Zum Hilfebedarf

Inhalt:
1. Gesetzlicher Rahmen des SGB XI
2. Ursache: Krankheit oder Behinderung
3. Dauerhafter Bedarf
4. Pflegestufen und Mindestzeitaufwand
0. Erhebliche Pflegebedürftigkeit
1. Schwerpflegebedürftigkeit
2. Schwerstpflegebedürftigkeit
3. Bemessung des Zeitaufwandes
5. Maßgebender Zeitbedarf der Pflegepersonen
Zum Begriff Pflege
<1. Gesetzlicher Rahmen des SGB XI
Zentraler Punkt des Pflege-Versicherungsgesetzes und des SGB XI ist die Pflege. Sie bzw. der pflegerische Hilfebedarf stehen im Mittelpunkt. Dies ändert sich nicht dadurch, daß auch die hauswirtschaftliche Versorgung sowie im stationären Bereich die Behandlungspflege und soziale Betreuung erfaßt werden. Zum leistungsberechtigten Personenkreis zählt das SGB XI nur die Menschen, deren Hilfebedarf bei der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung erheblich (Pflegestufe I = erhebliche Pflegebedürftigkeit) oder höher ist. Voraussetzungen sind, daß der Hilfebedarf
• auf einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung beruht und
• auf Dauer gegeben ist oder gegeben sein wird und
• ein bestimmter Mindestaufwand an Pflege und Versorgung vorliegt, der
• bei bestimmten gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des
täglichen Lebens besteht (siehe unter Verrichtungen - SGB XI).
2. Ursache: Krankheit oder Behinderung
Die Ursache für den Hilfebedarf muß auf eine Krankheit oder Behinderung zurückgeführt werden können. Im Gesetz werden die Krankheiten und Behinderungen aufgeführt (§ 14 Abs. 2 SGB XI). Sie reichen von Funktionsstörungen der inneren Organe, der Sinnesorgane und am Stütz- und Bewegungsapparat bis zu Störungen des Zentralnervensystems. Das Spektrum ist so umfassend, daß keine Krankheit oder Behinderung ausgeschlossen erscheint. Wichtig ist die Erkenntnis, daß Krankheiten oder Behinderungen die Ursache für den Hilfebedarf bilden müssen. Das BSG hat bereits mehrfach bestätigt, daß das SGB XI einen krankheits- oder behinderungsbedingten Hilfebedarf voraussetzt (siehe Rubrik Recht, Rechtsprechung). Durch die ausdrückliche Erwähnung der Sinnesorgane wird z. B. ein blinder Mensch erfaßt. Grundsätzlich ist aber davon auszugehen, daß z. B. im häuslichen Bereich durch Blindheit allein kein Hilfebedarf bei den pflegerischen Aktivitäten entsteht, der im Sinne des SGB XI als erheblich (Hilfebedarf von täglich durchschnittlich mehr als 45 Minuten; siehe Ausführungen unter Feststellung) angesehen werden könnte. Dies kann sich dann ändern, wenn weitere pflegerelevante Einschränkungen hinzu kommen.
3. Dauerhafter Bedarf
Im Sinne des SGB XI muß zumindest ein erheblicher Hilfebedarf (Pflegestufe I) auf Dauer bestehen. Dies ist dann der Fall, wenn der Bedarf an Hilfe bei den Verrichtungen mindestens sechs Monate gegeben sein wird oder besteht. Das Recht läßt ausdrücklich eine vorausschauende Prognose zu, so daß Pflegebedürftigkeit auch vor Ablauf der sechs Monate anerkannt werden kann. Häufig wird die Auffassung vertreten, daß die Voraussetzungen für den Bezug von unterschiedlichen SGB XI - Leistungen dann bereits erfüllt sind, wenn z. B.
• Schwerpflegebedürftigkeit (Pflegestufe II) für vier Monate und
• erhebliche Pflegebedürftigkeit (Pflegestufe I) für drei Monate besteht, so daß in diesen insgesamt sieben Monaten für
• vier Leistungen nach der Pflegestufe II und
• drei Monate nach der Pflegestufe I zur Verfügung gestellt werden können. Diese Auffassung wird vom 3. Senat des BSG nicht geteilt. In einem Urteil vom 19.02.98 heißt es: "Das Gesetz verlangt die Dauer zwar ausdrücklich nur für die Erfüllung des Begriffs der Pflegebedürftigkeit (§ 14 Abs. 1 SGB XI), nicht auch für die Zuordnung zu den einzelnen Pflegestufen. § 15 SGB XI baut aber auf § 14 SGB XI auf, und es gibt keinen sachlichen Grund, für die Einstufung in die Pflegestufe I eine Dauer der Pflegebedürftigkeit von mindestens sechs Monaten zu verlangen, für die Einstufung in eine höhere
Pflegestufe hingegen nicht". Entsprechend den Aussagen des BSG können in dieser Pflegesituation für den gesamten Zeitraum von sieben Monaten nur Leistungen nach der Pflegestufe I gewährt werden. Die Voraussetzungen für eine Zuordnung zur Pflegestufe II sind nicht erfüllt, weil der Hilfebedarf nur für vier Monate bestand. Dies gilt in gleicher Weise, wenn vorausschauende Prognosen getroffen werden.
4. Pflegestufen und Mindestzeitaufwand
4.1 Erhebliche Pflegebedürftigkeit (Pflegestufe I)
Personen, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität
• für wenigstens zwei der 15 im Gesetz genannten pflegerischen Verrichtungen
• mindestens einmal täglich der Hilfe bedürfen und die
• zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfen bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen.
Der Hilfebedarf muß
• täglich durchschnittlich mindestens 90 Minuten betragen,
• wobei der Hilfebedarf einer (typischen) Woche zugrunde zu legen ist und
• auf den pflegerischen Hilfebedarf mehr als 45 Minuten entfallen müssen.
Es ist darauf hinzuweisen, daß im Gesetz die Formulierung "wöchentlich im Tagesdurchschnitt" gewählt wurde. Gemeint ist der Hilfebedarf, der täglich im Wochendurchschnitt anfällt (so auch das BSG; siehe Rubrik Recht, Rechtsprechung, Hilfebedarf, Stichwort Zeitbedarf). Pflegebedürftige, deren pflegerischer Hilfebedarf nicht die so ermittelten 45 Minuten am Tag übersteigt, können nicht der Pflegestufe I zugeordnet werden. Dies gilt auch für die Pflegebedürftigen, deren Hilfebedarf zwar diesen Grenzwert übersteigt, wenn der Hilfebedarf nur von einer (statt der geforderten zwei) der pflegerischen Verrichtungen ausgelöst wird. Dieser Personenkreis wird allgemein mit der Bezeichnung "Pflegestufe 0" umschrieben. Besteht ein pflegerischer Hilfebedarf von mehr als 45 Minuten, gilt es den Gesamt -Mindestaufwand von täglich durchschnittlich 90 Minuten zu erreichen. Dies geschieht, in dem der Bedarf an hauswirtschaftlicher Versorgung hinzugezählt wird (aufgefüllt). Besteht z. B. ein täglicher pflegerischer Hilfebedarf von 50 Minuten, sind nach den Formulierungen des Gesetzes mindestens weitere 40 Minuten im Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung nachzuweisen, um der Pflegestufe I zugeordnet werden zu können. Die Praxis zeigt, daß die Mindestzeiten im Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung fast immer erreicht werden. Ursache ist, daß die Betroffenen hier regelmäßig zuerst einen Hilfebedarf entwickeln. Es liegt auf der Hand, daß es Menschen, denen es aufgrund von Bewegungseinschränkungen immer schwerer fällt, sich z. B. zu waschen, kaum mehr möglich ist, größere Wege zum Einkaufen zurückzulegen, wie gewohnt zu kochen usw.. Dieses grundsätzliche Vorgehen gilt auch bei den weiteren Pflegestufen.
4.2 Schwerpflegebedürftigkeit (Pflegestufe II)
Personen, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität
• für wenigstens eine der 15 im Gesetz genannten pflegerischen Verrichtung
• mindestens dreimal täglich zu verschiedenen Tageszeiten der Hilfe bedürfen und die
• zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfen bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen.
Der Hilfebedarf muß
• täglich durchschnittlich mindestens 180 Minuten betragen,
• wobei der Hilfebedarf einer (typischen) Woche zugrunde zu legen ist und
• auf den pflegerischen Hilfebedarf mindestens 120 Minuten entfallen müssen. Ein Hilfebedarf muß z. B. morgens, mittags und abends bestehen. Personen, die nur am Morgen und am Abend der Hilfe bedürfen, können die Voraussetzungen deshalb nicht erfüllen. Dies ist im Grunde aber Theorie, den in der Praxis treten derartige Probleme grundsätzlich nicht auf. Pflegebedürftige, bei denen ein Pflegebedarf von bis zu 119
Minuten täglich festgestellt wird, können nicht der Pflegestufe II zugeordnet werden. Der Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung kann aus den o. g. Gründen hier vernachlässigt werden, denn der gesetzlich geforderte Mindestbedarf von täglich maximal 60 Minuten im Wochendurchschnitt ist regelmäßig gegeben.
4.3 Schwerstpflegebedürftigkeit (Pflegestufe III)
Personen, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität
• täglich rund um die Uhr, regelmäßig auch nachts, der Hilfe bedürfen und
• zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfen bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen.
Auch hier ist es ausreichend, wenn der Hilfebedarf nur bei einer der Verrichtungen besteht. Der Hilfebedarf muß
• täglich durchschnittlich mindestens 300 Minuten betragen,
• wobei der Hilfebedarf einer (typischen) Woche zugrunde zu legen ist und
• auf den pflegerischen Hilfebedarf mehr als 240 Minuten entfallen müssen. Regelmäßig auch nachts heißt nicht, daß sporadisch oder möglicherweise ein Hilfebedarf besteht. Vielmehr wird ein tatsächlich fast an jedem Tag anfallender Hilfebedarf vom Gesetz gefordert (siehe Rubrik Recht, Rechtsprechung, Stichworte nächtlicher Hilfebedarf und Rufbereitschaft). Entsprechend der Begutachtungsanleitung (siehe Rubrik Recht, Begutachtungs-RL, Abschnitt D1.4) wird es ausnahmsweise auch als ausreichend angesehen, wenn
der nächtliche Hilfebedarf in den letzten vier Wochen ein- bis zweimal in der Woche nicht angefallen ist und der Hilfebedarf mindestens in diesem Umfang auch in Zukunft bestehen wird. Als Nacht wird der Zeitraum von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr angesehen. Pflegebedürftige, die über den ganzen Tag hinweg der Hilfe bedürfen, jedoch nicht (fast) immer in der Nacht,
müssen deshalb der Pflegestufe II zugeordnet werden. Dies gilt nach den gesetzlichen Vorgaben selbst dann, wenn der Hilfebedarf die geforderten 300 bzw. 240 Minuten täglich übersteigt.
5. Maßgebender Zeitbedarf der Pflegepersonen
Maßgebend ist der Zeitbedarf, den ein Familienangehöriger oder eine andere nicht als Pflegekraft ausgebildete Person für die erforderliche Pflege und Versorgung benötigt. Das Gesetz stellt einerseits klar, daß nicht der Zeitaufwand heranzuziehen ist, den eine beruflich pflegende Kraft benötigt bzw. benötigen würde. Andererseits erlaubt es nicht, den von der tatsächlich pflegenden Person benötigten Zeitaufwand anzusetzen. Es sind vielmehr die Zeiten anzusetzen, die Pflegepersonen für diese Handlungen typischerweise benötigen. Das BSG hat hierzu
ausdrücklich darauf hingewiesen (siehe Rubrik Recht, Rechtsprechung, Hilfebedarf, Stichwort Zeitbedarf), daß Standardwerte für den Zeitaufwand in Bezug auf die individuellen Hilfebedarfe des Betroffenen anzusetzen sind. Ein derartiges Vorgehen soll insbesondere sicherstellen, daß eine tatsächliche Über- oder Unterversorgung bei den einzelnen Aktivitäten im Zusammenhang mit den Verrichtungen unberücksichtigt bleibt. Das bedeutet z. B. für das Duschen, daß 15 bis 20 Minuten (dies sind die Orientierungswerte zur Pflegezeitbemessung für das Duschen, wenn die Aktivitäten vollständig übernommen werden müssen; siehe Rubrik Recht, Begutachtungs-RL) auch dann anzusetzen sind, wenn die Pflegeperson tatsächlich 30 bis 40 Minuten benötigt, obwohl es keinerlei Besonderheiten oder die Pflege erschwerenden Umstände gibt. Dieses standardisierte Vorgehen darf jedoch nicht dazu führen, konkrete Erfordernisse unberücksichtigt zu lassen. Auch ändert es nichts daran, daß - um beim Duschen zu bleiben - das tägliche Duschen zu berücksichtigen ist, wenn der Betroffene denn täglich duscht.
6. Zum Begriff Pflege
Zur Erläuterung möchte ich auf eine der großen Frauen aus der Pflege zurückgreifen, auf Frau Dr. Liliane Juchli. Nach ihren den Thesen von ist der Mensch eine Ganzheit und Einheit aus Körper, Seele und Geist. Der Mensch ist als solches ist ein einmaliges und einzigartiges Individuum, das von Natur aus die Beziehung zu Dritten benötigt. Die grundlegende Motivation der Pflege ist nach ihr der Mitmensch. Die Kategorien der Pflege sind nach ihr:
• Selbsthilfeanteile: Anleiten und Begleiten der Hilfe zur Selbsthilfe;
• Pädagogische Anteile: Lehren, Bilden;
• Ressourcenorientierte Anteile: Hervorlocken, Aktivieren, Stützen der inneren Kräfte und Möglichkeiten (Hoffnung, Vertrauen) sowie informieren über und in Anspruch nehmen von
äußeren Ressourcen;
• Begleiten in Krisensituationen: im Leiden, bei chronischem Kranksein, im Sterbeprozeß;
• Unterstützen der Aktivitäten des täglichen Lebens dort, wo Eigenaktivität eingeschränkt ist, bzw. übernehmen dort, wo diese nicht (mehr) zur Verfügung steht. Pflegen ist aus ihrer Sicht eine Kunst, Nächstenliebe und Helfenwollen die Motivation. Professionelle Pflege sei die Kultivierung dieser menschlichen Anlagen. Eine ihrer Leitlinien lautet: Das Ziel ist eine Kultur der Pflege, die auf wissenschaftlichen Erkenntnissen gestützt ein eigenes Pflegeverständnis entwickelt. Oberstes Ziel
qualifizierter Pflege sei die Förderung und Wiederherstellung von Selbstpflegepotentialen. Gleichzeitig fordert Juchli die Zusammenarbeit zwischen der beruflichen und der Laienpflege (entnommen aus Pflege - Praxis und Theorie der Gesundheits- und Krankenpflege, Thieme-Verlag, ISBN 3-13-500007-9). Auch wenn ich den Begriff Laienpflege als diskriminierend empfinde und durch ehrenamtliche Pflege bzw. Angehörigenpflege ersetzen würde, halte ich die Thesen bzw. Leitlinien für wegweisend. Vereinfacht wird "in der Pflege" von der Ganzheitlichkeit der Pflege gesprochen, von der in den Thesen die Rede ist. Diese Ganzheitlichkeit fordert auch das Pflege-Versicherungsgesetz. Auch wenn das SGB XI den Blick der Pflegekassen auf bestimmte Aktivitäten des täglichen Lebens, die 21 Katalogverrichtungen, beschränkt, ist der Ansatz bei der zu praktizierenden Pflege ein den ganzen Menschen umfassender. So, wie es kein Widerspruch ist, wenn das Helfenwollen erwerbsmäßig betrieben wird, ist es auch hier. Pflegebedürftigkeit wird anhand bestimmter Kriterien, die nur einen Ausschnitt des gesamten Menschen umfassen, geprüft. (Natürlich kann man trefflich darüber streiten, ob die vom Gesetzgeber getroffene Auswahl den richtig und gut ist.) Eine Regelung ist ja allein aus Gründen der Gleichbehandlung erforderlich. Ist die Pflegebedürftigkeit geprüft, stehen die Leistungen der Solidargemeinschaft erneut nur für bestimmte Aktivitäten zur Verfügung. Diese beiden Punkte widersprechen nur scheinbar dem ganzheitlichen Ansatz. Sie stellen nur die Seite dar, für die der Überforderungsschutz greifen und eine finanzielle Unterstützung die Betroffenen entlasten soll (näheres siehe Rubrik Leistungen, Ziele). Die pflegerischen Handlungen selbst haben ausnahmslos den ganzheitlichen Ansatz zu verfolgen. Der ganzheitliche Ansatz spiegelt sich insbesondere in den Vereinbarungen zur Qualität und Qualitätssicherung (siehe Rubrik Recht), aber indirekt auch in den regionalen Rahmenverträgen nach § 75 SGB XI wider. So fordern z. B. die Qualitätsvereinbarungen das Einbeziehen aller an der Pflege beteiligten in die Pflegeplanung (QualiVE ambulant, Abschnitte 3.2.2.2 und 3.2.6) und stellt bei den Qualitätsmaßstäben auf den Pflegeprozeß insgesamt ab. In den Grundsätzen für vollstationäre Pflegeeinrichtungen wird zur Prozeßqualität ausdrücklich auf den ganzheitlichen Pflege- und Versorgungsablauf bezug genommen (Abschnitt 1.2). Letztlich sorgt auch die Voraussetzung, daß die Pflege dem allgemein anerkannten Stand medizinisch-pflegerischer Erkenntnisse entsprechen muß, für ganzheitliche Pflege.

  • 1.6 Erstes Zwischenergebnis
    Die Aufgabe der Qualitätssicherung für Dienstleistungen ehrenamtlich Pflegender, deren Pflegebedürftige Pflegegeld erhalten, wurde den beruflich Pflegenden übertragen. Das SGB XI fordert
    • die Beratung der (Pflegebedürftigen und) Pflegepersonen und
    • die gezielte bedarfsgerechte Hilfestellung
    Darüber hinaus sollen die qualitätssichernden Maßnahmen nicht einmalig bleiben, sondern dauerhaft sein. Dies ergibt sich aus der Regelmäßigkeit, mit der die Pflegepflichteinsätze abzurufen sind. So wie das Wissen der beruflich Pflegenden kontinuierlich an den sich verändernden allgemein anerkannten Stand
    medizinisch-pflegerischer Erkenntnisse angeglichen werden muß, soll das Wissen und Können von Pflegepersonen stetig ausgebaut, vertieft und aktualisiert werden. Hieran wird von Pflegekräften gelegentlich Kritik geübt. So sehen einige in der Förderung ehrenamtlicher Pflege den Beleg, daß sich die Einstellung "pflegen kann doch jeder" noch immer in den Köpfen vieler befindet. Andere wieder stellen die Frage, warum sie sich selbst arbeitslos machen sollten. Beide Thesen sollen an dieser Stelle aufgegriffen werden. Daß nicht jeder pflegen kann, belegt nicht nur ein Blick in die Inhalte der Ausbildung zur Altenpflegerin, Kinderkrankenschwester und Krankenschwester (bzw. -pfleger). Das ehrenamtlich Pflegende aus Sicht des Gesetzgebers grundsätzlich und dauerhaft der Beratung und
    Hilfestellung bedürfen, belegt der eben thematisierte § 37 SGB XI, der bezüglich der Pflegepflichteinsätze keinerlei Befreiungsmöglichkeiten enthält. Wie abwegig der Arbeitsplatzgedanke ist, belegen m. E. bereits folgende Rahmendaten:
    • Allgemein wird davon ausgegangen, daß der Personenkreis der Pflegebedürftigen in den nächsten Jahren wächst. So soll sich der Personenkreis derer, die auf Hilfe angewiesenen sind, bis zum Jahr 2010 um fast ein Viertel erhöhen, während die Zahl Pflegebedürftiger sogar noch stärker steigen soll.
    • 100 Bürgern im Alter von 20 bis 64 Jahren sollen im Jahre 2010 bereits 31 Bürger gegenüberstehen, die 65 Jahre und älter sind; 1990 waren es nur 24 Bürger. Hinzu kommt, daß
    die Zahl der Alleinlebenden steigt. 1995 gab es in Deutschland 36,9 Mio. Haushalte (1994: 36,7 Mio.). Die Zahl setzt sich aus rund 13 Mio. Einpersonenhaushalten (1994: 12,7 Mio.) und 24
    Mio. Mehrpersonenhaushalten zusammen. Beachtlich ist im Grunde nicht nur das Anwachsen der Einpersonenhaushalte von 1994 auf 1995 um rund 2,4 %, sondern der Umstand, daß die
    rund Hälfte der Mehrpersonenhaushalte zwei Haushaltsangehörige haben, so daß sich gut zwei Drittel der Haushalte aus ein bis zwei Personen zusammensetzen.
    • Ein weiterer Punkt ist die steigende Lebenserwartung, die inzwischen bei 79,3 (Frauen) bzw. 72,8 Jahren (Männer) liegt. Im Vergleich dazu hatten Neugeborene Anfang des Jahrhunderts
    eine Lebenserwartung von weniger als 50 Jahren. Zu erinnern ist auch an die Schlagzeile der Sozialpolitischen Informationen vom 02.12.96: "In Deutschland weniger Babies als je zuvor"
    (Rückgang der Geburten von 1990 bis 1994 um rund 15 %). Auch wenn diese Entwicklung inzwischen erfreulicher ist müßte ein wachsender Personenkreis mit Hilfebedarf zwangsläufig
    einem kleineren Kreis von Pflegekräften gegenüber stehen. Die Pflegekräfte dürften den Bedarf dann nur decken können, wenn sie entsprechend mehr Dienstleistungen erbringen.
    · Hieraus wiederum könnte ein Finanzierungsproblem erwachsen, das nur durch deutlich geringeren Kosten für die Dienstleistungen vermeidbar wäre. Die vorhandenen Finanzmittel - einschließlich der Leistungen aus der Pflegeversicherung - sind schließlich begrenzt und dürften
    selbst dann nicht im dafür erforderlichen Maße verfügbar gemacht werden können, wenn man dies gesellschaftlich oder politisch wollte.
    • Vergleichbare Ergebnisse dürften sich bereits dann einstellen, wenn viele Pflegebedürftige ihren (gesamten) Hilfebedarf durch Dienstleistungen beruflich Pflegender decken wollten. Es ist davon auszugehen, daß die Umkehr der heutigen Situation, in der knapp 75 % der Pflegebedürftigen das Pflegegeld und nur rund 25 % die Pflegesachleistungen in Anspruch nehmen, weder personell noch finanziell gemeistert werden kann. Zusammenfassend bleibt die Erkenntnis, daß die beruflichen Pflegenden ebenso auf die ehrenamtlich Pflegenden angewiesen sind, wie es umgekehrt der Fall ist. Bei der Förderung ehrenamtlicher Dienstleistungen und der Entwicklung einer neuen Kultur des Helfens handelt es sich nicht "nur" um einen gesetzlichen Auftrag. Die (rechtzeitige) Realisierung dieser Ziele ist gesellschaftlich unerläßlich, ist im Interesse aller und nicht nur derjenigen, die heute oder in Zukunft hilfebedürftig werden. Das SGB XI bezeichnet die pflegerische Versorgung der Bevölkerung auch aus diesem Blickwinkel heraus völlig zutreffend als gesamtgesellschaftliche Aufgabe.
  • 2. Auftrag Beratung und Hilfestellung
    Begrifflich wird unter Beratung die Vermittlung von Information und Kenntnissen verstanden, die den Einzelnen über seine Möglichkeiten, Rechte und Pflichten sowie über zweckmäßige Verhaltensweisen in bestimmten Situationen gezielt unterrichtet. Die Hilfestellung geht über den Ratschlag hinaus und umschreibt eine aktive Handlung. Das Anleiten und Unterstützen bei praktischen Aufgaben steht im Vordergrund. Durch eine Hilfestellung kann ein pflegerischer Rat beispielsweise praktisch vorgeführt und damit ergänzt oder untermauert werden. Als Hilfeleistung ist in erster Linie das "zur Hand gehen", nicht die selbständige Vorführung zu verstehen. Der Beratungsauftrag erstreckt sich insbesondere auf
    • die Möglichkeit oder Notwendigkeit zur Beantragung einer medizinische Rehabilitationsmaßnahmen oder einer Kur,
    • die Möglichkeit des "Urlaubs von der Pflege" für die Pflegepersonen (sog. Urlaubs- oder Verhinderungspflege),
    • den Einsatz von Pflegehilfsmitteln oder Hilfsmitteln,
    • eine Anpassung des Wohnumfeldes,
    • die dauerhafte oder auf einen gewissen Zeitraum beschränkte Inanspruchnahme der Kombinationsleistung,
    • die dauerhafte oder befristete Inanspruchnahme von Tages- oder Nachtpflege,
    • die Inanspruchnahme von Kurzzeitpflege für eine Übergangszeit nach einer stationären Behandlung oder in zeitlich begrenzten Krisensituationen,
    • die Möglichkeit zur Teilnahme der bereits pflegenden oder der (evtl.) für einen künftigen Einsatz motivierten ehrenamtlichen Personen an Pflegekursen oder zur Inanspruchnahme individueller häuslicher Schulungen,
    • Hinweise, wo z.B. eine Angehörigenberatung möglich ist, welche (speziellen) Selbsthilfegruppen sich wann und wo treffen, welche Formen der (altersgerechten) Freizeitgestaltung zur Verfügung stehen,
    • die Motivation, die Überprüfung der Pflegestufe zu beantragen. Obwohl des Spektrum unübersichtlich groß erscheint, muß es doch abgedeckt werden. Jede Verschlechterung der Pflegesituation gilt es nach Möglichkeit zu vermeiden oder zumindest hinaus zu zögern.
  • 2. 1 Möglichkeiten zur Rehabilitation nutzen
    Jede Chance, den Gesundheitszustand des Pflegebedürftigen zu verbessern, gilt es zu nutzen. Ist z.B. durch gezielte Rehabilitation des Pflegebedürftigen die Pflegesituation zu verbessern, werden auch die Aufgaben für die Pflegenden erleichtert. Das Ziel möglichst dauerhafter häuslicher Pflege rückt ist Stück näher, eine evtl. drohende Überforderung ehrenamtlich Pflegender wird vermieden. Zu berücksichtigen ist letztlich auch, daß nicht nur die Gefahr der Vereinsamung von Pflegebedürftigen entgegen zu wirken ist. Dies gilt ebenso für Pflegepersonen. Gesprächsmöglichkeiten sind beispielsweise fast überall vorhanden (zum Beispiel Selbsthilfegruppen, Bürgertreffs, Frauenkreise). Anzumerken ist, daß die Intervalle der Pflegepflichteinsätze im Gesetzgebungsverfahren zum PflegeVG mit der Begründung verlängert wurden, daß die Pflegebedürftigen, die mehr als die vorgeschriebenen
    Pflichteinsätze benötigen, von der Kombinationsleistung (§ 38 SGB XI) Gebrauch machen sollten. Böswillige sprechen deshalb bei den Pflegepflichteinsätzen vom "Arbeitsbeschaffungsprogramm" für nicht ausgelastete Pflegedienste. Richtig ist, daß die beratende Pflegekraft auf die Inanspruchnahme der Sachleistungen hinwirken soll, wenn sie während des Pflegepflichteinsatzes feststellt, daß die gegenwärtige Situation verändert werden muß, weil sie der Pflegesituation nicht ausreichend Rechnung trägt. Der Hinweis in Gesetzgebungsverfahren gibt darüber hinaus auch einen Hinweis zur Intensität der Hilfestellung im Rahmen der Pflegepflichteinsätze. Soll zum Beispiel eine seit langem praktizierte, gewohnte Handlung geändert werden, so wird das(ggf. mehrfache) Vorführen und die praktische Übung richtigen Hebens oder Tragens kaum eine dauerhafte Änderung bewirken. Zwar soll mit den Pflegepflichteinsätzen regelmäßig auch die praktische Hilfestellung verbunden werden (und die Hilfestellung wäre beim nächsten Einsatz ggf. zu wiederholen). Das kontinuierliche Trainieren einzelner Hebe- und Tragetechniken, bis der Bewegungsablauf in "Fleisch und Blut" übergeht und die bisherige Gewohnheit zu ersetzen vermag, geht jedoch weit über die Inhalte dieser Einsätze hinaus. In diesen Situationen wäre den Pflegepersonen die Teilnahme an Pflegekursen anzuraten. Es sollte sich aber möglichst um spezielle Kurse handeln. Ansonsten ist eine individuelle häusliche Schulung die regelmäßig geeignetere Alternative. Darüber hinaus ist es möglich, den Pflegebedürftigen die Kombinationsleistung nahezulegen, damit die Pflegepersonen in den richtigen Bewegungsabläufen bei ihren täglichen Aufgaben praktisch nebenbei geschult und angeleitet werden können. In diesem Sinne wurde sogar in einigen Vergütungsvereinbarungen ausdrücklich klargestellt, daß auch bei der Beaufsichtigung von Hilfestellungen ehrenamtlich Pflegender die Vergütung (vollständig) abgerechnet werden darf.
  • 2.2 Zweites Zwischenergebnis
    Die Maßnahmen zur Qualitätssicherung sind dauerhaft angelegt und unterstellen eine Zusammenarbeit von beruflich und ehrenamtlich Pflegenden. Das Spektrum qualitätssichernder Aufgaben umfaßt alle pflegerischen Aspekte und geht sogar darüber hinaus. Aus den Aufgaben zur Beratung und Hilfestellung ergeben sich eine Reihe von Anforderungen, auf die sich die Pflegekräfte, die mit diesen Aufgaben betraut werden, vorbereiten müssen. In der Praxis scheinen die Anforderungen gelegentlich unterschätzt zu werden. Deshalb folgender einleitender Hinweis: die Aufgabe der Beratung und Hilfestellung findet in der vertrauten Umgebung der Betroffenen statt. Die nicht selten zu beobachtende Zurückhaltung in der
    Öffentlichkeit oder das schweigende Zuhören bei Gruppenveranstaltungen (obwohl eine Vertrauensbasis
    geschaffen werden konnte) ist in der privaten Atmosphäre höchstens Anfangs festzustellen, wenn man sich noch gar nicht kennt.
  • 3. Qualitätsanforderungen für beruflich Pflegende
    Welche allgemeinen Anforderungen an Pflegekräfte zu stellen sind, ist im SGB XI an mehreren Stellen geregelt. So müssen die einzelnen Dienstleistungen immer
    • dem allgemein anerkannten Stand medizinisch-pflegerischer Erkenntnisse zu entsprechen,
    • hinsichtlich Art und Umfang am jeweils aktuell tatsächlichen Bedarf des Pflegebedürftigen ausgerichtet sein und
    • inhaltlich und organisatorisch so gestaltet werden, daß sie eine humane, die Menschenwürde achtende, Pflege gewährleisten.
  • 3.1 Aktivierende Pflege
    Darüber hinaus sollen die Dienstleistungen den Pflegebedürftigen soweit möglich aktivieren, um vorhandene Fähigkeiten zu erhalten, verlorene zurückzugewinnen und noch nicht erworbene zu erlernen, ohne sein Selbstbestimmungsrecht einzuschränken. All dies sind auch Ziele, die es bei der Pflege durch ehrenamtlich Pflegende zu erreichen gilt. Im Laufe des Gesetzgebungsverfahren zum PflegeVG wurde übrigens die Begriffsbestimmung zu den Leistungsinhalten in § 11 SGB XI auf die aktivierende Pflege mit der Begründung ausgedehnt, daß sich die Versorgung nicht auf eine "Satt - und Sauber-Pflege" beschränkt, daher - so ausdrücklich in der Bundestags-Drucksache 12/5952, S. 19 - "der Hinweis auf die aktivierende, d.h. ganzheitliche Pflege". Pflegebedürftige sind also nach dem Willen des Gesetzgeber bei ihrer Pflege und Betreuung nicht nur aktiv einzubeziehen. Die Leistungen sind darüber hinaus inhaltlich und organisatorisch unter ganzheitlichen Gesichtspunkten zu planen und zu erbringen. Näheres zur Qualität und deren Sicherung haben Vereinigungen der Pflegeeinrichtungen, die Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe, die Bundesvereinigung
    der kommunalen Spitzenverbände und die Spitzenverbände der Pflegekassen gemeinsam zu vereinbaren (QualiVE siehe "Recht").
  • 3.2 Qualitätsvereinbarungen
    Mit diesen Vereinbarungen wurde erstmals ein Mindest-Standard für pflegerische Dienstleistungen verbindlich festgeschrieben. Danach ist beim ersten Kontakt mit einem (möglichen) neuen Kunden der Pflegeprozeß unter ganzheitlichen Gesichtspunkten zu planen. Es ist festzustellen, welche Leistungen innerhalb des Pflegeprozesses durch den Pflegebedürftigen selbst, durch seine Angehörigen oder andere Pflegepersonen bzw. durch den Pflegedienst erbracht werden sollen und können. Ausdrücklich sind in die Planung alle Beteiligten einzubeziehen. Da eines der grundsätzlichen Ziele die partnerschaftliche Zusammenarbeit ist, muß die Pflegeplanung zwangsläufig im einvernehmlichen und offenen Dialog zwischen dem Pflegebedürftigen, seinen Pflegepersonen und dem Pflegedienst erarbeitet werden. In der Pflegeplanung selbst ist die auf diesem Wege ermittelte Arbeitsteilung zwischen den ehrenamtlich und beruflich Pflegenden aufzuführen. Hieraus ergibt sich, daß es eine der ersten Aufgaben des Pflegedienstes ist, auch die Leistungsfähigkeit der ehrenamtlichen Pflegepersonen zu beurteilen. Schließlich kann und darf die Planungsphase nicht abgeschlossen werden, wenn die Pflege des Bedürftigen im Ergebnis nicht sichergestellt oder insgesamt nicht gewährleistet werden könnte. Bliebe dieser Ansatz unbeachtet oder würde er vernachlässigt, könnten die Anforderungen der Qualitätsvereinbarung zur Prozeßqualität, die sich ja auf die Pflege- und Versorgungsabläufe insgesamt bezieht, nicht erfüllt werden. Natürlich muß bei der Planung aufgrund der Erkenntnisse des Erstbesuchs von einigen Annahmen und Einschätzungen ausgegangen werden. Folgerichtig wird in der Vereinbarung vorgesehen, daß die Pflegeplanung kontinuierlich der - tatsächlichen - Entwicklung des Pflegeprozesses angepaßt werden muß. Auch bei dieser Fortschreibung ist der Dialog zwischen allen Beteiligten vorgesehen. Wörtlich heißt es in der Vereinbarung: "Zwischen den an der Pflege Beteiligten soll ein regelmäßiger Informationsaustausch stattfinden." So wird die Qualität der Pflege durch Ehrenamtliche generell zum Gegenstand des Pflegeprozesse und damit zum Beurteilungskriterium hinsichtlich der pflegerischen Versorgung des Bedürftigen insgesamt. Erneut wird die hohe Verantwortung der beruflich Pflegenden erkennbar. Es wird deutlich, welche hohe Anforderungen an die Pflegekräfte gestellt werden, die den Hilfebedarf und die Ressourcen des Bedürftigen sowie die Möglichkeiten zur Mitwirkung Ehrenamtlicher beurteilen sollen. Beim ersten Kontakt mit einem Interessenten sind schließlich regelmäßig nur die Dinge bekannt, die vom Pflegebedürftigen, den anwesenden Angehörigen und Pflegepersonen geäußert und die durch aufmerksame Beobachtung sowie geschickte Fragestellung erkannt werden (können). Der Informationssammlung kommt also entscheidende Bedeutung zu. Im Forschungsbericht zur Bedeutung des Pflegeplans wird vom Agnes Karll Institut für Pflegeforschung vorgeschlagen, die Erhebung der relevanten Informationen mit der Frage zu beginnen, wie der Patient und seine persönlichen Bezugspersonen die Pflegebedürftigkeit im aktuellen Lebenszusammenhang empfinden. Folgende Daten sollen im Anschluß an diese Frage zusammengetragen und anschließend in einer entsprechend geeigneten Dokumentationsunterlage erfaßt werden:
    • Befähigung zur Kommunikation
    • Orientierung, Gedächtnis, Konzentration
    • Fähigkeit des Patienten bei ärztlichen oder pflegerischen Maßnahmen mitzuarbeiten
    • Vitalfunktionen
    • Schmerzen
    • Mobilität
    • An- und Auskleiden
    • Körperpflege
    • Ausscheidungen Urin/Stuhl, weitere Ausscheidungen
    • Essen und Trinken
    • Ruhen/Schlafen
    • Aktivitäten/Beschäftigung
    • Soziale Beziehungen/Kontakte/Gesprächsbedarf
    • Befinden/Emotionalität
    • Wohn- und Lebensbereich
    • Hauswirtschaftliche Versorgung
    • Pflegerische Vorerfahrungen und Möglichkeiten der Bezugspersonen
    • Anleitungs- und Informationsbedarf der Bezugspersonen
    • Wünsche und Erwartungen des Patienten/der Bezugspersonen an den ambulanten Pflegedienst bzw. an die stationäre Pflegeeinrichtung
    • Möglichkeiten des Patienten zur Selbstbestimmung der eigenen Lebenssituation
    • Weitere Informationen (z.B. wichtige biographische Informationen, Sexualität, religiöse/weltanschauliche Bedürfnisse, gewünschte Kontakte, Besuchsdienste)Obwohl der Katalog natürlich in erster Linie auf die Situation des Pflegebedürftigen ausgerichtet ist, verdeutlichen die einzelnen Fragen gleichzeitig, wie wichtig die Anwesenheit der Pflegepersonen ist. Fast alle Fragen zum Hilfebedarf beantworten nicht nur Fragen zu den Wünschen und Vorstellungen des Bedürftigen, sie helfen gleichzeitig, Mitwirkungsmöglichkeiten bzw. -bereitschaft von Pflegepersonen einzuschätzen und deren Wissensstand bis hin zu Sorgen oder etwaigen Ängsten kennen zu lernen. Aus diesem Blickwinkel verdeutlicht der Katalog sehr anschaulich, welch intensive Zusammenarbeit zwischen beruflich und ehrenamtlich Pflegenden von der Pflegeforschung für erforderlich gehalten wird. Dies spiegelt auch die Erkenntnis aus der Praxis wider, daß wichtige Information häufig nur von den Bezugspersonen zu erhalten sind. Die Pflegeplanung ist nicht nur fortzuschreiben. Die Ergebnisse des Pflegeprozesses und die sich aus der Planung ergebenden Ziele sind regelmäßig zu überprüfen. Auch das regelmäßige Hinterfragen der erreichten Ergebnisse ist mit den an der Pflege Beteiligten, also auch mit den ehrenamtlich Pflegenden, zu erörtern. Zu berücksichtigen ist ausdrücklich die Pflegebereitschaft von Angehörigen und anderen Pflegepersonen, was im übrigen sogar zu dokumentieren ist. Nicht nur die Qualitätsvereinbarung fordert die Zusammenarbeit mit ehrenamtlich Pflegenden. Auch in den Muster-Rahmenempfehlungen zur ambulanten pflegerischen Versorgung heißt es, daß im Rahmen der Pflege Angehörige und weitere Bezugspersonen zu beraten sowie anzuleiten sind. In den bereits abgeschlossenen Rahmenverträgen (beispielsweise für die Länder Baden-Württemberg, Nordrhein-Westfalen und Sachsen) findet man die Aussage wieder.
  • 3.3 Drittes Zwischenergebnis
    Die Aufgabe der Qualitätssicherung für Dienstleistungen ehrenamtlich Pflegender, deren Pflegebedürftige Pflegesachleistungen abrufen, wurde ebenfalls den beruflich Pflegenden übertragen. Sowohl das SGB XI als auch die ergänzenden Vereinbarungen fordern
    • die Beratung der (Pflegebedürftigen und) Pflegepersonen,
    • die gezielte Hilfestellung bei Bedarf und
    • die kontinuierliche Zusammenarbeit zwischen den beruflich und ehrenamtlich Pflegenden vorsehen. Die Aufgaben können zwangsläufig nur erfüllt werden, wenn die beruflich Pflegenden das Leistungsvermögen der einzelnen Pflegeperson einschätzen und beurteilen. Erst das Wissen über die Art und Weise der ehrenamtlichen Hilfeleistung sowie deren Qualität setzt den beruflichen Pflegenden in die Lage, den Auftrag gegenüber den Pflegepersonen in die Tat umzusetzen.
  • 4. Die Qualität der Pflege Ehrenamtlicher ist auch bei Abwesenheit gewährleisten
    Die beruflich Pflegenden sind üblicherweise nur für eine kurze Zeit am Tag anwesend. Es darf nicht übersehen werden, daß der Pflegebedürftige in der übrigen Zeit häufig auch auf die Hilfe Dritter angewiesen ist. Damit hängen die Ergebnisse des Pflegeprozesses direkt vom Einsatz, von der Motivation und den Leistungen der ehrenamtlich Pflegenden ab. Aus dieser Erkenntnis heraus ist die Forderung aufzustellen, daß die Fähigkeit zur Motivation bei den beruflich Pflegenden vorhanden sein muß. Dies geht zwangsläufig mit einem Mindestmaß an pädagogischen und psychosozialen Kompetenzen einher, denn trotz des häufig kurzen Kontaktes müssen die Möglichkeiten realistisch eingeschätzt, Überforderungen rechtzeitig erkannt werden.
  • 4.1 Besonderheiten bei stationärer Pflege?
    Die bisherigen Ausführungen gelten für die Pflegekräfte, die in der ambulanten Pflege tätig sind. Auch im Bereich der teil- oder vollstationären Pflege enthalten die Qualitätsvereinbarungen Regelungen, mit denen die Qualität ehrenamtlicher Pflege gesichert werden soll. So heißt es in den Grundsätzen für teilstationäre Einrichtungen der Tages- und Nachtpflege ausdrücklich, daß Pflegekräfte insbesondere zur Aufrechterhaltung der häuslichen Pflege beitragen sowie die pflegenden Angehörigen unterstützen und entlasten sollen. Auch hier sind neben den Pflegebedürftigen die Angehörigen und andere an der Pflege Beteiligte einzubeziehen, ist - wie in der häuslichen Pflege - mit der Pflegeplanung festzustellen, welche
    Leistungen die an der Pflege Beteiligten jeweils erbringen, sind die erreichten Ergebnisse gemeinsam zu erörtern und zu dokumentieren. Darüber hinaus wird zusätzlich noch herausgestellt, daß im Rahmen der pflegerischen Versorgung
    Angehörige von der Pflegeeinrichtung beraten werden. All dies gilt auch für die Einrichtungen der Kurzzeitpflege. Zusätzlich wird festgehalten, daß der individuelle Pflegeprozeß regelmäßig darauf auszurichten ist, einen erneuten stationären Aufenthalt zu vermeiden und den Übergang in die häusliche Pflege zu ermöglichen. In der Qualitätsvereinbarung für die Pflegeheime ist der Grundsatz verankert, die Rückkehr in eine eigene Häuslichkeit zu fördern, soweit es die individuelle Pflegesituation und das soziale Umfeld zulassen. Auch dieses Ziel läßt sich nur verwirklichen, wenn die Pflegekräfte im Rahmen der
    stationären Pflege die Pflegepersonen kennenlernen und deren Leistungsfähigkeit einschätzen (können). Hinsichtlich der Pflegeplanung und der kontinuierlichen Überprüfung der erreichten Ergebnisse ist das Vorgehen im Grunde mit den schon angesprochenen Vereinbarungen vergleichbar. Auch hier sind die Angehörigen sowie andere an der Pflege Beteiligte bei der Pflegeplanung einzubinden und ist der Kontakt des Bewohners zu ihm Nahestehenden zu fördern. Bei der Prüfung der Ergebnisqualität sind nahestehende Personen jedoch nur auf Wunsch des Pflegebedürftigen zu beteiligen.
  • 4.2 Viertes Zwischenergebnis
    Die Aufgaben zur Sicherung der Qualität ehrenamtlicher Pflege sind grundsätzlich für alle beruflich Pflegenden gleich. Es ist nicht danach zu differenzieren, ob
    • ambulant oder stationär gepflegt wird,
    • die Pflegekraft in einer ambulanten oder einer stationären Pflegeeinrichtung tätig ist,
    • der Pflegebedürftige Pflegegeld bezieht oder Pflegesachleistungen in Anspruch nimmt.
  • 5. Stichwort Pflegekurse
    Neben den Aufgaben zur Beratung und Hilfestellung sieht das SGB XI Pflegekurse für ehrenamtlich Pflegende vor. Die Kurse bilden eine weitere wichtige Säule zur Sicherung der Qualität ehrenamtlicher Pflege. Die Kurse sollen von einer Pflegekassen selbst, von mehreren Pflegekassen gemeinsam oder durch geeignete und gesondert beauftragte Einrichtungen allen interessierten Personen angeboten werden. Die Pflegekassen haben mit der Durchführung in der Regel bestimmte Pflegedienste beauftragt. Pflegekurse, die sich mit der Pflege im Allgemeinen beschäftigen, sind inzwischen
    flächendeckend verfügbar. Das Angebot an speziellen Kursen, die sich einzelnen Pflegethemen widmen, scheint kontinuierlich zuzunehmen. Aus den gesetzlichen Zielvorstellungen, dem Sinn und Zweck der Vorschrift und unter Berücksichtigung der bekannt gewordenen Vereinbarungen zwischen Pflegekassen und Pflegediensten sind folgende qualitätssichernde Aspekte beachtlich: Die Kurse werden für diejenigen, die an einer ehrenamtlichen Pflegetätigkeit interessiert sind, kostenfrei angeboten. Ehrenamtlich in diesem Sinne ist jedwede Pflege, die nicht mit dem Ziel der Einkommensmehrung ausgeübt wird. Die Vorschrift erfaßt nicht nur die Personen, die bereits einen Bedürftigen pflegen. Sie verpflichtet die Pflegekassen letztlich, alle diejenigen zu schulen, die sich mit dem Gedanken beschäftigen, künftig evtl. jemanden ehrenamtlich pflegen zu wollen. Ob die Person das dann zu irgend einem Zeitpunkt dann auch in die Tat umsetzt, ist ohne Bedeutung. Eine Maßnahme der Qualifizierung beruflich Pflegender ist ein Pflegekurs allerdings nicht.
  • 5.1 Ziele und Inhalte
    Mit den Kursen soll das soziale Engagement im Bereich der Pflege gefördert und gestärkt werden. Diese Aufgabe wird im Gesetz an erster Stelle genannt, so daß ihr der höchste Stellenwert beizumessen ist. Über die Kursangebote sollen die vorhandenen Ressourcen also sowohl hinsichtlich der Bereitschaft es Einzelnen als auch hinsichtlich der für die ehrenamtlichen Pflege verfügbaren Personen insgesamt
    ausgebaut werden. Mit Hilfe der Pflegekurse sollen den(künftigen) Pflegepersonen die (möglichen)
    Aufgaben
    • der Pflege und Betreuung erleichtert,
    • soll die Qualität der individuellen Hilfeleistungen verbessert,
    • sollen die pflegebedingten körperlichen und seelischen Belastungen reduziert werden. Obwohl die gesetzliche Vorgabe bereits als umfassend anzusehen ist, hebt sie zusätzlich noch hervor, daß die Kurse die Fertigkeiten für eine eigenständige Durchführung der Pflege vermitteln bzw. vertiefen sollen. Hier wird der ganzheitliche pflegerische Ansatz der Norm erkennbar. Aus den Materialien zum PflegeVG lassen sich weitere Hinweise entnehmen. So gilt es, möglicherweise vorhandene Versagensängste abzubauen. Ferner soll die gezielte Information über vorhandene Rehabilitationsmaßnahmen und nutzbare (Pflege-) Hilfsmittel sowie der Erfahrungsaustausch unter den ehrenamtlich Pflegenden Gegenstand von Kursen sein.
    Da mit den Kursen der gesamte pflegerische Bereich ganzheitlich abzudecken ist, würde eine Pflegekasse dem gesetzlichen Auftrag mit einem allgemeinen Angebot allein nicht gerecht. Dafür sind die Pflegesituationen zu vielfältig und unterschiedlich. Hinzu kommt der unterschiedliche Wissensstand der ehrenamtlich Pflegenden. Das heißt natürlich nicht, daß kein allgemeiner Kurs erforderlich wäre. Vielmehr sind daneben zusätzliche Schulungsmaßnahmen zu fordern. Beispiele für spezielle Themen, die als besonderer oder weiterführender Kurs angeboten werden könnten, sind:
    • die Pflege bei besonderen Krankheitsbildern, wie zum Beispiel nach Schlaganfall, HIV-Infektion oder für Stomaträger,
    • die Pflege von psychisch Kranken oder geistig Behinderten, oder zum Beispiel speziell für die Pflege dementer Personen und Alzheimerpatienten,
    • die Pflege in besonderen Stadien einer Erkrankung, wie zum Beispiel im Endstadium von Krebsoder Aids-Erkrankungen oder bei Begleitung Sterbender,
    • besondere Pflegetechniken, wie zum Beispiel Kinästhetik, Pflege nach den Konzepten von Bobath oder Voitja,
    • besondere Problemlagen ehrenamtlich Pflegender, wie zum Beispiel der Abbau von Burn-out- Symtomen, zur geistig-seelischen Unterstützung und als Anstoß zur Bildung von Selbsthilfegruppen; Auch das Alter der Pflegebedürftigen kann die Durchführung eines besonderen Pflegekurses erforderlich machen. Es ist ohne weiteres nachvollziehbar, daß sich die Pflege eines älteren Patienten nach Herzinfarkt deutlich von der eines Kindes unterscheidet, das an Mukoviszidose erkrankt ist.
  • 5.2 Häusliche Schulungen
    Pflegekurse sind regelmäßig Gruppenveranstaltungen, die mit den erforderlichen Materialien (Pflegebetten usw.) an entsprechend geeigneten Orten, zum Beispiel in den Räumen des beauftragten Pflegedienstes oder bei der ausrichtenden Pflegekasse, durchgeführt werden können.
    Eine Schulung ist alternativ auch in der häuslichen Umgebung des Pflegebedürftigen zulässig. Dies ist im Gesetz ausdrücklich vorgesehen und wäre nach den Materialien zum PflegeVG beispielsweise dann anzubieten, wenn im Einzelfall die Unterweisung im Gebrauch von Pflegehilfsmitteln oder in eine bestimmte Pflegetätigkeit notwendig ist. Ist eine Schulung notwendig, so wird die individuelle Form im häuslichen Bereich regelmäßig als erfolgversprechender einzustufen sein. Schließlich können die Bedürfnisse einzelner Pflegepersonen gezielt und intensiv aufgegriffen werden. Zudem kann in der gewohnten Umgebung mit den verfügbaren Hilfsmitteln und anhand der tatsächlichen Gegebenheiten trainiert werden. Vorteile gegenüber den Pflegekursen, die häufig unterschätzt werden. Gelingt es darüber hinaus, den Pflegebedürftigen auch in die praktischen Übungen einzubinden, sind die Bedingungen für dauerhafte Veränderungen ausgesprochen günstig.
  • 5.3 Abgrenzung zum Pflegepflichteinsatz
    Auch die häusliche Schulung ist für die Teilnehmer kostenfrei. Hier entsteht allerdings ein Spannungsfeld zu den sogenannten Pflegepflichteinsätzen, für die der Pflegebedürftige ja bislang noch (vgl. Gesetzesantrag des Bundeslandes Hessen; eingearbeitet unter "Gesetzestext" in der Rubrik "Recht") bis zu 30 DM bzw. 50 DM zu entrichten hat. Da eine gute häusliche Schulung immer auch die Inhalte der Pflichteinsätze abdeckt, ist die Durchführung beider Maßnahmen kurz nach einander weder sinnvoll noch zweckmäßig. Nach einer (notwendigen) individuellen Schulung sollte im entsprechenden Viertel- bzw. Halbjahr kein zusätzlicher Pflegepflichteinsatz nachgewiesen werden müssen. Durch die bereits angesprochene (Hessen-) Initiative würde diesem Spannungsfeld die Brisanz genommen.
  • 5.4 Anforderungen an die schulende Kräfte
    Soweit erkennbar können die Schulungsmaßnahmen nach den Vereinbarungen zwischen Kassen und Diensten nur von Pflegefachkräften durchgeführt werden, die sich dafür entsprechend qualifiziert haben.
    Die Pflegekräfte müssen nicht nur
    • den jeweils aktuellen allgemein anerkannten Stand medizinisch-pflegerischen Erkenntnisse kennen,
    • über Wissen zu den rechtlichen ergebenden Möglichkeiten und Alternativen, insbesondere bezüglich der Entlastung der Pflegepersonen, verfügen,
    • über haftungs - und datenschutzrechtliche Fragen informiert sein. Sie müssen insbesondere auch in der Lage sein, sich abzeichnende Überforderungen bei Pflegebedürftigen und Pflegepersonen zu erkennen. Dies wird regelmäßig nur dann zu gewährleisten sein, wenn die Kräfte in besonderer Weise auf die Aufgabe vorbereitet und besonders geschult wurden. In der Literatur wird zusätzlich eine langjährige Erfahrungen in der Angehörigenarbeit gefordert; dies ist sicherlich sehr hilfreich. Aus den praktischen Erfahrungen heraus scheint es noch wesentlich wichtiger zu sein, daß die schulenden und beratenden Kräfte die alltäglichen Probleme in der häuslichen Pflege auch aus eigener Anschauung heraus gut kennen. Diese Anforderung ist zumindest für die Kräfte zu stellen, die die individuellen häuslichen Schulungen durchführen. Aufgrund der Rahmenbedingungen ist hier eine noch weitergehende Qualifikation zu fordern. Da dieser personenbezogene Pflegekurs "im privaten Lebensbereich" der Betroffenen und regelmäßig unter Beteiligung des Pflegebedürftigen stattfinden soll, unterscheidet sich die Intensität der Schulung deutlich von der einer Gruppenveranstaltung "auf neutralem Boden". Die grundsätzlich sehr individuellen Fragestellungen erstrecken sich nicht nur auf Fragen
    • · der speziellen Lagerung und den Umgang mit Lagerungshilfen
    • · zu verschiedenen Bedarfslagen im hauswirtschaftlichen Bereich
    • · zum kommunikativen Bedarf bei drohender Vereinsamung bzw. besonderen psychischen Situationen
    • · zum Hilfebedarf bei Orientierungsproblemen
    • · zur Krankheits- und Pflegeverlaufsdokumentation und
    • · auf Fragen der besonderen (Pflege-) Hilfsmittelausstattung.
    Gegenstand der individuellen Schulungen sind häufig auch die
    • · Auseinandersetzungen mit dem Spannungsverhältnis zwischen der Pflegeperson und dem Pflegebedürftigen, insbesondere dann, wenn es um die Veränderung liebgewonnener, aber für die Gesundheit der Beteiligten abträglicher Verhaltensweisen geht,
    • · psycho-physische Belastung und Frustation der Betroffenen, die sich aus der täglichen Pflegesituation und den (jahrelangen) Verzicht auf vielerlei Dinge (persönliche Freiheit, Freizeit, Urlaub, ...) aufgestaut hat, aufgefangen und ausgehalten werden muß. Deshalb müssen diese Fachkräfte in ganz besonderem Maße über pädagogische und psychosoziale Kompetenzen verfügen.
  • 5.5 Dauer der Kurse
    Die inzwischen bekannt gewordenen Rahmenvereinbarungen und die ihnen zu Grunde liegenden Kursbeschreibungen bzw. Curricula unterscheiden sich teilweise erheblich. So wurden nicht nur unterschiedliche Unterrichtszeiten (45 bis 60 Minuten), sondern auch deutlich von einander
    abweichende Unterrichtseinheiten (10, 12 oder z.B. 15 Doppelstunden) vereinbart. Hierauf braucht an dieser Stelle nicht näher eingegangen zu werden. Zeitlich muß sich der einzelne Kurs an den individuellen Wünschen und Problemen der Teilnehmer sowie deren Möglichkeiten orientieren. Dies gilt für häusliche Schulungen in gleicher Weise. Spätestens dann, wenn die Ressourcen der Teilnehmer erschöpft sind, ist die Unterweisung zu beenden. Dann allerdings muß sie zu einem späteren Zeitpunkt fortgesetzt werden. Da das Gesetz beim Anspruch auf Kurse bzw. individuelle Schulungen auf die Notwendigkeiten abstellt und keine weitere Begrenzung enthält, ist dies realisierbar. Bei den Planungen ist ferner zu berücksichtigen, daß Pflegepersonen, die bereits seit einiger Zeit ihre Dienstleistungen erbringen, das Verhalten nicht nach einer einmaligen Schulung umstellen (können). Insbesondere die praktische Übungsteile werden deshalb entsprechend wiederholt und der Erfolg der Schulung hinterfragt werden müssen. Dies gilt natürlich für alle Problemfelder, die ja auch in der Person des Pflegebedürftigen liegen können. Zusammenfassend ist festzustellen, daß die Pflegekurse und in noch größerem Maße die individuellen häuslichen Schulungen - bei denen die Pflegebedürftigen soweit möglich einbezogen werden - eine große Chance zur Verbesserung der Qualität ehrenamtlichen häuslicher Pflege bieten, wobei sie
    • · den zielgruppenspezifischen Bedarfslagen,
    • · die pflegerelevanter Kompetenzen vermitteln und
    • · insbesondere den psychosozialen Bedürfnisse der Pflegepersonen gerecht werden müssen.
  • 5.6 Fünftes Zwischenergebnis
    Pflegekurse und individuelle häusliche Schulungen vervollständigen die Maßnahmen zur Qualitätssicherung ehrenamtlicher Pflege.
  • 6. Zusammenfassendes Fazit
    Es ist Aufgabe der beruflich Pflegenden die ehrenamtlich Pflegenden zur sachgerechten Durchführung der individuell erforderlichen Dienstleistungen so zu qualifizieren, daß die Pflege insgesamt in geeigneter Weise durchgeführt wird bzw. werden kann.
  • 7. Allgemeine Ansatzpunkte und Ideen für Konzepte zur Qualifikation der Pflegekräfte
    Die gezielte Vorbereitung auf diese Aufgaben ist unerläßlich. Es gibt eine ganze Palette von Ansatzpunkten, die dafür erforderlichen Aus- und Fortbildungsmaßnahmen zu konzipieren. Gelegentlich entsteht der Eindruck, daß die Rahmenbedingungen, mit denen die beruflich Pflegenden konfrontiert werden, schon bei den Konzeptionen stärker in den Vordergrund gerückt werden sollten. Aus diesem
    Grunde nun ein paar Gedanken, die so (lediglich) in die Diskussion eingebracht werden sollen:
  • 7.1 Schwerbehinderte
    1995 gab es in Deutschland rund 6,5 Millionen Schwerbehinderte (Personen mit einem Grad der
    Behinderung von wenigstens 50 %). Etwas mehr als die Hälfte war mindestens 65 Jahre alt, etwa 25 % gehörten der Altersgruppe der 55- bis 64jährigen an. Bei gut 84 % war eine allgemeine Krankheit oder ein Impfschaden die Ursache für die im Laufe des Lebens erworbene Behinderung. Nur rund 5 % waren seit Geburt behindert. Einschränkungen des Bewegungsapparates sind sehr stark verbreitet und bildeten
    1993 schon mit 22,7 % die Hauptdiagnose, in rund 66 % die Nebendiagnose bei den Erkrankungen.
  • 7.2 Häufige Krankheiten
    Für das Jahr 1995 wurde folgende statistische Verteilung der häufigen Krankheiten veröffentlicht:
    - 31,2 % Muskel- und Skelettkrankheiten,
    - 17, 2 % Atemwegserkrankungen,
    - 12,7 % Verletzungen, Vergiftungen,
    - 8,1 % Verdauungserkrankungen,
    - 7,7 % Herz-, Kreislauferkrankungen
    Hiernach müssen z. B. Einschränkungen des Bewegungsapparates in der täglichen Praxis häufig die Ursache für einen Hilfebedarf sein.
  • 7.3 Todesursachen
    Eine weitere Informationsquelle bilden die Todesursachen. 90 % aller Todesursachen waren auf chronische Erkrankungen zurück zu führen.73 % aller Todesfälle lassen sich in Deutschland auf
    Erkrankungen des Herz-/Kreislauf-Systems und bösartige Neubildungen zurückführen. 1991 starben rund 48 % aufgrund von Herz-/Kreislauferkrankungen, 24 % wegen Krebserkrankungen und 6 % wegen der Erkrankung der Atmungsorgane. Aus diesen statistischen Zahlen lassen sich pflegefachliche Aspekte ableiten, die - ergänzt um Erkenntnisse der Pflegewissenschaft - zur Strukturierung der Konzepte herangezogen werden können.
  • 7.4 Risikofaktoren
    Berücksichtigt man ferner, daß in der Bundesrepublik neben Übergewicht und Rauchen der Mangel an Bewegung zu den großen Risiken zählt, wird - um bei dem oben aufgegriffenen Beispiel zu bleiben - dem Bereich "Bewegung" (Mobilität) bei den Beratungen, Hilfestellungen und Schulungen ein entsprechend hohe Bedeutung gegeben werden müssen. Eine Forderung wäre deshalb, der Lehre von der bewußten Bewegung des Körpers (Kinästhetik) stärkeres Gewicht zu verleihen. Bekannt ist auch, daß die Wahrscheinlichkeit an Diabetes mellitus zu erkranken, mit dem Alter zunimmt. Auch hieraus resultiert ein bestimmbarer pflegerischer Hilfebedarf, dem Rechnung getragen werden kann. Hier das Wissen auszubauen und zu vertiefen, schützt nicht nur die beruflich Pflegenden, sondern könnte sich als Garant für eine möglichst langfristige Unterstützung ehrenamtlich Pflegender erweisen. Darüber hinaus könnte z.B. darüber nachgedacht werden, welche Maßnahmen hilfreich sind, um die Folgen von Haushaltsunfällen gezielter anzugehen.
  • 7.5 Unfälle
    1995 starben insgesamt 5339 Bundesbürger durch Unfälle im Haushalt, die 65 Jahre und älter waren (von insgesamt 6728!). Die häufigste Todesursache waren mit 90,9 % Stürze (von insgesamt 5554, was rund 83 % aller tödlichen Unfälle im Haushalt entspricht). Ursachen waren häufig das Ausgleiten, Stolpern oder Straucheln auf gleicher Ebene und beim Treppensteigen. Aber auch der Sturz aus dem Bett war nicht selten die Todesursache. Dies zeigt die Notwendigkeit von Veränderungen im häuslichen Umfeld auf. Hier könnte in Zusammenarbeit mit den Pflegekassen und insbesondere auf das Wissen und die Erfahrungen der Unfallversicherungsträger aufbauend, wirksame Hilfe vermittelt werden, um z. B. im Rahmen der Pflegepflichteinsätze für Abhilfe zu sorgen.
  • 8. Weitere Anhaltspunkte
    Diese Anhaltspunkte allein reichen jedoch nicht aus, um den beruflich Pflegenden die Aufgaben zu erleichtern, zielgerichtet, bedarfsgerecht und nachhaltig die Qualität ehrenamtlicher Pflege zu sichern. Zusätzlich sind die besonderen und speziellen Themenfelder herauszufinden und aufzugreifen, bei denen ehrenamtlich Pflegende der Hilfe und Unterstützung bedürfen. Dies soll nun beispielhaft untermauert werden. Als erster Punkt soll der Standard aufgegriffen werden, der den Ausgangspunkt für pflegerische Dienstleistungen insgesamt bildet: der allgemein anerkannte Stand medizinisch-pflegerischer Erkenntnisse. Ihm scheint noch nicht flächendeckend der Durchbruch gelungen zu sein. So ist "eisen & föhnen" nach den pflegewissenschaftlichen Erkenntnissen seit langem nicht als vertretbare Maßnahme der Decubitusprophylaxe anzusehen, aber durchaus immer noch im pflegerischen Alltag zu finden. Hieraus dürfte der Schluß zu ziehen sein, daß die Erkenntnissen der Pflegewissenschaft intensiver in die Praxis getragen werden müssen. Hinsichtlich der Verrichtungen des SGB XI kristallisieren sich einige Beratungsschwerpunkte heraus, die bei der Vorbereitung der Beratungskräfte berücksichtigt werden können. In einer bemerkenswerten Untersuchung im Vorfeld der Pflegeversicherung und im Auftrag der Techniker Krankenkasse hat das Institut für empirische Soziologie, u.a. festgestellt, daß folgende Fragen häufig gestellt werden:
    • · Im Bereich der Körperpflege: zum Einsatz von Inkontinenzhilfen, gefolgt von Fragen zur Benutzung der Toilette. Allgemeine Anleitung und Motivation hatte hier eine vergleichbare Größenordnung.
    • · Im Bereich der Mobilität: zum Gebrauch von (Pflege -) Hilfsmitteln, insbesondere zur Nutzung von Gehhilfen; zweites Themenfeld war das Aufstehen bzw. Hinsetzen, bei dem der Bedarf an allgemeiner Anleitung und Motivation ebenfalls recht hoch war.
    • · Im Bereich der Ernährung: insbesondere zur Nahrungsaufnahme, bei der auch der Bedarf an allgemeiner Anleitung und Motivation am höchsten war. In Bezug auf die aktive, persönliche Hilfestellung konzentrierte sich die Unterstützung bei der
    • · Körperpflege auf die Benutzung der Toilette. Den zweiten Rang nahmen die Hilfen im Umgang mit Inkontinenzhilfen ein.
    • · Mobilität auf das An- und Auskleiden; gefolgt von Aufstehen bzw. Hinsetzen, Gehen bzw. Stehen und Treppensteigen
    • · Ernährung auf die Zubereitung der Nahrung, gefolgt von der Nahrungsaufnahme
    • · hauswirtschaftlichen Versorgung auf kein einzelnes Themenfeld; hier war der praktische Hilfebereich durchgängig hoch, während Beratungs-, Motivations - und Anleitungsaufgaben durchweg in nur geringem Maße anfielen.
    Diese Erkenntnisse sind nicht als dauerhaft gültig anzusehen. Die Schwerpunkte des Hilfebedarfs ändern sich im Laufe der Zeit, so daß regelmäßige Überprüfungen unerläßlich sind. Neben den praktischen Problemen bezüglich der Hilfen für die Verrichtungen des SGB XI sind weitere Themen von Bedeutung, von denen nur einige aufgegriffen werden und die im Rahmen der Vorbereitung auf die Aufgaben bedeutsam sein können.
  • 8.1 Situationen psychisch Kranker und geistig Behinderten berücksichtigen
    Bei der Entwicklung von Aus-, Fort- und Weiterbildungskonzepten darf der Blick nicht nur auf
    somatische Krankheitsbilder gerichtet werden. In gleicher Weise sind die besonderen Probleme der Pflegenden aufzugreifen, die psychisch Kranke, geistig Behinderte, demente oder hirnverletzte Menschen versorgen. Diese Pflegepersonen bilden regelmäßig die belastete Gruppe innerhalb der
    ehrenamtlich Pflegenden. Für sie stehen bislang jedoch insgesamt wenig Hilfsangebote zur Verfügung. Ferner ist auch den Erkrankungen im Alter Rechnung zu tragen. Manche Erkrankungen sind im Alter dadurch gekennzeichnet, daß die typischen Symptome ausbleiben oder sich atypisch zeigen. Viele Erkrankungen offenbaren sich dann durch allgemeine Symptome sowie Funktionsverluste, die zunächst nicht an altersspezifische Erkrankungen denken lassen, so daß die Pflegekräfte auch über geriatrisches Wissen verfügen müssen. Es dürfte allerdings ausreichen, wenn die beratenden bzw. schulenden Pflegekräfte einen entsprechenden Bedarf erkennen können, um dann speziell geschulte Fachkräfte hinzuzuziehen. Besonders für die Pflege senil Dementer mit eingeschränkter Kommunikation gilt, daß die Pflegenden ein großes Bedürfnis nach emotionaler Unterstützung und besserem Verständnis dessen haben, was sie erleben und bewältigen müssen. Bei der Qualifizierung ehrenamtlich Pflegender sind unter anderem zu berücksichtigen:
    • · das Wissen über den Krankheitsprozeß, die Unterscheidung zwischen Krankheit und schwierigen Persönlichkeitsanteilen,
    • · das Verständnis verwirrten Verhaltens und der Schwankungen der Leistungsfähigkeit,
    • · das Hineinwachsen in die Rolle der fürsorglich verantwortlichen Bezugsperson (z.B. Rollenumkehr bei pflegenden Kindern)
    • · die Einsamkeit des geistig gesunden Ehepartners,
    • · das Erlernen eines angemessenen, das heißt nicht zu erschöpfenden pflegerischen Einsatzes, denn die Pflege kann über lange Zeit notwendig sein,
    • · das Steuerungsvermögen für Schuldgefühle,
    • · das Angebundensein und die Mobilisation innerfamiliärer und anderer Hilfepotentiale, sowie die Inanspruchnahme von Hilfen Dritter.
  • 8.2 Stichwort Burn-out von ehrenamtlich Pflegenden Ein Problemfeld ist das Burn-out-Syndrom, das sich ausgebrannt fühlen. Es wurde für die beruflich Pflegenden bereits mehrfach untersucht. Burn-out-Syndrome sind aber auch bei den ehrenamtlich Pflegenden zu beobachten. In der schon angesprochenen Untersuchung hat sich das Institut für
    empirische Soziologie auch dieser Frage angenommen.
    Es wurde repräsentativ festgestellt, daß 10 % der Hauptpflegepersonen unter einem akutem, 24 % unter einem hohen, 39 % unter einem mittleren und die übrigen unter einem geringen oder keinem Burn-out litten. Zu berücksichtigen ist hierbei, daß die Pflegepersonen durchschnittlich bereits rund acht Jahre lang ihre Dienstleistungen erbrachten,
    25 % der befragten Pflegepersonen pflegten sogar bereits mehr als zehn Jahre. Festzustellen ist, daß hier ein Handlungsbedarf besteht, der insgesamt - und damit auch im Rahmen der Pflegekurse - aufgegriffen werden muß.
  • 8.3 Stichwort Pflegehilfsmittel
    Durch den sinnvollen Einsatz von Hilfsmitteln der Krankenversicherung und Pflegehilfsmitteln der
    Pflegeversicherung kann dem Pflegebedürftigen geholfen werden. Dies ist allgemein bekannt. Pflegehilfsmittel können und sollen aber auch eingesetzt werden, um den Pflegenden die Aufgaben zu erleichtern. Die Notwendigkeit der Ausstattung kann von Pflegefachkräften festgestellt werden,
    wenn dadurch
    • · die häusliche Pflege ermöglicht oder
    • · die häusliche Pflege erleichtert und damit eine Überforderung der Leistungskraft des Pflegebedürftigen oder der Pflegeperson(en) verhindert oder
    • · eine möglichst selbständige Lebensführung des Pflegebedürftigen wiederhergestellt, also die Abhängigkeit von der Hilfe durch Dritte verringert werden kann. Dies gilt für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen übrigens auch, zu denen die Pflegekassen Zuschüsse zahlen.
  • 8.4 Stichworte Qualitätszirkel, Assessmentrunden etc.
    In den Qualitätsvereinbarungen (siehe "Recht") werden als Maßnahmen zur Sicherung der Qualität z.B. Qualitätszirkel, Qualitätskonferenzen und Assessmentrunden vorgesehen. Es könnte sich als sinnvoll und erfolgversprechend erweisen, in derartige Gesprächskreise auch ehrenamtlich Pflegende einzubeziehen. Darüber hinaus wäre zu erwägen, ob mit gleicher Zielsetzung spezielle Gesprächskreise für ehrenamtlich Pflegende (kontinuierlich) moderiert werden. So könnten die Sorgen und Nöte ehrenamtlich Pflegender hinsichtlich Pflege und Betreuung aufgegriffen und Selbsthilfegruppen initiiert oder unterstützt werden. Ergänzend wäre es evtl. hilfreich, wenn ehrenamtlich Pflegende (zum Beispiel Vertreter derartiger Selbsthilfegruppen) an den örtlichen bzw. regionalen Pflegekonferenzen mitwirken. Auch dieser Schritt könnte geeignet sein, daß sich beruflich und ehrenamtlich Pflegende einschätzen und schätzen lernen, Berührungsängste abgebaut und Motivationen ausgebaut werden sowie das Verständnis zwischen allen Beteiligten zu einander verbessert wird.
  • 8.5 Überleitungspflege
    Gemeint ist die nach Möglichkeit vorzeitige oder frühere Entlassung aus stationärer Versorgung (Krankenhaus, Rehabilitationseinrichtung, Pflegeheim) und die koordinierte Vorbereitung des Haushaltes und der Personen, die mit den pflegerischen Aufgaben (erstmals) konfrontiert werden. Mit Hilfe der Überleitungspflege können auch die sogenannten Drehtüreffekte (erneute stationäre Behandlung nach wenigen Tagen) vermieden oder abgebaut werden. Welche Möglichkeiten die Überleitungspflege bietet, wenn man mit ihrer Hilfe die Dauer stationärer Behandlungen geringfügig senken könnte, lassen folgende Zahlen erahnen: 1995 wurden 14,8 Mio. Patienten in Krankenhäusern stationär behandelt (einschl.Entbindungen). Rund 1,5 Mio. Patienten davon waren jünger als 15 Jahre und 4,7 Mio. älter als 64 Jahre. Der Anteil der Frauen betrug übrigens 55,6 % (60,2 % bei den über 64jährigen) und sie bilden ja auch Mehrheit der ehrenamtlich Pflegenden. Diese Prozentzahlen dürfen jedoch den Geschlechtsaufbau der Bevölkerung nicht vergessen lassen, denn Männer sind relativ häufiger stationär zu behandeln als Frauen. Von 10.000 Männern über 64 Jahren mußten sich 4163 stationär behandeln lassen, bei den Frauen über 64 Jahren waren es dagegen nur 3.508. Im Rahmen der Überleitung gilt es nicht nur den Haushalt in geeigneter Weise vorzubereiten (zum Beispiel Umbaumaßnahmen) und ihn mit den erforderlichen (Pflege-)Hilfsmitteln auszustatten. Unstrittig ist es vordringlich, die häusliche Pflege detailliert zu planen, Personen zu finden und ggf. zu motivieren, die die Pflege übernehmen und die Pflegepersonen geistig-moralisch, hinsichtlich des Handlings und der einzusetzenden Pflegetechniken vorzubereiten. Daß mit einer erfolgreichen Überleitungspflege frühzeitig die Qualität der Pflege Ehrenamtlicher verbessert werden kann, wird inzwischen allgemein anerkannt. Wenngleich in der gesamten Republik Versuche stattfinden, die Überleitungspflege zu etablieren, ist dies bislang nicht flächendeckend gelungen.
  • 8.6 Zusammenarbeit mit den Kassen
    Damit können nicht alle Betroffenen die damit verbunden Chancen nutzen. Aus Sicht des Verfassers sollte deshalb der Versuch unternommen werden, stärker mit den (Kranken- und Pflege-) Kassen zusammen zu arbeiten. Dort werden nicht nur die einzelnen Entscheidungen getroffen und Kosten getragen. Es gibt meist auch einen sogenannten Sozialen Dienst (z.B. Rehabilitationsberater oder Gesundheitsberater), mit dessen Know-how und Unterstützung vielleicht der überfällige Durchbruch gelingt.
  • 8.7 Schlußbemerkung
    Abschließend soll an die Rahmenkonzeption des Verbandes katholischer Heime und Einrichtungen der Altenhilfe in Deutschland erinnert werden, die im Grunde die Intentionen des SGB XI widerspiegeln. Stationäre Einrichtungen der Altenhilfe sollen danach Orte der Begegnung sein, der sozialen, kulturellen und religiösen Erfahrungen und Erlebnisse, sowohl für Bewohner und ihre Bezugspersonen wie auch für Menschen im Wohnumfeld. Durch gemeindebezogene Arbeit soll die Einrichtung die soziale Integration der alten Menschen fördern und mit zu einer sozialen Kultur in der Gemeinde beitragen.
    Familienangehörige, Freunde sowie andere Personen aus dem sozialen und kirchlichen Umfeld werden als unersetzbare Bezugspersonen der Bewohner und wichtige Partner der Einrichtung angesehen. Gefördert werden sollen die Begegnung innerhalb und außerhalb des Hauses und ehrenamtliche Dienste für Bewohner; ehrenamtlichen Mitarbeiter sollen kontinuierlich begleitet werden.
  • 9. Literaturhinweise
    Agnes Karll Institut für Pflegeforschung, Die Bedeutung des Pflegeplanes für die Qualitätssicherung in der Pflege, Forschungsbericht 261, Bonn; Faßmann/Grillenberger, Burnout bei Pflegepersonen von Schwerpflegebedürftigen, Report Psychologie 10/96, 788; Gabanyi / Schneider, Qualität der Pflege - Exemplarische Untersuchung in Bayern und Thüringen, Basys 1993; Hedtke-Becker, Die Pflegenden pflegen, Freiburg 1990; Senf, Pflegende Männer - und sie gibt es doch, Stuttgart 1994; IFES, Pflegeberatung zur Sicherung der Pflegequalität im häuslichen Bereich, Band 13, Nürnberg 1995; Mattmüller, Pflegeberatung bei Schwerpflegebedürftigkeit, Pflege aktuell 1995, 823; Meierjürgen, Hilfen für pflegende Angehörige, Die Ersatzkasse 5/97; Richwin, Entlastungsangebote für pflegende Angehörige, Pflegen ambulant 4/94, 24; Schmidt, Ausgebrannt: das Burn-out-Syndrom, BGWMitteilungen 4/96, 8; Vogel/Mattmüller, Die Profis sind gefordert, Häusliche Pflege 1995, 739; Vogel, Alles andere als Laien, Häusliche Pflege 1995, 922; Vogel, Fachliche Beratung steigert Pflegequalität, Pflegepartner - Das Magazin für pflegende Angehörige, 2/96, 14. Der voranstehenden Ausführungen geht zurück auf die Recherchen für die ABC-Zentral-Redaktion, Todtmoos Restenberg, im Jahre 1997, die in den Aufsatz mit dem Titel "SGB XI: Sicherung der Pflegequalität bei ehrenamtlich Pflegenden" mündeten. Der daraus entwickelte Aufsatz ist im Ratgeber "Altenhilfe" (Handbuch Kapitel 7 - Qualitätssicherung -, Teil 6 - Methoden und Strategien in der Altenarbeit) abgedruckt. Die damaligen Erkenntnisse wurden gekürzt, überarbeitet und aktualisiert.
    Aufgaben der Beteiligten