Heimgesetz

Stichwort Heimrecht
Inhalt:
1. Heimgesetzes (HeimG) unter Berücksichtigung der Sechsten Zuständigkeitsanpassungs-Verordnung vom 21.09.97 (BGBl I 1997, Seite 2390),
2. Heimmindestbauverordnung (HeimMindBauV) in der Fassung vom 03.05.83 (BGBl. I 1983, Seite 547)
3. Heimpersonalverordnung (HeimPersV) in der Fassung der Ersten Verordnung zur Änderung der HeimPersV vom 22.06.98 (BGBl I 1998, Seite 1506 - Auszug) 1. HeimG § 1 - Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für Heime, die alte Menschen sowie pflegebedürftige oder behinderte Volljährige nicht nur vorübergehend aufnehmen. Heime im Sinne des Satzes 1 sind Einrichtungen, die zum Zwecke der Unterbringung der in Satz 1 genannten Personen entgeltlich betrieben werden und in ihrem Bestand von Wechsel und Zahl ihrer Bewohner unabhängig sind. Die Unterbringung im Sinne des Satzes 2 umfaßt neben der Überlassung der Unterkunft die Gewährung oder Vorhaltung von Verpflegung und Betreuung.
(1a) Auf Heime oder Teile von Heimen, die der vorübergehenden Pflege Volljähriger dienen (Kurzzeitpflegeheime), finden die §§ 4 a, 4 c, 5 und 14 Abs. 2 Nr. 3 und 4, Abs. 3, 4 und 7 keine Anwendung. Als vorübergehend im Sinne dieses Gesetzes ist ein Zeitraum von bis zu vier Wochen anzusehen.
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für Tageseinrichtungen und Krankenhäuser im Sinne des § 2 Nr. 1 des
Krankenhausfinanzierungsgesetzes. In Einrichtungen zur Rehabilitation gilt dieses Gesetz für die Teile, die die
Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllen.
§ 2 - Zweck des Gesetzes
(1) Zweck des Gesetzes ist es,
1. die Interessen und Bedürfnisse der Heimbewohner und der Bewerber für die Aufnahme in ein Heim vor Beeinträchtigungen zu schützen, insbesondere die Selbständigkeit und Selbstverantwortung der Bewohner im Heim zu wahren,
2. die Beratung in Heimangelegenheiten zu fördern.
(2) Die Selbständigkeit der Träger der Heime in Zielsetzung und Durchführung ihrer Aufgaben bleibt unberührt.
§ 3 - Mindestanforderungen
Zur Durchführung des § 2 kann das Bundesministerium für Familie und Senioren im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft, dem Bundesministerium für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau, dem Bundesminis-terium für Gesundheit und dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Mindestanforderungen festlegen:
1. für die Räume, insbesondere die Wohn-, Aufenthalts-, Therapie- und Wirtschaftsräume sowie die
Verkehrsflächen und die sanitären Anlagen,
2. für die Eignung des Leiters des Heimes und der Beschäftigten.
Mindestanforderungen für Heime nach § 1 Abs. 1 a sind in einer gesonderten Rechtsverordnung zu regeln. Die §§ 75, 80 und 83 des Elften Buches Sozialgesetzbuch bleiben unberührt.
§4. - Heimvertrag
(1) Zwischen dem Träger und dem künftigen Bewohner ist ein Heimvertrag abzuschließen.
(2) Der Inhalt des Heimvertrags ist dem Bewohner unter Beifügung einer Ausfertigung des Vertrags schriftlich zu
bestätigen. Insbesondere sind die in § 1 Abs. 1 Satz 3 genannten Leistungen des Trägers im einzelnen zu beschreiben und das dafür insgesamt zu entrichtende Entgelt anzugeben.
(3) Das Entgelt darf nicht in einem Mißverhältnis zu den Leistungen des Trägers stehen.
(4) Der Träger hat vor Abschluß des Heimvertrags den Bewerber schriftlich über den Vertragsinhalt, insbesondere über die Leis tungen und die Ausstattung des Heims sowie die Rechte und Pflichten der Bewohner, zu informieren.
(5) Wird der Bewohner nur vorübergehend aufgenommen, so umfaßt die Leistungspflicht des Trägers alle
Betreuungsmaßnahmen, die in der Zeit der Unterbringung erforderlich sind.
§ 4a - Anpassungspflicht des Trägers
Der Träger hat seine Leistungen, soweit ihm dies möglich ist, einem verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszustand des Bewohners anzupassen und die hierzu erforderlichen Änderungen des Heimvertrags anzubieten. Im Heimvertrag kann vereinbart werden, daß der Träger das Entgelt durch einseitige Erklärung in angemessenem Umfang entsprechend den angepaßten Leistungen zu senken verpflichtet ist und erhöhen darf.
§ 4b - Vertragsdauer
(1) Der Heimvertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen, soweit nicht im Einzelfall eine befristete Aufnahme des Bewohners beabsichtigt ist oder eine Kurzzeitpflege nach § 1 Abs. 1a vereinbart wird.
(2) Der Bewohner kann den Heimvertrag spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats für den Ablauf des nächsten Monats schriftlich kündigen. Er kann aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, wenn ihm die Fortsetzung des Heimvertrags bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zuzumuten ist.
(3) Der Träger eines Heims kann den Heimvertrag nur aus wichtigem Grund kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn
1. der Betrieb des Heims eingestellt, wesentlich eingeschränkt oder in seiner Art verändert wird und die Fortsetzung des Heimvertrags für den Träger eine Härte bedeuten würde,
2. der Gesundheitszustand des Bewohners sich so verändert hat, daß seine sachgerechte Betreuung in dem Heim nicht mehr möglich ist,
3. der Bewohner seine vertraglichen Pflichten schuldhaft so gröblich verletzt, daß dem Träger die Fortsetzung des Vertrags nicht mehr zugemutet werden kann oder
4. der Bewohner
a) für zwei aufeinanderfolgende Termine mit der Entrichtung des Entgelts oder eines Teils des Entgelts, der das Entgelt für einen Monat übersteigt, im Verzug ist oder
b) in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Entrichtung des Entgelts in Höhe eines Betrags in Verzug gekommen ist, der das Entgelt für zwei Monate erreicht.
(4) In den Fällen des Absatzes 3 Nr. 4 ist die Kündigung ausgeschlossen, wenn der Träger vorher befriedigt wird. Sie wird unwirksam, wenn bis zum Ablauf eines Monats nach Eintritt der Rechtshängigkeit des Räumungsanspruchs hinsichtlich des fälligen Entgelts der Träger befriedigt wird oder eine öffentliche Stelle sich zur Befriedigung verpflichtet.
(5) Die Kündigung durch den Träger eines Heims bedarf der schriftlichen Form; sie ist zu begründen.
(6) In den Fällen des Absatzes 3 Nr. 2 bis 4 kann der Träger den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In den übrigen Fällen des Absatzes 3 ist die Kündigung spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats für den Ablauf des nächsten Monats zulässig.
(7) Hat der Träger nach Absatz 3 Nr. 1 und 2 gekündigt, so hat er dem Bewohner eine angemessene anderweitige Unterbringung zu zumutbaren Bedingungen nachzuweisen. In den Fällen des Absatzes 3 Nr. 1 hat der Träger eines Heims die Kosten des Umzugs in angemessenem Umfang zu tragen.
(8) Stirbt der Bewohner, so endet das Vertragsverhältnis mit dem Eintritt des Todes. Vereinbarungen über eine Fortgeltung des Vertrags sind zulässig, soweit ein Zeitraum bis zum Ende des Monats, der auf den Sterbemonat folgt, nicht überschritten wird. In diesen Fällen ermäßigt sich das nach § 4 Abs. 2 vereinbarte Entgelt um den Wert der von dem Träger ersparten Aufwendungen.
(9) Soweit der Heimbewohner nur vorübergehend aufgenommen wird, kann der Heimvertrag von beiden Vertragsparteien nur aus wichtigem Grund gekündigt werden. Die Absätze 2 bis 8 sind mit Ausnahme des Absatzes 3 Satz 2 Nr. 2 und 3 und des Absatzes 8 Satz 1 nicht anzuwenden. Die Kündigung ist ohne Einhaltung einer Frist zulässig. Sie bedarf der schriftlichen Form und ist zu begründen.
§ 4c - Erhöhung des Entgelts
(1) Eine Erhöhung des nach § 4 Abs. 2 vereinbarten Entgelts ist nur zulässig, wenn sich seine bisherige Berechnungsgrundlage verändert hat und das erhöhte Entgelt angemessen ist.
(2) Die Erhöhung des Entgelts bedarf der Zustimmung des Bewohners. In dem Heimvertrag kann vereinbart werden, daß der Träger eines Heims berechtigt ist, das Entgelt durch einseitige Erklärung zu erhöhen.
(3) Der Träger eines Heims hat dem Bewohner gegenüber die Erhöhung des Entgelts spätestens vier Wochen vor dem Zeitpunkt, an dem sie wirksam werden soll, schriftlich geltend zu machen und zu begründen. Hierbei kann er auf die Höhe der Kosten Bezug nehmen, die der Träger der Sozialhilfe für vergleichbare Leistungen in dem Heim übernommen hat. In diesem Fall kann sich der Träger eines Heims die Bezifferung des erhöhten Entgelts bis zur Erklärung der Kostenübernahme durch den Sozialhilfeträger vorbehalten.
(4) Eine Kündigung des Heimvertrags zum Zwecke der Erhöhung des Entgelts ist ausgeschlossen.
§ 4d - Abweichende Vereinbarungen
Vereinbarungen, die zum Nachteil des Bewohners von den
§§ 4 bis—4 c abweichen, sind unwirksam.
§ 4e - Heimverträge mit Versicherten der sozialen Pflegeversicherung
(1) In Heimverträgen mit Versicherten der sozialen Pflegeversicherung, die Leistungen der stationären Pflege nach den §§ 42 und 43 des Elften Buches Sozialgesetzbuch in Anspruch nehmen, sind die Leistungen des Heimträgers für allgemeine Pflegeleistungen, für Unterkunft und Verpflegung sowie für Zusatzleistungen im einzelnen gesondert zu beschreiben und die jeweiligen Entgelte hierfür gesondert anzugeben. Art, Inhalt und Umfang der in Satz 1 genannten Leistungen sowie die jeweiligen Entgelte bestimmen sich nach dem Siebten und Achten Kapitel des Elften Buches Sozialgesetzbuch.
(2) § 4a Satz 2 und § 4c gelten nicht für die in Absatz 1 genannten Verträge.
(3) Der Anspruch des Heimträgers auf Zahlung des Entgelts für die allgemeinen Pflegeleistungen, soweit sie von der Pflegekasse zu tragen sind, ist unmittelbar gegen die zuständige Pflegekasse zu richten, soweit in § 91 des Elften Buches Sozialgesetzbuch nichts anderes bestimmt ist.
§ 5 - Mitwirkung der Heimbewohner
(1) Die Bewohner der in diesem Gesetz genannten Heime wirken durch einen Heimbeitrag in Angelegenheiten des Heimbetriebs wie Unterbringung, Aufenthaltsbedingungen, Heimordnung, Verpflegung und Freizeitgestaltung mit. Die Mitwirkung ist auf die Verwaltung sowie die Geschäfts- und Wirtschaftsführung des Heims zu erstrecken, wenn Leistungen im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 3 erbracht worden sind.
(2) Für die Zeit, in der ein Heimbeitrag nicht gebildet werden kann, werden seine Aufgaben durch einen Heimfürsprecher wahrgenommen. Seine Tätigkeit ist unentgeltlich und ehrenamtlich. Der Heimfürsprecher wird im Benehmen mit dem Heimleiter von der zuständigen Behörde bestellt. Die Bewohner des Heims oder deren gesetzliche Vertreter können der zuständigen Behörde Vorschläge zur Auswahl des Heimfürsprechers unterbreiten. Die zuständige Behörde kann von der Bestellung eines Heimfürsprechers absehen, wenn die Mitwirkung der Bewohner auf andere Weise gewährleistet ist.
(3) Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend legt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung und dem Bundesministerium für Gesundheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über die Wahl des Heimbeirats und die Bestellung des Heimfürsprechers sowie über Art, Umfang und Form ihrer Mitwirkung fest.
§ 6 - Voraussetzungen
Der Betrieb eines Heims erfordert, daß
1. der Heimträger die notwendige Zuverlässigkeit, insbesondere die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zum Betrieb des Heims, besitzt,
2. die Wahrung der Interessen und Bedürfnisse der Bewohner, insbesondere die ärztliche oder gesundheitliche Betreuung, gesichert ist,
3. die Betreuung der Bewohner, auch soweit sie pflegebedürftig sind, in dem Heim selbst oder in angemessener anderer Weise gewährleistet ist, insbesondere die Zahl der Beschäftigten und ihre persönliche und fachliche Eignung für die von ihnen ausgeübte Tätigkeit ausreicht,
4. die Einhaltung der Mindestanforderungen nach den auf Grund des § 3 erlassenen Rechtsverordnungen gewährleistet ist,
5. zwischen den gebotenen Leistungen und dem geforderten Entgelt kein Mißverhältnis besteht und
6. die Einhaltung der nach § 14 Abs. 7 erlassenen Vorschriften gewährleistet ist.
§ 7 - Anzeige
(1) Wer den Betrieb eines Heims aufnimmt, hat dies spätestens drei Monate vor der vorgesehenen Inbetriebnahme der zuständigen Stelle anzuzeigen. In der Anzeige sind Name und Anschrift des Trägers sowie Art, Standort und Zahl der Heimplätze anzugeben. Der Anzeige sind ein Versorgungsvertrag nach § 72 des Elften Buches Sozialgesetzbuch oder die Erklärung, ob ein solcher Versorgungsvertrag angestrebt wird, Unterlagen zur Finanzierung der Investitionskosten sowie je ein Exemplar der Musterverträge, der Satzung des Trägers und der Heimordnung beizufügen. In der Anzeige sind weiterhin die Ausbildung und der berufliche Werdegang des Leiters mitzuteilen. Steht der Leiter zum Zeitpunkt der Anzeige noch nicht fest, ist die Mitteilung vor Aufnahme des Heimbetriebs und zum frühestmöglichen Zeitpunkt nachzuholen.
(2) Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend für die Änderung der Art des Heims sowie der Art und der Zahl der Heimplätze, die Verwendung neuer Räume und die Verlegung des Heims. Das Ausscheiden und die Neueinstellung des Leiters sowie der vertretungsberechtigten Personen des Trägers, die Änderung, Beendigung oder der Neuabschluß eines Versorgungsvertrags sowie Änderungen hinsichtlich der Finanzierung der Investitionskosten, die für die Kostenbelastung der Heimbewohner oder die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Heims von Bedeutung sind, müssen unverzüglich angezeigt werden.
(3) Wer den Betrieb eines Heims ganz oder teilweise einzustellen oder wer die Vertragsbedingungen wesentlich zu ändern beabsichtigt, hat dies unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen. Mit der Anzeige sind Angaben über die geplante Unterbringung der Bewohner und die geplante ordnungsmäßige Abwicklung der Vertragsverhältnisse mit den Bewohnern zu verbinden.
§ 8 - Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten
(1) Der Träger eines Heims hat nach den Grundsätzen einer ordnungsmäßigen Buchführung Aufzeichnungen über den Betrieb des Heims zu machen, aus denen insbesondere ersichtlich sind
1. die Geschäftsvorfälle und die Vermögenslage des Heims,
2. die Zahl und die Art der vorhandenen und der belegten Heimplätze,
3. Name, Vorname, Geburtstag, Anschrift und Ausbildung der Beschäftigten, deren regelmäßige Arbeitszeit, die von ihnen in dem Heim ausgeübte Tätigkeit und die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses.
(2) Der Träger des Heims hat Aufzeichnungen nach Abs. 1 sowie sonstige Unterlagen und Belege über den Betrieb eines Heims zur Einsichtnahme durch die zuständige Behörde fünf Jahre aufzubewahren.
(3) Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend legt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung und dem Bundesministerium für Gesundheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über die Wahl des Heimbeirats und die Bestellung des Heimfürsprechers sowie über Art und Umfang der in den Abs. 1 und 2 genannten Pflichten und das einzuhaltende Verfahren näher fest.
(4) Weitergehende Pflichten des Trägers eines Heims nach anderen Vorschriften oder auf Grund von Pflegesatzvereinbarungen oder Vereinbarungen nach den §§ 93 bis 94 des BSHG bleiben unberührt.
§ 9 - Überwachung
(1) Die Heime werden durch wiederkehrende Prüfungen der zuständigen Behörden überwacht. Der Träger und der Leiter des Heims haben den zuständigen Behörden die für die Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erforderlichen mündlichen und schriftlichen Auskünfte innerhalb der gesetzten Frist und unentgeltlich zu erteilen.
(2) Die von der zuständigen Behörde mit der Überwachung des Heims beauftragten Personen sind befugt, die für das Heim benutzten Grundstücke und Räume, soweit diese nicht einem Hausrecht der Bewohner unterliegen, während der üblichen Geschäftszeit zu betreten, dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen, in die geschäftlichen Unterlagen des Auskunftspflichtigen Einsicht zu nehmen, sich mit den Bewohnern in Verbindung zu setzen und die Beschäftigten zu befragen. Zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung können die Grundstücke und Räume auch außerhalb der in Satz 1 genannten Zeit und auch, wenn sie zugleich Wohnzwecken des Auskunftspflichtigen dienen, betreten werden. Der Auskunftspflichtige hat die
Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 zu dulden. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung
(Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.
(3) Der Auskunftspflichtige kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
(4) Die für die Heimaufsicht zuständigen Behörden sind verpflichtet, dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung, dem Bundesministerium für Gesundheit und dem Bundesministerium für Familie und Senioren auf Verlangen Auskunft über die Umstände zu erteilen, die sie für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch benötigen. Daten der Pflegebedürftigen dürfen den Beteiligten nach Satz 1 nur in anonymisierter Form übermittelt werden.
§ 10 - Beteiligung an der Überwachung
Die Landesverbände der Freien Wohlfahrtspflege im Sinne des § 10 Abs. 1 des BSHG, die Kommunalen Spitzenverbände und sonstigen Vereinigungen auf Landesebene sind auf Antrag an der behördlichen Überwachung der ihnen angehörenden Träger angemessen zu beteiligen, wenn der jeweilige Träger zustimmt. Ist eine Beteiligung an einer Überwachungsmaßnahme nicht möglich, so sind sie unverzüglich von dem Ergebnis zu unterrichten.
§ 11 - Beratung
(1) Die zuständigen Behörden sollen auf Antrag
1. Personen, die ein berechtigtes Interesse haben, über Heime im Sinne des § 1 und über die Rechte und Pflichten der Bewohner solcher Heime informieren und
2. Personen und Träger, die die Schaffung von Heimen im Sinne des § 1 anstreben oder derartige Heime betreiben, bei der Planung und dem Betrieb der Heime beraten.
(2) Sind in einem Heim Mängel festgestellt worden, so soll die zuständige Behörde zunächst den Träger unter Beteiligung seines Verbandes über die Möglichkeiten zur Abstellung der Mängel beraten. Das gleiche gilt, wenn nach einer Anzeige gemäß § 7 vor der Aufnahme des Heimbetriebs Mängel festgestellt werden. Wenn die Abstellung der Mängel Auswirkungen auf Entgelte oder Vergütungen nach den §§ 93 bis 94 des Bundessozialhilfegesetzes haben kann, ist der Träger der Sozialhilfe an der Beratung zu beteiligen, mit dem
Vereinbarungen nach diesen Vorschriften bestehen.
(3) Besteht im Bereich der zuständigen Behörde eine Arbeitsgemeinschaft im Sinne des § 95 Bundessozialhilfegesetz, so sind im Rahmen dieser Arbeitsgemeinschaft Fragen der bedarfsgerechten Planung zur Erhaltung und Schaffung der in § 1 genannten Heime in partnerschaftlicher Zusammenarbeit zu beraten.
§ 12 - Anordnungen
(1) Werden festgestellte Mängel nicht abgestellt, so können gegenüber den Trägern von Heimen Anordnungen erlassen werden, die zur Beseitigung einer eingetretenen oder Abwendung einer drohenden Beeinträchtigung oder Gefährdung des Wohls der Bewohner oder zur Vermeidung eines Mißverhältnisses zwischen dem Entgelt und der Leistung des Heims erforderlich sind. Das gleiche gilt, wenn Mängel nach einer Anzeige gemäß § 7 vor Aufnahme des Heimbetriebs festgestellt werden.
(2) Anordnungen sind soweit wie möglich in Übereinstimmung mit Vereinbarungen nach den §§ 93 bis 94 des Bundessozialhilfegesetzes auszugestalten. Wenn sich die Anordnung auf Entgelte oder Vergütungen nach den §§ 93 bis 94 des Bundessozialhilfegesetzes auswirkt, ist über sie nach Anhörung des Trägers der Sozialhilfe zu entscheiden, mit dem Vereinbarungen nach diesen Vorschriften bestehen.
(3) Wenn Anordnungen gegenüber zugelassenen Pflegeheimen eine Erhöhung der nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch vereinbarten oder festgesetzten Vergütungen zur Folge haben können, ist Einvernehmen mit dem betroffenen Landesverband der Pflegekassen anzustreben. Beanstandungen der Heimaufsicht sind in den nächstmöglichen Vergütungsverhandlungen zu berücksichtigen.
§ 13 - Beschäftigungsverbot
Dem Träger eines Heims kann die weitere Beschäftigung des Leiters, eines Beschäftigten oder sonstigen Mitarbeiters ganz oder für bestimmte Funktionen oder Tätigkeiten untersagt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sie die für ihre Tätigkeit erforderliche Eignung nicht besitzen.
§ 14 - Leistungen an Träger und Beschäftigte
(1) Dem Träger eines Heims ist es untersagt, sich von oder zugunsten von Bewohnern Geld- oder geldwerte Leistungen über das nach § 4 vereinbarte Entgelt hinaus versprechen oder gewähren zu lassen.
(2) Dies gilt nicht, wenn
1. andere als die in § 4 aufgeführten Leistungen des Trägers abgegolten werden,
2. geringwertige Aufmerksamkeiten versprochen oder gewährt werden,
3. Leistungen im Hinblick auf die Überlassung eines Heimplatzes zum Bau, zum Erwerb, zur Instandsetzung, zur Ausstattung oder zum Betrieb des Heims versprochen oder gewährt werden,
4. Sicherheiten für die Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Heimvertrag geleistet werden und diese Leistungen das Doppelte des auf einen Monat entfallenden Entgelts nicht übersteigen.
(3) Leistungen im Sinne des Absatzes 2 Nr. 3 sind zurückzugewähren, soweit sie nicht mit dem Entgelt verrechnet
worden sind. Sie sind vom Zeitpunkt ihrer Gewährung an mit mindestens vier vom Hundert für das Jahr zu verzinsen, soweit der Vorteil der Kapitalnutzung bei der Bemessung des Entgelts nicht berücksichtigt worden ist. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Leistungen, die von oder zugunsten von Bewerbern erbracht worden sind.
(4) Ist nach Absatz 2 Nr. 4 als Sicherheit eine Geldsumme bereitzustellen, so ist der Bewohner zu drei gleichen monatlichen Teilleistungen berechtigt; die erste Teilleistung ist zu Beginn des Vertragsverhältnisses fällig. Der Träger hat die Geldsumme von seinem Vermögen getrennt bei einem Kreditinstitut zu dem für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist üblichen Zinssatz anzulegen. Die Zinsen stehen dem Bewohner zu. Sie erhöhen die Sicherheit.
(5) Dem Leiter, den Beschäftigten oder sonstigen Mitarbeitern des Heims ist es untersagt, sich von oder zugunsten von Bewohnern neben der vom Träger erbrachten Vergütung Geld- oder geldwerte Leistungen für die Erfüllung der Pflichten aus dem Heimvertrag versprechen oder gewähren zu lassen. Dies gilt nicht, soweit es sich um geringwertige Aufmerksamkeiten handelt.
(6) Die zuständige Behörde kann in Einzelfällen Ausnahmen von den Verboten der Absätze 1 und—5 zulassen, soweit der Schutz der Bewohner die Aufrechterhaltung der Verbote nicht erfordert und die Leistungen noch nicht versprochen oder gewährt worden sind.
(7) Der Bundesminister für Familie und Senioren kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, dem Bundesministerium für Gesundheit und dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung und mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung Vorschriften über die Pflichten des Trägers im Falle der Entgegennahme von Leistungen im Sinne des Absatzes 2 Nr. 3 erlassen, insbesondere über die Pflichten
1. ausreichende Sicherheiten für die Erfüllung der Rückzahlungsansprüche zu erbringen,
2. die erhaltenen Vermögenswerte getrennt zu verwalten,
3. dem Leistenden vor Abschluß des Vertrags die für die Beurteilung des Vertrags erforderlichen Angaben, insbesondere über die Sicherung der Rückzahlungsansprüche in schriftlicher Form auszuhändigen. In der Rechtsverordnung kann ferner die Befugnis des Trägers zur Entgegennahme und Verwendung der Leistungen im Sinne des Absatzes 2 Nr. 3 beschränkt werden sowie Art, Umfang und Zeitpunkt der Rückzahlungspflicht näher
geregelt werden. Außerdem kann in der Rechtsverordnung der Träger verpflichtet werden, die Einhaltung seiner Pflichten nach Absatz 3 und der nach den Sätzen 1 und 2 erlassenen Vorschriften auf seine Kosten regelmäßig sowie aus besonderem Anlaß prüfen zu lassen und den Prüfungsbericht der zuständigen Behörde vorzulegen, soweit es zu einer wirksamen Überwachung erforderlich ist; hierbei können die Einzelheiten der Prüfung, insbesondere deren Anlaß, Zeitpunkt und Häufigkeit, die Auswahl, Bestellung und Abberufung der Prüfer, deren Rechte, Pflichten und Verantwortlichkeit, der Inhalt des Prüfungsberichts, die Verpflichtungen des Trägers gegenüber dem Prüfer sowie das Verfahren bei Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Prüfer und dem Träger geregelt werden.
(8) Absatz 2 Nr. 4 gilt nicht für Versicherte der sozialen Pflegeversicherung.
§ 15 (aufgehoben)
§ 16 - Untersagung
(1) Der Betrieb eines Heims ist zu untersagen, wenn die Anforderungen des § 6 nicht erfüllt sind.
(2) Der Betrieb kann untersagt werden, wenn der Träger des Heims
1. die Anzeige nach § 7 unterlassen oder unvollständige Angeben gemacht hat,
2. Anordnungen nach § 12 nicht innerhalb der gesetzten Frist befolgt,
3. Personen entgegen einem nach § 13 ergangenen Verbot beschäftigt,
4. gegen § 14 Abs. 1, 3 oder Abs. 4 oder eine nach § 14 Abs. 7 erlassene Rechtsverordnung verstößt.
(3) Vor Aufnahme des Heimbetriebs ist eine Untersagung nur zulässig, wenn neben einem Untersagungsgrund nach Abs. 1 oder Abs. 2 die Anzeigepflicht nach § 7 Abs. 1 Satz 1 besteht. Kann der Untersagungsgrund beseitigt werden, ist nur eine vorläufige Untersagung der Betriebsaufnahme zulässig. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen eine vorläufige Untersagung haben keine aufschiebende Wirkung. Die vorläufige Untersagung wird mit der schriftlichen Erklärung der zuständigen Behörde unwirksam, daß die Voraussetzungen für die Untersagung entfallen sind.
§ 17 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. den Anforderungen des § 7 Abs. 1 zuwiderhandelt,
2. ein Heim betreibt, obwohl ihm dieses durch vollziehbare Verfügung nach §16 untersagt worden ist,
3. entgegen § 14 Abs. 1 sich Geld- oder geldwerte Leistungen versprechen oder gewähren läßt oder einer nach
§ 14 Abs. 7 erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit diese für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußvorschrift verweist.
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. eine Rechtsverordnung nach § 3, § 5 Abs. 3 oder § 8 Abs. 3 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
2. den Anforderungen des § 7 Abs. 2 und 3 zuwiderhandelt,
3. entgegen § 9 Abs. 1 Satz 2 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder entgegen § 9 Abs. 2 Satz 3 eine Maßnahme zur Überwachung (§ 9 Abs. 2 Satz 1 oder 2) nicht duldet,
4. einer vollziehbaren Anordnung nach § 12 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt,
5. Personen entgegen einem vollziehbaren Verbot nach § 13 beschäftigt,
6. entgegen § 14 Abs. 5 Satz 1 sich Geld- oder geldwerte Leistungen versprechen oder gewähren läßt.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Abs. 1 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark, in
den Fällen des Abs. 2 mit einer Geldbuße bis zu Fünftausend Deutsche Mark geahndet werden.
§ 18 - Zuständigkeit und Durchführung des Gesetzes
(1) Die Landesregierungen bestimmen die für die Durchführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden.
(2) Mit der Durchführung dieses Gesetzes sollen Personen betraut werden, die sich hierfür nach ihrer Persönlichkeit
eignen und in der Regel entweder eine ihren Aufgaben entsprechende Ausbildung erhalten haben oder besondere
berufliche Erfahrung besitzen.
§ 19 - Anwendbarkeit der Gewerbeordnung
Auf die Vorschriften dieses Gesetzes unterliegenden Heime, die gewerblich betrieben werden, finden die Vorschriften der Gewerbeordnung Anwendung, soweit nicht dieses Gesetz besondere Bestimmungen enthält.
§ 20 (aufgehoben)
§21 - Aufhebung von Vorschriften
§ 38 Satz 1 Nr. 19 sowie die Sätze 2 und 3 der Gewerbeordnung sind aufgehoben.
§ 22 - Fortgeltung von Rechtsverordnungen
Rechtsverordnungen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes auf Grund von § 38 Satz 1 Nr. 10 und Sätze 2 bis 4 der
Gewerbeordnung erlassen worden sind, gelten bis zu ihrer Aufhebung durch die Rechtsverordnungen nach den §§ 3
und 8 fort, soweit sie nicht den Vorschriften dieses Gesetzes widersprechen.
§ 23 (aufgehoben)
§ 24 (Inkrafttreten)

2. HeimMindBauV
§ 1 - Anwendungsbereich
Einrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 1 des Heimgesetzes, die in der Regel mindestens sechs Personen aufnehmen, dürfen nur betrieben werden, wenn sie die Mindestanforderungen der §§ 2 bis—29 erfüllen, soweit nicht nach den §§ 30 und—31 etwas anderes bestimmt wird.
§ 2 - Wohn- und Pflegeplätze
Wohnplätze (§§ 14, 19) und Pflegeplätze (§ 23) müssen unmittelbar von einem Flur erreichbar sein, der den
Heimbewohnern, dem Personal und den Besuchern allgemein zugänglich ist.
§ 3 - Flure und Treppen
(1) Flure, die von Heimbewohners benutzt werden, dürfen innerhalb eines Geschosses keine oder nur solche Stufen
haben, die zusammen mit einer geeigneten Rampe angeordnet sind.
(2) In Pflegeheimen und Pflegeabteilungen müssen die Flure zu den Pflegeplätzen so bemessen sein, daß auf ihnen
bettlägerige Bewohner transportiert werden können.
(3) Flure und Treppen sind an beiden Seiten mit festen Handläufen zu versehen.
§ 4 - Aufzüge
In Einrichtungen, in denen bei regelmäßiger Benutzung durch die Bewohner mehr als eine Geschoßhöhe zu überwinden ist oder in denen Rollstuhlfahrer in nicht stufenlos zugänglichen Geschossen untergebracht sind, muß mindestens ein Aufzug vorhanden sein. Art, Größe und Ausstattung des Aufzugs müssen den Bedürfnissen der Bewohner entsprechen.
§ 5 - Fußböden
Fußbodenbeläge der von Heimbewohnern benutzten Räume und Verkehrsflächen müssen rutschfest sein.
§ 6 - Beleuchtung
(1) Die Lichtschalter müssen ohne Schwierigkeit zu bedienen sein.
(2) In Treppenräumen und Fluren muß bei Dunkelheit die Nachtbeleuchtung in Betrieb sein.
(3) In Wohn-, Schlaf- und Gemeinschaftsräumen müssen Anschlüsse zum Betrieb von Leselampen vorhanden sein.
In Schlafräumen müssen diese Anschlüsse den Betten zugeordnet sein.
§ 7 - Rufanlage
Räume, in denen Pflegebedürftige untergebracht sind, müssen mit einer Rufanlage ausgestattet sein, die von jedem Bett aus bedient werden kann.
§ 8 - Fernsprecher
In den Einrichtungen muß in jedem Gebäude mindestens ein Fernsprecher vorhanden sein, über den die Bewohner erreichbar sind und der von nicht bettlägerigen Bewohnern ohne Mithören Dritter benutzt werden kann.
§ 9 - Zugänge
(1) Wohn-, Schlaf- und Gemeinschaftsräumen müssen im Notfall von außen zugänglich sein.
(2) In Pflegeheimen und Pflegeabteilungen müssen die Türen zu den Pflegeplätzen so breit sein, daß durch sie bettlägerige Bewohner transportiert werden können.
§ 10 - Sanitäre Anlagen
(1) Badewannen und Duschen in Gemeinschaftsanlagen müssen bei ihrer Benutzung einen Sichtschutz haben.
(2) Bei Badewannen muß ein sicheres Ein- und Aussteigen möglich sein.
(3) Badewannen, Duschen und Spülorte müssen mit Haltegriffen versehen sein.
(4) In Einrichtungen mit Rollstuhlbenutzern müssen für diese Personen geeignete sanitäre Anlagen in ausreichender Zahl vorhanden sein.
§ 11 - Wirtschaftsräume
Wirtschaftsräume müssen in der erforderlichen Zahl und Größe vorhanden sein, soweit die Versorgung nicht durch Betriebe außerhalb des Heimes sichergestellte ist.
§ 12 - Heizung
Durch geeignete Heizanlagen ist für alle Räume, Treppenräume, Flure und sanitäre Anlagen eine den Bedürfnissen der Heimbewohner angepaßte Temperatur sicherzustellen.
§ 13 - Gebäudezugänge
Die Eingangsebene der von den Bewohnern benutzten Gebäude einer Einrichtung soll von der öffentlichen Verkehrsfläche stufenlos erreichbar sein. Der Zugang muß beleuchtbar sein.
§ 14 - Wohnplätze
(1) Wohnplätze für eine Person müssen mindestens einen Wohnschlafraum mit einer Wohnfläche von 12 m2,
Wohnplätze für zwei Personen einen solchen mit einer Wohnfläche von 18 m2 umfassen. Wohnplätze für mehr als
zwei Personen sind nur ausnahmsweise mit Zustimmung der zuständigen Behörde, Wohnplätze für mehr als vier Personen sind nicht zulässig. Für die dritte oder vierte Person muß die zusätzliche Wohnfläche wenigstens je 6 m2 betragen.
(2) Für die Berechnung der Wohnflächen nach Absatz 1 gelten § 42 Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz, § 43 und § 44 Abs. 1 der Zweiten Berechnungsverordnung entsprechend. Wintergärten und ähnliche nach allen Seiten geschlossene Räume (§ 44 Abs. 1 Nr. 2) werden nicht angerechnet.
(3) Wohnplätze für bis zu zwei Personen müssen über einen Waschtisch mit Kalt- und Warmwasseranschluß verfügen. Bei Wohnplätzen für mehr als zwei Personen muß ein zweiter Waschtisch mit Kalt- und Warmwasseranschluß vorhanden sein.
§ 15 - Funktions- und Zubehörräume
(1) In jeder Einrichtung müssen mindestens vorhanden sein:
1. ausreichende Kochgelegenheiten für die Bewohner,
2. ein Abstellraum für die Sachen der Bewohner,
3. in Einrichtungen mit Mehrbettzimmern ein Einzelzimmer im Sinne des § 14 zur vorübergehenden Nutzung durch Bewohner,
4. ein Leichenraum, wenn nicht eine kurzfristige Überführung der Leichen sichergestellt ist.
(2) Besteht die Einrichtung aus mehreren Gebäuden, müssen die Anforderungen nach Absatz 1 Nr. 1 und—3 in jedem Gebäude erfüllt werden.
§ 16 - Gemeinschaftsräume
(1) Die Einrichtung muß mindestens einen Gemeinschaftsraum von 20 m2 Nutzfläche haben. In Einrichtungen mit
mehr als 20 Bewohnern muß eine Nutzfläche von mindestens 1 m2 je Bewohner zur Verfügung stehen.
(2) Bei der Berechnung der Fläche nach Absatz 1 können Speiseräume, in Ausnahmefällen auch andere geeignete
Räume und Flure, insbesondere Wohnflure, angerechnet werden. Treppen, sonstige Verkehrsflächen, Loggien und
Balkone werden nicht berücksichtigt.
§ 17 - Therapieräume
In jeder Einrichtung muß ein Raum für Bewegungstherapie oder Gymnastik vorhanden sein, wenn nicht geeignete Gymnastik- und Therapieräume in zumutbarer Entfernung außerhalb der Einrichtung von den Heimbewohnern regelmäßig benutzt werden können. Gemeinschaftsräume nach § 16 können dafür verwendet werden.
§ 18 - Sanitäre Anlagen
(1) Für jeweils bis zu acht Bewohner muß im gleichen Geschoß mindestens ein Spülabort mit Handwaschbecken vorhanden sein.
(2) Für jeweils bis zu 20 Bewohner muß im gleichen Geschoß mindestens eine Badewanne oder eine Dusche zur Verfügung stehen.
(3) In den Gemeinschaftsbädern der Pflegeabteilungen sind die Badewannen an den Längsseiten und an einer Stirnseite freistehend aufzustellen.
§ 19 - Wohnplätze
(1) Wohnplätze für eine Person müssen mindestens einen Wohnschlafraum mit einer Wohnfläche von 12 qm, ferner
eine Küche, eine Kochnische oder einen Kochschrank umfassen und über einen Sanitärraum mit Waschtisch mit Kalt- und Warmwasseranschluß und Spülklosett verfügen. Bei Wohnplätzen für zwei Personen muß die Wohnfläche des Wohnschlafraumes oder getrennter Wohn- und Schlafräume mindestens 18 qm betragen.
(2) Für Wohnplätze mit mehr als zwei Personen gilt § 14 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 3 Satz 2 entsprechend.
(3) Bei der Berechnung der Wohnflächen nach Abs.1 gilt § 14 Abs. 2 entsprechend.
§ 20 - Gemeinschaftsräume
(1) § 16 gilt entsprechend mit der Maßgabe, daß je Heimbewohner Gemeinschaftsraum von mindestens 0,75 qm
Nutzfläche zur Verfügung stehen muß.
(2) Sind in zumutbarer Entfernung außerhalb der Einrichtung geeignete Räume zur Gestaltung des gesellschaftlichen
und kulturellen Lebens vorhanden, die den Bewohnern der Einrichtung regelmäßig zur Verfügung stehen, können
sie auf die Gemeinschaftsräume angerechnet werden.
§ 21 - Funktions- und Zubehörräume
In jeder Einrichtung müssen mindestens vorhanden sein:
1. ein Abstellraum für die Sachen der Heimbewohner,
2. besondere Wasch- und Trockenräume zur Benutzung durch die Heimbewohner.
§ 22 - Sanitäre Anlagen
Für jeweils bis zu 20 Bewohner muß im gleichen Gebäude mindestens eine Badewanne oder eine Dusche zur Verfügung stehen.
§ 23 - Pflegeplätze
(1) Pflegeplätze müssen mindestens einen Wohnschlafraum mit einer Wohnfläche von 12 m2 für einen Bewohner, 18 m 2 für zwei, 24 m2 für drei und—30 m2 für vier Bewohner umfassen. Wohnschlafräume für mehr als vier Bewohner sind nicht zulässig.
(2) Bei der Berechnung der Wohnflächen nach Absatz 1 gilt § 14 Abs. 2 entsprechend.
§ 24 - Funktions- und Zubehörräume
(1) Funktions- und Zubehörräume müssen in ausreichender Zahl vorhanden und den Besonderheiten der Pflegebedürftigkeit angepaßt sein.
(2) § 15 Abs. 1 Nr. 2 bis 4, Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Nr. 3 gilt entsprechend. Außerdem müssen Schmutzräume und Fäkalienspülen in erforderlicher Zahl vorhanden sein.
§ 25 - Gemeinschaftsräume
§ 20 Abs. 1 gilt entsprechend. Die Nutzflächen müssen jedoch so angelegt sein, daß auch Bettlägerige an Veranstaltungen und Zusammenkünften teilnehmen können.
§ 26 - Therapieräume
§ 17 gilt entsprechend.
§ 27 - Sanitäre Anlagen
(1) Für jeweils bis zu vier Bewohner müssen in unmittelbarer Nähe des Wohnschlafraumes mit Kalt- und
Warmwasseranschluß und für jeweils bis zu acht Bewohner ein Spülabort vorhanden sein.
(2) Für jeweils bis zu 20 Bewohner müssen im gleichen Gebäude mindestens eine Badewanne und eine Dusche zur
Verfügung stehen.
(3) Ist dauernd bettlägerigen Bewohnern die Benutzung sanitärer Anlagen nur in der Geschoßebene ihres
Wohnschlafraumes möglich, so muß die nach Abs. 2 geforderte Anzahl an Badewannen und Duschen in dem jeweiligen Geschoß vorgehalten werden.
(4) § 18 Abs. 3 gilt entsprechend.
§ 28 - Einrichtungen mit Mischcharakter
Sind Teile einer Einrichtung mehrerer Einrichtungsarten im Sinne des § 1 Abs. 1 des Heimgesetzes zuzuordnen, so sind auf diese Teile die Anforderungen der Verordnung für die ihnen jeweils entsprechende Einrichtungsart anzuwenden.
§ 29 - Einrichtungen für behinderte Volljährige
(1) In Einrichtungen für behinderte Volljährige sind bei der Anwendung der Verordnung die besonderen Bedürfnisse der Bewohner, die sich insbesondere aus Art und Schwere der Behinderungen ergeben, zu berücksichtigen. Von
Anforderungen der Verordnung kann insoweit abgewichen werden.
(2) Als gleichartige Einrichtungen im Sinne des ersten und zweiten Abschnittes des zweiten Teils der Verordnung gelten auch Einrichtungen für behinderte Volljährige.
§ 30 - Fristen zur Angleichung
(1) Erfüllen Einrichtungen, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung im Betrieb, im Bau oder im baureifen
Planungsstadium sind, die Mindestanforderungen der §§ 2 bis 29 nicht, so hat die zuständige Behörde zur Angleichung an die einzelnen Anforderungen angemessene Fristen einzuräumen. Die Frist für die Angleichung darf zehn Jahre vom Inkrafttreten der Verordnung an nicht überschreiten. Sie kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes verlängert werden.
(2) Für andere als die in Absatz 1 Satz 1 genannten Einrichtungen kann die zuständige Behörde auf Antrag
angemessene Fristen zur Erfüllung einzelner Anforderungen nach dieser Verordnung einräumen. Die Fristen dürfen fünf Jahre vom Zeitpunkt der Anzeige nach § 7 des Heimgesetzes an nicht überschreiten. Sie können in besonders begründeten Ausnahmefällen verlängert werden.
§ 31 - Befreiungen
(1) Ist dem Träger einer Einrichtung die Erfüllung der in den §§ 2 bis 29 genannten Anforderungen technisch nicht möglich oder aus wirtschaftlichen Gründen nicht zumutbar, kann die zuständige Behörde auf Antrag ganz oder teilweise Befreiung erteilen, wenn die Befreiung mit den Interessen und Bedürfnissen der Bewohner vereinbar ist.
(2) Der Träger einer Einrichtung ist vom Zeitpunkt der Antragstellung bis zur Entscheidung über den Antrag für die
beantragten Tatbestände von der Verpflichtung zur Angleichung vorläufig befreit.
§ 32 - Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 17 Abs. 2 Nr. 1 des Heimgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
§ 1 eine Einrichtung betreibt, in der 1. die
Mindestanforderungen an die Wohnplätze nach § 2, § 14 Abs. 1 oder 3 oder § 19 Abs. 1 oder 2 oder die Mindestanforderungen an die Pflegeplätze nach den § 22 oder 23 Abs. 1 nicht erfüllt.
2. Rufanlagen nach § 7 oder Fernsprecher nach § 8 nicht vorhanden sind,
3. die Wohn-, Schlaf- oder Sanitärräume entgegen § 9 Abs. 1 im Notfall nicht von außen zugänglich sind,
4. die Funktions- und Zubehörräume oder sanitären Anlagen nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 oder 4, § 18 Abs. 1 oder 2, §§
22, § 24 Abs. 1 oder § 27 Abs. 1 bis 3 nicht vorhanden sind,
5. die Gemeinschaftsräume nach § 16 Abs. 1, § 20 Abs. 1 oder § 25 Satz 1 nicht vorhanden sind,
§ 33 - Nichtanwendung von Vorschriften (nicht abgedruckt)
§ 34 - Berlin-Klausel (gegenstandslos)
§ 35 (Inkrafttreten)
3. HeimPersV
§ 1 - Mindestanforderungen
Der Träger eines Heims im Sinne des § 1 Abs. 1 des Heimgesetzes darf nur Personen beschäftigen, die die
Mindestanforderungen der §§ 2 bis 7 erfüllen, soweit nicht in den §§ 10 und 11 etwas anderes bestimmt ist.
§ 2 - Eignung des Heimleiters
(1) Wer ein Heim leitet, muß hierzu persönlich und fachlich geeignet sein. Er muß nach seiner Persönlichkeit, seiner
Ausbildung und seinem beruflichen Werdegang die Gewähr dafür bieten, daß das jeweilige Heim entsprechend den
Interessen und Bedürfnissen seiner Bewohner sachgerecht und wirtschaftlich geleitet wird.
(2) Als Heimleiter ist fachlich geeignet, wer
1. eine Ausbildung zu einer Fachkraft im Gesundheits- oder Sozialwesen oder in einem kaufmännischen Beruf oder in der öffentlichen Verwaltung mit staatlich anerkanntem Abschluß nachweisen kann und
2. durch eine mindestens zweijährige hauptberufliche Tätigkeit in einem Heim oder in einer vergleichbaren Einrichtung die weiteren für die Leitung des Heims erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten erworben hat. Die Wahrnehmung geeigneter Weiterbildungsangebote ist zu berücksichtigen.
(3) Wird das Heim von mehreren Personen geleitet, so muß jede dieser Personen die Anforderungen des Absatzes 1
erfüllen.
§ 3 - Persönliche Ausschlußgründe
(1) In der Person des Heimleiters dürfen keine Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, daß er für die
Leitung eines Heims ungeeignet ist. Ungeeignet ist insbesondere,
1. wer
a) wegen eines Verbrechens oder wegen einer Straftat gegen das Leben, die sexuelle Selbstbestimmung oder die persönliche Freiheit, wegen vorsätzlicher Körperverletzung, wegen Erpressung, Urkundenfälschung, Untreue, Diebstahls, Unterschlagung, Betrugs oder Hehlerei oder wegen einer
gemeingefährlichen Straftat oder einer Konkursstraftat zu einer Freiheitsstrafe oder Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, sofern die Tilgung im Zentralregister noch nicht erledigt ist,
b) in den letzten fünf Jahren, längstens jedoch bis zum Eintritt der Tilgungsreife der Eintragung der Verurteilung im Zentralregister, wegen einer Straftat nach den §§ 29 bis 30 b des Betäubungsmittelgesetzes oder wegen einer sonstigen Straftat, die befürchten läßt, daß er die Vorschriften des Heimgesetzes oder eine auf Grund dieses Gesetzes erlassene Rechtsverordnung nicht beachten wird, rechtskräftig verurteilt worden ist,
2. derjenige, gegen den wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 17 des Heimgesetzes mehr als zweimal eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt worden ist, soweit nicht fünf Jahre seit Rechtskraft des letzten Bußgeldbescheids vergangen sind.
(2) Absatz 1 Satz 2 gilt nicht für Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, die vor Inkrafttreten der Verordnung
begangen worden sind. Absatz 1 Satz 1 bleibt unberührt.
§ 4 - Eignung der Beschäftigten
(1) Beschäftigte in Heimen müssen die erforderliche persönliche und fachliche Eignung für die von ihnen ausgeübte
Funktion und Tätigkeit besitzen.
(2) Als Leiter des Pflegedienstes ist geeignet, wer eine Ausbildung zu einer Fachkraft im Gesundheits- oder
Sozialwesen mit staatlich anerkanntem Abschluß nachweisen kann. § 2 Abs. 2 Nr. 2, § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 gelten
entsprechend.
§ 5 - Beschäftigte für betreuende Tätigkeiten
(1) Betreuende Tätigkeiten dürfen nur durch Fachkräfte oder unter angemessener Beteiligung von Fachkräften wahrgenommen werden. Hierbei muß mindestens einer, bei mehr als 20 nicht pflegebedürftigen Bewohnern oder
mehr als vier pflegebedürftigen Bewohnern mindestens jeder zweite weitere Beschäftigte eine Fachkraft sein. In Heimen mit pflegebedürftigen Bewohnern muß auch bei Nachtwachen mindestens eine Fachkraft ständig anwesend sein.
(2) Von den Anforderungen des Absatzes 1 kann mit Zustimmung der zuständigen Behörde abgewichen werden,
wenn dies für eine fachgerechte Betreuung der Heimbewohner erforderlich oder ausreichend ist.
(3) Pflegebedürftig im Sinne der Verordnung ist, wer für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens in erheblichem Umfang der Pflege nicht nur vorübergehend bedarf.
§ 6 - Fachkräfte
Fachkräfte im Sinne dieser Verordnung müssen eine Berufsausbildung abgeschlossen haben, die Kenntnisse und
Fähigkeiten zur selbständigen und eigenverantwortlichen Wahrnehmung der von ihnen ausgeübten Funktion und Tätigkeit vermittelt. Altenpflegehelferinnen und Altenpflegehelfer, Krankenpflegehelferinnen und Krankenpflegehelfer sowie vergleichbare Hilfskräfte sind keine Fachkräfte im Sinne der Verordnung.
§ 7 - Heime für behinderte Volljährige
In Heimen für behinderte Volljährige sind bei der Festlegung der Mindestanforderungen nach den §§ 2 bis 6 auch die Aufgaben bei der Betreuung, Förderung und Eingliederung behinderter Menschen und die besonderen Bedürfnisse der Bewohner, die sich insbesondere aus der Art und Schwere der Behinderung ergeben, zu berücksichtigen.
§ 8 - Fort- und Weiterbildung
(1) Der Träger des Heims ist verpflichtet, dem Leiter des Heims und den Beschäftigten Gelegenheit zur Teilnahme an Veranstaltungen berufsbegleitender Fort- und Weiterbildung zu geben. Mehrjährig Beschäftigten, die die Anforderungen des § 6 nicht erfüllen, ist Gelegenheit zur Nachqualifizierung zu geben.
(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 besteht nur, wenn sich die Veranstaltungen insbesondere auf folgende Funktionen und Tätigkeitsfelder erstrecken:
1. Heimleitung,
2. Wohnbereichs- und Pflegedienstleitung sowie entsprechende Leitungsaufgaben,
3. Rehabilitation und Eingliederung sowie Förderung und Betreuung Behinderter,
4. Förderung selbständiger und selbstverantworteter Lebensgestaltung,
5. aktivierende Betreuung und Pflege,
6. Pflegekonzepte, Pflegeplanung und Pflegedokumentation,
7. Arbeit mit verwirrten Bewohnern,
8. Zusammenarbeit mit anderen Berufsgruppen sowie mit Einrichtungen und Diensten des Sozial- und Gesundheitswesens,
9. Praxisanleitung,
10. Sterbebegleitung,
11. rechtliche Grundlagen der fachlichen Arbeit,
12. konzeptionelle Weiterentwicklung der Altenhilfe und der Eingliederungshilfe für Behinderte.
§ 9 - Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 17 Abs. 2 Nr. 1 des Heimgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Nr. 1 oder § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchstabe a oder b oder
2. entgegen § 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Satz 1 oder § 4 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Satz 2
Nr. 1 Buchstabe a und b Personen beschäftigt oder
3. entgegen § 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Satz 1 betreuende Tätigkeiten nicht durch Fachkräfte oder unter
angemessener Beteiligung von Fachkräften wahrnehmen läßt, die die Mindestanforderungen nach § 6 erfüllen.
§ 10 - Übergangsregelungen
(1) Sind bei Inkrafttreten dieser Verordnung die in § 2 Abs. 2 Nr. 2, §§ 4 bis 7 genannten Mindestanforderungen nicht erfüllt, so kann die zuständige Behörde auf Antrag des Heimträgers angemessene Fristen zur Angleichung an die einzelnen Anforderungen einräumen. Die Fristen dürfen fünf Jahre vom Inkrafttreten der Verordnung an nicht überschreiten. Der Träger ist bis zur Entscheidung über den Antrag von der Verpflichtung zur Angleichung vorläufig befreit.
(2) Werden am 1. Oktober 1998 die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Satz 2 nicht erfüllt, kann die zuständige Behörde auf Antrag des Heimträgers eine angemessene Frist zur Angleichung, längstens bis zum 30. September 2000, einräumen. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(3) Wer ein Heim bei Inkrafttreten dieser Verordnung leitet, ohne die Anforderungen des § 2 Abs. 2 Nr. 1 zu erfüllen, kann das Heim bis zum Ablauf von drei Jahren nach Inkrafttreten der Verordnung weiterhin leiten. Nach diesem Zeitpunkt kann er nur dann Heimleiter sein, wenn er bis dahin nachweisbar an einer Bildungsmaßnahme, die wesentliche Kenntnisse und Fähigkeiten für die Leitung eines Heims vermittelt, erfolgreich teilgenommen hat. Eine entsprechende Bildungsmaßnahme vor Inkrafttreten dieser Verordnung ist zu berücksichtigen.
(4) Absatz 2 gilt nicht für Heimleiter, die ein Heim bei Inkrafttreten dieser Verordnung seit mindestens fünf Jahren
ununterbrochen leiten.
§ 11 - Befreiungen
(1) Die zuständige Behörde kann dem Träger eines Heims aus wichtigem Grund Befreiung von den in den § 2 Abs.
2 Nr. 1, § 4 Abs. 1 und Abs. 2 in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Nr. 1 genannten Mindestanforderungen erteilen, wenn
die Befreiung mit den Interessen und Bedürfnissen der Bewohner vereinbar ist.
(2) Die Befreiung kann sich auf einzelne Anforderungen erstrecken und neben der Verpflichtung zur Angleichung an andere Anforderungen ausgesprochen werden.
(3) Die Befreiung wird auf Antrag des Trägers erteilt. Der Träger ist bis zur Entscheidung über den Antrag von der
Verpflichtung zur Angleichung vorläufig befreit.
§ 12 - Streichung von Vorschriften (nicht abgedruckt)
§ 13 (Inkrafttreten)

  • 1.6 Erstes Zwischenergebnis
    Die Aufgabe der Qualitätssicherung für Dienstleistungen ehrenamtlich Pflegender, deren Pflegebedürftige Pflegegeld erhalten, wurde den beruflich Pflegenden übertragen. Das SGB XI fordert
    • die Beratung der (Pflegebedürftigen und) Pflegepersonen und
    • die gezielte bedarfsgerechte Hilfestellung
    Darüber hinaus sollen die qualitätssichernden Maßnahmen nicht einmalig bleiben, sondern dauerhaft sein. Dies ergibt sich aus der Regelmäßigkeit, mit der die Pflegepflichteinsätze abzurufen sind. So wie das Wissen der beruflich Pflegenden kontinuierlich an den sich verändernden allgemein anerkannten Stand
    medizinisch-pflegerischer Erkenntnisse angeglichen werden muß, soll das Wissen und Können von Pflegepersonen stetig ausgebaut, vertieft und aktualisiert werden. Hieran wird von Pflegekräften gelegentlich Kritik geübt. So sehen einige in der Förderung ehrenamtlicher Pflege den Beleg, daß sich die Einstellung "pflegen kann doch jeder" noch immer in den Köpfen vieler befindet. Andere wieder stellen die Frage, warum sie sich selbst arbeitslos machen sollten. Beide Thesen sollen an dieser Stelle aufgegriffen werden. Daß nicht jeder pflegen kann, belegt nicht nur ein Blick in die Inhalte der Ausbildung zur Altenpflegerin, Kinderkrankenschwester und Krankenschwester (bzw. -pfleger). Das ehrenamtlich Pflegende aus Sicht des Gesetzgebers grundsätzlich und dauerhaft der Beratung und
    Hilfestellung bedürfen, belegt der eben thematisierte § 37 SGB XI, der bezüglich der Pflegepflichteinsätze keinerlei Befreiungsmöglichkeiten enthält. Wie abwegig der Arbeitsplatzgedanke ist, belegen m. E. bereits folgende Rahmendaten:
    • Allgemein wird davon ausgegangen, daß der Personenkreis der Pflegebedürftigen in den nächsten Jahren wächst. So soll sich der Personenkreis derer, die auf Hilfe angewiesenen sind, bis zum Jahr 2010 um fast ein Viertel erhöhen, während die Zahl Pflegebedürftiger sogar noch stärker steigen soll.
    • 100 Bürgern im Alter von 20 bis 64 Jahren sollen im Jahre 2010 bereits 31 Bürger gegenüberstehen, die 65 Jahre und älter sind; 1990 waren es nur 24 Bürger. Hinzu kommt, daß
    die Zahl der Alleinlebenden steigt. 1995 gab es in Deutschland 36,9 Mio. Haushalte (1994: 36,7 Mio.). Die Zahl setzt sich aus rund 13 Mio. Einpersonenhaushalten (1994: 12,7 Mio.) und 24
    Mio. Mehrpersonenhaushalten zusammen. Beachtlich ist im Grunde nicht nur das Anwachsen der Einpersonenhaushalte von 1994 auf 1995 um rund 2,4 %, sondern der Umstand, daß die
    rund Hälfte der Mehrpersonenhaushalte zwei Haushaltsangehörige haben, so daß sich gut zwei Drittel der Haushalte aus ein bis zwei Personen zusammensetzen.
    • Ein weiterer Punkt ist die steigende Lebenserwartung, die inzwischen bei 79,3 (Frauen) bzw. 72,8 Jahren (Männer) liegt. Im Vergleich dazu hatten Neugeborene Anfang des Jahrhunderts
    eine Lebenserwartung von weniger als 50 Jahren. Zu erinnern ist auch an die Schlagzeile der Sozialpolitischen Informationen vom 02.12.96: "In Deutschland weniger Babies als je zuvor"
    (Rückgang der Geburten von 1990 bis 1994 um rund 15 %). Auch wenn diese Entwicklung inzwischen erfreulicher ist müßte ein wachsender Personenkreis mit Hilfebedarf zwangsläufig
    einem kleineren Kreis von Pflegekräften gegenüber stehen. Die Pflegekräfte dürften den Bedarf dann nur decken können, wenn sie entsprechend mehr Dienstleistungen erbringen.
    · Hieraus wiederum könnte ein Finanzierungsproblem erwachsen, das nur durch deutlich geringeren Kosten für die Dienstleistungen vermeidbar wäre. Die vorhandenen Finanzmittel - einschließlich der Leistungen aus der Pflegeversicherung - sind schließlich begrenzt und dürften
    selbst dann nicht im dafür erforderlichen Maße verfügbar gemacht werden können, wenn man dies gesellschaftlich oder politisch wollte.
    • Vergleichbare Ergebnisse dürften sich bereits dann einstellen, wenn viele Pflegebedürftige ihren (gesamten) Hilfebedarf durch Dienstleistungen beruflich Pflegender decken wollten. Es ist davon auszugehen, daß die Umkehr der heutigen Situation, in der knapp 75 % der Pflegebedürftigen das Pflegegeld und nur rund 25 % die Pflegesachleistungen in Anspruch nehmen, weder personell noch finanziell gemeistert werden kann. Zusammenfassend bleibt die Erkenntnis, daß die beruflichen Pflegenden ebenso auf die ehrenamtlich Pflegenden angewiesen sind, wie es umgekehrt der Fall ist. Bei der Förderung ehrenamtlicher Dienstleistungen und der Entwicklung einer neuen Kultur des Helfens handelt es sich nicht "nur" um einen gesetzlichen Auftrag. Die (rechtzeitige) Realisierung dieser Ziele ist gesellschaftlich unerläßlich, ist im Interesse aller und nicht nur derjenigen, die heute oder in Zukunft hilfebedürftig werden. Das SGB XI bezeichnet die pflegerische Versorgung der Bevölkerung auch aus diesem Blickwinkel heraus völlig zutreffend als gesamtgesellschaftliche Aufgabe.
  • 2. Auftrag Beratung und Hilfestellung
    Begrifflich wird unter Beratung die Vermittlung von Information und Kenntnissen verstanden, die den Einzelnen über seine Möglichkeiten, Rechte und Pflichten sowie über zweckmäßige Verhaltensweisen in bestimmten Situationen gezielt unterrichtet. Die Hilfestellung geht über den Ratschlag hinaus und umschreibt eine aktive Handlung. Das Anleiten und Unterstützen bei praktischen Aufgaben steht im Vordergrund. Durch eine Hilfestellung kann ein pflegerischer Rat beispielsweise praktisch vorgeführt und damit ergänzt oder untermauert werden. Als Hilfeleistung ist in erster Linie das "zur Hand gehen", nicht die selbständige Vorführung zu verstehen. Der Beratungsauftrag erstreckt sich insbesondere auf
    • die Möglichkeit oder Notwendigkeit zur Beantragung einer medizinische Rehabilitationsmaßnahmen oder einer Kur,
    • die Möglichkeit des "Urlaubs von der Pflege" für die Pflegepersonen (sog. Urlaubs- oder Verhinderungspflege),
    • den Einsatz von Pflegehilfsmitteln oder Hilfsmitteln,
    • eine Anpassung des Wohnumfeldes,
    • die dauerhafte oder auf einen gewissen Zeitraum beschränkte Inanspruchnahme der Kombinationsleistung,
    • die dauerhafte oder befristete Inanspruchnahme von Tages- oder Nachtpflege,
    • die Inanspruchnahme von Kurzzeitpflege für eine Übergangszeit nach einer stationären Behandlung oder in zeitlich begrenzten Krisensituationen,
    • die Möglichkeit zur Teilnahme der bereits pflegenden oder der (evtl.) für einen künftigen Einsatz motivierten ehrenamtlichen Personen an Pflegekursen oder zur Inanspruchnahme individueller häuslicher Schulungen,
    • Hinweise, wo z.B. eine Angehörigenberatung möglich ist, welche (speziellen) Selbsthilfegruppen sich wann und wo treffen, welche Formen der (altersgerechten) Freizeitgestaltung zur Verfügung stehen,
    • die Motivation, die Überprüfung der Pflegestufe zu beantragen. Obwohl des Spektrum unübersichtlich groß erscheint, muß es doch abgedeckt werden. Jede Verschlechterung der Pflegesituation gilt es nach Möglichkeit zu vermeiden oder zumindest hinaus zu zögern.
  • 2. 1 Möglichkeiten zur Rehabilitation nutzen
    Jede Chance, den Gesundheitszustand des Pflegebedürftigen zu verbessern, gilt es zu nutzen. Ist z.B. durch gezielte Rehabilitation des Pflegebedürftigen die Pflegesituation zu verbessern, werden auch die Aufgaben für die Pflegenden erleichtert. Das Ziel möglichst dauerhafter häuslicher Pflege rückt ist Stück näher, eine evtl. drohende Überforderung ehrenamtlich Pflegender wird vermieden. Zu berücksichtigen ist letztlich auch, daß nicht nur die Gefahr der Vereinsamung von Pflegebedürftigen entgegen zu wirken ist. Dies gilt ebenso für Pflegepersonen. Gesprächsmöglichkeiten sind beispielsweise fast überall vorhanden (zum Beispiel Selbsthilfegruppen, Bürgertreffs, Frauenkreise). Anzumerken ist, daß die Intervalle der Pflegepflichteinsätze im Gesetzgebungsverfahren zum PflegeVG mit der Begründung verlängert wurden, daß die Pflegebedürftigen, die mehr als die vorgeschriebenen
    Pflichteinsätze benötigen, von der Kombinationsleistung (§ 38 SGB XI) Gebrauch machen sollten. Böswillige sprechen deshalb bei den Pflegepflichteinsätzen vom "Arbeitsbeschaffungsprogramm" für nicht ausgelastete Pflegedienste. Richtig ist, daß die beratende Pflegekraft auf die Inanspruchnahme der Sachleistungen hinwirken soll, wenn sie während des Pflegepflichteinsatzes feststellt, daß die gegenwärtige Situation verändert werden muß, weil sie der Pflegesituation nicht ausreichend Rechnung trägt. Der Hinweis in Gesetzgebungsverfahren gibt darüber hinaus auch einen Hinweis zur Intensität der Hilfestellung im Rahmen der Pflegepflichteinsätze. Soll zum Beispiel eine seit langem praktizierte, gewohnte Handlung geändert werden, so wird das(ggf. mehrfache) Vorführen und die praktische Übung richtigen Hebens oder Tragens kaum eine dauerhafte Änderung bewirken. Zwar soll mit den Pflegepflichteinsätzen regelmäßig auch die praktische Hilfestellung verbunden werden (und die Hilfestellung wäre beim nächsten Einsatz ggf. zu wiederholen). Das kontinuierliche Trainieren einzelner Hebe- und Tragetechniken, bis der Bewegungsablauf in "Fleisch und Blut" übergeht und die bisherige Gewohnheit zu ersetzen vermag, geht jedoch weit über die Inhalte dieser Einsätze hinaus. In diesen Situationen wäre den Pflegepersonen die Teilnahme an Pflegekursen anzuraten. Es sollte sich aber möglichst um spezielle Kurse handeln. Ansonsten ist eine individuelle häusliche Schulung die regelmäßig geeignetere Alternative. Darüber hinaus ist es möglich, den Pflegebedürftigen die Kombinationsleistung nahezulegen, damit die Pflegepersonen in den richtigen Bewegungsabläufen bei ihren täglichen Aufgaben praktisch nebenbei geschult und angeleitet werden können. In diesem Sinne wurde sogar in einigen Vergütungsvereinbarungen ausdrücklich klargestellt, daß auch bei der Beaufsichtigung von Hilfestellungen ehrenamtlich Pflegender die Vergütung (vollständig) abgerechnet werden darf.
  • 2.2 Zweites Zwischenergebnis
    Die Maßnahmen zur Qualitätssicherung sind dauerhaft angelegt und unterstellen eine Zusammenarbeit von beruflich und ehrenamtlich Pflegenden. Das Spektrum qualitätssichernder Aufgaben umfaßt alle pflegerischen Aspekte und geht sogar darüber hinaus. Aus den Aufgaben zur Beratung und Hilfestellung ergeben sich eine Reihe von Anforderungen, auf die sich die Pflegekräfte, die mit diesen Aufgaben betraut werden, vorbereiten müssen. In der Praxis scheinen die Anforderungen gelegentlich unterschätzt zu werden. Deshalb folgender einleitender Hinweis: die Aufgabe der Beratung und Hilfestellung findet in der vertrauten Umgebung der Betroffenen statt. Die nicht selten zu beobachtende Zurückhaltung in der
    Öffentlichkeit oder das schweigende Zuhören bei Gruppenveranstaltungen (obwohl eine Vertrauensbasis
    geschaffen werden konnte) ist in der privaten Atmosphäre höchstens Anfangs festzustellen, wenn man sich noch gar nicht kennt.
  • 3. Qualitätsanforderungen für beruflich Pflegende
    Welche allgemeinen Anforderungen an Pflegekräfte zu stellen sind, ist im SGB XI an mehreren Stellen geregelt. So müssen die einzelnen Dienstleistungen immer
    • dem allgemein anerkannten Stand medizinisch-pflegerischer Erkenntnisse zu entsprechen,
    • hinsichtlich Art und Umfang am jeweils aktuell tatsächlichen Bedarf des Pflegebedürftigen ausgerichtet sein und
    • inhaltlich und organisatorisch so gestaltet werden, daß sie eine humane, die Menschenwürde achtende, Pflege gewährleisten.
  • 3.1 Aktivierende Pflege
    Darüber hinaus sollen die Dienstleistungen den Pflegebedürftigen soweit möglich aktivieren, um vorhandene Fähigkeiten zu erhalten, verlorene zurückzugewinnen und noch nicht erworbene zu erlernen, ohne sein Selbstbestimmungsrecht einzuschränken. All dies sind auch Ziele, die es bei der Pflege durch ehrenamtlich Pflegende zu erreichen gilt. Im Laufe des Gesetzgebungsverfahren zum PflegeVG wurde übrigens die Begriffsbestimmung zu den Leistungsinhalten in § 11 SGB XI auf die aktivierende Pflege mit der Begründung ausgedehnt, daß sich die Versorgung nicht auf eine "Satt - und Sauber-Pflege" beschränkt, daher - so ausdrücklich in der Bundestags-Drucksache 12/5952, S. 19 - "der Hinweis auf die aktivierende, d.h. ganzheitliche Pflege". Pflegebedürftige sind also nach dem Willen des Gesetzgeber bei ihrer Pflege und Betreuung nicht nur aktiv einzubeziehen. Die Leistungen sind darüber hinaus inhaltlich und organisatorisch unter ganzheitlichen Gesichtspunkten zu planen und zu erbringen. Näheres zur Qualität und deren Sicherung haben Vereinigungen der Pflegeeinrichtungen, die Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe, die Bundesvereinigung
    der kommunalen Spitzenverbände und die Spitzenverbände der Pflegekassen gemeinsam zu vereinbaren (QualiVE siehe "Recht").
  • 3.2 Qualitätsvereinbarungen
    Mit diesen Vereinbarungen wurde erstmals ein Mindest-Standard für pflegerische Dienstleistungen verbindlich festgeschrieben. Danach ist beim ersten Kontakt mit einem (möglichen) neuen Kunden der Pflegeprozeß unter ganzheitlichen Gesichtspunkten zu planen. Es ist festzustellen, welche Leistungen innerhalb des Pflegeprozesses durch den Pflegebedürftigen selbst, durch seine Angehörigen oder andere Pflegepersonen bzw. durch den Pflegedienst erbracht werden sollen und können. Ausdrücklich sind in die Planung alle Beteiligten einzubeziehen. Da eines der grundsätzlichen Ziele die partnerschaftliche Zusammenarbeit ist, muß die Pflegeplanung zwangsläufig im einvernehmlichen und offenen Dialog zwischen dem Pflegebedürftigen, seinen Pflegepersonen und dem Pflegedienst erarbeitet werden. In der Pflegeplanung selbst ist die auf diesem Wege ermittelte Arbeitsteilung zwischen den ehrenamtlich und beruflich Pflegenden aufzuführen. Hieraus ergibt sich, daß es eine der ersten Aufgaben des Pflegedienstes ist, auch die Leistungsfähigkeit der ehrenamtlichen Pflegepersonen zu beurteilen. Schließlich kann und darf die Planungsphase nicht abgeschlossen werden, wenn die Pflege des Bedürftigen im Ergebnis nicht sichergestellt oder insgesamt nicht gewährleistet werden könnte. Bliebe dieser Ansatz unbeachtet oder würde er vernachlässigt, könnten die Anforderungen der Qualitätsvereinbarung zur Prozeßqualität, die sich ja auf die Pflege- und Versorgungsabläufe insgesamt bezieht, nicht erfüllt werden. Natürlich muß bei der Planung aufgrund der Erkenntnisse des Erstbesuchs von einigen Annahmen und Einschätzungen ausgegangen werden. Folgerichtig wird in der Vereinbarung vorgesehen, daß die Pflegeplanung kontinuierlich der - tatsächlichen - Entwicklung des Pflegeprozesses angepaßt werden muß. Auch bei dieser Fortschreibung ist der Dialog zwischen allen Beteiligten vorgesehen. Wörtlich heißt es in der Vereinbarung: "Zwischen den an der Pflege Beteiligten soll ein regelmäßiger Informationsaustausch stattfinden." So wird die Qualität der Pflege durch Ehrenamtliche generell zum Gegenstand des Pflegeprozesse und damit zum Beurteilungskriterium hinsichtlich der pflegerischen Versorgung des Bedürftigen insgesamt. Erneut wird die hohe Verantwortung der beruflich Pflegenden erkennbar. Es wird deutlich, welche hohe Anforderungen an die Pflegekräfte gestellt werden, die den Hilfebedarf und die Ressourcen des Bedürftigen sowie die Möglichkeiten zur Mitwirkung Ehrenamtlicher beurteilen sollen. Beim ersten Kontakt mit einem Interessenten sind schließlich regelmäßig nur die Dinge bekannt, die vom Pflegebedürftigen, den anwesenden Angehörigen und Pflegepersonen geäußert und die durch aufmerksame Beobachtung sowie geschickte Fragestellung erkannt werden (können). Der Informationssammlung kommt also entscheidende Bedeutung zu. Im Forschungsbericht zur Bedeutung des Pflegeplans wird vom Agnes Karll Institut für Pflegeforschung vorgeschlagen, die Erhebung der relevanten Informationen mit der Frage zu beginnen, wie der Patient und seine persönlichen Bezugspersonen die Pflegebedürftigkeit im aktuellen Lebenszusammenhang empfinden. Folgende Daten sollen im Anschluß an diese Frage zusammengetragen und anschließend in einer entsprechend geeigneten Dokumentationsunterlage erfaßt werden:
    • Befähigung zur Kommunikation
    • Orientierung, Gedächtnis, Konzentration
    • Fähigkeit des Patienten bei ärztlichen oder pflegerischen Maßnahmen mitzuarbeiten
    • Vitalfunktionen
    • Schmerzen
    • Mobilität
    • An- und Auskleiden
    • Körperpflege
    • Ausscheidungen Urin/Stuhl, weitere Ausscheidungen
    • Essen und Trinken
    • Ruhen/Schlafen
    • Aktivitäten/Beschäftigung
    • Soziale Beziehungen/Kontakte/Gesprächsbedarf
    • Befinden/Emotionalität
    • Wohn- und Lebensbereich
    • Hauswirtschaftliche Versorgung
    • Pflegerische Vorerfahrungen und Möglichkeiten der Bezugspersonen
    • Anleitungs- und Informationsbedarf der Bezugspersonen
    • Wünsche und Erwartungen des Patienten/der Bezugspersonen an den ambulanten Pflegedienst bzw. an die stationäre Pflegeeinrichtung
    • Möglichkeiten des Patienten zur Selbstbestimmung der eigenen Lebenssituation
    • Weitere Informationen (z.B. wichtige biographische Informationen, Sexualität, religiöse/weltanschauliche Bedürfnisse, gewünschte Kontakte, Besuchsdienste)Obwohl der Katalog natürlich in erster Linie auf die Situation des Pflegebedürftigen ausgerichtet ist, verdeutlichen die einzelnen Fragen gleichzeitig, wie wichtig die Anwesenheit der Pflegepersonen ist. Fast alle Fragen zum Hilfebedarf beantworten nicht nur Fragen zu den Wünschen und Vorstellungen des Bedürftigen, sie helfen gleichzeitig, Mitwirkungsmöglichkeiten bzw. -bereitschaft von Pflegepersonen einzuschätzen und deren Wissensstand bis hin zu Sorgen oder etwaigen Ängsten kennen zu lernen. Aus diesem Blickwinkel verdeutlicht der Katalog sehr anschaulich, welch intensive Zusammenarbeit zwischen beruflich und ehrenamtlich Pflegenden von der Pflegeforschung für erforderlich gehalten wird. Dies spiegelt auch die Erkenntnis aus der Praxis wider, daß wichtige Information häufig nur von den Bezugspersonen zu erhalten sind. Die Pflegeplanung ist nicht nur fortzuschreiben. Die Ergebnisse des Pflegeprozesses und die sich aus der Planung ergebenden Ziele sind regelmäßig zu überprüfen. Auch das regelmäßige Hinterfragen der erreichten Ergebnisse ist mit den an der Pflege Beteiligten, also auch mit den ehrenamtlich Pflegenden, zu erörtern. Zu berücksichtigen ist ausdrücklich die Pflegebereitschaft von Angehörigen und anderen Pflegepersonen, was im übrigen sogar zu dokumentieren ist. Nicht nur die Qualitätsvereinbarung fordert die Zusammenarbeit mit ehrenamtlich Pflegenden. Auch in den Muster-Rahmenempfehlungen zur ambulanten pflegerischen Versorgung heißt es, daß im Rahmen der Pflege Angehörige und weitere Bezugspersonen zu beraten sowie anzuleiten sind. In den bereits abgeschlossenen Rahmenverträgen (beispielsweise für die Länder Baden-Württemberg, Nordrhein-Westfalen und Sachsen) findet man die Aussage wieder.
  • 3.3 Drittes Zwischenergebnis
    Die Aufgabe der Qualitätssicherung für Dienstleistungen ehrenamtlich Pflegender, deren Pflegebedürftige Pflegesachleistungen abrufen, wurde ebenfalls den beruflich Pflegenden übertragen. Sowohl das SGB XI als auch die ergänzenden Vereinbarungen fordern
    • die Beratung der (Pflegebedürftigen und) Pflegepersonen,
    • die gezielte Hilfestellung bei Bedarf und
    • die kontinuierliche Zusammenarbeit zwischen den beruflich und ehrenamtlich Pflegenden vorsehen. Die Aufgaben können zwangsläufig nur erfüllt werden, wenn die beruflich Pflegenden das Leistungsvermögen der einzelnen Pflegeperson einschätzen und beurteilen. Erst das Wissen über die Art und Weise der ehrenamtlichen Hilfeleistung sowie deren Qualität setzt den beruflichen Pflegenden in die Lage, den Auftrag gegenüber den Pflegepersonen in die Tat umzusetzen.
  • 4. Die Qualität der Pflege Ehrenamtlicher ist auch bei Abwesenheit gewährleisten
    Die beruflich Pflegenden sind üblicherweise nur für eine kurze Zeit am Tag anwesend. Es darf nicht übersehen werden, daß der Pflegebedürftige in der übrigen Zeit häufig auch auf die Hilfe Dritter angewiesen ist. Damit hängen die Ergebnisse des Pflegeprozesses direkt vom Einsatz, von der Motivation und den Leistungen der ehrenamtlich Pflegenden ab. Aus dieser Erkenntnis heraus ist die Forderung aufzustellen, daß die Fähigkeit zur Motivation bei den beruflich Pflegenden vorhanden sein muß. Dies geht zwangsläufig mit einem Mindestmaß an pädagogischen und psychosozialen Kompetenzen einher, denn trotz des häufig kurzen Kontaktes müssen die Möglichkeiten realistisch eingeschätzt, Überforderungen rechtzeitig erkannt werden.
  • 4.1 Besonderheiten bei stationärer Pflege?
    Die bisherigen Ausführungen gelten für die Pflegekräfte, die in der ambulanten Pflege tätig sind. Auch im Bereich der teil- oder vollstationären Pflege enthalten die Qualitätsvereinbarungen Regelungen, mit denen die Qualität ehrenamtlicher Pflege gesichert werden soll. So heißt es in den Grundsätzen für teilstationäre Einrichtungen der Tages- und Nachtpflege ausdrücklich, daß Pflegekräfte insbesondere zur Aufrechterhaltung der häuslichen Pflege beitragen sowie die pflegenden Angehörigen unterstützen und entlasten sollen. Auch hier sind neben den Pflegebedürftigen die Angehörigen und andere an der Pflege Beteiligte einzubeziehen, ist - wie in der häuslichen Pflege - mit der Pflegeplanung festzustellen, welche
    Leistungen die an der Pflege Beteiligten jeweils erbringen, sind die erreichten Ergebnisse gemeinsam zu erörtern und zu dokumentieren. Darüber hinaus wird zusätzlich noch herausgestellt, daß im Rahmen der pflegerischen Versorgung
    Angehörige von der Pflegeeinrichtung beraten werden. All dies gilt auch für die Einrichtungen der Kurzzeitpflege. Zusätzlich wird festgehalten, daß der individuelle Pflegeprozeß regelmäßig darauf auszurichten ist, einen erneuten stationären Aufenthalt zu vermeiden und den Übergang in die häusliche Pflege zu ermöglichen. In der Qualitätsvereinbarung für die Pflegeheime ist der Grundsatz verankert, die Rückkehr in eine eigene Häuslichkeit zu fördern, soweit es die individuelle Pflegesituation und das soziale Umfeld zulassen. Auch dieses Ziel läßt sich nur verwirklichen, wenn die Pflegekräfte im Rahmen der
    stationären Pflege die Pflegepersonen kennenlernen und deren Leistungsfähigkeit einschätzen (können). Hinsichtlich der Pflegeplanung und der kontinuierlichen Überprüfung der erreichten Ergebnisse ist das Vorgehen im Grunde mit den schon angesprochenen Vereinbarungen vergleichbar. Auch hier sind die Angehörigen sowie andere an der Pflege Beteiligte bei der Pflegeplanung einzubinden und ist der Kontakt des Bewohners zu ihm Nahestehenden zu fördern. Bei der Prüfung der Ergebnisqualität sind nahestehende Personen jedoch nur auf Wunsch des Pflegebedürftigen zu beteiligen.
  • 4.2 Viertes Zwischenergebnis
    Die Aufgaben zur Sicherung der Qualität ehrenamtlicher Pflege sind grundsätzlich für alle beruflich Pflegenden gleich. Es ist nicht danach zu differenzieren, ob
    • ambulant oder stationär gepflegt wird,
    • die Pflegekraft in einer ambulanten oder einer stationären Pflegeeinrichtung tätig ist,
    • der Pflegebedürftige Pflegegeld bezieht oder Pflegesachleistungen in Anspruch nimmt.
  • 5. Stichwort Pflegekurse
    Neben den Aufgaben zur Beratung und Hilfestellung sieht das SGB XI Pflegekurse für ehrenamtlich Pflegende vor. Die Kurse bilden eine weitere wichtige Säule zur Sicherung der Qualität ehrenamtlicher Pflege. Die Kurse sollen von einer Pflegekassen selbst, von mehreren Pflegekassen gemeinsam oder durch geeignete und gesondert beauftragte Einrichtungen allen interessierten Personen angeboten werden. Die Pflegekassen haben mit der Durchführung in der Regel bestimmte Pflegedienste beauftragt. Pflegekurse, die sich mit der Pflege im Allgemeinen beschäftigen, sind inzwischen
    flächendeckend verfügbar. Das Angebot an speziellen Kursen, die sich einzelnen Pflegethemen widmen, scheint kontinuierlich zuzunehmen. Aus den gesetzlichen Zielvorstellungen, dem Sinn und Zweck der Vorschrift und unter Berücksichtigung der bekannt gewordenen Vereinbarungen zwischen Pflegekassen und Pflegediensten sind folgende qualitätssichernde Aspekte beachtlich: Die Kurse werden für diejenigen, die an einer ehrenamtlichen Pflegetätigkeit interessiert sind, kostenfrei angeboten. Ehrenamtlich in diesem Sinne ist jedwede Pflege, die nicht mit dem Ziel der Einkommensmehrung ausgeübt wird. Die Vorschrift erfaßt nicht nur die Personen, die bereits einen Bedürftigen pflegen. Sie verpflichtet die Pflegekassen letztlich, alle diejenigen zu schulen, die sich mit dem Gedanken beschäftigen, künftig evtl. jemanden ehrenamtlich pflegen zu wollen. Ob die Person das dann zu irgend einem Zeitpunkt dann auch in die Tat umsetzt, ist ohne Bedeutung. Eine Maßnahme der Qualifizierung beruflich Pflegender ist ein Pflegekurs allerdings nicht.
  • 5.1 Ziele und Inhalte
    Mit den Kursen soll das soziale Engagement im Bereich der Pflege gefördert und gestärkt werden. Diese Aufgabe wird im Gesetz an erster Stelle genannt, so daß ihr der höchste Stellenwert beizumessen ist. Über die Kursangebote sollen die vorhandenen Ressourcen also sowohl hinsichtlich der Bereitschaft es Einzelnen als auch hinsichtlich der für die ehrenamtlichen Pflege verfügbaren Personen insgesamt
    ausgebaut werden. Mit Hilfe der Pflegekurse sollen den(künftigen) Pflegepersonen die (möglichen)
    Aufgaben
    • der Pflege und Betreuung erleichtert,
    • soll die Qualität der individuellen Hilfeleistungen verbessert,
    • sollen die pflegebedingten körperlichen und seelischen Belastungen reduziert werden. Obwohl die gesetzliche Vorgabe bereits als umfassend anzusehen ist, hebt sie zusätzlich noch hervor, daß die Kurse die Fertigkeiten für eine eigenständige Durchführung der Pflege vermitteln bzw. vertiefen sollen. Hier wird der ganzheitliche pflegerische Ansatz der Norm erkennbar. Aus den Materialien zum PflegeVG lassen sich weitere Hinweise entnehmen. So gilt es, möglicherweise vorhandene Versagensängste abzubauen. Ferner soll die gezielte Information über vorhandene Rehabilitationsmaßnahmen und nutzbare (Pflege-) Hilfsmittel sowie der Erfahrungsaustausch unter den ehrenamtlich Pflegenden Gegenstand von Kursen sein.
    Da mit den Kursen der gesamte pflegerische Bereich ganzheitlich abzudecken ist, würde eine Pflegekasse dem gesetzlichen Auftrag mit einem allgemeinen Angebot allein nicht gerecht. Dafür sind die Pflegesituationen zu vielfältig und unterschiedlich. Hinzu kommt der unterschiedliche Wissensstand der ehrenamtlich Pflegenden. Das heißt natürlich nicht, daß kein allgemeiner Kurs erforderlich wäre. Vielmehr sind daneben zusätzliche Schulungsmaßnahmen zu fordern. Beispiele für spezielle Themen, die als besonderer oder weiterführender Kurs angeboten werden könnten, sind:
    • die Pflege bei besonderen Krankheitsbildern, wie zum Beispiel nach Schlaganfall, HIV-Infektion oder für Stomaträger,
    • die Pflege von psychisch Kranken oder geistig Behinderten, oder zum Beispiel speziell für die Pflege dementer Personen und Alzheimerpatienten,
    • die Pflege in besonderen Stadien einer Erkrankung, wie zum Beispiel im Endstadium von Krebsoder Aids-Erkrankungen oder bei Begleitung Sterbender,
    • besondere Pflegetechniken, wie zum Beispiel Kinästhetik, Pflege nach den Konzepten von Bobath oder Voitja,
    • besondere Problemlagen ehrenamtlich Pflegender, wie zum Beispiel der Abbau von Burn-out- Symtomen, zur geistig-seelischen Unterstützung und als Anstoß zur Bildung von Selbsthilfegruppen; Auch das Alter der Pflegebedürftigen kann die Durchführung eines besonderen Pflegekurses erforderlich machen. Es ist ohne weiteres nachvollziehbar, daß sich die Pflege eines älteren Patienten nach Herzinfarkt deutlich von der eines Kindes unterscheidet, das an Mukoviszidose erkrankt ist.
  • 5.2 Häusliche Schulungen
    Pflegekurse sind regelmäßig Gruppenveranstaltungen, die mit den erforderlichen Materialien (Pflegebetten usw.) an entsprechend geeigneten Orten, zum Beispiel in den Räumen des beauftragten Pflegedienstes oder bei der ausrichtenden Pflegekasse, durchgeführt werden können.
    Eine Schulung ist alternativ auch in der häuslichen Umgebung des Pflegebedürftigen zulässig. Dies ist im Gesetz ausdrücklich vorgesehen und wäre nach den Materialien zum PflegeVG beispielsweise dann anzubieten, wenn im Einzelfall die Unterweisung im Gebrauch von Pflegehilfsmitteln oder in eine bestimmte Pflegetätigkeit notwendig ist. Ist eine Schulung notwendig, so wird die individuelle Form im häuslichen Bereich regelmäßig als erfolgversprechender einzustufen sein. Schließlich können die Bedürfnisse einzelner Pflegepersonen gezielt und intensiv aufgegriffen werden. Zudem kann in der gewohnten Umgebung mit den verfügbaren Hilfsmitteln und anhand der tatsächlichen Gegebenheiten trainiert werden. Vorteile gegenüber den Pflegekursen, die häufig unterschätzt werden. Gelingt es darüber hinaus, den Pflegebedürftigen auch in die praktischen Übungen einzubinden, sind die Bedingungen für dauerhafte Veränderungen ausgesprochen günstig.
  • 5.3 Abgrenzung zum Pflegepflichteinsatz
    Auch die häusliche Schulung ist für die Teilnehmer kostenfrei. Hier entsteht allerdings ein Spannungsfeld zu den sogenannten Pflegepflichteinsätzen, für die der Pflegebedürftige ja bislang noch (vgl. Gesetzesantrag des Bundeslandes Hessen; eingearbeitet unter "Gesetzestext" in der Rubrik "Recht") bis zu 30 DM bzw. 50 DM zu entrichten hat. Da eine gute häusliche Schulung immer auch die Inhalte der Pflichteinsätze abdeckt, ist die Durchführung beider Maßnahmen kurz nach einander weder sinnvoll noch zweckmäßig. Nach einer (notwendigen) individuellen Schulung sollte im entsprechenden Viertel- bzw. Halbjahr kein zusätzlicher Pflegepflichteinsatz nachgewiesen werden müssen. Durch die bereits angesprochene (Hessen-) Initiative würde diesem Spannungsfeld die Brisanz genommen.
  • 5.4 Anforderungen an die schulende Kräfte
    Soweit erkennbar können die Schulungsmaßnahmen nach den Vereinbarungen zwischen Kassen und Diensten nur von Pflegefachkräften durchgeführt werden, die sich dafür entsprechend qualifiziert haben.
    Die Pflegekräfte müssen nicht nur
    • den jeweils aktuellen allgemein anerkannten Stand medizinisch-pflegerischen Erkenntnisse kennen,
    • über Wissen zu den rechtlichen ergebenden Möglichkeiten und Alternativen, insbesondere bezüglich der Entlastung der Pflegepersonen, verfügen,
    • über haftungs - und datenschutzrechtliche Fragen informiert sein. Sie müssen insbesondere auch in der Lage sein, sich abzeichnende Überforderungen bei Pflegebedürftigen und Pflegepersonen zu erkennen. Dies wird regelmäßig nur dann zu gewährleisten sein, wenn die Kräfte in besonderer Weise auf die Aufgabe vorbereitet und besonders geschult wurden. In der Literatur wird zusätzlich eine langjährige Erfahrungen in der Angehörigenarbeit gefordert; dies ist sicherlich sehr hilfreich. Aus den praktischen Erfahrungen heraus scheint es noch wesentlich wichtiger zu sein, daß die schulenden und beratenden Kräfte die alltäglichen Probleme in der häuslichen Pflege auch aus eigener Anschauung heraus gut kennen. Diese Anforderung ist zumindest für die Kräfte zu stellen, die die individuellen häuslichen Schulungen durchführen. Aufgrund der Rahmenbedingungen ist hier eine noch weitergehende Qualifikation zu fordern. Da dieser personenbezogene Pflegekurs "im privaten Lebensbereich" der Betroffenen und regelmäßig unter Beteiligung des Pflegebedürftigen stattfinden soll, unterscheidet sich die Intensität der Schulung deutlich von der einer Gruppenveranstaltung "auf neutralem Boden". Die grundsätzlich sehr individuellen Fragestellungen erstrecken sich nicht nur auf Fragen
    • · der speziellen Lagerung und den Umgang mit Lagerungshilfen
    • · zu verschiedenen Bedarfslagen im hauswirtschaftlichen Bereich
    • · zum kommunikativen Bedarf bei drohender Vereinsamung bzw. besonderen psychischen Situationen
    • · zum Hilfebedarf bei Orientierungsproblemen
    • · zur Krankheits- und Pflegeverlaufsdokumentation und
    • · auf Fragen der besonderen (Pflege-) Hilfsmittelausstattung.
    Gegenstand der individuellen Schulungen sind häufig auch die
    • · Auseinandersetzungen mit dem Spannungsverhältnis zwischen der Pflegeperson und dem Pflegebedürftigen, insbesondere dann, wenn es um die Veränderung liebgewonnener, aber für die Gesundheit der Beteiligten abträglicher Verhaltensweisen geht,
    • · psycho-physische Belastung und Frustation der Betroffenen, die sich aus der täglichen Pflegesituation und den (jahrelangen) Verzicht auf vielerlei Dinge (persönliche Freiheit, Freizeit, Urlaub, ...) aufgestaut hat, aufgefangen und ausgehalten werden muß. Deshalb müssen diese Fachkräfte in ganz besonderem Maße über pädagogische und psychosoziale Kompetenzen verfügen.
  • 5.5 Dauer der Kurse
    Die inzwischen bekannt gewordenen Rahmenvereinbarungen und die ihnen zu Grunde liegenden Kursbeschreibungen bzw. Curricula unterscheiden sich teilweise erheblich. So wurden nicht nur unterschiedliche Unterrichtszeiten (45 bis 60 Minuten), sondern auch deutlich von einander
    abweichende Unterrichtseinheiten (10, 12 oder z.B. 15 Doppelstunden) vereinbart. Hierauf braucht an dieser Stelle nicht näher eingegangen zu werden. Zeitlich muß sich der einzelne Kurs an den individuellen Wünschen und Problemen der Teilnehmer sowie deren Möglichkeiten orientieren. Dies gilt für häusliche Schulungen in gleicher Weise. Spätestens dann, wenn die Ressourcen der Teilnehmer erschöpft sind, ist die Unterweisung zu beenden. Dann allerdings muß sie zu einem späteren Zeitpunkt fortgesetzt werden. Da das Gesetz beim Anspruch auf Kurse bzw. individuelle Schulungen auf die Notwendigkeiten abstellt und keine weitere Begrenzung enthält, ist dies realisierbar. Bei den Planungen ist ferner zu berücksichtigen, daß Pflegepersonen, die bereits seit einiger Zeit ihre Dienstleistungen erbringen, das Verhalten nicht nach einer einmaligen Schulung umstellen (können). Insbesondere die praktische Übungsteile werden deshalb entsprechend wiederholt und der Erfolg der Schulung hinterfragt werden müssen. Dies gilt natürlich für alle Problemfelder, die ja auch in der Person des Pflegebedürftigen liegen können. Zusammenfassend ist festzustellen, daß die Pflegekurse und in noch größerem Maße die individuellen häuslichen Schulungen - bei denen die Pflegebedürftigen soweit möglich einbezogen werden - eine große Chance zur Verbesserung der Qualität ehrenamtlichen häuslicher Pflege bieten, wobei sie
    • · den zielgruppenspezifischen Bedarfslagen,
    • · die pflegerelevanter Kompetenzen vermitteln und
    • · insbesondere den psychosozialen Bedürfnisse der Pflegepersonen gerecht werden müssen.
  • 5.6 Fünftes Zwischenergebnis
    Pflegekurse und individuelle häusliche Schulungen vervollständigen die Maßnahmen zur Qualitätssicherung ehrenamtlicher Pflege.
  • 6. Zusammenfassendes Fazit
    Es ist Aufgabe der beruflich Pflegenden die ehrenamtlich Pflegenden zur sachgerechten Durchführung der individuell erforderlichen Dienstleistungen so zu qualifizieren, daß die Pflege insgesamt in geeigneter Weise durchgeführt wird bzw. werden kann.
  • 7. Allgemeine Ansatzpunkte und Ideen für Konzepte zur Qualifikation der Pflegekräfte
    Die gezielte Vorbereitung auf diese Aufgaben ist unerläßlich. Es gibt eine ganze Palette von Ansatzpunkten, die dafür erforderlichen Aus- und Fortbildungsmaßnahmen zu konzipieren. Gelegentlich entsteht der Eindruck, daß die Rahmenbedingungen, mit denen die beruflich Pflegenden konfrontiert werden, schon bei den Konzeptionen stärker in den Vordergrund gerückt werden sollten. Aus diesem
    Grunde nun ein paar Gedanken, die so (lediglich) in die Diskussion eingebracht werden sollen:
  • 7.1 Schwerbehinderte
    1995 gab es in Deutschland rund 6,5 Millionen Schwerbehinderte (Personen mit einem Grad der
    Behinderung von wenigstens 50 %). Etwas mehr als die Hälfte war mindestens 65 Jahre alt, etwa 25 % gehörten der Altersgruppe der 55- bis 64jährigen an. Bei gut 84 % war eine allgemeine Krankheit oder ein Impfschaden die Ursache für die im Laufe des Lebens erworbene Behinderung. Nur rund 5 % waren seit Geburt behindert. Einschränkungen des Bewegungsapparates sind sehr stark verbreitet und bildeten
    1993 schon mit 22,7 % die Hauptdiagnose, in rund 66 % die Nebendiagnose bei den Erkrankungen.
  • 7.2 Häufige Krankheiten
    Für das Jahr 1995 wurde folgende statistische Verteilung der häufigen Krankheiten veröffentlicht:
    - 31,2 % Muskel- und Skelettkrankheiten,
    - 17, 2 % Atemwegserkrankungen,
    - 12,7 % Verletzungen, Vergiftungen,
    - 8,1 % Verdauungserkrankungen,
    - 7,7 % Herz-, Kreislauferkrankungen
    Hiernach müssen z. B. Einschränkungen des Bewegungsapparates in der täglichen Praxis häufig die Ursache für einen Hilfebedarf sein.
  • 7.3 Todesursachen
    Eine weitere Informationsquelle bilden die Todesursachen. 90 % aller Todesursachen waren auf chronische Erkrankungen zurück zu führen.73 % aller Todesfälle lassen sich in Deutschland auf
    Erkrankungen des Herz-/Kreislauf-Systems und bösartige Neubildungen zurückführen. 1991 starben rund 48 % aufgrund von Herz-/Kreislauferkrankungen, 24 % wegen Krebserkrankungen und 6 % wegen der Erkrankung der Atmungsorgane. Aus diesen statistischen Zahlen lassen sich pflegefachliche Aspekte ableiten, die - ergänzt um Erkenntnisse der Pflegewissenschaft - zur Strukturierung der Konzepte herangezogen werden können.
  • 7.4 Risikofaktoren
    Berücksichtigt man ferner, daß in der Bundesrepublik neben Übergewicht und Rauchen der Mangel an Bewegung zu den großen Risiken zählt, wird - um bei dem oben aufgegriffenen Beispiel zu bleiben - dem Bereich "Bewegung" (Mobilität) bei den Beratungen, Hilfestellungen und Schulungen ein entsprechend hohe Bedeutung gegeben werden müssen. Eine Forderung wäre deshalb, der Lehre von der bewußten Bewegung des Körpers (Kinästhetik) stärkeres Gewicht zu verleihen. Bekannt ist auch, daß die Wahrscheinlichkeit an Diabetes mellitus zu erkranken, mit dem Alter zunimmt. Auch hieraus resultiert ein bestimmbarer pflegerischer Hilfebedarf, dem Rechnung getragen werden kann. Hier das Wissen auszubauen und zu vertiefen, schützt nicht nur die beruflich Pflegenden, sondern könnte sich als Garant für eine möglichst langfristige Unterstützung ehrenamtlich Pflegender erweisen. Darüber hinaus könnte z.B. darüber nachgedacht werden, welche Maßnahmen hilfreich sind, um die Folgen von Haushaltsunfällen gezielter anzugehen.
  • 7.5 Unfälle
    1995 starben insgesamt 5339 Bundesbürger durch Unfälle im Haushalt, die 65 Jahre und älter waren (von insgesamt 6728!). Die häufigste Todesursache waren mit 90,9 % Stürze (von insgesamt 5554, was rund 83 % aller tödlichen Unfälle im Haushalt entspricht). Ursachen waren häufig das Ausgleiten, Stolpern oder Straucheln auf gleicher Ebene und beim Treppensteigen. Aber auch der Sturz aus dem Bett war nicht selten die Todesursache. Dies zeigt die Notwendigkeit von Veränderungen im häuslichen Umfeld auf. Hier könnte in Zusammenarbeit mit den Pflegekassen und insbesondere auf das Wissen und die Erfahrungen der Unfallversicherungsträger aufbauend, wirksame Hilfe vermittelt werden, um z. B. im Rahmen der Pflegepflichteinsätze für Abhilfe zu sorgen.
  • 8. Weitere Anhaltspunkte
    Diese Anhaltspunkte allein reichen jedoch nicht aus, um den beruflich Pflegenden die Aufgaben zu erleichtern, zielgerichtet, bedarfsgerecht und nachhaltig die Qualität ehrenamtlicher Pflege zu sichern. Zusätzlich sind die besonderen und speziellen Themenfelder herauszufinden und aufzugreifen, bei denen ehrenamtlich Pflegende der Hilfe und Unterstützung bedürfen. Dies soll nun beispielhaft untermauert werden. Als erster Punkt soll der Standard aufgegriffen werden, der den Ausgangspunkt für pflegerische Dienstleistungen insgesamt bildet: der allgemein anerkannte Stand medizinisch-pflegerischer Erkenntnisse. Ihm scheint noch nicht flächendeckend der Durchbruch gelungen zu sein. So ist "eisen & föhnen" nach den pflegewissenschaftlichen Erkenntnissen seit langem nicht als vertretbare Maßnahme der Decubitusprophylaxe anzusehen, aber durchaus immer noch im pflegerischen Alltag zu finden. Hieraus dürfte der Schluß zu ziehen sein, daß die Erkenntnissen der Pflegewissenschaft intensiver in die Praxis getragen werden müssen. Hinsichtlich der Verrichtungen des SGB XI kristallisieren sich einige Beratungsschwerpunkte heraus, die bei der Vorbereitung der Beratungskräfte berücksichtigt werden können. In einer bemerkenswerten Untersuchung im Vorfeld der Pflegeversicherung und im Auftrag der Techniker Krankenkasse hat das Institut für empirische Soziologie, u.a. festgestellt, daß folgende Fragen häufig gestellt werden:
    • · Im Bereich der Körperpflege: zum Einsatz von Inkontinenzhilfen, gefolgt von Fragen zur Benutzung der Toilette. Allgemeine Anleitung und Motivation hatte hier eine vergleichbare Größenordnung.
    • · Im Bereich der Mobilität: zum Gebrauch von (Pflege -) Hilfsmitteln, insbesondere zur Nutzung von Gehhilfen; zweites Themenfeld war das Aufstehen bzw. Hinsetzen, bei dem der Bedarf an allgemeiner Anleitung und Motivation ebenfalls recht hoch war.
    • · Im Bereich der Ernährung: insbesondere zur Nahrungsaufnahme, bei der auch der Bedarf an allgemeiner Anleitung und Motivation am höchsten war. In Bezug auf die aktive, persönliche Hilfestellung konzentrierte sich die Unterstützung bei der
    • · Körperpflege auf die Benutzung der Toilette. Den zweiten Rang nahmen die Hilfen im Umgang mit Inkontinenzhilfen ein.
    • · Mobilität auf das An- und Auskleiden; gefolgt von Aufstehen bzw. Hinsetzen, Gehen bzw. Stehen und Treppensteigen
    • · Ernährung auf die Zubereitung der Nahrung, gefolgt von der Nahrungsaufnahme
    • · hauswirtschaftlichen Versorgung auf kein einzelnes Themenfeld; hier war der praktische Hilfebereich durchgängig hoch, während Beratungs-, Motivations - und Anleitungsaufgaben durchweg in nur geringem Maße anfielen.
    Diese Erkenntnisse sind nicht als dauerhaft gültig anzusehen. Die Schwerpunkte des Hilfebedarfs ändern sich im Laufe der Zeit, so daß regelmäßige Überprüfungen unerläßlich sind. Neben den praktischen Problemen bezüglich der Hilfen für die Verrichtungen des SGB XI sind weitere Themen von Bedeutung, von denen nur einige aufgegriffen werden und die im Rahmen der Vorbereitung auf die Aufgaben bedeutsam sein können.
  • 8.1 Situationen psychisch Kranker und geistig Behinderten berücksichtigen
    Bei der Entwicklung von Aus-, Fort- und Weiterbildungskonzepten darf der Blick nicht nur auf
    somatische Krankheitsbilder gerichtet werden. In gleicher Weise sind die besonderen Probleme der Pflegenden aufzugreifen, die psychisch Kranke, geistig Behinderte, demente oder hirnverletzte Menschen versorgen. Diese Pflegepersonen bilden regelmäßig die belastete Gruppe innerhalb der
    ehrenamtlich Pflegenden. Für sie stehen bislang jedoch insgesamt wenig Hilfsangebote zur Verfügung. Ferner ist auch den Erkrankungen im Alter Rechnung zu tragen. Manche Erkrankungen sind im Alter dadurch gekennzeichnet, daß die typischen Symptome ausbleiben oder sich atypisch zeigen. Viele Erkrankungen offenbaren sich dann durch allgemeine Symptome sowie Funktionsverluste, die zunächst nicht an altersspezifische Erkrankungen denken lassen, so daß die Pflegekräfte auch über geriatrisches Wissen verfügen müssen. Es dürfte allerdings ausreichen, wenn die beratenden bzw. schulenden Pflegekräfte einen entsprechenden Bedarf erkennen können, um dann speziell geschulte Fachkräfte hinzuzuziehen. Besonders für die Pflege senil Dementer mit eingeschränkter Kommunikation gilt, daß die Pflegenden ein großes Bedürfnis nach emotionaler Unterstützung und besserem Verständnis dessen haben, was sie erleben und bewältigen müssen. Bei der Qualifizierung ehrenamtlich Pflegender sind unter anderem zu berücksichtigen:
    • · das Wissen über den Krankheitsprozeß, die Unterscheidung zwischen Krankheit und schwierigen Persönlichkeitsanteilen,
    • · das Verständnis verwirrten Verhaltens und der Schwankungen der Leistungsfähigkeit,
    • · das Hineinwachsen in die Rolle der fürsorglich verantwortlichen Bezugsperson (z.B. Rollenumkehr bei pflegenden Kindern)
    • · die Einsamkeit des geistig gesunden Ehepartners,
    • · das Erlernen eines angemessenen, das heißt nicht zu erschöpfenden pflegerischen Einsatzes, denn die Pflege kann über lange Zeit notwendig sein,
    • · das Steuerungsvermögen für Schuldgefühle,
    • · das Angebundensein und die Mobilisation innerfamiliärer und anderer Hilfepotentiale, sowie die Inanspruchnahme von Hilfen Dritter.
  • 8.2 Stichwort Burn-out von ehrenamtlich Pflegenden Ein Problemfeld ist das Burn-out-Syndrom, das sich ausgebrannt fühlen. Es wurde für die beruflich Pflegenden bereits mehrfach untersucht. Burn-out-Syndrome sind aber auch bei den ehrenamtlich Pflegenden zu beobachten. In der schon angesprochenen Untersuchung hat sich das Institut für
    empirische Soziologie auch dieser Frage angenommen.
    Es wurde repräsentativ festgestellt, daß 10 % der Hauptpflegepersonen unter einem akutem, 24 % unter einem hohen, 39 % unter einem mittleren und die übrigen unter einem geringen oder keinem Burn-out litten. Zu berücksichtigen ist hierbei, daß die Pflegepersonen durchschnittlich bereits rund acht Jahre lang ihre Dienstleistungen erbrachten,
    25 % der befragten Pflegepersonen pflegten sogar bereits mehr als zehn Jahre. Festzustellen ist, daß hier ein Handlungsbedarf besteht, der insgesamt - und damit auch im Rahmen der Pflegekurse - aufgegriffen werden muß.
  • 8.3 Stichwort Pflegehilfsmittel
    Durch den sinnvollen Einsatz von Hilfsmitteln der Krankenversicherung und Pflegehilfsmitteln der
    Pflegeversicherung kann dem Pflegebedürftigen geholfen werden. Dies ist allgemein bekannt. Pflegehilfsmittel können und sollen aber auch eingesetzt werden, um den Pflegenden die Aufgaben zu erleichtern. Die Notwendigkeit der Ausstattung kann von Pflegefachkräften festgestellt werden,
    wenn dadurch
    • · die häusliche Pflege ermöglicht oder
    • · die häusliche Pflege erleichtert und damit eine Überforderung der Leistungskraft des Pflegebedürftigen oder der Pflegeperson(en) verhindert oder
    • · eine möglichst selbständige Lebensführung des Pflegebedürftigen wiederhergestellt, also die Abhängigkeit von der Hilfe durch Dritte verringert werden kann. Dies gilt für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen übrigens auch, zu denen die Pflegekassen Zuschüsse zahlen.
  • 8.4 Stichworte Qualitätszirkel, Assessmentrunden etc.
    In den Qualitätsvereinbarungen (siehe "Recht") werden als Maßnahmen zur Sicherung der Qualität z.B. Qualitätszirkel, Qualitätskonferenzen und Assessmentrunden vorgesehen. Es könnte sich als sinnvoll und erfolgversprechend erweisen, in derartige Gesprächskreise auch ehrenamtlich Pflegende einzubeziehen. Darüber hinaus wäre zu erwägen, ob mit gleicher Zielsetzung spezielle Gesprächskreise für ehrenamtlich Pflegende (kontinuierlich) moderiert werden. So könnten die Sorgen und Nöte ehrenamtlich Pflegender hinsichtlich Pflege und Betreuung aufgegriffen und Selbsthilfegruppen initiiert oder unterstützt werden. Ergänzend wäre es evtl. hilfreich, wenn ehrenamtlich Pflegende (zum Beispiel Vertreter derartiger Selbsthilfegruppen) an den örtlichen bzw. regionalen Pflegekonferenzen mitwirken. Auch dieser Schritt könnte geeignet sein, daß sich beruflich und ehrenamtlich Pflegende einschätzen und schätzen lernen, Berührungsängste abgebaut und Motivationen ausgebaut werden sowie das Verständnis zwischen allen Beteiligten zu einander verbessert wird.
  • 8.5 Überleitungspflege
    Gemeint ist die nach Möglichkeit vorzeitige oder frühere Entlassung aus stationärer Versorgung (Krankenhaus, Rehabilitationseinrichtung, Pflegeheim) und die koordinierte Vorbereitung des Haushaltes und der Personen, die mit den pflegerischen Aufgaben (erstmals) konfrontiert werden. Mit Hilfe der Überleitungspflege können auch die sogenannten Drehtüreffekte (erneute stationäre Behandlung nach wenigen Tagen) vermieden oder abgebaut werden. Welche Möglichkeiten die Überleitungspflege bietet, wenn man mit ihrer Hilfe die Dauer stationärer Behandlungen geringfügig senken könnte, lassen folgende Zahlen erahnen: 1995 wurden 14,8 Mio. Patienten in Krankenhäusern stationär behandelt (einschl.Entbindungen). Rund 1,5 Mio. Patienten davon waren jünger als 15 Jahre und 4,7 Mio. älter als 64 Jahre. Der Anteil der Frauen betrug übrigens 55,6 % (60,2 % bei den über 64jährigen) und sie bilden ja auch Mehrheit der ehrenamtlich Pflegenden. Diese Prozentzahlen dürfen jedoch den Geschlechtsaufbau der Bevölkerung nicht vergessen lassen, denn Männer sind relativ häufiger stationär zu behandeln als Frauen. Von 10.000 Männern über 64 Jahren mußten sich 4163 stationär behandeln lassen, bei den Frauen über 64 Jahren waren es dagegen nur 3.508. Im Rahmen der Überleitung gilt es nicht nur den Haushalt in geeigneter Weise vorzubereiten (zum Beispiel Umbaumaßnahmen) und ihn mit den erforderlichen (Pflege-)Hilfsmitteln auszustatten. Unstrittig ist es vordringlich, die häusliche Pflege detailliert zu planen, Personen zu finden und ggf. zu motivieren, die die Pflege übernehmen und die Pflegepersonen geistig-moralisch, hinsichtlich des Handlings und der einzusetzenden Pflegetechniken vorzubereiten. Daß mit einer erfolgreichen Überleitungspflege frühzeitig die Qualität der Pflege Ehrenamtlicher verbessert werden kann, wird inzwischen allgemein anerkannt. Wenngleich in der gesamten Republik Versuche stattfinden, die Überleitungspflege zu etablieren, ist dies bislang nicht flächendeckend gelungen.
  • 8.6 Zusammenarbeit mit den Kassen
    Damit können nicht alle Betroffenen die damit verbunden Chancen nutzen. Aus Sicht des Verfassers sollte deshalb der Versuch unternommen werden, stärker mit den (Kranken- und Pflege-) Kassen zusammen zu arbeiten. Dort werden nicht nur die einzelnen Entscheidungen getroffen und Kosten getragen. Es gibt meist auch einen sogenannten Sozialen Dienst (z.B. Rehabilitationsberater oder Gesundheitsberater), mit dessen Know-how und Unterstützung vielleicht der überfällige Durchbruch gelingt.
  • 8.7 Schlußbemerkung
    Abschließend soll an die Rahmenkonzeption des Verbandes katholischer Heime und Einrichtungen der Altenhilfe in Deutschland erinnert werden, die im Grunde die Intentionen des SGB XI widerspiegeln. Stationäre Einrichtungen der Altenhilfe sollen danach Orte der Begegnung sein, der sozialen, kulturellen und religiösen Erfahrungen und Erlebnisse, sowohl für Bewohner und ihre Bezugspersonen wie auch für Menschen im Wohnumfeld. Durch gemeindebezogene Arbeit soll die Einrichtung die soziale Integration der alten Menschen fördern und mit zu einer sozialen Kultur in der Gemeinde beitragen.
    Familienangehörige, Freunde sowie andere Personen aus dem sozialen und kirchlichen Umfeld werden als unersetzbare Bezugspersonen der Bewohner und wichtige Partner der Einrichtung angesehen. Gefördert werden sollen die Begegnung innerhalb und außerhalb des Hauses und ehrenamtliche Dienste für Bewohner; ehrenamtlichen Mitarbeiter sollen kontinuierlich begleitet werden.
  • 9. Literaturhinweise
    Agnes Karll Institut für Pflegeforschung, Die Bedeutung des Pflegeplanes für die Qualitätssicherung in der Pflege, Forschungsbericht 261, Bonn; Faßmann/Grillenberger, Burnout bei Pflegepersonen von Schwerpflegebedürftigen, Report Psychologie 10/96, 788; Gabanyi / Schneider, Qualität der Pflege - Exemplarische Untersuchung in Bayern und Thüringen, Basys 1993; Hedtke-Becker, Die Pflegenden pflegen, Freiburg 1990; Senf, Pflegende Männer - und sie gibt es doch, Stuttgart 1994; IFES, Pflegeberatung zur Sicherung der Pflegequalität im häuslichen Bereich, Band 13, Nürnberg 1995; Mattmüller, Pflegeberatung bei Schwerpflegebedürftigkeit, Pflege aktuell 1995, 823; Meierjürgen, Hilfen für pflegende Angehörige, Die Ersatzkasse 5/97; Richwin, Entlastungsangebote für pflegende Angehörige, Pflegen ambulant 4/94, 24; Schmidt, Ausgebrannt: das Burn-out-Syndrom, BGWMitteilungen 4/96, 8; Vogel/Mattmüller, Die Profis sind gefordert, Häusliche Pflege 1995, 739; Vogel, Alles andere als Laien, Häusliche Pflege 1995, 922; Vogel, Fachliche Beratung steigert Pflegequalität, Pflegepartner - Das Magazin für pflegende Angehörige, 2/96, 14. Der voranstehenden Ausführungen geht zurück auf die Recherchen für die ABC-Zentral-Redaktion, Todtmoos Restenberg, im Jahre 1997, die in den Aufsatz mit dem Titel "SGB XI: Sicherung der Pflegequalität bei ehrenamtlich Pflegenden" mündeten. Der daraus entwickelte Aufsatz ist im Ratgeber "Altenhilfe" (Handbuch Kapitel 7 - Qualitätssicherung -, Teil 6 - Methoden und Strategien in der Altenarbeit) abgedruckt. Die damaligen Erkenntnisse wurden gekürzt, überarbeitet und aktualisiert.
    Aufgaben der Beteiligten