Weitere (sonstige) Verrichtungen
Inhalt:
1. Ausgangssituation
2. Zur Abgrenzung BSHG - SGB XI
3. Möglichkeiten des BSHG
2.1 Pflegebedürftigkeit im Sinne des BSHG
2.2 Verrichtungen im Sinne des BSHG
2.3 Zeitaufwand für die erforderlichen Hilfeleistungen
2.4 Berücksichtigung von Entscheidungen der Pflegekasse
2.5 Anrechnung von Einkommen
2.6 Finanzielle Unterstützung
4. Hinweise aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung
1. Ausgangssituation
Die Pflegeversicherung berücksichtigt nicht alle Aktivitäten des
täglichen Lebens. Bereits im Gesetzgebungsverfahren zum PflegeVG
wurde zum Beispiel geäußert, daß Anleitung und Beaufsichtigung nur
zu berücksichtigen sind, soweit sie für die genannten Verrichtungen
benötigt werden. Dies hat gerade bei geistig behinderten,
dementiell erkrankten und psychisch kranken Menschen negative
Folgen und schränkt den beim SGB
XI berücksichtigungsfähigen Hilfebedarf erheblich ein. Betroffen
sind insbesondere die allgemeinen Formen der Beaufsichtigung sowie
die Maßnahmen zum Schutz vor Eigen- und Fremdgefährung (außerhalb
der Katalogverrichtungen des SGB XI). Aber auch für andere
Hilfsbedürftige führt die Beschränkung dazu, daß auf einen anderen,
individuell bestehenden Bedarf seitens der Pflegekassen nicht
eingegangen werden kann. So bleibt etwa die Mobilität zur Deckung
des täglichen Bewegungsbedarfs unberücksichtigt. Dies gilt sowohl
für einen Spaziergang außerhalb der Wohnung als auch innerhalb der
Wohnung, wenn es beispielsweise um Wege zum Öffnen des Fensters,
zum Einschalten des Fernsehers oder zur Haustür, wenn es klingelt,
geht. Auch Hilfen im Bereich der Kommunikation sind nicht
berücksichtigungsfähig. Hierzu ist jedoch anzumerken, daß
diese Bedürfnisse bei der Leistungserbringung zu Lasten der
Pflegeversicherung aufzugreifen sind und etwaigen Gefahren
entgegenzuwirken ist. Lebensbereiche wie Unterhaltung, Bildung und
Erwerbstätigkeit werden nicht erfaßt. Diese Ergebnisse waren und
sind beabsichtigt. Die Pflegeversicherung wurde letztlich so
ausgestaltet, daß sie mit finanziell begrenzten Mitteln einen
wirksamen Überforderungsschutz gewährleistet. Insbesondere eine
vollständige oder weitestgehende Entlastung von den finanziellen
Folgen wurde nicht angestrebt. In diesem Sinne ist die soziale
Pflegeversicherung mit einer Teilkaskoversicherung vergleichbar.
Das BSHG sieht im Gegensatz zum SGB XI derartige Begrenzungen nicht
vor. Obwohl auch dies von Bundestag und Bundesrat ganz bewußt so
geregelt wurde, spielen die sich daraus ergebenden Möglichkeiten in
der öffentlichen Diskussion und auch bei der vielfältigen Kritik an
der Pflegeversicherung regelmäßig keine nennenswerte Rolle.
2. Zur Abgrenzung BSHG und SGB XI
Im Zusammenhang mit der Pflege und Betreuung Bedürftiger wird z. B.
regelmäßig der Ausbau des SGB XI hinsichtlich der allgemeinen
Beaufsichtigung gefordert. Dies liegt einerseits daran, daß der
Gesetzgeber die Pflegeversicherung im wesentlichen am typischen
Hilfebedarf somatisch Kranker ausrichtete. Dies läßt eine - wie das
BSG im Urteil vom 26.11.98 es formulierte - "sachgerechte
Berücksichtigung des allgemeinen Aufsichts- und Betreuungsbedarfs
bei geistig Behinderten ... nicht zu". Das BSG hält die
Einbeziehung dieser Bedarfe für begründet und hält eine pauschalen
Zuschlag für sachgerecht (siehe hierzu auch die Gesetzesinitiative
aus Bayern
und Baden-Württemberg in der Rubrik Recht). Andererseits bleiben in
der Diskussion regelmäßig die Leistungen der Eingliederungshilfe
unberücksichtigt, auch die das BSG in dem genannten Urteil auch
zutreffend aufmerksam macht. Vor diesem Hintergrund erscheint es im
Interesse der Leser hilfreich und sachgerecht, die "Dreiteilung"
kurz zu beleuchten. Grundsätzliche Ausgangspunkte sind für die
• Eingliederungshilfe: Aufgabe der Eingliederungshilfe ist es
insbesondere, eine vorhandene Behinderung und deren Folgen zu
beseitigen und den Behinderten in die Gesellschaft
einzugliedern. Hierzu gehört nach dem eindeutigen Gesetzesauftrag
vor allen, dem Behinderten die Teilnahme am Leben in der
Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern, ihm die Ausübung
einer angemessenen Berufstätigkeit zu ermöglichen oder ihn "soweit
möglich unabhängig von Pflege zu machen" (§ 39 Abs. 3 BSHG).
Maßnahmen der Eingliederungshilfe kommen nach allgemeinem
Verständnis zum Einsatz, wenn durch die Hilfe noch eine vom
Hilfesuchenden als Verbesserung seiner Gesamtsituation anzusehende
Erleichterung seiner behinderungsbedingten Lage erreicht werden
kann. Dieser Anspruch ist zu erfüllen, solange die
Aussicht besteht, daß die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt
werden kann (§ 39 Abs. 4 BSHG).
• Pflegeleistungen: Die Leistungen zur Pflege nach dem SGB XI sind
gegenüber denen des BSHG vorrangig zu erbringen, wenn und soweit
ein Anspruch besteht. Zur Frage der Abgrenzung der
Eingliederungshilfe gegenüber der Pflege ist die Zielsetzung der
jeweiligen Maßnahmen entscheidend. In Bezug auf die
Eingliederungshilfe kann es als gesicherte Rechtsprechung angesehen
werden, daß eine Erfolgsaussicht auch bei der Erwartung von relativ
geringen Veränderungen anzunehmen ist. Sind Fortschritte zu
erreichen, sind die gesetzlichen Zielvorstellungen gegeben und kann
Hilfe beansprucht werden. Die erzielbaren (bzw. die erzielten)
Fortschritte müssen nicht groß sein, aber spürbar. Die Diskussion,
daß die finanziellen Mittel in Relation zum erreichbaren Erfolg
stehen müssen, findet auch nach dem Gutachten von Mrozynski im
Gesetz und in der Rechtsprechung keine Stütze. Ein hohes Alter ist
allein z. B. kein Gesichtspunkt dafür, daß Eingliederungshilfe
eingestellt und die Hilfe auf den Pflegebereich beschränkt werden
muß. Wird eine Maßnahme der Eingliederungshilfe beansprucht und
besteht ein hohes Pflegebedürfnis, dann ist zu prüfen, welchen
Einfluß der konkrete Pflegebedarf auf die gewünschte Form der
Eingliederungshilfe hat. Natürlich kann sich ergeben, daß eine
konkrete Maßnahme der Eingliederungshilfe nicht realisierbar ist.
Dann ist jedoch zu prüfen, ob eine andere Form der
Eingliederungshilfe in Betracht kommt. Läßt sich die Fragestellung
nicht (vollständig) klären, so trifft den Träger der Sozialhilfe
die Darlegungslast. Das heißt, er muß entsprechend den allgemeinen
Grundsätzen der Amtsermittlung den Nachteil aus der
Unaufklärbarkeit tragen. Die Eingliederungshilfe ist durch einen
sehr offenen Leistungskatalog gekennzeichnet (s. § 40 BSHG und
Verordnung nach § 47 BSHG in der Rubrik Recht unter "sonstiges
Recht"). Es ist an dieser Stelle nicht möglich,
einen entsprechenden Abriß darzustellen. Hervorzuheben ist, daß die
Hilfen auch umfassen
• Maßnahmen zum Erwerb praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten, die
erforderlich und geeignet sind, dem
Behinderten die für ihn erreichbare Teilnahme am Leben in der
Gemeinschaft zu ermöglichen. Inhaltlich erfassen die Maßnahmen z.
B. auch die Vermittlung der Fähigkeiten sich anzuziehen, ohne
fremde Hilfe zu essen oder einfache manuelle Tätigkeiten auszuüben.
• den Besuch von Veranstaltungen, die der Geselligkeit, der
Unterhaltung oder kulturellen Zwecken dienen. Weitere
Hilfsmöglichkeiten bieten z. B. Behindertenclubs,
Selbsthilfevereine, Tagungen, tagesstrukturierende Maßnahmen in
Bewegungsstätten und Werkstätten für Behinderte.
• die Betreuungspersonen mit den durch Art und Schwere der
Behinderung bedingten Besonderheiten vertraut zu machen. Hier ist
die Anleitung von Angehörigen und z. B. Nachbarn angesprochen.
• den Kostenersatz für die Begleitung von Behinderten, wenn sie
notwendigerweise entstehen. Weitere Beispiele für sonstige
Maßnahmen sind etwa ambulante Hilfsdienste, mobile Fahrdienste,
Mahlzeitendienste (Essen auf Rädern), Behindertenfreizeiten
(Ferienaufenthalte), Dienste zur Pflege des Körpers oder des
Haushalts. Wenn es um die Abgrenzung der Eingliederungshilfe
gegenüber der Pflege geht,
• so ist maßgeblich anzusehen, zu welchem Bereich die Maßnahme nach
ihrer typischen Zielsetzung gehört.
• Ergänzt werden kann die Überlegung durch eine vergleichende
Betrachtung, denn aus Sicht des Rechts ist jede Art von Pflege
schon immer durch sogenannte Katalogtätigkeiten gekennzeichnet.
Gehört eine der strittigen Betreuungsformen zu diesen Tätigkeiten,
so ist dies ein Argument dafür, daß Pflege geleistet wird. Ein
vergleichbares Vorgehen scheidet im Bereich der Eingliederungshilfe
aufgrund des schon als offen bezeichneten Kataloges aus.
• Ein weiteres Merkmal ist die Ausrichtung der Maßnahme.
Pflegerische Leistungen richten sich - regelmäßig unabhängig von
der individuellen Krankheit oder Behinderten - immer auf die
Erhaltung der Existenz und (zumindest) die Erhaltung des
Pflegezustandes. Pflege nach dem Prinzip der Aktivierung zielt
auf die Stärkung der Selbstversorgungsfähigkeiten und der Sicherung
von Selbstbestimmung und Selbständigkeit bei den Aktivitäten des
täglichen Lebens ab. Im Gegensatz zu Hilfeleistungen der
Existenzerhaltung sind Maßnahmen der Eingliederungshilfe vielmehr
unmittelbar von ihrem Anlaß geprägt und haben einen eher
therapeutischen Charakter. Insbesondere wenn die Aktivitäten eher
pädagogisch
geprägt sind, hat die Maßnahme den Charakter einer
Eingliederungshilfe im Sinne der sozialen Rehabilitation. Der
Überschneidungsbereich zwischen Eingliederungshilfe und
aktivierender Pflege im Sinne der Vorschriften des SGB XI und des
BSHG erweist sich bei Anwendung dieser Kriterien als relativ
gering. Soweit mehrere Leistungen voneinander getrennt beurteilt
werden können, erhalten Behinderte sowohl Eingliederungshilfe als
auch Pflegeleistungen und/bzw. Hilfe zur Pflege. Sind die
Leistungen nicht trennbar, so hängt die Zuordnung davon ab, welche
Zielsetzung verfolgt wird, wobei der Eingliederungshilfe als der
umfassenderen Hilfe im Zweifel der Vorzug zu geben wäre (so auch
Brühl in LPK-BSHG zu § 39; 5. Auflage). Da Maßnahmen der
Eingliederungshilfe sowohl im häuslichen Bereich, als auch
ambulant, teilstationär und vollstationär erbracht werden können,
ist abschließend festzustellen, daß die strittig diskutierten
Hilfebedarfe, wie z. B. bei allgemeiner Eigen- und Fremdgefährdung,
aus rechtlicher Sicht lösbar erscheinen. Abschließend ist bezüglich
des Einsatzes von Einkommen und Vermögen darauf hinzuweisen, daß
• bei bestimmten Maßnahmen für Behinderte bis zum 21. Lebensjahr
von den Eltern und de, nicht getrennt lebenden Ehegatten nur die
Kosten des Lebensunterhalts abverlangt werden (näheres siehe in der
Rubrik Recht unter "sonstiges Recht", § 43 Abs. 2 BSHG). Hat der
Behinderte das 21. Lebensjahr vollendet, gehen die
Unterhaltsansprüche in der Regel nicht auf den Sozialhilfeträger.
Ziel der Regelung ist es, Kosten der Eingliederung überwiegend von
der Allgemeinheit tragen zu lassen, damit die Behinderung nicht zu
einer
zu starken finanziellen Belastung des einzelnen und seiner
Familienangehörigen führt.
• bei anderen Maßnahmen die allgemeinen Regelungen (siehe §§ 76 ff.
BSHG) zum Einsatz von Einkommen und Vermögen greifen. Dies gilt z.
B. dann, wenn derartige Kosten im häuslichen Bereich entstehen.
3. Möglichkeiten des BSHG
Die "Hilfe zur Pflege" ist im BSHG in den §§ 68 ff. geregelt. Die
Vorschriften des BSHG greifen weitgehend auf die Formulierungen des
SGB XI zurück, so daß insoweit auf die dortigen Ausführungen zu
verweisen ist. Auch das Recht des BSHG räumt der häuslichen Pflege
grundsätzlich den Vorrang ein. Allerdings wurde mit im § 3a BSHG
(Vorrang der offenen Hilfe) eine Besonderheit geschaffen, die das
SGB XI in dieser Form nicht kennt. Nach dem Recht des BSHG ist der
häuslichen Pflege nur dann Vorrang einzuräumen, solange sie nicht
gegenüber einer geeigneten und zumutbaren stationäre Hilfe mit
unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden ist. Bei der Prüfung hat
der Sozialhilfeträger die persönlichen, familiären und örtlichen
Umstände angemessen zu berücksichtigen. Wann
von unverhältnis mäßigen Mehrkosten auszugehen ist, sagt das Gesetz
nicht. Eine Faustformel läßt sich aus der bisher bekannten
Rechtsprechung nicht ableiten. Die Rechtsprechung bejaht die
Unverhältnismäßigkeit jedenfalls dann, wenn die Kosten einer
stationären Pflege nur halb so hoch sind, wie die der häuslichen
Pflege. Will ein Sozialhilfeträger die stationäre Pflege erzwingen,
wird er nicht nur den Beweis in Form eines Kostenvergleichs
antreten müssen, sondern hat gleichzeitig nachzuweisen, daß die
stationäre Versorgung zu den herangezogenen Konditionen auch
realisiert werden kann. Dies kann z. B. durch einen Nachweis einer
freien Wohnung bzw. eines freien Bettes in der Einrichtung
geschehen, die für den Kostenvergleich herangezogen wurde.
3.1 Pflegebedürftigkeit im Sinne des BSHG
Nach § 68 Abs. 1 BSHG ist Hilfe zur Pflege auch Kranken und
Behinderten zu gewähren, die
• wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit
oder Behinderung
• voraussichtlich für weniger als sechs Monate der Pflege bedürfen
oder
• in geringerem Maße der Hilfe bedürfen, als er für erheblich
Pflegebedürftige gefordert wird, oder
• der Hilfe für andere Verrichtungen als für die
Katalogverrichtungen des SGB XI bedürfen (siehe 2.2).
Damit werden die entscheidenden Hürden des SGB XI eingerissen.
Hilfe zur Pflege kann deshalb nicht nur den
Pflegebedürftigen gewährt werden, deren Hilfebedarf im Sinne des
SGB XI zumindest erheblich ist, sondern auch denen, deren Bedarf
diese Mindestanforderungen nicht erreicht. Damit kann erst einmal
jeder Bedürftige unabhängig vom Ausmaß des Hilfebedarfs eine
Unterstützung beanspruchen, wenn der Bedarf an Pflege auf eine
Krankheit oder Behinderung zurückzuführen ist. Bei der Aufzählung
der Krankheiten und Behinderungen greift das BSHG auf den Wortlaut
des SGB XI zurück, so daß insoweit keine Besonderheiten zu beachten
sind. Unter
Berücksichtigung des § 69a BSHG (Pflegegeld) ergibt sich folgendes
abgestuftes Bild:
• Als Schwerstpflegebedürftige (aus dem Blickwinkel des SGB XI:
Pflegestufe III) sind Personen anzusehen,
die täglich rund um die Uhr, regelmäßig auch nachts, aufgrund einer
Krankheit oder Behinderung der Hilfe bedürfen und zusätzlich
mehrfach in der Woche Hilfen bei der hauswirtschaftlichen
Versorgung benötigen.
• Als Schwerpflegebedürftige (aus dem Blickwinkel des SGB XI:
Pflegestufe II) sind Personen anzusehen, die mindestens dreimal
täglich zu verschiedenen Tageszeiten aufgrund einer Krankheit oder
Behinderung der Hilfe bedürfen und die zusätzlich mehrfach in der
Woche Hilfen bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen.
• Als erhebliche Pflegebedürftigkeit (aus dem Blickwinkel des SGB
XI: Pflegestufe I) Personen, die für wenigstens zwei pflegerischen
Verrichtungen mindestens einmal täglich aufgrund einer Krankheit
oder Behinderung der Hilfe bedürfen und die zusätzlich mehrfach in
der Woche Hilfen bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen.
• Als nicht erheblich Pflegebedürftige (aus dem Blickwinkel des SGB
XI: sogenannte Pflegestufe 0) sind
Personen anzusehen, deren Hilfebedarf (aufgrund einer Krankheit
oder Behinderung) nicht das Ausmaß erreicht, daß für die erhebliche
Pflegebedürftigkeit gefordert wird. Bei Kindern ist - wie in der
Pflegeversicherung - der Hilfebedarf maßgebend, der infolge
Krankheit oder Behinderung über den eines gesunden gleichaltrigen
Kindes hinausgeht.
3.2 Verrichtungen im Sinne des BSHG
Auf den ersten Blick erweckt das BSHG den Eindruck, für die Hilfe
zur Pflege auf die Verrichtungen zu beschränken, die auch in der
Pflegeversicherung gelten (§ 68 Abs. 5 BSHG). Im § 68 Abs. 1 Satz 2
BSHG heißt es jedoch ausdrücklich, daß die Hilfe auch den Kranken
und Behinderten zu gewähren ist, die der Hilfe bei anderen
Verrichtungen bedürfen. Mit dieser Ausweitung werden die
Sozialhilfeträger verpflichtet, Leistungen
bereitzustellen, die der Pflegeversicherung durch die Einschränkung
des Pflegebegriffs auf körperbezogene
Verrichtungshilfen nicht abdeckt. Damit sind beim BSHG auch
Hilfebedarfe zu berücksichtigen, die z. B.
• innerhalb der Häuslichkeit (Wegstrecken bei der Gestaltung des
Alltages)
• zur Strukturierung des Tagesablaufs (Anleitung zur Beschäftigung)
• zum Schutz vor Eigen- und Fremdgefährdung (allgemeine
Beaufsichtigung)
• außerhalb der Häuslichkeit (Spaziergang zum Erhalt der Mobilität
und zur Belüftung der Lungen)
• für die Aufrechterhaltung der Beziehungen zu Dritten
(Kommunikationsbedürfnisse) anfallen und zu den gewöhnlichen,
regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen
Lebens gehören. Auch ist der Hilfebedarf zu berücksichtigen, der
nicht täglich, sondern in gewis sen Zeitabständen anfällt. Hierzu
gehören beispielsweise
• das Schneiden und Legen der Haare
• das Schneiden von Finger- oder Fußnägeln
• bei Frauen die Monatshygiene Letztlich sind auch Maßnahmen der
Behandlungspflege zu berücksichtigen, die von Angehörigen erbracht
und deshalb nicht von der Krankenkasse übernommen werden (§ 37 Abs.
3 SGB V); Beispiel: Medikamentengabe.
Es können jedoch die Hilfeleistungen nicht berücksichtigt werden,
die zu den Leistungen der Eingliederungshilfe gehören (§§ 39 ff.
BSHG). Dies sind insbesondere all die Aktivitäten, die dem Ziel
dienen,
• eine vorhandene, nicht nur vorübergehende körperliche, geistige
oder seelische und wesentliche Behinderung bzw. deren Folgen zu
beseitigen bzw. zu mildern und
• die eine Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft ermöglichen oder
erleichtern bzw.
• die Ausübung eines angemessenen Berufs oder einer angemessener
Tätigkeit ermöglichen oder die
• soweit wie möglich von Pflege unabhängig machen.
Zu den Leistungen der Eingliederungshilfe gehören
beispielsweis e bestimmte
• Maßnahmen zur Begegnung von behinderten und nicht behinderten
Personen
• Hilfen zum Besuch von kulturellen Veranstaltungen
• Maßnahmen zur Beschäftigung in einer Werkstatt für Behinderte
• Hilfen in Einrichtungen
Zu den Maßnahmen der Eingliederungshilfe (§ 40 BSHG und
Eingliederungshilfe-Verordnung hierzu) gehören beispielsweise auch
bestimmte Hilfen bei Lernbehinderungen, wenn denen Hilfen nach dem
SGB VII nicht ausreichen und weitere Behinderungen (z. B. die zu
den geistigen Behinderungen zählende Legasthenie) hinzukommen. Auch
kann im Rahmen der Eingliederungshilfe die Anleitung von
Betreuungspersonen in Betracht kommen, um sie bezüglich der
behinderungsbedingten Besonderheiten in der Betreuung zu schulen.
Ferner können Hilfsmittel zur Verfügung gestellt werden. So z. B.
Verständigungsgeräte für Taubblinde oder automatische
Toilettenanlagen für Behinderte, die sich nach der Benutzung der
Toilette nicht selbst reinigen können. Leistungen
der Eingliederungshilfe können neben der Hilfe für die Pflege
gewährt werden; sie sind als gleichrangige Leistungen anzusehen.
Bei der Frage der Zuordnung ist das vorrangige Ziel der Maßnahme
von besonderer Bedeutung. (Hinweis: Für die Maßnahmen der
Eingliederungshilfe gilt grundsätzlich die allgemeine
Einkommensgrenze des § 79 BSHG.)
3.3 Zeitaufwand für die erforderlichen Hilfeleistungen
Die in der Pflegeversicherung geltenden Zeitkorridore (§ 15 Abs. 3
SGB XI) sind dem BSHG nicht zu entnehmen. §
68 Abs. 6 BSHG verweist insoweit noch auf die Richtlinien der
Spitzenverbände der Pflegekassen, die aufgrund des 1. SGB XI-ÄndG
hier keinerlei Gestaltungsmöglichkeiten mehr entfalten können.
Offenbar ist bei der Änderung des § 15 Abs. 3 SGB XI durch das 1.
SGB XI-ÄndG in der "Hitze des Gefechts" die Änderung im BSHG
übersehen worden. Es muß davon ausgegangen werden, daß die im SGB
XI genannten zeitlichen Mindestanforderungen auch im Recht des BSHG
zur Anwendung gelangen sollen. Soweit erkennbar entspricht dies
auch der Praxis der Sozialhilfeträger. Der krankheits- und
behinderungsbedingte Hilfebedarf muß für
• Schwerstpflegebedürftige täglich durchschnittlich mindestens 300
Minuten betragen, wobei der Hilfebedarf einer (typischen) Woche
zugrunde zu legen ist und auf den pflegerischen Hilfebedarf mehr
als 240 Minuten entfallen mü ssen.
• Schwerpflegebedürftige täglich durchschnittlich mindestens 180
Minuten betragen, wobei der Hilfebedarf einer (typischen) Woche
zugrunde zu legen ist und auf den pflegerischen Hilfebedarf
mindestens 120 Minuten entfallen müssen.
• erhebliche Pflegebedürftigkeit täglich durchschnittlich
mindestens 90 Minuten betragen, wobei der Hilfebedarf einer
(typischen) Woche zugrunde zu legen ist und auf den pflegerischen
Hilfebedarf mehr als 45 Minuten entfallen müssen.
• Pflegebedürftige regelmäßig gegeben sein. Der Hilfebedarf muß
nicht täglich bestehen, darf 90 Minuten im Durchschnitt einer
typischen Woche durchaus erreichen oder übersteigen, muß aber
unterhalb des Bedarfs für erhebliche Pflegebedürftigkeit liegen.
Dies ist z. B. der Fall, wenn der pflegerische Hilfebedarf weniger
als 46 Minuten am Tag (als Durchschnittswert einer typischen Woche)
beträgt. Auch muß der Hilfebedarf nicht dauerhaft zu sein (vgl.
"Zum Hilfebedarf" in der Rubrik Bedarf).
3.4 Berücksichtigung von Entscheidungen der Pflegekasse
Die Entscheidungen der Pflegekasse über das Ausmaß der
Pflegebedürftigkeit ist auch der Entscheidung im Rahmen
der Hilfe zur Pflege zugrunde zu legen. Dies allerdings nur
insoweit, als sie auf Tatsachen beruhen, die bei beiden
Entscheidungen zu berücksichtigen sind (§ 68a BSHG). Besondere
Bedeutung hat dies
• beim pflegerischen Hilfebedarf, weil die Leistungen des SGB XI
regelmäßig nicht die Kosten decken, die bei Inanspruchnahme
zugelassener Pflegeeinrichtungen entstehen.
• im Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung, weil sich die
Feststellungen der MDK-Gutachter oftmals nur auf das Vorliegen der
Mindestvoraussetzungen erstrecken und nicht den tatsächlich
vorhandenen regelmäßigen Bedarf widerspiegeln (Erfahrungswert).
Deshalb ist Pflegebedürftigen, die auch Hilfe zur Pflege nach dem
BSHG beanspruchen wollen, zur besonderen Aufmerksamkeit zu raten
und die generelle Einsicht in die Gutachten zu empfehlen. Die
Vorschrift bezweckt für den
deckungsgleichen Bereich (Tatsachenidentität) eine einheitliche
Beurteilung. Gleichzeitig sucht sie die mit einer körperlichen
Begutachtung verbundenen Belastungen auf ein vertretbares
Mindestmaß zu reduzieren, in dem sie Doppelbegutachtungen vermeiden
hilft.
3.5 Anrechnung von Einkommen
Hilfen des BSHG stehen Bedürftigen zur Verfügung, deren Einkommen
einen bestimmten Grenzwert nicht übersteigt. Für Pflegebedürftige,
die nicht erheblich pflegebedürftig sind, gilt die allgemeine
Einkommensgrenze (§ 79 BSHG). Bei zumindest erheblich
Pflegebedürftigen hingegen tritt an die Stelle der allgemeinen die
besondere Einkommensgrenze (§ 81 BSHG).
3.6 Finanzielle Unterstützung
Wird die häusliche Pflege durch den Pflegebedürftigen (bei
pflegebedürftigen Kindern durch die Sorgeberechtigten) in
geeigneter Weise sichergestellt, erhält er ein Pflegegeld (§ 69a
BSHG) in Höhe von
• 400 Deutsche Mark bei erheblicher Pflegebedürftigkeit,
• 800 Deutsche Mark bei Schwerpflegebedürftigkeit,
• 1.300 Deutsche Mark bei Schwerstpflegebedürftigkeit.
Das von den Pflegekassen gezahlte Pflegegeld wird angerechnet. Da
die Beträge denen entsprechen, die von den
Pflegekassen gezahlt werden, wird regelmäßig davon ausgegangen, daß
sich der Anspruch regelmäßig nicht
verwirklichen läßt. Diese Auffassung trifft - wie im Abschnitt 2.2
ausgeführt - nur dann zu, wenn der Bedürftige ausschließlich bei
den 21 Verrichtungen des SGB XI der Hilfe bedarf. Besteht bei
weiteren Verrichtungen ein Bedarf an Hilfe und werden die
zeitlichen Voraussetzungen für eine höhere Einstufung erreicht,
kann das entsprechende Pflegegeld beansprucht werden. Das bedeutet
beispielsweise, daß bei einer
• erheblichen Pflegebedürftigkeit im Sinne des SGB XI (Pflegestufe
I; Pflegegeld 400 DM monatlich) durchaus z. B. ein Anspruch auf
Pflegegeld nach dem BSHG in Höhe von monatlich 800 DM
(Schwerpflegebedürftigkeit) bestehen kann.
• Pflegebedürftigkeit, die nach dem SGB XI nicht als erheblich
angesehen werden kann, durchaus ein Anspruch auf Pflegegeld nach
dem BSHG in Höhe von 1.300 DM monatlich bestehen kann. Dies kann
beispielsweise dann er Fall sein, wenn ein ausgeprägter Bedarf an
Beaufsichtigung aufgrund von Eigenund
Fremdgefährung besteht. Auch nach den Vorschriften des BSHG können
Pflegesachleistungen für die häusliche Pflege beansprucht werden (§
68 BSHG). Im Gegensatz zu den Vorschriften des SGB XI sind die
Ansprüche jedoch finanziell nicht begrenzt (gedeckelt), sondern
können entsprechend den Notwendigkeiten der individuellen
Pflegesituation verwirklicht
werden. Dies gilt sowohl in den Pflegesituationen, in denen die
vereinbarten Vergütungen die Maximalbeträge des SGB XI
überschreiten, als auch für die Pflegebedürftigen, die keine
Ansprüche auf Leistungen der (sozialen oder privaten)
Pflegeversicherung verwirklichen können, weil sie im Sinne des SGB
XI nicht als zumindest erheblich pflegebedürftig anzusehen sind.
Pflegebedürftigen sind die angemessenen Aufwendungen der
Pflegeperson zu erstatten (§ 69b BSHG). Hierzu gehören
beispielsweise
• Ersatz für notwendige Aufwendungen, wie z. B. Fahrkosten,
• Kosten für die Beschaffung und Reinigung der Pflegebekleidung von
Pflegepersonen,
• Verdienstausfall der pflegenden Personen,
• pauschalierte Beihilfen zur Abgeltung von Aufwendungen,
• Beiträge der Pflegeperson für eine angemessene Alterssicherung,
• Kosten, die aufgrund einer Entlastung oder Verhinderung der
Pflegepersonen notwendigerweise entstehen. Ergänzend zu den
Leistungen der häuslichen Pflege stehen nach dem BSHG
• (Pflege-) Hilfsmittel,
• teilstationäre Pflege (Tages- und Nachtpflege),
• Kurzzeitpflege und
• Vollstationäre Pflege in Heimen
Zur Verfügung.
4. Rechtsprechung
Zu den Möglichkeiten des § 68 BSHG in seiner geltenden Fassung gibt
es noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts. Allerdings lassen sich einigen Urteilen
des Bundessozialgerichtes Hinweise entnehmen. Es hat klargestellt,
daß die von der Pflegeversicherung nicht erfaßten Bereiche des
Pflegerisikos in den Verantwortungsbereich der Sozialhilfe fallen,
wenn der einzelne nicht in der Lage ist, die für die
Pflegemaßnahmen erforderlichen Aufwendungen aus
eigenen Mitteln zu bestreiten (BSG 19.02.98). Bei einem
Hilfebedarf (so BSG 27.08.98) für andere als die in §
14 Abs. 4 SGB XI genannten Verrichtungen können Ansprüche nach § 68
Abs. 1 Satz 2, § 69b BSHG bestehen. In diesem Sinne können etwaige
Aufwendungen im Zusammenhang mit folgenden Maßnahmen gesehen
werden:
• Allgemeine Beaufsichtigung (Eigen- und Fremdgefährung); BSG
19.02.98, BSG 26.11.98.
• Aufsichtsbedarf wegen plötzlich eintretender Unterzuckerungen;
BSG 06.08.98.
• Behandlungspflegerische Maßnahmen, die nicht im Zusammenhang mit
den Verrichtungen des SGB XI stehen und von Angehörigen erbracht
werden; BSG 19.02.98.
• Blut- und Urinzuckertest durch Angehörige; BSG 19.02.98.
• Gelegentlicher Hilfebedarf: In der Pflegeversicherung nicht
berücksichtigungsfähige Bedarfe, die nicht täglich sondern in
größeren Zeitabständen anfallen oder selten und nur kurzzeitig
sind; BSG 06.08.98.
Anmerkung: Maßnahmen, die zur Aufrechterhaltung der Lebensführung
unumgänglich sind, wie z. B. wöchentliche ein Arztbesuch, dürfen
nach Auffassung des BSG bei der Feststellung der Bedarfe im Sinne
des SGB XI berücksichtigt werden, auch wenn kein täglicher
Hilfebedarf besteht; BSG 06.08.98. Es handelt es sich um eine
Besonderheit, die in der Natur der Verrichtung begründet ist, die
als Ausnahmen zum einleitenden Grundsatz angesehen werden muß.
Wenngleich Aussagen des BSG fehlen dürfte dies auch für das Duschen
und Baden gelten, da es keinen allgemein anerkannten
Hygienestandard gibt.
• Hilfebedarf außerhalb der Wohnung, z. B. im Zusammenhang mit
einer Berufstätigkeit; BSG 06.08.98.
• Kommunikationshilfe; BSG 26.11.98
• Krankheitsspezifische Maßnahmen, die nicht im Zusammenhang mit
den Verrichtungen des SGB XI stehen und von Angehörigen erbracht
werden; BSG 09.02.98. Beispiele für Aktivitäten, soweit sie nicht
bei den Katalogverrichtungen des SGB XI anfallen:
• Versorgung mit Sauerstoff; BSG 26.11.98
• Krankengymnastik durch Angehörige; BSG 26.11.98
• Medikamentengabe durch Angehörige; BSG 19.02.98
• Rufbereitschaft von Angehörigen und Bekannten; BSG 09.02.98
• Spritzen von Medikamenten durch Angehörige; BSG 19.02.98
- 1.6 Erstes Zwischenergebnis
Die Aufgabe der Qualitätssicherung für Dienstleistungen ehrenamtlich Pflegender, deren Pflegebedürftige Pflegegeld erhalten, wurde den beruflich Pflegenden übertragen. Das SGB XI fordert- die Beratung der (Pflegebedürftigen und) Pflegepersonen und
- die gezielte bedarfsgerechte Hilfestellung
medizinisch-pflegerischer Erkenntnisse angeglichen werden muß, soll das Wissen und Können von Pflegepersonen stetig ausgebaut, vertieft und aktualisiert werden. Hieran wird von Pflegekräften gelegentlich Kritik geübt. So sehen einige in der Förderung ehrenamtlicher Pflege den Beleg, daß sich die Einstellung "pflegen kann doch jeder" noch immer in den Köpfen vieler befindet. Andere wieder stellen die Frage, warum sie sich selbst arbeitslos machen sollten. Beide Thesen sollen an dieser Stelle aufgegriffen werden. Daß nicht jeder pflegen kann, belegt nicht nur ein Blick in die Inhalte der Ausbildung zur Altenpflegerin, Kinderkrankenschwester und Krankenschwester (bzw. -pfleger). Das ehrenamtlich Pflegende aus Sicht des Gesetzgebers grundsätzlich und dauerhaft der Beratung und
Hilfestellung bedürfen, belegt der eben thematisierte § 37 SGB XI, der bezüglich der Pflegepflichteinsätze keinerlei Befreiungsmöglichkeiten enthält. Wie abwegig der Arbeitsplatzgedanke ist, belegen m. E. bereits folgende Rahmendaten:- Allgemein wird davon ausgegangen, daß der Personenkreis der Pflegebedürftigen in den nächsten Jahren wächst. So soll sich der Personenkreis derer, die auf Hilfe angewiesenen sind, bis zum Jahr 2010 um fast ein Viertel erhöhen, während die Zahl Pflegebedürftiger sogar noch stärker steigen soll.
- 100 Bürgern im Alter von 20 bis 64 Jahren sollen im Jahre 2010 bereits 31 Bürger gegenüberstehen, die 65 Jahre und älter sind; 1990 waren es nur 24 Bürger. Hinzu kommt, daß
Mio. Mehrpersonenhaushalten zusammen. Beachtlich ist im Grunde nicht nur das Anwachsen der Einpersonenhaushalte von 1994 auf 1995 um rund 2,4 %, sondern der Umstand, daß die
rund Hälfte der Mehrpersonenhaushalte zwei Haushaltsangehörige haben, so daß sich gut zwei Drittel der Haushalte aus ein bis zwei Personen zusammensetzen.- Ein weiterer Punkt ist die steigende Lebenserwartung, die inzwischen bei 79,3 (Frauen) bzw. 72,8 Jahren (Männer) liegt. Im Vergleich dazu hatten Neugeborene Anfang des Jahrhunderts
(Rückgang der Geburten von 1990 bis 1994 um rund 15 %). Auch wenn diese Entwicklung inzwischen erfreulicher ist müßte ein wachsender Personenkreis mit Hilfebedarf zwangsläufig
einem kleineren Kreis von Pflegekräften gegenüber stehen. Die Pflegekräfte dürften den Bedarf dann nur decken können, wenn sie entsprechend mehr Dienstleistungen erbringen.
· Hieraus wiederum könnte ein Finanzierungsproblem erwachsen, das nur durch deutlich geringeren Kosten für die Dienstleistungen vermeidbar wäre. Die vorhandenen Finanzmittel - einschließlich der Leistungen aus der Pflegeversicherung - sind schließlich begrenzt und dürften
selbst dann nicht im dafür erforderlichen Maße verfügbar gemacht werden können, wenn man dies gesellschaftlich oder politisch wollte.- Vergleichbare Ergebnisse dürften sich bereits dann einstellen, wenn viele Pflegebedürftige ihren (gesamten) Hilfebedarf durch Dienstleistungen beruflich Pflegender decken wollten. Es ist davon auszugehen, daß die Umkehr der heutigen Situation, in der knapp 75 % der Pflegebedürftigen das Pflegegeld und nur rund 25 % die Pflegesachleistungen in Anspruch nehmen, weder personell noch finanziell gemeistert werden kann. Zusammenfassend bleibt die Erkenntnis, daß die beruflichen Pflegenden ebenso auf die ehrenamtlich Pflegenden angewiesen sind, wie es umgekehrt der Fall ist. Bei der Förderung ehrenamtlicher Dienstleistungen und der Entwicklung einer neuen Kultur des Helfens handelt es sich nicht "nur" um einen gesetzlichen Auftrag. Die (rechtzeitige) Realisierung dieser Ziele ist gesellschaftlich unerläßlich, ist im Interesse aller und nicht nur derjenigen, die heute oder in Zukunft hilfebedürftig werden. Das SGB XI bezeichnet die pflegerische Versorgung der Bevölkerung auch aus diesem Blickwinkel heraus völlig zutreffend als gesamtgesellschaftliche Aufgabe.
- 2. Auftrag Beratung und Hilfestellung
Begrifflich wird unter Beratung die Vermittlung von Information und Kenntnissen verstanden, die den Einzelnen über seine Möglichkeiten, Rechte und Pflichten sowie über zweckmäßige Verhaltensweisen in bestimmten Situationen gezielt unterrichtet. Die Hilfestellung geht über den Ratschlag hinaus und umschreibt eine aktive Handlung. Das Anleiten und Unterstützen bei praktischen Aufgaben steht im Vordergrund. Durch eine Hilfestellung kann ein pflegerischer Rat beispielsweise praktisch vorgeführt und damit ergänzt oder untermauert werden. Als Hilfeleistung ist in erster Linie das "zur Hand gehen", nicht die selbständige Vorführung zu verstehen. Der Beratungsauftrag erstreckt sich insbesondere auf- die Möglichkeit oder Notwendigkeit zur Beantragung einer medizinische Rehabilitationsmaßnahmen oder einer Kur,
- die Möglichkeit des "Urlaubs von der Pflege" für die Pflegepersonen (sog. Urlaubs- oder Verhinderungspflege),
- den Einsatz von Pflegehilfsmitteln oder Hilfsmitteln,
- eine Anpassung des Wohnumfeldes,
- die dauerhafte oder auf einen gewissen Zeitraum beschränkte Inanspruchnahme der Kombinationsleistung,
- die dauerhafte oder befristete Inanspruchnahme von Tages- oder Nachtpflege,
- die Inanspruchnahme von Kurzzeitpflege für eine Übergangszeit nach einer stationären Behandlung oder in zeitlich begrenzten Krisensituationen,
- die Möglichkeit zur Teilnahme der bereits pflegenden oder der (evtl.) für einen künftigen Einsatz motivierten ehrenamtlichen Personen an Pflegekursen oder zur Inanspruchnahme individueller häuslicher Schulungen,
- Hinweise, wo z.B. eine Angehörigenberatung möglich ist, welche (speziellen) Selbsthilfegruppen sich wann und wo treffen, welche Formen der (altersgerechten) Freizeitgestaltung zur Verfügung stehen,
- die Motivation, die Überprüfung der Pflegestufe zu beantragen. Obwohl des Spektrum unübersichtlich groß erscheint, muß es doch abgedeckt werden. Jede Verschlechterung der Pflegesituation gilt es nach Möglichkeit zu vermeiden oder zumindest hinaus zu zögern.
- 2. 1 Möglichkeiten zur Rehabilitation nutzen
Jede Chance, den Gesundheitszustand des Pflegebedürftigen zu verbessern, gilt es zu nutzen. Ist z.B. durch gezielte Rehabilitation des Pflegebedürftigen die Pflegesituation zu verbessern, werden auch die Aufgaben für die Pflegenden erleichtert. Das Ziel möglichst dauerhafter häuslicher Pflege rückt ist Stück näher, eine evtl. drohende Überforderung ehrenamtlich Pflegender wird vermieden. Zu berücksichtigen ist letztlich auch, daß nicht nur die Gefahr der Vereinsamung von Pflegebedürftigen entgegen zu wirken ist. Dies gilt ebenso für Pflegepersonen. Gesprächsmöglichkeiten sind beispielsweise fast überall vorhanden (zum Beispiel Selbsthilfegruppen, Bürgertreffs, Frauenkreise). Anzumerken ist, daß die Intervalle der Pflegepflichteinsätze im Gesetzgebungsverfahren zum PflegeVG mit der Begründung verlängert wurden, daß die Pflegebedürftigen, die mehr als die vorgeschriebenen
Pflichteinsätze benötigen, von der Kombinationsleistung (§ 38 SGB XI) Gebrauch machen sollten. Böswillige sprechen deshalb bei den Pflegepflichteinsätzen vom "Arbeitsbeschaffungsprogramm" für nicht ausgelastete Pflegedienste. Richtig ist, daß die beratende Pflegekraft auf die Inanspruchnahme der Sachleistungen hinwirken soll, wenn sie während des Pflegepflichteinsatzes feststellt, daß die gegenwärtige Situation verändert werden muß, weil sie der Pflegesituation nicht ausreichend Rechnung trägt. Der Hinweis in Gesetzgebungsverfahren gibt darüber hinaus auch einen Hinweis zur Intensität der Hilfestellung im Rahmen der Pflegepflichteinsätze. Soll zum Beispiel eine seit langem praktizierte, gewohnte Handlung geändert werden, so wird das(ggf. mehrfache) Vorführen und die praktische Übung richtigen Hebens oder Tragens kaum eine dauerhafte Änderung bewirken. Zwar soll mit den Pflegepflichteinsätzen regelmäßig auch die praktische Hilfestellung verbunden werden (und die Hilfestellung wäre beim nächsten Einsatz ggf. zu wiederholen). Das kontinuierliche Trainieren einzelner Hebe- und Tragetechniken, bis der Bewegungsablauf in "Fleisch und Blut" übergeht und die bisherige Gewohnheit zu ersetzen vermag, geht jedoch weit über die Inhalte dieser Einsätze hinaus. In diesen Situationen wäre den Pflegepersonen die Teilnahme an Pflegekursen anzuraten. Es sollte sich aber möglichst um spezielle Kurse handeln. Ansonsten ist eine individuelle häusliche Schulung die regelmäßig geeignetere Alternative. Darüber hinaus ist es möglich, den Pflegebedürftigen die Kombinationsleistung nahezulegen, damit die Pflegepersonen in den richtigen Bewegungsabläufen bei ihren täglichen Aufgaben praktisch nebenbei geschult und angeleitet werden können. In diesem Sinne wurde sogar in einigen Vergütungsvereinbarungen ausdrücklich klargestellt, daß auch bei der Beaufsichtigung von Hilfestellungen ehrenamtlich Pflegender die Vergütung (vollständig) abgerechnet werden darf.
- 2.2 Zweites Zwischenergebnis
Die Maßnahmen zur Qualitätssicherung sind dauerhaft angelegt und unterstellen eine Zusammenarbeit von beruflich und ehrenamtlich Pflegenden. Das Spektrum qualitätssichernder Aufgaben umfaßt alle pflegerischen Aspekte und geht sogar darüber hinaus. Aus den Aufgaben zur Beratung und Hilfestellung ergeben sich eine Reihe von Anforderungen, auf die sich die Pflegekräfte, die mit diesen Aufgaben betraut werden, vorbereiten müssen. In der Praxis scheinen die Anforderungen gelegentlich unterschätzt zu werden. Deshalb folgender einleitender Hinweis: die Aufgabe der Beratung und Hilfestellung findet in der vertrauten Umgebung der Betroffenen statt. Die nicht selten zu beobachtende Zurückhaltung in der
Öffentlichkeit oder das schweigende Zuhören bei Gruppenveranstaltungen (obwohl eine Vertrauensbasis
geschaffen werden konnte) ist in der privaten Atmosphäre höchstens Anfangs festzustellen, wenn man sich noch gar nicht kennt.
- 3. Qualitätsanforderungen für beruflich Pflegende
Welche allgemeinen Anforderungen an Pflegekräfte zu stellen sind, ist im SGB XI an mehreren Stellen geregelt. So müssen die einzelnen Dienstleistungen immer- dem allgemein anerkannten Stand medizinisch-pflegerischer Erkenntnisse zu entsprechen,
- hinsichtlich Art und Umfang am jeweils aktuell tatsächlichen Bedarf des Pflegebedürftigen ausgerichtet sein und
- inhaltlich und organisatorisch so gestaltet werden, daß sie eine humane, die Menschenwürde achtende, Pflege gewährleisten.
- 3.1 Aktivierende Pflege
Darüber hinaus sollen die Dienstleistungen den Pflegebedürftigen soweit möglich aktivieren, um vorhandene Fähigkeiten zu erhalten, verlorene zurückzugewinnen und noch nicht erworbene zu erlernen, ohne sein Selbstbestimmungsrecht einzuschränken. All dies sind auch Ziele, die es bei der Pflege durch ehrenamtlich Pflegende zu erreichen gilt. Im Laufe des Gesetzgebungsverfahren zum PflegeVG wurde übrigens die Begriffsbestimmung zu den Leistungsinhalten in § 11 SGB XI auf die aktivierende Pflege mit der Begründung ausgedehnt, daß sich die Versorgung nicht auf eine "Satt - und Sauber-Pflege" beschränkt, daher - so ausdrücklich in der Bundestags-Drucksache 12/5952, S. 19 - "der Hinweis auf die aktivierende, d.h. ganzheitliche Pflege". Pflegebedürftige sind also nach dem Willen des Gesetzgeber bei ihrer Pflege und Betreuung nicht nur aktiv einzubeziehen. Die Leistungen sind darüber hinaus inhaltlich und organisatorisch unter ganzheitlichen Gesichtspunkten zu planen und zu erbringen. Näheres zur Qualität und deren Sicherung haben Vereinigungen der Pflegeeinrichtungen, die Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe, die Bundesvereinigung
der kommunalen Spitzenverbände und die Spitzenverbände der Pflegekassen gemeinsam zu vereinbaren (QualiVE siehe "Recht").
- 3.2 Qualitätsvereinbarungen
Mit diesen Vereinbarungen wurde erstmals ein Mindest-Standard für pflegerische Dienstleistungen verbindlich festgeschrieben. Danach ist beim ersten Kontakt mit einem (möglichen) neuen Kunden der Pflegeprozeß unter ganzheitlichen Gesichtspunkten zu planen. Es ist festzustellen, welche Leistungen innerhalb des Pflegeprozesses durch den Pflegebedürftigen selbst, durch seine Angehörigen oder andere Pflegepersonen bzw. durch den Pflegedienst erbracht werden sollen und können. Ausdrücklich sind in die Planung alle Beteiligten einzubeziehen. Da eines der grundsätzlichen Ziele die partnerschaftliche Zusammenarbeit ist, muß die Pflegeplanung zwangsläufig im einvernehmlichen und offenen Dialog zwischen dem Pflegebedürftigen, seinen Pflegepersonen und dem Pflegedienst erarbeitet werden. In der Pflegeplanung selbst ist die auf diesem Wege ermittelte Arbeitsteilung zwischen den ehrenamtlich und beruflich Pflegenden aufzuführen. Hieraus ergibt sich, daß es eine der ersten Aufgaben des Pflegedienstes ist, auch die Leistungsfähigkeit der ehrenamtlichen Pflegepersonen zu beurteilen. Schließlich kann und darf die Planungsphase nicht abgeschlossen werden, wenn die Pflege des Bedürftigen im Ergebnis nicht sichergestellt oder insgesamt nicht gewährleistet werden könnte. Bliebe dieser Ansatz unbeachtet oder würde er vernachlässigt, könnten die Anforderungen der Qualitätsvereinbarung zur Prozeßqualität, die sich ja auf die Pflege- und Versorgungsabläufe insgesamt bezieht, nicht erfüllt werden. Natürlich muß bei der Planung aufgrund der Erkenntnisse des Erstbesuchs von einigen Annahmen und Einschätzungen ausgegangen werden. Folgerichtig wird in der Vereinbarung vorgesehen, daß die Pflegeplanung kontinuierlich der - tatsächlichen - Entwicklung des Pflegeprozesses angepaßt werden muß. Auch bei dieser Fortschreibung ist der Dialog zwischen allen Beteiligten vorgesehen. Wörtlich heißt es in der Vereinbarung: "Zwischen den an der Pflege Beteiligten soll ein regelmäßiger Informationsaustausch stattfinden." So wird die Qualität der Pflege durch Ehrenamtliche generell zum Gegenstand des Pflegeprozesse und damit zum Beurteilungskriterium hinsichtlich der pflegerischen Versorgung des Bedürftigen insgesamt. Erneut wird die hohe Verantwortung der beruflich Pflegenden erkennbar. Es wird deutlich, welche hohe Anforderungen an die Pflegekräfte gestellt werden, die den Hilfebedarf und die Ressourcen des Bedürftigen sowie die Möglichkeiten zur Mitwirkung Ehrenamtlicher beurteilen sollen. Beim ersten Kontakt mit einem Interessenten sind schließlich regelmäßig nur die Dinge bekannt, die vom Pflegebedürftigen, den anwesenden Angehörigen und Pflegepersonen geäußert und die durch aufmerksame Beobachtung sowie geschickte Fragestellung erkannt werden (können). Der Informationssammlung kommt also entscheidende Bedeutung zu. Im Forschungsbericht zur Bedeutung des Pflegeplans wird vom Agnes Karll Institut für Pflegeforschung vorgeschlagen, die Erhebung der relevanten Informationen mit der Frage zu beginnen, wie der Patient und seine persönlichen Bezugspersonen die Pflegebedürftigkeit im aktuellen Lebenszusammenhang empfinden. Folgende Daten sollen im Anschluß an diese Frage zusammengetragen und anschließend in einer entsprechend geeigneten Dokumentationsunterlage erfaßt werden:- Befähigung zur Kommunikation
- Orientierung, Gedächtnis, Konzentration
- Fähigkeit des Patienten bei ärztlichen oder pflegerischen Maßnahmen mitzuarbeiten
- Vitalfunktionen
- Schmerzen
- Mobilität
- An- und Auskleiden
- Körperpflege
- Ausscheidungen Urin/Stuhl, weitere Ausscheidungen
- Essen und Trinken
- Ruhen/Schlafen
- Aktivitäten/Beschäftigung
- Soziale Beziehungen/Kontakte/Gesprächsbedarf
- Befinden/Emotionalität
- Wohn- und Lebensbereich
- Hauswirtschaftliche Versorgung
- Pflegerische Vorerfahrungen und Möglichkeiten der Bezugspersonen
- Anleitungs- und Informationsbedarf der Bezugspersonen
- Wünsche und Erwartungen des Patienten/der Bezugspersonen an den ambulanten Pflegedienst bzw. an die stationäre Pflegeeinrichtung
- Möglichkeiten des Patienten zur Selbstbestimmung der eigenen Lebenssituation
- Weitere Informationen (z.B. wichtige biographische Informationen, Sexualität, religiöse/weltanschauliche Bedürfnisse, gewünschte Kontakte, Besuchsdienste)Obwohl der Katalog natürlich in erster Linie auf die Situation des Pflegebedürftigen ausgerichtet ist, verdeutlichen die einzelnen Fragen gleichzeitig, wie wichtig die Anwesenheit der Pflegepersonen ist. Fast alle Fragen zum Hilfebedarf beantworten nicht nur Fragen zu den Wünschen und Vorstellungen des Bedürftigen, sie helfen gleichzeitig, Mitwirkungsmöglichkeiten bzw. -bereitschaft von Pflegepersonen einzuschätzen und deren Wissensstand bis hin zu Sorgen oder etwaigen Ängsten kennen zu lernen. Aus diesem Blickwinkel verdeutlicht der Katalog sehr anschaulich, welch intensive Zusammenarbeit zwischen beruflich und ehrenamtlich Pflegenden von der Pflegeforschung für erforderlich gehalten wird. Dies spiegelt auch die Erkenntnis aus der Praxis wider, daß wichtige Information häufig nur von den Bezugspersonen zu erhalten sind. Die Pflegeplanung ist nicht nur fortzuschreiben. Die Ergebnisse des Pflegeprozesses und die sich aus der Planung ergebenden Ziele sind regelmäßig zu überprüfen. Auch das regelmäßige Hinterfragen der erreichten Ergebnisse ist mit den an der Pflege Beteiligten, also auch mit den ehrenamtlich Pflegenden, zu erörtern. Zu berücksichtigen ist ausdrücklich die Pflegebereitschaft von Angehörigen und anderen Pflegepersonen, was im übrigen sogar zu dokumentieren ist. Nicht nur die Qualitätsvereinbarung fordert die Zusammenarbeit mit ehrenamtlich Pflegenden. Auch in den Muster-Rahmenempfehlungen zur ambulanten pflegerischen Versorgung heißt es, daß im Rahmen der Pflege Angehörige und weitere Bezugspersonen zu beraten sowie anzuleiten sind. In den bereits abgeschlossenen Rahmenverträgen (beispielsweise für die Länder Baden-Württemberg, Nordrhein-Westfalen und Sachsen) findet man die Aussage wieder.
- 3.3 Drittes Zwischenergebnis
Die Aufgabe der Qualitätssicherung für Dienstleistungen ehrenamtlich Pflegender, deren Pflegebedürftige Pflegesachleistungen abrufen, wurde ebenfalls den beruflich Pflegenden übertragen. Sowohl das SGB XI als auch die ergänzenden Vereinbarungen fordern- die Beratung der (Pflegebedürftigen und) Pflegepersonen,
- die gezielte Hilfestellung bei Bedarf und
- die kontinuierliche Zusammenarbeit zwischen den beruflich und ehrenamtlich Pflegenden vorsehen. Die Aufgaben können zwangsläufig nur erfüllt werden, wenn die beruflich Pflegenden das Leistungsvermögen der einzelnen Pflegeperson einschätzen und beurteilen. Erst das Wissen über die Art und Weise der ehrenamtlichen Hilfeleistung sowie deren Qualität setzt den beruflichen Pflegenden in die Lage, den Auftrag gegenüber den Pflegepersonen in die Tat umzusetzen.
- 4. Die Qualität der Pflege Ehrenamtlicher ist auch bei Abwesenheit
gewährleisten
Die beruflich Pflegenden sind üblicherweise nur für eine kurze Zeit am Tag anwesend. Es darf nicht übersehen werden, daß der Pflegebedürftige in der übrigen Zeit häufig auch auf die Hilfe Dritter angewiesen ist. Damit hängen die Ergebnisse des Pflegeprozesses direkt vom Einsatz, von der Motivation und den Leistungen der ehrenamtlich Pflegenden ab. Aus dieser Erkenntnis heraus ist die Forderung aufzustellen, daß die Fähigkeit zur Motivation bei den beruflich Pflegenden vorhanden sein muß. Dies geht zwangsläufig mit einem Mindestmaß an pädagogischen und psychosozialen Kompetenzen einher, denn trotz des häufig kurzen Kontaktes müssen die Möglichkeiten realistisch eingeschätzt, Überforderungen rechtzeitig erkannt werden.
- 4.1 Besonderheiten bei stationärer Pflege?
Die bisherigen Ausführungen gelten für die Pflegekräfte, die in der ambulanten Pflege tätig sind. Auch im Bereich der teil- oder vollstationären Pflege enthalten die Qualitätsvereinbarungen Regelungen, mit denen die Qualität ehrenamtlicher Pflege gesichert werden soll. So heißt es in den Grundsätzen für teilstationäre Einrichtungen der Tages- und Nachtpflege ausdrücklich, daß Pflegekräfte insbesondere zur Aufrechterhaltung der häuslichen Pflege beitragen sowie die pflegenden Angehörigen unterstützen und entlasten sollen. Auch hier sind neben den Pflegebedürftigen die Angehörigen und andere an der Pflege Beteiligte einzubeziehen, ist - wie in der häuslichen Pflege - mit der Pflegeplanung festzustellen, welche
Leistungen die an der Pflege Beteiligten jeweils erbringen, sind die erreichten Ergebnisse gemeinsam zu erörtern und zu dokumentieren. Darüber hinaus wird zusätzlich noch herausgestellt, daß im Rahmen der pflegerischen Versorgung
Angehörige von der Pflegeeinrichtung beraten werden. All dies gilt auch für die Einrichtungen der Kurzzeitpflege. Zusätzlich wird festgehalten, daß der individuelle Pflegeprozeß regelmäßig darauf auszurichten ist, einen erneuten stationären Aufenthalt zu vermeiden und den Übergang in die häusliche Pflege zu ermöglichen. In der Qualitätsvereinbarung für die Pflegeheime ist der Grundsatz verankert, die Rückkehr in eine eigene Häuslichkeit zu fördern, soweit es die individuelle Pflegesituation und das soziale Umfeld zulassen. Auch dieses Ziel läßt sich nur verwirklichen, wenn die Pflegekräfte im Rahmen der
stationären Pflege die Pflegepersonen kennenlernen und deren Leistungsfähigkeit einschätzen (können). Hinsichtlich der Pflegeplanung und der kontinuierlichen Überprüfung der erreichten Ergebnisse ist das Vorgehen im Grunde mit den schon angesprochenen Vereinbarungen vergleichbar. Auch hier sind die Angehörigen sowie andere an der Pflege Beteiligte bei der Pflegeplanung einzubinden und ist der Kontakt des Bewohners zu ihm Nahestehenden zu fördern. Bei der Prüfung der Ergebnisqualität sind nahestehende Personen jedoch nur auf Wunsch des Pflegebedürftigen zu beteiligen.
- 4.2 Viertes Zwischenergebnis
Die Aufgaben zur Sicherung der Qualität ehrenamtlicher Pflege sind grundsätzlich für alle beruflich Pflegenden gleich. Es ist nicht danach zu differenzieren, ob- ambulant oder stationär gepflegt wird,
- die Pflegekraft in einer ambulanten oder einer stationären Pflegeeinrichtung tätig ist,
- der Pflegebedürftige Pflegegeld bezieht oder Pflegesachleistungen in Anspruch nimmt.
- 5. Stichwort Pflegekurse
Neben den Aufgaben zur Beratung und Hilfestellung sieht das SGB XI Pflegekurse für ehrenamtlich Pflegende vor. Die Kurse bilden eine weitere wichtige Säule zur Sicherung der Qualität ehrenamtlicher Pflege. Die Kurse sollen von einer Pflegekassen selbst, von mehreren Pflegekassen gemeinsam oder durch geeignete und gesondert beauftragte Einrichtungen allen interessierten Personen angeboten werden. Die Pflegekassen haben mit der Durchführung in der Regel bestimmte Pflegedienste beauftragt. Pflegekurse, die sich mit der Pflege im Allgemeinen beschäftigen, sind inzwischen
flächendeckend verfügbar. Das Angebot an speziellen Kursen, die sich einzelnen Pflegethemen widmen, scheint kontinuierlich zuzunehmen. Aus den gesetzlichen Zielvorstellungen, dem Sinn und Zweck der Vorschrift und unter Berücksichtigung der bekannt gewordenen Vereinbarungen zwischen Pflegekassen und Pflegediensten sind folgende qualitätssichernde Aspekte beachtlich: Die Kurse werden für diejenigen, die an einer ehrenamtlichen Pflegetätigkeit interessiert sind, kostenfrei angeboten. Ehrenamtlich in diesem Sinne ist jedwede Pflege, die nicht mit dem Ziel der Einkommensmehrung ausgeübt wird. Die Vorschrift erfaßt nicht nur die Personen, die bereits einen Bedürftigen pflegen. Sie verpflichtet die Pflegekassen letztlich, alle diejenigen zu schulen, die sich mit dem Gedanken beschäftigen, künftig evtl. jemanden ehrenamtlich pflegen zu wollen. Ob die Person das dann zu irgend einem Zeitpunkt dann auch in die Tat umsetzt, ist ohne Bedeutung. Eine Maßnahme der Qualifizierung beruflich Pflegender ist ein Pflegekurs allerdings nicht.
- 5.1 Ziele und Inhalte
Mit den Kursen soll das soziale Engagement im Bereich der Pflege gefördert und gestärkt werden. Diese Aufgabe wird im Gesetz an erster Stelle genannt, so daß ihr der höchste Stellenwert beizumessen ist. Über die Kursangebote sollen die vorhandenen Ressourcen also sowohl hinsichtlich der Bereitschaft es Einzelnen als auch hinsichtlich der für die ehrenamtlichen Pflege verfügbaren Personen insgesamt
ausgebaut werden. Mit Hilfe der Pflegekurse sollen den(künftigen) Pflegepersonen die (möglichen)
Aufgaben- der Pflege und Betreuung erleichtert,
- soll die Qualität der individuellen Hilfeleistungen verbessert,
- sollen die pflegebedingten körperlichen und seelischen Belastungen reduziert werden. Obwohl die gesetzliche Vorgabe bereits als umfassend anzusehen ist, hebt sie zusätzlich noch hervor, daß die Kurse die Fertigkeiten für eine eigenständige Durchführung der Pflege vermitteln bzw. vertiefen sollen. Hier wird der ganzheitliche pflegerische Ansatz der Norm erkennbar. Aus den Materialien zum PflegeVG lassen sich weitere Hinweise entnehmen. So gilt es, möglicherweise vorhandene Versagensängste abzubauen. Ferner soll die gezielte Information über vorhandene Rehabilitationsmaßnahmen und nutzbare (Pflege-) Hilfsmittel sowie der Erfahrungsaustausch unter den ehrenamtlich Pflegenden Gegenstand von Kursen sein.
- die Pflege bei besonderen Krankheitsbildern, wie zum Beispiel nach Schlaganfall, HIV-Infektion oder für Stomaträger,
- die Pflege von psychisch Kranken oder geistig Behinderten, oder zum Beispiel speziell für die Pflege dementer Personen und Alzheimerpatienten,
- die Pflege in besonderen Stadien einer Erkrankung, wie zum Beispiel im Endstadium von Krebsoder Aids-Erkrankungen oder bei Begleitung Sterbender,
- besondere Pflegetechniken, wie zum Beispiel Kinästhetik, Pflege nach den Konzepten von Bobath oder Voitja,
- besondere Problemlagen ehrenamtlich Pflegender, wie zum Beispiel der Abbau von Burn-out- Symtomen, zur geistig-seelischen Unterstützung und als Anstoß zur Bildung von Selbsthilfegruppen; Auch das Alter der Pflegebedürftigen kann die Durchführung eines besonderen Pflegekurses erforderlich machen. Es ist ohne weiteres nachvollziehbar, daß sich die Pflege eines älteren Patienten nach Herzinfarkt deutlich von der eines Kindes unterscheidet, das an Mukoviszidose erkrankt ist.
- 5.2 Häusliche Schulungen
Pflegekurse sind regelmäßig Gruppenveranstaltungen, die mit den erforderlichen Materialien (Pflegebetten usw.) an entsprechend geeigneten Orten, zum Beispiel in den Räumen des beauftragten Pflegedienstes oder bei der ausrichtenden Pflegekasse, durchgeführt werden können.
Eine Schulung ist alternativ auch in der häuslichen Umgebung des Pflegebedürftigen zulässig. Dies ist im Gesetz ausdrücklich vorgesehen und wäre nach den Materialien zum PflegeVG beispielsweise dann anzubieten, wenn im Einzelfall die Unterweisung im Gebrauch von Pflegehilfsmitteln oder in eine bestimmte Pflegetätigkeit notwendig ist. Ist eine Schulung notwendig, so wird die individuelle Form im häuslichen Bereich regelmäßig als erfolgversprechender einzustufen sein. Schließlich können die Bedürfnisse einzelner Pflegepersonen gezielt und intensiv aufgegriffen werden. Zudem kann in der gewohnten Umgebung mit den verfügbaren Hilfsmitteln und anhand der tatsächlichen Gegebenheiten trainiert werden. Vorteile gegenüber den Pflegekursen, die häufig unterschätzt werden. Gelingt es darüber hinaus, den Pflegebedürftigen auch in die praktischen Übungen einzubinden, sind die Bedingungen für dauerhafte Veränderungen ausgesprochen günstig.
- 5.3 Abgrenzung zum Pflegepflichteinsatz
Auch die häusliche Schulung ist für die Teilnehmer kostenfrei. Hier entsteht allerdings ein Spannungsfeld zu den sogenannten Pflegepflichteinsätzen, für die der Pflegebedürftige ja bislang noch (vgl. Gesetzesantrag des Bundeslandes Hessen; eingearbeitet unter "Gesetzestext" in der Rubrik "Recht") bis zu 30 DM bzw. 50 DM zu entrichten hat. Da eine gute häusliche Schulung immer auch die Inhalte der Pflichteinsätze abdeckt, ist die Durchführung beider Maßnahmen kurz nach einander weder sinnvoll noch zweckmäßig. Nach einer (notwendigen) individuellen Schulung sollte im entsprechenden Viertel- bzw. Halbjahr kein zusätzlicher Pflegepflichteinsatz nachgewiesen werden müssen. Durch die bereits angesprochene (Hessen-) Initiative würde diesem Spannungsfeld die Brisanz genommen.
- 5.4 Anforderungen an die schulende Kräfte
Soweit erkennbar können die Schulungsmaßnahmen nach den Vereinbarungen zwischen Kassen und Diensten nur von Pflegefachkräften durchgeführt werden, die sich dafür entsprechend qualifiziert haben.
Die Pflegekräfte müssen nicht nur- den jeweils aktuellen allgemein anerkannten Stand medizinisch-pflegerischen Erkenntnisse kennen,
- über Wissen zu den rechtlichen ergebenden Möglichkeiten und Alternativen, insbesondere bezüglich der Entlastung der Pflegepersonen, verfügen,
- über haftungs - und datenschutzrechtliche Fragen informiert sein. Sie müssen insbesondere auch in der Lage sein, sich abzeichnende Überforderungen bei Pflegebedürftigen und Pflegepersonen zu erkennen. Dies wird regelmäßig nur dann zu gewährleisten sein, wenn die Kräfte in besonderer Weise auf die Aufgabe vorbereitet und besonders geschult wurden. In der Literatur wird zusätzlich eine langjährige Erfahrungen in der Angehörigenarbeit gefordert; dies ist sicherlich sehr hilfreich. Aus den praktischen Erfahrungen heraus scheint es noch wesentlich wichtiger zu sein, daß die schulenden und beratenden Kräfte die alltäglichen Probleme in der häuslichen Pflege auch aus eigener Anschauung heraus gut kennen. Diese Anforderung ist zumindest für die Kräfte zu stellen, die die individuellen häuslichen Schulungen durchführen. Aufgrund der Rahmenbedingungen ist hier eine noch weitergehende Qualifikation zu fordern. Da dieser personenbezogene Pflegekurs "im privaten Lebensbereich" der Betroffenen und regelmäßig unter Beteiligung des Pflegebedürftigen stattfinden soll, unterscheidet sich die Intensität der Schulung deutlich von der einer Gruppenveranstaltung "auf neutralem Boden". Die grundsätzlich sehr individuellen Fragestellungen erstrecken sich nicht nur auf Fragen
- · der speziellen Lagerung und den Umgang mit Lagerungshilfen
- · zu verschiedenen Bedarfslagen im hauswirtschaftlichen Bereich
- · zum kommunikativen Bedarf bei drohender Vereinsamung bzw. besonderen psychischen Situationen
- · zum Hilfebedarf bei Orientierungsproblemen
- · zur Krankheits- und Pflegeverlaufsdokumentation und
- · auf Fragen der besonderen (Pflege-) Hilfsmittelausstattung.
- · Auseinandersetzungen mit dem Spannungsverhältnis zwischen der Pflegeperson und dem Pflegebedürftigen, insbesondere dann, wenn es um die Veränderung liebgewonnener, aber für die Gesundheit der Beteiligten abträglicher Verhaltensweisen geht,
- · psycho-physische Belastung und Frustation der Betroffenen, die sich aus der täglichen Pflegesituation und den (jahrelangen) Verzicht auf vielerlei Dinge (persönliche Freiheit, Freizeit, Urlaub, ...) aufgestaut hat, aufgefangen und ausgehalten werden muß. Deshalb müssen diese Fachkräfte in ganz besonderem Maße über pädagogische und psychosoziale Kompetenzen verfügen.
- 5.5 Dauer der Kurse
Die inzwischen bekannt gewordenen Rahmenvereinbarungen und die ihnen zu Grunde liegenden Kursbeschreibungen bzw. Curricula unterscheiden sich teilweise erheblich. So wurden nicht nur unterschiedliche Unterrichtszeiten (45 bis 60 Minuten), sondern auch deutlich von einander
abweichende Unterrichtseinheiten (10, 12 oder z.B. 15 Doppelstunden) vereinbart. Hierauf braucht an dieser Stelle nicht näher eingegangen zu werden. Zeitlich muß sich der einzelne Kurs an den individuellen Wünschen und Problemen der Teilnehmer sowie deren Möglichkeiten orientieren. Dies gilt für häusliche Schulungen in gleicher Weise. Spätestens dann, wenn die Ressourcen der Teilnehmer erschöpft sind, ist die Unterweisung zu beenden. Dann allerdings muß sie zu einem späteren Zeitpunkt fortgesetzt werden. Da das Gesetz beim Anspruch auf Kurse bzw. individuelle Schulungen auf die Notwendigkeiten abstellt und keine weitere Begrenzung enthält, ist dies realisierbar. Bei den Planungen ist ferner zu berücksichtigen, daß Pflegepersonen, die bereits seit einiger Zeit ihre Dienstleistungen erbringen, das Verhalten nicht nach einer einmaligen Schulung umstellen (können). Insbesondere die praktische Übungsteile werden deshalb entsprechend wiederholt und der Erfolg der Schulung hinterfragt werden müssen. Dies gilt natürlich für alle Problemfelder, die ja auch in der Person des Pflegebedürftigen liegen können. Zusammenfassend ist festzustellen, daß die Pflegekurse und in noch größerem Maße die individuellen häuslichen Schulungen - bei denen die Pflegebedürftigen soweit möglich einbezogen werden - eine große Chance zur Verbesserung der Qualität ehrenamtlichen häuslicher Pflege bieten, wobei sie- · den zielgruppenspezifischen Bedarfslagen,
- · die pflegerelevanter Kompetenzen vermitteln und
- · insbesondere den psychosozialen Bedürfnisse der Pflegepersonen gerecht werden müssen.
- 5.6 Fünftes Zwischenergebnis
Pflegekurse und individuelle häusliche Schulungen vervollständigen die Maßnahmen zur Qualitätssicherung ehrenamtlicher Pflege.
- 6. Zusammenfassendes Fazit
Es ist Aufgabe der beruflich Pflegenden die ehrenamtlich Pflegenden zur sachgerechten Durchführung der individuell erforderlichen Dienstleistungen so zu qualifizieren, daß die Pflege insgesamt in geeigneter Weise durchgeführt wird bzw. werden kann.
- 7. Allgemeine Ansatzpunkte und Ideen für Konzepte zur Qualifikation
der Pflegekräfte
Die gezielte Vorbereitung auf diese Aufgaben ist unerläßlich. Es gibt eine ganze Palette von Ansatzpunkten, die dafür erforderlichen Aus- und Fortbildungsmaßnahmen zu konzipieren. Gelegentlich entsteht der Eindruck, daß die Rahmenbedingungen, mit denen die beruflich Pflegenden konfrontiert werden, schon bei den Konzeptionen stärker in den Vordergrund gerückt werden sollten. Aus diesem
Grunde nun ein paar Gedanken, die so (lediglich) in die Diskussion eingebracht werden sollen:
- 7.1 Schwerbehinderte
1995 gab es in Deutschland rund 6,5 Millionen Schwerbehinderte (Personen mit einem Grad der
Behinderung von wenigstens 50 %). Etwas mehr als die Hälfte war mindestens 65 Jahre alt, etwa 25 % gehörten der Altersgruppe der 55- bis 64jährigen an. Bei gut 84 % war eine allgemeine Krankheit oder ein Impfschaden die Ursache für die im Laufe des Lebens erworbene Behinderung. Nur rund 5 % waren seit Geburt behindert. Einschränkungen des Bewegungsapparates sind sehr stark verbreitet und bildeten
1993 schon mit 22,7 % die Hauptdiagnose, in rund 66 % die Nebendiagnose bei den Erkrankungen.
- 7.2 Häufige Krankheiten
Für das Jahr 1995 wurde folgende statistische Verteilung der häufigen Krankheiten veröffentlicht:
- 31,2 % Muskel- und Skelettkrankheiten,
- 17, 2 % Atemwegserkrankungen,
- 12,7 % Verletzungen, Vergiftungen,
- 8,1 % Verdauungserkrankungen,
- 7,7 % Herz-, Kreislauferkrankungen
Hiernach müssen z. B. Einschränkungen des Bewegungsapparates in der täglichen Praxis häufig die Ursache für einen Hilfebedarf sein.
- 7.3 Todesursachen
Eine weitere Informationsquelle bilden die Todesursachen. 90 % aller Todesursachen waren auf chronische Erkrankungen zurück zu führen.73 % aller Todesfälle lassen sich in Deutschland auf
Erkrankungen des Herz-/Kreislauf-Systems und bösartige Neubildungen zurückführen. 1991 starben rund 48 % aufgrund von Herz-/Kreislauferkrankungen, 24 % wegen Krebserkrankungen und 6 % wegen der Erkrankung der Atmungsorgane. Aus diesen statistischen Zahlen lassen sich pflegefachliche Aspekte ableiten, die - ergänzt um Erkenntnisse der Pflegewissenschaft - zur Strukturierung der Konzepte herangezogen werden können.
- 7.4 Risikofaktoren
Berücksichtigt man ferner, daß in der Bundesrepublik neben Übergewicht und Rauchen der Mangel an Bewegung zu den großen Risiken zählt, wird - um bei dem oben aufgegriffenen Beispiel zu bleiben - dem Bereich "Bewegung" (Mobilität) bei den Beratungen, Hilfestellungen und Schulungen ein entsprechend hohe Bedeutung gegeben werden müssen. Eine Forderung wäre deshalb, der Lehre von der bewußten Bewegung des Körpers (Kinästhetik) stärkeres Gewicht zu verleihen. Bekannt ist auch, daß die Wahrscheinlichkeit an Diabetes mellitus zu erkranken, mit dem Alter zunimmt. Auch hieraus resultiert ein bestimmbarer pflegerischer Hilfebedarf, dem Rechnung getragen werden kann. Hier das Wissen auszubauen und zu vertiefen, schützt nicht nur die beruflich Pflegenden, sondern könnte sich als Garant für eine möglichst langfristige Unterstützung ehrenamtlich Pflegender erweisen. Darüber hinaus könnte z.B. darüber nachgedacht werden, welche Maßnahmen hilfreich sind, um die Folgen von Haushaltsunfällen gezielter anzugehen.
- 7.5 Unfälle
1995 starben insgesamt 5339 Bundesbürger durch Unfälle im Haushalt, die 65 Jahre und älter waren (von insgesamt 6728!). Die häufigste Todesursache waren mit 90,9 % Stürze (von insgesamt 5554, was rund 83 % aller tödlichen Unfälle im Haushalt entspricht). Ursachen waren häufig das Ausgleiten, Stolpern oder Straucheln auf gleicher Ebene und beim Treppensteigen. Aber auch der Sturz aus dem Bett war nicht selten die Todesursache. Dies zeigt die Notwendigkeit von Veränderungen im häuslichen Umfeld auf. Hier könnte in Zusammenarbeit mit den Pflegekassen und insbesondere auf das Wissen und die Erfahrungen der Unfallversicherungsträger aufbauend, wirksame Hilfe vermittelt werden, um z. B. im Rahmen der Pflegepflichteinsätze für Abhilfe zu sorgen.
- 8. Weitere Anhaltspunkte
Diese Anhaltspunkte allein reichen jedoch nicht aus, um den beruflich Pflegenden die Aufgaben zu erleichtern, zielgerichtet, bedarfsgerecht und nachhaltig die Qualität ehrenamtlicher Pflege zu sichern. Zusätzlich sind die besonderen und speziellen Themenfelder herauszufinden und aufzugreifen, bei denen ehrenamtlich Pflegende der Hilfe und Unterstützung bedürfen. Dies soll nun beispielhaft untermauert werden. Als erster Punkt soll der Standard aufgegriffen werden, der den Ausgangspunkt für pflegerische Dienstleistungen insgesamt bildet: der allgemein anerkannte Stand medizinisch-pflegerischer Erkenntnisse. Ihm scheint noch nicht flächendeckend der Durchbruch gelungen zu sein. So ist "eisen & föhnen" nach den pflegewissenschaftlichen Erkenntnissen seit langem nicht als vertretbare Maßnahme der Decubitusprophylaxe anzusehen, aber durchaus immer noch im pflegerischen Alltag zu finden. Hieraus dürfte der Schluß zu ziehen sein, daß die Erkenntnissen der Pflegewissenschaft intensiver in die Praxis getragen werden müssen. Hinsichtlich der Verrichtungen des SGB XI kristallisieren sich einige Beratungsschwerpunkte heraus, die bei der Vorbereitung der Beratungskräfte berücksichtigt werden können. In einer bemerkenswerten Untersuchung im Vorfeld der Pflegeversicherung und im Auftrag der Techniker Krankenkasse hat das Institut für empirische Soziologie, u.a. festgestellt, daß folgende Fragen häufig gestellt werden:- · Im Bereich der Körperpflege: zum Einsatz von Inkontinenzhilfen, gefolgt von Fragen zur Benutzung der Toilette. Allgemeine Anleitung und Motivation hatte hier eine vergleichbare Größenordnung.
- · Im Bereich der Mobilität: zum Gebrauch von (Pflege -) Hilfsmitteln, insbesondere zur Nutzung von Gehhilfen; zweites Themenfeld war das Aufstehen bzw. Hinsetzen, bei dem der Bedarf an allgemeiner Anleitung und Motivation ebenfalls recht hoch war.
- · Im Bereich der Ernährung: insbesondere zur Nahrungsaufnahme, bei der auch der Bedarf an allgemeiner Anleitung und Motivation am höchsten war. In Bezug auf die aktive, persönliche Hilfestellung konzentrierte sich die Unterstützung bei der
- · Körperpflege auf die Benutzung der Toilette. Den zweiten Rang nahmen die Hilfen im Umgang mit Inkontinenzhilfen ein.
- · Mobilität auf das An- und Auskleiden; gefolgt von Aufstehen bzw. Hinsetzen, Gehen bzw. Stehen und Treppensteigen
- · Ernährung auf die Zubereitung der Nahrung, gefolgt von der Nahrungsaufnahme
- · hauswirtschaftlichen Versorgung auf kein einzelnes Themenfeld; hier war der praktische Hilfebereich durchgängig hoch, während Beratungs-, Motivations - und Anleitungsaufgaben durchweg in nur geringem Maße anfielen.
- 8.1 Situationen psychisch Kranker und geistig Behinderten
berücksichtigen
Bei der Entwicklung von Aus-, Fort- und Weiterbildungskonzepten darf der Blick nicht nur auf
somatische Krankheitsbilder gerichtet werden. In gleicher Weise sind die besonderen Probleme der Pflegenden aufzugreifen, die psychisch Kranke, geistig Behinderte, demente oder hirnverletzte Menschen versorgen. Diese Pflegepersonen bilden regelmäßig die belastete Gruppe innerhalb der
ehrenamtlich Pflegenden. Für sie stehen bislang jedoch insgesamt wenig Hilfsangebote zur Verfügung. Ferner ist auch den Erkrankungen im Alter Rechnung zu tragen. Manche Erkrankungen sind im Alter dadurch gekennzeichnet, daß die typischen Symptome ausbleiben oder sich atypisch zeigen. Viele Erkrankungen offenbaren sich dann durch allgemeine Symptome sowie Funktionsverluste, die zunächst nicht an altersspezifische Erkrankungen denken lassen, so daß die Pflegekräfte auch über geriatrisches Wissen verfügen müssen. Es dürfte allerdings ausreichen, wenn die beratenden bzw. schulenden Pflegekräfte einen entsprechenden Bedarf erkennen können, um dann speziell geschulte Fachkräfte hinzuzuziehen. Besonders für die Pflege senil Dementer mit eingeschränkter Kommunikation gilt, daß die Pflegenden ein großes Bedürfnis nach emotionaler Unterstützung und besserem Verständnis dessen haben, was sie erleben und bewältigen müssen. Bei der Qualifizierung ehrenamtlich Pflegender sind unter anderem zu berücksichtigen:- · das Wissen über den Krankheitsprozeß, die Unterscheidung zwischen Krankheit und schwierigen Persönlichkeitsanteilen,
- · das Verständnis verwirrten Verhaltens und der Schwankungen der Leistungsfähigkeit,
- · das Hineinwachsen in die Rolle der fürsorglich verantwortlichen Bezugsperson (z.B. Rollenumkehr bei pflegenden Kindern)
- · die Einsamkeit des geistig gesunden Ehepartners,
- · das Erlernen eines angemessenen, das heißt nicht zu erschöpfenden pflegerischen Einsatzes, denn die Pflege kann über lange Zeit notwendig sein,
- · das Steuerungsvermögen für Schuldgefühle,
- · das Angebundensein und die Mobilisation innerfamiliärer und anderer Hilfepotentiale, sowie die Inanspruchnahme von Hilfen Dritter.
- 8.2 Stichwort Burn-out von ehrenamtlich Pflegenden Ein Problemfeld ist das Burn-out-Syndrom, das sich ausgebrannt
fühlen. Es wurde für die beruflich Pflegenden bereits mehrfach
untersucht. Burn-out-Syndrome sind aber auch bei den ehrenamtlich
Pflegenden zu beobachten. In der schon angesprochenen Untersuchung
hat sich das Institut für
empirische Soziologie auch dieser Frage angenommen.
Es wurde repräsentativ festgestellt, daß 10 % der Hauptpflegepersonen unter einem akutem, 24 % unter einem hohen, 39 % unter einem mittleren und die übrigen unter einem geringen oder keinem Burn-out litten. Zu berücksichtigen ist hierbei, daß die Pflegepersonen durchschnittlich bereits rund acht Jahre lang ihre Dienstleistungen erbrachten,
25 % der befragten Pflegepersonen pflegten sogar bereits mehr als zehn Jahre. Festzustellen ist, daß hier ein Handlungsbedarf besteht, der insgesamt - und damit auch im Rahmen der Pflegekurse - aufgegriffen werden muß.
- 8.3 Stichwort Pflegehilfsmittel
Durch den sinnvollen Einsatz von Hilfsmitteln der Krankenversicherung und Pflegehilfsmitteln der
Pflegeversicherung kann dem Pflegebedürftigen geholfen werden. Dies ist allgemein bekannt. Pflegehilfsmittel können und sollen aber auch eingesetzt werden, um den Pflegenden die Aufgaben zu erleichtern. Die Notwendigkeit der Ausstattung kann von Pflegefachkräften festgestellt werden,
wenn dadurch- · die häusliche Pflege ermöglicht oder
- · die häusliche Pflege erleichtert und damit eine Überforderung der Leistungskraft des Pflegebedürftigen oder der Pflegeperson(en) verhindert oder
- · eine möglichst selbständige Lebensführung des Pflegebedürftigen wiederhergestellt, also die Abhängigkeit von der Hilfe durch Dritte verringert werden kann. Dies gilt für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen übrigens auch, zu denen die Pflegekassen Zuschüsse zahlen.
- 8.4 Stichworte Qualitätszirkel, Assessmentrunden etc.
In den Qualitätsvereinbarungen (siehe "Recht") werden als Maßnahmen zur Sicherung der Qualität z.B. Qualitätszirkel, Qualitätskonferenzen und Assessmentrunden vorgesehen. Es könnte sich als sinnvoll und erfolgversprechend erweisen, in derartige Gesprächskreise auch ehrenamtlich Pflegende einzubeziehen. Darüber hinaus wäre zu erwägen, ob mit gleicher Zielsetzung spezielle Gesprächskreise für ehrenamtlich Pflegende (kontinuierlich) moderiert werden. So könnten die Sorgen und Nöte ehrenamtlich Pflegender hinsichtlich Pflege und Betreuung aufgegriffen und Selbsthilfegruppen initiiert oder unterstützt werden. Ergänzend wäre es evtl. hilfreich, wenn ehrenamtlich Pflegende (zum Beispiel Vertreter derartiger Selbsthilfegruppen) an den örtlichen bzw. regionalen Pflegekonferenzen mitwirken. Auch dieser Schritt könnte geeignet sein, daß sich beruflich und ehrenamtlich Pflegende einschätzen und schätzen lernen, Berührungsängste abgebaut und Motivationen ausgebaut werden sowie das Verständnis zwischen allen Beteiligten zu einander verbessert wird.
- 8.5 Überleitungspflege
Gemeint ist die nach Möglichkeit vorzeitige oder frühere Entlassung aus stationärer Versorgung (Krankenhaus, Rehabilitationseinrichtung, Pflegeheim) und die koordinierte Vorbereitung des Haushaltes und der Personen, die mit den pflegerischen Aufgaben (erstmals) konfrontiert werden. Mit Hilfe der Überleitungspflege können auch die sogenannten Drehtüreffekte (erneute stationäre Behandlung nach wenigen Tagen) vermieden oder abgebaut werden. Welche Möglichkeiten die Überleitungspflege bietet, wenn man mit ihrer Hilfe die Dauer stationärer Behandlungen geringfügig senken könnte, lassen folgende Zahlen erahnen: 1995 wurden 14,8 Mio. Patienten in Krankenhäusern stationär behandelt (einschl.Entbindungen). Rund 1,5 Mio. Patienten davon waren jünger als 15 Jahre und 4,7 Mio. älter als 64 Jahre. Der Anteil der Frauen betrug übrigens 55,6 % (60,2 % bei den über 64jährigen) und sie bilden ja auch Mehrheit der ehrenamtlich Pflegenden. Diese Prozentzahlen dürfen jedoch den Geschlechtsaufbau der Bevölkerung nicht vergessen lassen, denn Männer sind relativ häufiger stationär zu behandeln als Frauen. Von 10.000 Männern über 64 Jahren mußten sich 4163 stationär behandeln lassen, bei den Frauen über 64 Jahren waren es dagegen nur 3.508. Im Rahmen der Überleitung gilt es nicht nur den Haushalt in geeigneter Weise vorzubereiten (zum Beispiel Umbaumaßnahmen) und ihn mit den erforderlichen (Pflege-)Hilfsmitteln auszustatten. Unstrittig ist es vordringlich, die häusliche Pflege detailliert zu planen, Personen zu finden und ggf. zu motivieren, die die Pflege übernehmen und die Pflegepersonen geistig-moralisch, hinsichtlich des Handlings und der einzusetzenden Pflegetechniken vorzubereiten. Daß mit einer erfolgreichen Überleitungspflege frühzeitig die Qualität der Pflege Ehrenamtlicher verbessert werden kann, wird inzwischen allgemein anerkannt. Wenngleich in der gesamten Republik Versuche stattfinden, die Überleitungspflege zu etablieren, ist dies bislang nicht flächendeckend gelungen.
- 8.6 Zusammenarbeit mit den Kassen
Damit können nicht alle Betroffenen die damit verbunden Chancen nutzen. Aus Sicht des Verfassers sollte deshalb der Versuch unternommen werden, stärker mit den (Kranken- und Pflege-) Kassen zusammen zu arbeiten. Dort werden nicht nur die einzelnen Entscheidungen getroffen und Kosten getragen. Es gibt meist auch einen sogenannten Sozialen Dienst (z.B. Rehabilitationsberater oder Gesundheitsberater), mit dessen Know-how und Unterstützung vielleicht der überfällige Durchbruch gelingt.
- 8.7 Schlußbemerkung
Abschließend soll an die Rahmenkonzeption des Verbandes katholischer Heime und Einrichtungen der Altenhilfe in Deutschland erinnert werden, die im Grunde die Intentionen des SGB XI widerspiegeln. Stationäre Einrichtungen der Altenhilfe sollen danach Orte der Begegnung sein, der sozialen, kulturellen und religiösen Erfahrungen und Erlebnisse, sowohl für Bewohner und ihre Bezugspersonen wie auch für Menschen im Wohnumfeld. Durch gemeindebezogene Arbeit soll die Einrichtung die soziale Integration der alten Menschen fördern und mit zu einer sozialen Kultur in der Gemeinde beitragen.
Familienangehörige, Freunde sowie andere Personen aus dem sozialen und kirchlichen Umfeld werden als unersetzbare Bezugspersonen der Bewohner und wichtige Partner der Einrichtung angesehen. Gefördert werden sollen die Begegnung innerhalb und außerhalb des Hauses und ehrenamtliche Dienste für Bewohner; ehrenamtlichen Mitarbeiter sollen kontinuierlich begleitet werden.
- 9. Literaturhinweise
Agnes Karll Institut für Pflegeforschung, Die Bedeutung des Pflegeplanes für die Qualitätssicherung in der Pflege, Forschungsbericht 261, Bonn; Faßmann/Grillenberger, Burnout bei Pflegepersonen von Schwerpflegebedürftigen, Report Psychologie 10/96, 788; Gabanyi / Schneider, Qualität der Pflege - Exemplarische Untersuchung in Bayern und Thüringen, Basys 1993; Hedtke-Becker, Die Pflegenden pflegen, Freiburg 1990; Senf, Pflegende Männer - und sie gibt es doch, Stuttgart 1994; IFES, Pflegeberatung zur Sicherung der Pflegequalität im häuslichen Bereich, Band 13, Nürnberg 1995; Mattmüller, Pflegeberatung bei Schwerpflegebedürftigkeit, Pflege aktuell 1995, 823; Meierjürgen, Hilfen für pflegende Angehörige, Die Ersatzkasse 5/97; Richwin, Entlastungsangebote für pflegende Angehörige, Pflegen ambulant 4/94, 24; Schmidt, Ausgebrannt: das Burn-out-Syndrom, BGWMitteilungen 4/96, 8; Vogel/Mattmüller, Die Profis sind gefordert, Häusliche Pflege 1995, 739; Vogel, Alles andere als Laien, Häusliche Pflege 1995, 922; Vogel, Fachliche Beratung steigert Pflegequalität, Pflegepartner - Das Magazin für pflegende Angehörige, 2/96, 14. Der voranstehenden Ausführungen geht zurück auf die Recherchen für die ABC-Zentral-Redaktion, Todtmoos Restenberg, im Jahre 1997, die in den Aufsatz mit dem Titel "SGB XI: Sicherung der Pflegequalität bei ehrenamtlich Pflegenden" mündeten. Der daraus entwickelte Aufsatz ist im Ratgeber "Altenhilfe" (Handbuch Kapitel 7 - Qualitätssicherung -, Teil 6 - Methoden und Strategien in der Altenarbeit) abgedruckt. Die damaligen Erkenntnisse wurden gekürzt, überarbeitet und aktualisiert.
Aufgaben der Beteiligten

