweise fast überall vorhanden (zum Beispiel Selbsthilfegruppen, Bürgertreffs, Frauenkreise). Anzumerken ist, daß die Intervalle der Pflegepflichteinsätze im Gesetzgebungsverfahren zum PflegeVG mit der Begründung verlängert wurden, daß die Pflegebedürftigen, die mehr als die vorgeschriebenen
Pflichteinsätze benötigen, von der Kombinationsleistung (§ 38 SGB XI) Gebrauch machen sollten. Böswillige sprechen deshalb bei den Pflegepflichteinsätzen vom "Arbeitsbeschaffungsprogramm" für nicht ausgelastete Pflegedienste. Richtig ist, daß die beratende Pflegekraft auf die Inanspruchnahme der Sachleistungen hinwirken soll, wenn sie während des Pflegepflichteinsatzes feststellt, daß die gegenwärtige Situation verändert werden muß, weil sie der Pflegesituation nicht ausreichend Rechnung trägt. Der Hinweis in Gesetzgebungsverfahren gibt darüber hinaus auch einen Hinweis zur Intensität der Hilfestellung im Rahmen der Pflegepflichteinsätze. Soll zum Beispiel eine seit langem praktizierte, gewohnte Handlung geändert werden, so wird das(ggf. mehrfache) Vorführen und die praktische Übung richtigen Hebens oder Tragens kaum eine dauerhafte Änderung bewirken. Zwar soll mit den Pflegepflichteinsätzen regelmäßig auch die praktische Hilfestellung verbunden werden (und die Hilfestellung wäre beim nächsten Einsatz ggf. zu wiederholen). Das kontinuierliche Trainieren einzelner Hebe- und Tragetechniken, bis der Bewegungsablauf in "Fleisch und Blut" übergeht und die bisherige Gewohnheit zu ersetzen vermag, geht jedoch weit über die Inhalte dieser Einsätze hinaus. In diesen Situationen wäre den Pflegepersonen die Teilnahme an Pflegekursen anzuraten. Es sollte sich aber möglichst um spezielle Kurse handeln. Ansonsten ist eine individuelle häusliche Schulung die regelmäßig geeignetere Alternative. Darüber hinaus ist es möglich, den Pflegebedürftigen die Kombinationsleistung nahezulegen, damit die Pflegepersonen in den richtigen Bewegungsabläufen bei ihren täglichen Aufgaben praktisch nebenbei geschult und angeleitet werden können. In diesem Sinne wurde sogar in einigen Vergütungsvereinbarungen ausdrücklich klargestellt, daß auch bei der Beaufsichtigung von Hilfestellungen ehrenamtlich Pflegender die Vergütung (vollständig) abgerechnet werden darf.
- 2.2 Zweites Zwischenergebnis
Die Maßnahmen zur Qualitätssicherung sind dauerhaft angelegt und unterstellen eine Zusammenarbeit von beruflich und ehrenamtlich Pflegenden. Das Spektrum qualitätssichernder Aufgaben umfaßt alle pflegerischen Aspekte und geht sogar darüber hinaus. Aus den Aufgaben zur Beratung und Hilfestellung ergeben sich eine Reihe von Anforderungen, auf die sich die Pflegekräfte, die mit diesen Aufgaben betraut werden, vorbereiten müssen. In der Praxis scheinen die Anforderungen gelegentlich unterschätzt zu werden. Deshalb folgender einleitender Hinweis: die Aufgabe der Beratung und Hilfestellung findet in der vertrauten Umgebung der Betroffenen statt. Die nicht selten zu beobachtende Zurückhaltung in der
Öffentlichkeit oder das schweigende Zuhören bei Gruppenveranstaltungen (obwohl eine Vertrauensbasis
geschaffen werden konnte) ist in der privaten Atmosphäre höchstens Anfangs festzustellen, wenn man sich noch gar nicht kennt.
- 3. Qualitätsanforderungen für beruflich Pflegende
Welche allgemeinen Anforderungen an Pflegekräfte zu stellen sind, ist im SGB XI an mehreren Stellen geregelt. So müssen die einzelnen Dienstleistungen immer- dem allgemein anerkannten Stand medizinisch-pflegerischer Erkenntnisse zu entsprechen,
- hinsichtlich Art und Umfang am jeweils aktuell tatsächlichen Bedarf des Pflegebedürftigen ausgerichtet sein und
- inhaltlich und organisatorisch so gestaltet werden, daß sie eine humane, die Menschenwürde achtende, Pflege gewährleisten.
- 3.1 Aktivierende Pflege
Darüber hinaus sollen die Dienstleistungen den Pflegebedürftigen soweit möglich aktivieren, um vorhandene Fähigkeiten zu erhalten, verlorene zurückzugewinnen und noch nicht erworbene zu erlernen, ohne sein Selbstbestimmungsrecht einzuschränken. All dies sind auch Ziele, die es bei der Pflege durch ehrenamtlich Pflegende zu erreichen gilt. Im Laufe des Gesetzgebungsverfahren zum PflegeVG wurde übrigens die Begriffsbestimmung zu den Leistungsinhalten in § 11 SGB XI auf die aktivierende Pflege mit der Begründung ausgedehnt, daß sich die Versorgung nicht auf eine "Satt - und Sauber-Pflege" beschränkt, daher - so ausdrücklich in der Bundestags-Drucksache 12/5952, S. 19 - "der Hinweis auf die aktivierende, d.h. ganzheitliche Pflege". Pflegebedürftige sind also nach dem Willen des Gesetzgeber bei ihrer Pflege und Betreuung nicht nur aktiv einzubeziehen. Die Leistungen sind darüber hinaus inhaltlich und organisatorisch unter ganzheitlichen Gesichtspunkten zu planen und zu erbringen. Näheres zur Qualität und deren Sicherung haben Vereinigungen der Pflegeeinrichtungen, die Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe, die Bundesvereinigung
der kommunalen Spitzenverbände und die Spitzenverbände der Pflegekassen gemeinsam zu vereinbaren (QualiVE siehe "Recht").
- 3.2 Qualitätsvereinbarungen
Mit diesen Vereinbarungen wurde erstmals ein Mindest-Standard für pflegerische Dienstleistungen verbindlich festgeschrieben. Danach ist beim ersten Kontakt mit einem (möglichen) neuen Kunden der Pflegeprozeß unter ganzheitlichen Gesichtspunkten zu planen. Es ist festzustellen, welche Leistungen innerhalb des Pflegeprozesses durch den Pflegebedürftigen selbst, durch seine Angehörigen oder andere Pflegepersonen bzw. durch den Pflegedienst erbracht werden sollen und können. Ausdrücklich sind in die Planung alle Beteiligten einzubeziehen. Da eines der grundsätzlichen Ziele die partnerschaftliche Zusammenarbeit ist, muß die Pflegeplanung zwangsläufig im einvernehmlichen und offenen Dialog zwischen dem Pflegebedürftigen, seinen Pflegepersonen und dem Pflegedienst erarbeitet werden. In der Pflegeplanung selbst ist die auf diesem Wege ermittelte Arbeitsteilung zwischen den ehrenamtlich und beruflich Pflegenden aufzuführen. Hieraus ergibt sich, daß es eine der ersten Aufgaben des Pflegedienstes ist, auch die Leistungsfähigkeit der ehrenamtlichen Pflegepersonen zu beurteilen. Schließlich kann und darf die Planungsphase nicht abgeschlossen werden, wenn die Pflege des Bedürftigen im Ergebnis nicht sichergestellt oder insgesamt nicht gewährleistet werden könnte. Bliebe dieser Ansatz unbeachtet oder würde er vernachlässigt, könnten die Anforderungen der Qualitätsvereinbarung zur Prozeßqualität, die sich ja auf die Pflege- und Versorgungsabläufe insgesamt bezieht, nicht erfüllt werden. Natürlich muß bei der Planung aufgrund der Erkenntnisse des Erstbesuchs von einigen Annahmen und Einschätzungen ausgegangen werden. Folgerichtig wird in der Vereinbarung vorgesehen, daß die Pflegeplanung kontinuierlich der - tatsächlichen - Entwicklung des Pflegeprozesses angepaßt werden muß. Auch bei dieser Fortschreibung ist der Dialog zwischen allen Beteiligten vorgesehen. Wörtlich heißt es in der Vereinbarung: "Zwischen den an der Pflege Beteiligten soll ein regelmäßiger Informationsaustausch stattfinden." So wird die Qualität der Pflege durch Ehrenamtliche generell zum Gegenstand des Pflegeprozesse und damit zum Beurteilungskriterium hinsichtlich der pflegerischen Versorgung des Bedürftigen insgesamt. Erneut wird die hohe Verantwortung der beruflich Pflegenden erkennbar. Es wird deutlich, welche hohe Anforderungen an die Pflegekräfte gestellt werden, die den Hilfebedarf und die Ressourcen des Bedürftigen sowie die Möglichkeiten zur Mitwirkung Ehrenamtlicher beurteilen sollen. Beim ersten Kontakt mit einem Interessenten sind schließlich regelmäßig nur die Dinge bekannt, die vom Pflegebedürftigen, den anwesenden Angehörigen und Pflegepersonen geäußert und die durch aufmerksame Beobachtung sowie geschickte Fragestellung erkannt werden (können). Der Informationssammlung kommt also entscheidende Bedeutung zu. Im Forschungsbericht zur Bedeutung des Pflegeplans wird vom Agnes Karll Institut für Pflegeforschung vorgeschlagen, die Erhebung der relevanten Informationen mit der Frage zu beginnen, wie der Patient und seine persönlichen Bezugspersonen die Pflegebedürftigkeit im aktuellen Lebenszusammenhang empfinden. Folgende Daten sollen im Anschluß an diese Frage zusammengetragen und anschließend in einer entsprechend geeigneten Dokumentationsunterlage erfaßt werden:- Befähigung zur Kommunikation
- Orientierung, Gedächtnis, Konzentration
- Fähigkeit des Patienten bei ärztlichen oder pflegerischen Maßnahmen mitzuarbeiten
- Vitalfunktionen
- Schmerzen
- Mobilität
- An- und Auskleiden
- Körperpflege
- Ausscheidungen Urin/Stuhl, weitere Ausscheidungen
- Essen und Trinken
- Ruhen/Schlafen
- Aktivitäten/Beschäftigung
- Soziale Beziehungen/Kontakte/Gesprächsbedarf
- Befinden/Emotionalität
- Wohn- und Lebensbereich
- Hauswirtschaftliche Versorgung
- Pflegerische Vorerfahrungen und Möglichkeiten der Bezugspersonen
- Anleitungs- und Informationsbedarf der Bezugspersonen
- Wünsche und Erwartungen des Patienten/der Bezugspersonen an den ambulanten Pflegedienst bzw. an die stationäre Pflegeeinrichtung
- Möglichkeiten des Patienten zur Selbstbestimmung der eigenen Lebenssituation
- Weitere Informationen (z.B. wichtige biographische Informationen, Sexualität, religiöse/weltanschauliche Bedürfnisse, gewünschte Kontakte, Besuchsdienste)Obwohl der Katalog natürlich in erster Linie auf die Situation des Pflegebedürftigen ausgerichtet ist, verdeutlichen die einzelnen Fragen gleichzeitig, wie wichtig die Anwesenheit der Pflegepersonen ist. Fast alle Fragen zum Hilfebedarf beantworten nicht nur Fragen zu den Wünschen und Vorstellungen des Bedürftigen, sie helfen gleichzeitig, Mitwirkungsmöglichkeiten bzw. -bereitschaft von Pflegepersonen einzuschätzen und deren Wissensstand bis hin zu Sorgen oder etwaigen Ängsten kennen zu lernen. Aus diesem Blickwinkel verdeutlicht der Katalog sehr anschaulich, welch intensive Zusammenarbeit zwischen beruflich und ehrenamtlich Pflegenden von der Pflegeforschung für erforderlich gehalten wird. Dies spiegelt auch die Erkenntnis aus der Praxis wider, daß wichtige Information häufig nur von den Bezugspersonen zu erhalten sind. Die Pflegeplanung ist nicht nur fortzuschreiben. Die Ergebnisse des Pflegeprozesses und die sich aus der Planung ergebenden Ziele sind regelmäßig zu überprüfen. Auch das regelmäßige Hinterfragen der erreichten Ergebnisse ist mit den an der Pflege Beteiligten, also auch mit den ehrenamtlich Pflegenden, zu erörtern. Zu berücksichtigen ist ausdrücklich die Pflegebereitschaft von Angehörigen und anderen Pflegepersonen, was im übrigen sogar zu dokumentieren ist. Nicht nur die Qualitätsvereinbarung fordert die Zusammenarbeit mit ehrenamtlich Pflegenden. Auch in den Muster-Rahmenempfehlungen zur ambulanten pflegerischen Versorgung heißt es, daß im Rahmen der Pflege Angehörige und weitere Bezugspersonen zu beraten sowie anzuleiten sind. In den bereits abgeschlossenen Rahmenverträgen (beispielsweise für die Länder Baden-Württemberg, Nordrhein-Westfalen und Sachsen) findet man die Aussage wieder.
- 3.3 Drittes Zwischenergebnis
Die Aufgabe der Qualitätssicherung für Dienstleistungen ehrenamtlich Pflegender, deren Pflegebedürftige Pflegesachleistungen abrufen, wurde ebenfalls den beruflich Pflegenden übertragen. Sowohl das SGB XI als auch die ergänzenden Vereinbarungen fordern- die Beratung der (Pflegebedürftigen und) Pflegepersonen,
- die gezielte Hilfestellung bei Bedarf und
- die kontinuierliche Zusammenarbeit zwischen den beruflich und ehrenamtlich Pflegenden vorsehen. Die Aufgaben können zwangsläufig nur erfüllt werden, wenn die beruflich Pflegenden das Leistungsvermögen der einzelnen Pflegeperson einschätzen und beurteilen. Erst das Wissen über die Art und Weise der ehrenamtlichen Hilfeleistung sowie deren Qualität setzt den beruflichen Pflegenden in die Lage, den Auftrag gegenüber den Pflegepersonen in die Tat umzusetzen.
- 4. Die Qualität der Pflege Ehrenamtlicher ist auch bei Abwesenheit
gewährleisten
Die beruflich Pflegenden sind üblicherweise nur für eine kurze Zeit am Tag anwesend. Es darf nicht übersehen werden, daß der Pflegebedürftige in der übrigen Zeit häufig auch auf die Hilfe Dritter angewiesen ist. Damit hängen die Ergebnisse des Pflegeprozesses direkt vom Einsatz, von der Motivation und den Leistungen der ehrenamtlich Pflegenden ab. Aus dieser Erkenntnis heraus ist die Forderung aufzustellen, daß die Fähigkeit zur Motivation bei den beruflich Pflegenden vorhanden sein muß. Dies geht zwangsläufig mit einem Mindestmaß an pädagogischen und psychosozialen Kompetenzen einher, denn trotz des häufig kurzen Kontaktes müssen die Möglichkeiten realistisch eingeschätzt, Überforderungen rechtzeitig erkannt werden.
- 4.1 Besonderheiten bei stationärer Pflege?
Die bisherigen Ausführungen gelten für die Pflegekräfte, die in der ambulanten Pflege tätig sind. Auch im Bereich der teil- oder vollstationären Pflege enthalten die Qualitätsvereinbarungen Regelungen, mit denen die Qualität ehrenamtlicher Pflege gesichert werden soll. So heißt es in den Grundsätzen für teilstationäre Einrichtungen der Tages- und Nachtpflege ausdrücklich, daß Pflegekräfte insbesondere zur Aufrechterhaltung der häuslichen Pflege beitragen sowie die pflegenden Angehörigen unterstützen und entlasten sollen. Auch hier sind neben den Pflegebedürftigen die Angehörigen und andere an der Pflege Beteiligte einzubeziehen, ist - wie in der häuslichen Pflege - mit der Pflegeplanung festzustellen, welche
Leistungen die an der Pflege Beteiligten jeweils erbringen, sind die erreichten Ergebnisse gemeinsam zu erörtern und zu dokumentieren. Darüber hinaus wird zusätzlich noch herausgestellt, daß im Rahmen der pflegerischen Versorgung
Angehörige von der Pflegeeinrichtung beraten werden. All dies gilt auch für die Einrichtungen der Kurzzeitpflege. Zusätzlich wird festgehalten, daß der individuelle Pflegeprozeß regelmäßig darauf auszurichten ist, einen erneuten stationären Aufenthalt zu vermeiden und den Übergang in die häusliche Pflege zu ermöglichen. In der Qualitätsvereinbarung für die Pflegeheime ist der Grundsatz verankert, die Rückkehr in eine eigene Häuslichkeit zu fördern, soweit es die individuelle Pflegesituation und das soziale Umfeld zulassen. Auch dieses Ziel läßt sich nur verwirklichen, wenn die Pflegekräfte im Rahmen der
stationären Pflege die Pflegepersonen kennenlernen und deren Leistungsfähigkeit einschätzen (können). Hinsichtlich der Pflegeplanung und der kontinuierlichen Überprüfung der erreichten Ergebnisse ist das Vorgehen im Grunde mit den schon angesprochenen Vereinbarungen vergleichbar. Auch hier sind die Angehörigen sowie andere an der Pflege Beteiligte bei der Pflegeplanung einzubinden und ist der Kontakt des Bewohners zu ihm Nahestehenden zu fördern. Bei der Prüfung der Ergebnisqualität sind nahestehende Personen jedoch nur auf Wunsch des Pflegebedürftigen zu beteiligen.
- 4.2 Viertes Zwischenergebnis
Die Aufgaben zur Sicherung der Qualität ehrenamtlicher Pflege sind grundsätzlich für alle beruflich Pflegenden gleich. Es ist nicht danach zu differenzieren, ob- ambulant oder stationär gepflegt wird,
- die Pflegekraft in einer ambulanten oder einer stationären Pflegeeinrichtung tätig ist,
- der Pflegebedürftige Pflegegeld bezieht oder Pflegesachleistungen in Anspruch nimmt.
- 5. Stichwort Pflegekurse
Neben den Aufgaben zur Beratung und Hilfestellung sieht das SGB XI Pflegekurse für ehrenamtlich Pflegende vor. Die Kurse bilden eine weitere wichtige Säule zur Sicherung der Qualität ehrenamtlicher Pflege. Die Kurse sollen von einer Pflegekassen selbst, von mehreren Pflegekassen gemeinsam oder durch geeignete und gesondert beauftragte Einrichtungen allen interessierten Personen angeboten werden. Die Pflegekassen haben mit der Durchführung in der Regel bestimmte Pflegedienste beauftragt. Pflegekurse, die sich mit der Pflege im Allgemeinen beschäftigen, sind inzwischen
flächendeckend verfügbar. Das Angebot an speziellen Kursen, die sich einzelnen Pflegethemen widmen, scheint kontinuierlich zuzunehmen. Aus den gesetzlichen Zielvorstellungen, dem Sinn und Zweck der Vorschrift und unter Berücksichtigung der bekannt gewordenen Vereinbarungen zwischen Pflegekassen und Pflegediensten sind folgende qualitätssichernde Aspekte beachtlich: Die Kurse werden für diejenigen, die an einer ehrenamtlichen Pflegetätigkeit interessiert sind, kostenfrei angeboten. Ehrenamtlich in diesem Sinne ist jedwede Pflege, die nicht mit dem Ziel der Einkommensmehrung ausgeübt wird. Die Vorschrift erfaßt nicht nur die Personen, die bereits einen Bedürftigen pflegen. Sie verpflichtet die Pflegekassen letztlich, alle diejenigen zu schulen, die sich mit dem Gedanken beschäftigen, künftig evtl. jemanden ehrenamtlich pflegen zu wollen. Ob die Person das dann zu irgend einem Zeitpunkt dann auch in die Tat umsetzt, ist ohne Bedeutung. Eine Maßnahme der Qualifizierung beruflich Pflegender ist ein Pflegekurs allerdings nicht.
- 5.1 Ziele und Inhalte
Mit den Kursen soll das soziale Engagement im Bereich der Pflege gefördert und gestärkt werden. Diese Aufgabe wird im Gesetz an erster Stelle genannt, so daß ihr der höchste Stellenwert beizumessen ist. Über die Kursangebote sollen die vorhandenen Ressourcen also sowohl hinsichtlich der Bereitschaft es Einzelnen als auch hinsichtlich der für die ehrenamtlichen Pflege verfügbaren Personen insgesamt
ausgebaut werden. Mit Hilfe der Pflegekurse sollen den(künftigen) Pflegepersonen die (möglichen)
Aufgaben- der Pflege und Betreuung erleichtert,
- soll die Qualität der individuellen Hilfeleistungen verbessert,
- sollen die pflegebedingten körperlichen und seelischen Belastungen reduziert werden. Obwohl die gesetzliche Vorgabe bereits als umfassend anzusehen ist, hebt sie zusätzlich noch hervor, daß die Kurse die Fertigkeiten für eine eigenständige Durchführung der Pflege vermitteln bzw. vertiefen sollen. Hier wird der ganzheitliche pflegerische Ansatz der Norm erkennbar. Aus den Materialien zum PflegeVG lassen sich weitere Hinweise entnehmen. So gilt es, möglicherweise vorhandene Versagensängste abzubauen. Ferner soll die gezielte Information über vorhandene Rehabilitationsmaßnahmen und nutzbare (Pflege-) Hilfsmittel sowie der Erfahrungsaustausch unter den ehrenamtlich Pflegenden Gegenstand von Kursen sein.
- die Pflege bei besonderen Krankheitsbildern, wie zum Beispiel nach Schlaganfall, HIV-Infektion oder für Stomaträger,
- die Pflege von psychisch Kranken oder geistig Behinderten, oder zum Beispiel speziell für die Pflege dementer Personen und Alzheimerpatienten,
- die Pflege in besonderen Stadien einer Erkrankung, wie zum Beispiel im Endstadium von Krebsoder Aids-Erkrankungen oder bei Begleitung Sterbender,
- besondere Pflegetechniken, wie zum Beispiel Kinästhetik, Pflege nach den Konzepten von Bobath oder Voitja,
- besondere Problemlagen ehrenamtlich Pflegender, wie zum Beispiel der Abbau von Burn-out- Symtomen, zur geistig-seelischen Unterstützung und als Anstoß zur Bildung von Selbsthilfegruppen; Auch das Alter der Pflegebedürftigen kann die Durchführung eines besonderen Pflegekurses erforderlich machen. Es ist ohne weiteres nachvollziehbar, daß sich die Pflege eines älteren Patienten nach Herzinfarkt deutlich von der eines Kindes unterscheidet, das an Mukoviszidose erkrankt ist.
- 5.2 Häusliche Schulungen
Pflegekurse sind regelmäßig Gruppenveranstaltungen, die mit den erforderlichen Materialien (Pflegebetten usw.) an entsprechend geeigneten Orten, zum Beispiel in den Räumen des beauftragten Pflegedienstes oder bei der ausrichtenden Pflegekasse, durchgeführt werden können.
Eine Schulung ist alternativ auch in der häuslichen Umgebung des Pflegebedürftigen zulässig. Dies ist im Gesetz ausdrücklich vorgesehen und wäre nach den Materialien zum PflegeVG beispielsweise dann anzubieten, wenn im Einzelfall die Unterweisung im Gebrauch von Pflegehilfsmitteln oder in eine bestimmte Pflegetätigkeit notwendig ist. Ist eine Schulung notwendig, so wird die individuelle Form im häuslichen Bereich regelmäßig als erfolgversprechender einzustufen sein. Schließlich können die Bedürfnisse einzelner Pflegepersonen gezielt und intensiv aufgegriffen werden. Zudem kann in der gewohnten Umgebung mit den verfügbaren Hilfsmitteln und anhand der tatsächlichen Gegebenheiten trainiert werden. Vorteile gegenüber den Pflegekursen, die häufig unterschätzt werden. Gelingt es darüber hinaus, den Pflegebedürftigen auch in die praktischen Übungen einzubinden, sind die Bedingungen für dauerhafte Veränderungen ausgesprochen günstig.
- 5.3 Abgrenzung zum Pflegepflichteinsatz
Auch die häusliche Schulung ist für die Teilnehmer kostenfrei. Hier entsteht allerdings ein Spannungsfeld zu den sogenannten Pflegepflichteinsätzen, für die der Pflegebedürftige ja bislang noch (vgl. Gesetzesantrag des Bundeslandes Hessen; eingearbeitet unter "Gesetzestext" in der Rubrik "Recht") bis zu 30 DM bzw. 50 DM zu entrichten hat. Da eine gute häusliche Schulung immer auch die Inhalte der Pflichteinsätze abdeckt, ist die Durchführung beider Maßnahmen kurz nach einander weder sinnvoll noch zweckmäßig. Nach einer (notwendigen) individuellen Schulung sollte im entsprechenden Viertel- bzw. Halbjahr kein zusätzlicher Pflegepflichteinsatz nachgewiesen werden müssen. Durch die bereits angesprochene (Hessen-) Initiative würde diesem Spannungsfeld die Brisanz genommen.
- 5.4 Anforderungen an die schulende Kräfte
Soweit erkennbar können die Schulungsmaßnahmen nach den Vereinbarungen zwischen Kassen und Diensten nur von Pflegefachkräften durchgeführt werden, die sich dafür entsprechend qualifiziert haben.
Die Pflegekräfte müssen nicht nur- den jeweils aktuellen allgemein anerkannten Stand medizinisch-pflegerischen Erkenntnisse kennen,
- über Wissen zu den rechtlichen ergebenden Möglichkeiten und Alternativen, insbesondere bezüglich der Entlastung der Pflegepersonen, verfügen,
- über haftungs - und datenschutzrechtliche Fragen informiert sein. Sie müssen insbesondere auch in der Lage sein, sich abzeichnende Überforderungen bei Pflegebedürftigen und Pflegepersonen zu erkennen. Dies wird regelmäßig nur dann zu gewährleisten sein, wenn die Kräfte in besonderer Weise auf die Aufgabe vorbereitet und besonders geschult wurden. In der Literatur wird zusätzlich eine langjährige Erfahrungen in der Angehörigenarbeit gefordert; dies ist sicherlich sehr hilfreich. Aus den praktischen Erfahrungen heraus scheint es noch wesentlich wichtiger zu sein, daß die schulenden und beratenden Kräfte die alltäglichen Probleme in der häuslichen Pflege auch aus eigener Anschauung heraus gut kennen. Diese Anforderung ist zumindest für die Kräfte zu stellen, die die individuellen häuslichen Schulungen durchführen. Aufgrund der Rahmenbedingungen ist hier eine noch weitergehende Qualifikation zu fordern. Da dieser personenbezogene Pflegekurs "im privaten Lebensbereich" der Betroffenen und regelmäßig unter Beteiligung des Pflegebedürftigen stattfinden soll, unterscheidet sich die Intensität der Schulung deutlich von der einer Gruppenveranstaltung "auf neutralem Boden". Die grundsätzlich sehr individuellen Fragestellungen erstrecken sich nicht nur auf Fragen
- · der speziellen Lagerung und den Umgang mit Lagerungshilfen
- · zu verschiedenen Bedarfslagen im hauswirtschaftlichen Bereich
- · zum kommunikativen Bedarf bei drohender Vereinsamung bzw. besonderen psychischen Situationen
- · zum Hilfebedarf bei Orientierungsproblemen
- · zur Krankheits- und Pflegeverlaufsdokumentation und
- · auf Fragen der besonderen (Pflege-) Hilfsmittelausstattung.
- · Auseinandersetzungen mit dem Spannungsverhältnis zwischen der Pflegeperson und dem Pflegebedürftigen, insbesondere dann, wenn es um die Veränderung liebgewonnener, aber für die Gesundheit der Beteiligten abträglicher Verhaltensweisen geht,
- · psycho-physische Belastung und Frustation der Betroffenen, die sich aus der täglichen Pflegesituation und den (jahrelangen) Verzicht auf vielerlei Dinge (persönliche Freiheit, Freizeit, Urlaub, ...) aufgestaut hat, aufgefangen und ausgehalten werden muß. Deshalb müssen diese Fachkräfte in ganz besonderem Maße über pädagogische und psychosoziale Kompetenzen verfügen.
- 5.5 Dauer der Kurse
Die inzwischen bekannt gewordenen Rahmenvereinbarungen und die ihnen zu Grunde liegenden Kursbeschreibungen bzw. Curricula unterscheiden sich teilweise erheblich. So wurden nicht nur unterschiedliche Unterrichtszeiten (45 bis 60 Minuten), sondern auch deutlich von einander
abweichende Unterrichtseinheiten (10, 12 oder z.B. 15 Doppelstunden) vereinbart. Hierauf braucht an dieser Stelle nicht näher eingegangen zu werden. Zeitlich muß sich der einzelne Kurs an den individuellen Wünschen und Problemen der Teilnehmer sowie deren Möglichkeiten orientieren. Dies gilt für häusliche Schulungen in gleicher Weise. Spätestens dann, wenn die Ressourcen der Teilnehmer erschöpft sind, ist die Unterweisung zu beenden. Dann allerdings muß sie zu einem späteren Zeitpunkt fortgesetzt werden. Da das Gesetz beim Anspruch auf Kurse bzw. individuelle Schulungen auf die Notwendigkeiten abstellt und keine weitere Begrenzung enthält, ist dies realisierbar. Bei den Planungen ist ferner zu berücksichtigen, daß Pflegepersonen, die bereits seit einiger Zeit ihre Dienstleistungen erbringen, das Verhalten nicht nach einer einmaligen Schulung umstellen (können). Insbesondere die praktische Übungsteile werden deshalb entsprechend wiederholt und der Erfolg der Schulung hinterfragt werden müssen. Dies gilt natürlich für alle Problemfelder, die ja auch in der Person des Pflegebedürftigen liegen können. Zusammenfassend ist festzustellen, daß die Pflegekurse und in noch größerem Maße die individuellen häuslichen Schulungen - bei denen die Pflegebedürftigen soweit möglich einbezogen werden - eine große Chance zur Verbesserung der Qualität ehrenamtlichen häuslicher Pflege bieten, wobei sie- · den zielgruppenspezifischen Bedarfslagen,
- · die pflegerelevanter Kompetenzen vermitteln und
- · insbesondere den psychosozialen Bedürfnisse der Pflegepersonen gerecht werden müssen.
- 5.6 Fünftes Zwischenergebnis
Pflegekurse und individuelle häusliche Schulungen vervollständigen die Maßnahmen zur Qualitätssicherung ehrenamtlicher Pflege.
- 6. Zusammenfassendes Fazit
Es ist Aufgabe der beruflich Pflegenden die ehrenamtlich Pflegenden zur sachgerechten Durchführung der individuell erforderlichen Dienstleistungen so zu qualifizieren, daß die Pflege insgesamt in geeigneter Weise durchgeführt wird bzw. werden kann.
- 7. Allgemeine Ansatzpunkte und Ideen für Konzepte zur Qualifikation
der Pflegekräfte
Die gezielte Vorbereitung auf diese Aufgaben ist unerläßlich. Es gibt eine ganze Palette von Ansatzpunkten, die dafür erforderlichen Aus- und Fortbildungsmaßnahmen zu konzipieren. Gelegentlich entsteht der Eindruck, daß die Rahmenbedingungen, mit denen die beruflich Pflegenden konfrontiert werden, schon bei den Konzeptionen stärker in den Vordergrund gerückt werden sollten. Aus diesem
Grunde nun ein paar Gedanken, die so (lediglich) in die Diskussion eingebracht werden sollen:
- 7.1 Schwerbehinderte
1995 gab es in Deutschland rund 6,5 Millionen Schwerbehinderte (Personen mit einem Grad der
Behinderung von wenigstens 50 %). Etwas mehr als die Hälfte war mindestens 65 Jahre alt, etwa 25 % gehörten der Altersgruppe der 55- bis 64jährigen an. Bei gut 84 % war eine allgemeine Krankheit oder ein Impfschaden die Ursache für die im Laufe des Lebens erworbene Behinderung. Nur rund 5 % waren seit Geburt behindert. Einschränkungen des Bewegungsapparates sind sehr stark verbreitet und bildeten
1993 schon mit 22,7 % die Hauptdiagnose, in rund 66 % die Nebendiagnose bei den Erkrankungen.
- 7.2 Häufige Krankheiten
Für das Jahr 1995 wurde folgende statistische Verteilung der häufigen Krankheiten veröffentlicht:
- 31,2 % Muskel- und Skelettkrankheiten,
- 17, 2 % Atemwegserkrankungen,
- 12,7 % Verletzungen, Vergiftungen,
- 8,1 % Verdauungserkrankungen,
- 7,7 % Herz-, Kreislauferkrankungen
Hiernach müssen z. B. Einschränkungen des Bewegungsapparates in der täglichen Praxis häufig die Ursache für einen Hilfebedarf sein.
- 7.3 Todesursachen
Eine weitere Informationsquelle bilden die Todesursachen. 90 % aller Todesursachen waren auf chronische Erkrankungen zurück zu führen.73 % aller Todesfälle lassen sich in Deutschland auf
Erkrankungen des Herz-/Kreislauf-Systems und bösartige Neubildungen zurückführen. 1991 starben rund 48 % aufgrund von Herz-/Kreislauferkrankungen, 24 % wegen Krebserkrankungen und 6 % wegen der Erkrankung der Atmungsorgane. Aus diesen statistischen Zahlen lassen sich pflegefachliche Aspekte ableiten, die - ergänzt um Erkenntnisse der Pflegewissenschaft - zur Strukturierung der Konzepte herangezogen werden können.
- 7.4 Risikofaktoren
Berücksichtigt man ferner, daß in der Bundesrepublik neben Übergewicht und Rauchen der Mangel an Bewegung zu den großen Risiken zählt, wird - um bei dem oben aufgegriffenen Beispiel zu bleiben - dem Bereich "Bewegung" (Mobilität) bei den Beratungen, Hilfestellungen und Schulungen ein entsprechend hohe Bedeutung gegeben werden müssen. Eine Forderung wäre deshalb, der Lehre von der bewußten Bewegung des Körpers (Kinästhetik) stärkeres Gewicht zu verleihen. Bekannt ist auch, daß die Wahrscheinlichkeit an Diabetes mellitus zu erkranken, mit dem Alter zunimmt. Auch hieraus resultiert ein bestimmbarer pflegerischer Hilfebedarf, dem Rechnung getragen werden kann. Hier das Wissen auszubauen und zu vertiefen, schützt nicht nur die beruflich Pflegenden, sondern könnte sich als Garant für eine möglichst langfristige Unterstützung ehrenamtlich Pflegender erweisen. Darüber hinaus könnte z.B. darüber nachgedacht werden, welche Maßnahmen hilfreich sind, um die Folgen von Haushaltsunfällen gezielter anzugehen.
- 7.5 Unfälle
1995 starben insgesamt 5339 Bundesbürger durch Unfälle im Haushalt, die 65 Jahre und älter waren (von insgesamt 6728!). Die häufigste Todesursache waren mit 90,9 % Stürze (von insgesamt 5554, was rund 83 % aller tödlichen Unfälle im Haushalt entspricht). Ursachen waren häufig das Ausgleiten, Stolpern oder Straucheln auf gleicher Ebene und beim Treppensteigen. Aber auch der Sturz aus dem Bett war nicht selten die Todesursache. Dies zeigt die Notwendigkeit von Veränderungen im häuslichen Umfeld auf. Hier könnte in Zusammenarbeit mit den Pflegekassen und insbesondere auf das Wissen und die Erfahrungen der Unfallversicherungsträger aufbauend, wirksame Hilfe vermittelt werden, um z. B. im Rahmen der Pflegepflichteinsätze für Abhilfe zu sorgen.
- 8. Weitere Anhaltspunkte
Diese Anhaltspunkte allein reichen jedoch nicht aus, um den beruflich Pflegenden die Aufgaben zu erleichtern, zielgerichtet, bedarfsgerecht und nachhaltig die Qualität ehrenamtlicher Pflege zu sichern. Zusätzlich sind die besonderen und speziellen Themenfelder herauszufinden und aufzugreifen, bei denen ehrenamtlich Pflegende der Hilfe und Unterstützung bedürfen. Dies soll nun beispielhaft untermauert werden. Als erster Punkt soll der Standard aufgegriffen werden, der den Ausgangspunkt für pflegerische Dienstleistungen insgesamt bildet: der allgemein anerkannte Stand medizinisch-pflegerischer Erkenntnisse. Ihm scheint noch nicht flächendeckend der Durchbruch gelungen zu sein. So ist "eisen & föhnen" nach den pflegewissenschaftlichen Erkenntnissen seit langem nicht als vertretbare Maßnahme der Decubitusprophylaxe anzusehen, aber durchaus immer noch im pflegerischen Alltag zu finden. Hieraus dürfte der Schluß zu ziehen sein, daß die Erkenntnissen der Pflegewissenschaft intensiver in die Praxis getragen werden müssen. Hinsichtlich der Verrichtungen des SGB XI kristallisieren sich einige Beratungsschwerpunkte heraus, die bei der Vorbereitung der Beratungskräfte berücksichtigt werden können. In einer bemerkenswerten Untersuchung im Vorfeld der Pflegeversicherung und im Auftrag der Techniker Krankenkasse hat das Institut für empirische Soziologie, u.a. festgestellt, daß folgende Fragen häufig gestellt werden:- · Im Bereich der Körperpflege: zum Einsatz von Inkontinenzhilfen, gefolgt von Fragen zur Benutzung der Toilette. Allgemeine Anleitung und Motivation hatte hier eine vergleichbare Größenordnung.
- · Im Bereich der Mobilität: zum Gebrauch von (Pflege -) Hilfsmitteln, insbesondere zur Nutzung von Gehhilfen; zweites Themenfeld war das Aufstehen bzw. Hinsetzen, bei dem der Bedarf an allgemeiner Anleitung und Motivation ebenfalls recht hoch war.
- · Im Bereich der Ernährung: insbesondere zur Nahrungsaufnahme, bei der auch der Bedarf an allgemeiner Anleitung und Motivation am höchsten war. In Bezug auf die aktive, persönliche Hilfestellung konzentrierte sich die Unterstützung bei der
- · Körperpflege auf die Benutzung der Toilette. Den zweiten Rang nahmen die Hilfen im Umgang mit Inkontinenzhilfen ein.
- · Mobilität auf das An- und Auskleiden; gefolgt von Aufstehen bzw. Hinsetzen, Gehen bzw. Stehen und Treppensteigen
- · Ernährung auf die Zubereitung der Nahrung, gefolgt von der Nahrungsaufnahme
- · hauswirtschaftlichen Versorgung auf kein einzelnes Themenfeld; hier war der praktische Hilfebereich durchgängig hoch, während Beratungs-, Motivations - und Anleitungsaufgaben durchweg in nur geringem Maße anfielen.
- 8.1 Situationen psychisch Kranker und geistig Behinderten
berücksichtigen
Bei der Entwicklung von Aus-, Fort- und Weiterbildungskonzepten darf der Blick nicht nur auf
somatische Krankheitsbilder gerichtet werden. In gleicher Weise sind die besonderen Probleme der Pflegenden aufzugreifen, die psychisch Kranke, geistig Behinderte, demente oder hirnverletzte Menschen versorgen. Diese Pflegepersonen bilden regelmäßig die belastete Gruppe innerhalb der
ehrenamtlich Pflegenden. Für sie stehen bislang jedoch insgesamt wenig Hilfsangebote zur Verfügung. Ferner ist auch den Erkrankungen im Alter Rechnung zu tragen. Manche Erkrankungen sind im Alter dadurch gekennzeichnet, daß die typischen Symptome ausbleiben oder sich atypisch zeigen. Viele Erkrankungen offenbaren sich dann durch allgemeine Symptome sowie Funktionsverluste, die zunächst nicht an altersspezifische Erkrankungen denken lassen, so daß die Pflegekräfte auch über geriatrisches Wissen verfügen müssen. Es dürfte allerdings ausreichen, wenn die beratenden bzw. schulenden Pflegekräfte einen entsprechenden Bedarf erkennen können, um dann speziell geschulte Fachkräfte hinzuzuziehen. Besonders für die Pflege senil Dementer mit eingeschränkter Kommunikation gilt, daß die Pflegenden ein großes Bedürfnis nach emotionaler Unterstützung und besserem Verständnis dessen haben, was sie erleben und bewältigen müssen. Bei der Qualifizierung ehrenamtlich Pflegender sind unter anderem zu berücksichtigen:- · das Wissen über den Krankheitsprozeß, die Unterscheidung zwischen Krankheit und schwierigen Persönlichkeitsanteilen,
- · das Verständnis verwirrten Verhaltens und der Schwankungen der Leistungsfähigkeit,
- · das Hineinwachsen in die Rolle der fürsorglich verantwortlichen Bezugsperson (z.B. Rollenumkehr bei pflegenden Kindern)
- · die Einsamkeit des geistig gesunden Ehepartners,
- · das Erlernen eines angemessenen, das heißt nicht zu erschöpfenden pflegerischen Einsatzes, denn die Pflege kann über lange Zeit notwendig sein,
- · das Steuerungsvermögen für Schuldgefühle,
- · das Angebundensein und die Mobilisation innerfamiliärer und anderer Hilfepotentiale, sowie die Inanspruchnahme von Hilfen Dritter.
- 8.2 Stichwort Burn-out von ehrenamtlich Pflegenden Ein Problemfeld ist das Burn-out-Syndrom, das sich ausgebrannt
fühlen. Es wurde für die beruflich Pflegenden bereits mehrfach
untersucht. Burn-out-Syndrome sind aber auch bei den ehrenamtlich
Pflegenden zu beobachten. In der schon angesprochenen Untersuchung
hat sich das Institut für
empirische Soziologie auch dieser Frage angenommen.
Es wurde repräsentativ festgestellt, daß 10 % der Hauptpflegepersonen unter einem akutem, 24 % unter einem hohen, 39 % unter einem mittleren und die übrigen unter einem geringen oder keinem Burn-out litten. Zu berücksichtigen ist hierbei, daß die Pflegepersonen durchschnittlich bereits rund acht Jahre lang ihre Dienstleistungen erbrachten,
25 % der befragten Pflegepersonen pflegten sogar bereits mehr als zehn Jahre. Festzustellen ist, daß hier ein Handlungsbedarf besteht, der insgesamt - und damit auch im Rahmen der Pflegekurse - aufgegriffen werden muß.
- 8.3 Stichwort Pflegehilfsmittel
Durch den sinnvollen Einsatz von Hilfsmitteln der Krankenversicherung und Pflegehilfsmitteln der
Pflegeversicherung kann dem Pflegebedürftigen geholfen werden. Dies ist allgemein bekannt. Pflegehilfsmittel können und sollen aber auch eingesetzt werden, um den Pflegenden die Aufgaben zu erleichtern. Die Notwendigkeit der Ausstattung kann von Pflegefachkräften festgestellt werden,
wenn dadurch- · die häusliche Pflege ermöglicht oder
- · die häusliche Pflege erleichtert und damit eine Überforderung der Leistungskraft des Pflegebedürftigen oder der Pflegeperson(en) verhindert oder
- · eine möglichst selbständige Lebensführung des Pflegebedürftigen wiederhergestellt, also die Abhängigkeit von der Hilfe durch Dritte verringert werden kann. Dies gilt für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen übrigens auch, zu denen die Pflegekassen Zuschüsse zahlen.
- 8.4 Stichworte Qualitätszirkel, Assessmentrunden etc.
In den Qualitätsvereinbarungen (siehe "Recht") werden als Maßnahmen zur Sicherung der Qualität z.B. Qualitätszirkel, Qualitätskonferenzen und Assessmentrunden vorgesehen. Es könnte sich als sinnvoll und erfolgversprechend erweisen, in derartige Gesprächskreise auch ehrenamtlich Pflegende einzubeziehen. Darüber hinaus wäre zu erwägen, ob mit gleicher Zielsetzung spezielle Gesprächskreise für ehrenamtlich Pflegende (kontinuierlich) moderiert werden. So könnten die Sorgen und Nöte ehrenamtlich Pflegender hinsichtlich Pflege und Betreuung aufgegriffen und Selbsthilfegruppen initiiert oder unterstützt werden. Ergänzend wäre es evtl. hilfreich, wenn ehrenamtlich Pflegende (zum Beispiel Vertreter derartiger Selbsthilfegruppen) an den örtlichen bzw. regionalen Pflegekonferenzen mitwirken. Auch dieser Schritt könnte geeignet sein, daß sich beruflich und ehrenamtlich Pflegende einschätzen und schätzen lernen, Berührungsängste abgebaut und Motivationen ausgebaut werden sowie das Verständnis zwischen allen Beteiligten zu einander verbessert wird.
- 8.5 Überleitungspflege
Gemeint ist die nach Möglichkeit vorzeitige oder frühere Entlassung aus stationärer Versorgung (Krankenhaus, Rehabilitationseinrichtung, Pflegeheim) und die koordinierte Vorbereitung des Haushaltes und der Personen, die mit den pflegerischen Aufgaben (erstmals) konfrontiert werden. Mit Hilfe der Überleitungspflege können auch die sogenannten Drehtüreffekte (erneute stationäre Behandlung nach wenigen Tagen) vermieden oder abgebaut werden. Welche Möglichkeiten die Überleitungspflege bietet, wenn man mit ihrer Hilfe die Dauer stationärer Behandlungen geringfügig senken könnte, lassen folgende Zahlen erahnen: 1995 wurden 14,8 Mio. Patienten in Krankenhäusern stationär behandelt (einschl.Entbindungen). Rund 1,5 Mio. Patienten davon waren jünger als 15 Jahre und 4,7 Mio. älter als 64 Jahre. Der Anteil der Frauen betrug übrigens 55,6 % (60,2 % bei den über 64jährigen) und sie bilden ja auch Mehrheit der ehrenamtlich Pflegenden. Diese Prozentzahlen dürfen jedoch den Geschlechtsaufbau der Bevölkerung nicht vergessen lassen, denn Männer sind relativ häufiger stationär zu behandeln als Frauen. Von 10.000 Männern über 64 Jahren mußten sich 4163 stationär behandeln lassen, bei den Frauen über 64 Jahren waren es dagegen nur 3.508. Im Rahmen der Überleitung gilt es nicht nur den Haushalt in geeigneter Weise vorzubereiten (zum Beispiel Umbaumaßnahmen) und ihn mit den erforderlichen (Pflege-)Hilfsmitteln auszustatten. Unstrittig ist es vordringlich, die häusliche Pflege detailliert zu planen, Personen zu finden und ggf. zu motivieren, die die Pflege übernehmen und die Pflegepersonen geistig-moralisch, hinsichtlich des Handlings und der einzusetzenden Pflegetechniken vorzubereiten. Daß mit einer erfolgreichen Überleitungspflege frühzeitig die Qualität der Pflege Ehrenamtlicher verbessert werden kann, wird inzwischen allgemein anerkannt. Wenngleich in der gesamten Republik Versuche stattfinden, die Überleitungspflege zu etablieren, ist dies bislang nicht flächendeckend gelungen.
- 8.6 Zusammenarbeit mit den Kassen
Damit können nicht alle Betroffenen die damit verbunden Chancen nutzen. Aus Sicht des Verfassers sollte deshalb der Versuch unternommen werden, stärker mit den (Kranken- und Pflege-) Kassen zusammen zu arbeiten. Dort werden nicht nur die einzelnen Entscheidungen getroffen und Kosten getragen. Es gibt meist auch einen sogenannten Sozialen Dienst (z.B. Rehabilitationsberater oder Gesundheitsberater), mit dessen Know-how und Unterstützung vielleicht der überfällige Durchbruch gelingt.
- 8.7 Schlußbemerkung
Abschließend soll an die Rahmenkonzeption des Verbandes katholischer Heime und Einrichtungen der Altenhilfe in Deutschland erinnert werden, die im Grunde die Intentionen des SGB XI widerspiegeln. Stationäre Einrichtungen der Altenhilfe sollen danach Orte der Begegnung sein, der sozialen, kulturellen und religiösen Erfahrungen und Erlebnisse, sowohl für Bewohner und ihre Bezugspersonen wie auch für Menschen im Wohnumfeld. Durch gemeindebezogene Arbeit soll die Einrichtung die soziale Integration der alten Menschen fördern und mit zu einer sozialen Kultur in der Gemeinde beitragen.
Familienangehörige, Freunde sowie andere Personen aus dem sozialen und kirchlichen Umfeld werden als unersetzbare Bezugspersonen der Bewohner und wichtige Partner der Einrichtung angesehen. Gefördert werden sollen die Begegnung innerhalb und außerhalb des Hauses und ehrenamtliche Dienste für Bewohner; ehrenamtlichen Mitarbeiter sollen kontinuierlich begleitet werden.
- 9. Literaturhinweise
Agnes Karll Institut für Pflegeforschung, Die Bedeutung des Pflegeplanes für die Qualitätssicherung in der Pflege, Forschungsbericht 261, Bonn; Faßmann/Grillenberger, Burnout bei Pflegepersonen von Schwerpflegebedürftigen, Report Psychologie 10/96, 788; Gabanyi / Schneider, Qualität der Pflege - Exemplarische Untersuchung in Bayern und Thüringen, Basys 1993; Hedtke-Becker, Die Pflegenden pflegen, Freiburg 1990; Senf, Pflegende Männer - und sie gibt es doch, Stuttgart 1994; IFES, Pflegeberatung zur Sicherung der Pflegequalität im häuslichen Bereich, Band 13, Nürnberg 1995; Mattmüller, Pflegeberatung bei Schwerpflegebedürftigkeit, Pflege aktuell 1995, 823; Meierjürgen, Hilfen für pflegende Angehörige, Die Ersatzkasse 5/97; Richwin, Entlastungsangebote für pflegende Angehörige, Pflegen ambulant 4/94, 24; Schmidt, Ausgebrannt: das Burn-out-Syndrom, BGWMitteilungen 4/96, 8; Vogel/Mattmüller, Die Profis sind gefordert, Häusliche Pflege 1995, 739; Vogel, Alles andere als Laien, Häusliche Pflege 1995, 922; Vogel, Fachliche Beratung steigert Pflegequalität, Pflegepartner - Das Magazin für pflegende Angehörige, 2/96, 14. Der voranstehenden Ausführungen geht zurück auf die Recherchen für die ABC-Zentral-Redaktion, Todtmoos Restenberg, im Jahre 1997, die in den Aufsatz mit dem Titel "SGB XI: Sicherung der Pflegequalität bei ehrenamtlich Pflegenden" mündeten. Der daraus entwickelte Aufsatz ist im Ratgeber "Altenhilfe" (Handbuch Kapitel 7 - Qualitätssicherung -, Teil 6 - Methoden und Strategien in der Altenarbeit) abgedruckt. Die damaligen Erkenntnisse wurden gekürzt, überarbeitet und aktualisiert.
Aufgaben der Beteiligten

