Zur Behandlung kranker Pflegebedürftiger

Inhalt:
1. Allgemeine Hinweise
2. Häusliche Krankenpflege
3. Zur Abgrenzung der Dienstleistungen (1) Behandlungspflege, (2) Grundpflege und (3) Hauswirtschaftliche Versorgung
4. Soziotherapie
5. Versorgung in Hospizen
1. Allgemeine Hinweise
Maßnahmen der Behandlung und Pflege liegen eng bei einander und lassen sich gelegentlich nur sehr schwer differenziert betrachten. Von den Pflegeberufen wird - zu recht - darauf hingewiesen, dass Patienten unter ganzheitlichen Gesichtspunkten geholfen werden muss (siehe Pflegebegriff zum Hilfebedarf in der Rubrik Bedarf) und sich deshalb begrenzte Sichtweisen oder Reduzierungen auf Teilbereiche eines Menschen verbieten. So richtig dies bei der Planung und Durchführung von allen Dienstleistungen ist, müssen für die Finanzierung Differenzierungen vorgenommen werden. Exkurs: Dies ließe sich nur vermeiden, wenn es lediglich einen Finanzier
gäbe. Diese Forderung wird gelegentlich erhoben, würde jedoch direkt in ein staatliches Gesundheitssystem führen (wie z. B. in England). Und auch dann gäbe es regelmäßig mehrere Beteiligte, die Kosten tragen: Patient und Staat. Mit Blick auf die Finanzierung sind deshalb Maßnahmen der Behandlung von denen der Pflege (künstlich) zu trennen. Die gesetzlichen Anforderungen sind nicht an denen ausgerichtet, die Pflegekräfte in ihrer Ausbildung lernen. Hier liegt m. E. eine Ursache für den seit Jahren bestehenden Streit zwischen Pflegeeinrichtungen (und deren Verbänden) und Kassen (bzw. deren Verbänden). Mit der Einführung der Pflegeversicherung wurde der Druck zur Differenzierung zwischen Behandlung und Pflege verstärkt. Vor den anschließenden Ausführungen soll deshalb an die (Haupt-) Aufgaben und Ziele der beiden Kostenträger erinnert werden, soweit es die Abgrenzungsfragen betrifft:
• Die Krankenversicherung hat die Aufgabe, die Gesundheit der Versicherten zu erhalten, wiederherzustellen oder ihren Gesundheitszustand zu bessern und hat hierfür die erforderlichen und gesetzlich vorgesehenen Leistungen unter den Geboten von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zur Verfügung zu stellen. Zu den Leistungen gehören auch notwendige medizinische und ergänzende Rehabilitationsleistungen, um Pflegebedürftigkeit vorzubeugen, sie nach Eintritt zu beseitigen, zu bessern oder eine Verschlimmerung zu verhüten. Leistungen der aktivierenden Pflege wurden nach Eintritt von erheblicher Pflegebedürftigkeit im Sinne des SGB XI den Pflegekassen zugeordnet (§§ 1, 2 und 11 Abs. 2 SGB V).
• Die Pflegeversicherung hat die Aufgabe, den zumindest erheblich Pflegebedürftigen, die auf solidarische Unterstützung angewiesen sind, die erforderlichen und im Gesetz genannten - im wesentlichen finanziell begrenzten - Hilfen zur Verfügung zu stellen. Bei häuslicher und teilstationärer Pflege soll die familiäre, nachbarschaftliche oder ehrenamtliche Pflege und Betreuung mit Hilfe der Leistungen (lediglich) ergänzt
werden. Da Pflegebedürftige nicht selten an den Kosten beteiligt sind, haben die Pflegekassen in besonderem Maße als Sachwalter für den pflegebedürftigen Versicherten zu handeln und auch unter diesen Gesichtspunkten Preise auszuhandeln, die dem Gebot der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit Rechnung
tragen (§ 1 Abs. 4, § 4 Abs. 2 und §§ 82 ff. SGB XI).
Neben diesen unterschiedlichen Aufgabenstellungen sind die an die jeweiligen Dienstleistungen gestellten Anforderungen zu beachten:
• Die von der Krankenversicherung finanzierten Leistungen haben hinsichtlich Qualität und Wirksamkeit dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse zu entsprechen und den medizinischen Fortschritt zu berücksichtigen (§ 2 Abs. 1 SGB V). Im Sprachgebrauch werden diese Anforderungen mit dem Begriff "Schulmedizin" beschrieben.
• Die von der Pflegeversicherung mit finanzierten Leistungen haben dem allgemein anerkannten Stand medizinisch-pflegerischer Erkenntnisse zu entsprechen. Inhalt und Organisation der Leistungen haben eine humane und aktivierende Pflege unter Achtung der Menschenwürde zu gewährleisten (§ 11 Abs. 1, § 69 SGB XI). Dies lässt sich - in Anlehnung an die Krankenversicherung - mit "Schulpflege" umschreiben. Die Nahtstellen zwischen Kranken- und Pflegeversicherung sind vielfältig. Für den Hauptgesprächsstoff sorgte in der letzten Zeit die Abgrenzung zwischen den Dienstleistungen, die der medizinischen Behandlungspflege und der Grundpflege zuzuordnen sind. Insbesondere bei der Finanzierung von häuslicher Krankenpflege (§ 37 SGB V) und
der häuslichen Pflegehilfe (§ 36 SGB XI) wurde dies sichtbar. Andere Bereiche, wie z. B. die Abgrenzung der hauswirtschaftlichen Versorgung im Rahmen der Haushaltshilfe (§ 38 SGB V oder im Zusammenhang mit einer Schwangerschaft oder Entbindung § 199 RVO), der häuslichen Pflegehilfe (§ 36 SGB XI) und zur Weiterführung des Haushalts (§ 70 BSHG) wurden kaum diskutiert. Sie werden deshalb hier nicht aufgegriffen. Sollten Sie, liebe Leser, hier Ergänzungsbedarf sehen, schreiben Sie mir (> Anfrage).
2. Häusliche Krankenpflege
Als Leistung der Krankenversicherung steht ambulante Krankenpflege (§ 39 SGB V) zur Verfügung. Sie ist
• örtlich auf den Haushalt des Versicherten oder dem seiner Familie begrenzt und kann nur beansprucht werden,
• wenn und soweit eine im Haushalt lebende Person die Aufgaben nicht bzw. nicht im erforderlichen Umfang verrichten kann, weil sie
• die Aufgaben inhaltlich nicht übernehmen kann ("es nicht kann") oder
• die zeitlichen Möglichkeiten nicht hat (z. B. Abwesenheit durch Berufstätigkeit). Die häusliche Krankenpflege gehört zu den genehmigungspflichtigen Leistungen. Das heißt, dass die vom behandelnden Arzt ausgeschriebene Verordnung (Vertragsformular "Muster 12") der jeweiligen Krankenkasse zur
Bewilligung vorzulegen ist. Die Krankenkasse wiederum ist berechtigt, Notwendigkeit, Art, Umfang und Dauer durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung überprüfen zu lassen. Die Leistungen ist nach dem Wortlaut des Gesetzes ausschließlich für folgende drei Situationen vorgesehen:
1. Krankenhausbehandlung ist geboten, aber nicht ausführbar. Angesprochen sind die Situationen, in denen eine
Krankenhausbehandlung zwar erforderlich ist, aber aus bestimmten Gründen tatsächlichen nicht durchgeführt
werden kann (z. B. aufgrund von Bettenmangel). Nach der Fiktion des Gesetzes wäre das der Fall, wenn eine
ambulante Behandlung, ergänzt um Dienstleitungen der häuslichen Krankenpflege, aus medizinischer Sicht
nicht als ausreichend und damit als "weniger zweckmäßige und geeignete Form der Versorgung" anzusehen ist (BSG 28.01.99). 2. Krankenhausbehandlung wird durch die häusliche Krankenpflege vermieden oder verkürzt. Hier werden sie
Situationen angesprochen, in denen aus einem akut eintretenden Anlass die Notwendigkeit einer Krankenhausbehandlung entsteht und - weniger kritisch als in der unter Nummer 1 aufgegriffenen Fallgruppe - eine "Krankenhausbehandlung medizinisch nicht (mehr) zweifelsfrei geboten ist, eine ambulante Behandlung vielmehr (noch oder nunmehr) vertretbar erscheint" (BSG 28.01.99). Letztlich kann auch diese Alternative nur zum Zuge kommen, wenn eine Krankenhausbehandlung erforderlich und im Grunde auch als die medizinisch zweckmäßigere Behandlungsform anzusehen ist. Der Anspruch umfasst die individuell notwendigen Dienstleistungen der Behandlungspflege, der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung. Er besteht jeweils bis zu 4 Wochen (je Krankheitsfall), wobei die Krankenkassen in begründeten Ausnahmesituationen Leistungen auch für einen längeren Zeitraum bewilligt dürfen, wenn der Medizinische Dienst der Krankenversicherung festgestellt hat, dass Krankenhausbehandlung bei Situationen im Sinne von
• Nummer 1 weiterhin geboten ist und nicht oder weiterhin noch nicht durchgeführt werden kann.
• Nummer 2 weiterhin vermieden wird (in diesen Situationen wird die Verkürzung der Krankenhausbehandlung regelmäßig nicht mehr zu diskutieren sein).
3. Dienstleistungen der Behandlungspflege sind erforderlich, weil (nur oder erst) mit ihrer Hilfe das Ziel ärztlicher Behandlung gesichert werden kann. Der Anspruch ist auf häusliche Krankenpflege ist in den Situationen im Sinne der Nummer 3 auf Dienstleistungen der medizinischen Behandlungspflege beschränkt. Er wurde jedoch zeitlich nicht
eingeschränkt und kann somit auch auf Dauer verwirklicht werden. Zusätzlich können die Krankenkassen in ihrer Satzung Leistungen für Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung für die Versicherten vorsehen, die keine Leistungen wegen Pflegebedürftigkeit aus der sozialen Pflegeversicherung beanspruchen können. Ob diese zusätzlichen Leistungen beansprucht werden können, ist der Satzung der jeweiligen Krankenkasse zu entnehmen. Die Satzungsbestimmung regelt auch die Dauer des Anspruches auf Grundpflege und
hauswirtschaftliche Versorgung. Die Krankenkassen können die Notwendigkeit von Leistungen durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung überprüfen lassen. Um welche Dienstleistungen es sich bei der medizinischen Behandlungspflege, der Grundpflege und der hauswirtschaftliche Versorgung handelt, regelt das Recht der Krankenversicherung selbst nicht. Während der Begriff hauswirtschaftliche Versorgung schon rein sprachlich weitgehend für Klarheit sorgt und dadurch kaum Abgrenzungsdiskussionen auslöst, sind die beiden anderen Begriffe "weniger sprechend". Unter Behandlungspflege
ist nach dem reinen Wortsinn - stark vereinfacht dargestellt - der Teil der Pflege zu verstehen, der im direkten Zusammenhang mit der Behandlung des Kranken steht. Unter "Grundpflege" ist dagegen die Pflege zu verstehen,
die jeder Gesunde selbst wahrnimmt, weil es sich um die gewöhnlichen Aktivitäten des täglichen Lebens (ATL)
handelt. Krankenbehandlung kann beansprucht werden, wenn sie notwendig ist, um eine Krankheit zu erkennen, zu
heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern. Eine treffende Abgrenzung ist folglich:
1. Zur Behandlungspflege gehören Maßnahmen, die als Teil einer auf das Erkennen, Verhüten bzw. Heilen einer Krankheit oder auf die Linderung von Krankheitsbeschwerden ausgerichteten ärztlichen Behandlung erforderlich sind und nicht vom Arzt selbst, sondern durch von ihm Beauftragte erbracht werden und die aufgrund ihres Stellenwertes im Therapiekonzept oder aufgrund ihrer Auswirkungen auf den Patienten ärztlicher Teilhabe bedürfen. Die Behandlungspflege erstreckt sich deshalb auf die Maßnahmen der ärztlichen Behandlung, die - auf der Grundlage medizinischer Indikationen - im Rahmen einer individuell gezielten (geplanten) Behandlung durch Delegation des behandelnden Arztes Pflegekräften übertragen werden.
2. Zur Grundpflege gehören Maßnahmen, die die alltäglichen Grundbedürfnisse oder die Aktivitäten des Lebens betreffen und die notwendigerweise von Dritten erbracht werden, weil die selbständige Verrichtung dem Patienten nicht möglich ist und ohne die Ziele ärztlicher Behandlung nicht erreichbar wären und deren Erbringung nicht der ärztlichen Teilhabe bedarf. Die Grundpflege erstreckt sich deshalb auf die Grundverrichtungen des täglichen Lebens, die von Pflegekräften erbracht werden (müssen), wenn der Versicherte die grundlegenden Lebensaktivitäten krankheitsbedingt nicht mehr selbst durchführen kann.
3. Zur hauswirtschaftlichen Versorgung gehören Maßnahmen, die zur Aufrechterhaltung der grundlegenden Anforderungen einer eigenständigen Haushaltsführung allgemein notwendig sind, um in dem Haushalt häusliche Krankenpflege durchführen zu können. Die hauswirtschaftliche Versorgung erstreckt sich deshalb auf die Maßnahmen, die zur Aufrechterhaltung der Haushaltsführung mit Blick auf den erkrankten Versicherten von Pflegekräften übernommen werden müssen. Auch nach der Rechtsprechung gehören zur Behandlungspflege Pflegemaßnahmen, die nur durch eine bestimmte Erkrankung verursacht werden, speziell auf den Krankheitszustand des Versicherten ausgerichtet sind und dazu beitragen, die Krankheit zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu verhindern oder zu lindern (BSG 28.01.99). Die Zuordnung der jeweiligen (ärztlich verordneten) Maßnahmen ist demnach nur individuell möglich. Exkurs Grundpflege: Sowohl nach dem Recht der Krankenversicherung als auch nach dem Recht der Pflegeversicherung werden für Maßnahmen, die der Grundpflege zugeordnet werden, Leistungen erbracht. Beachtlich ist die Begrenzung der Pflegeversicherung auf bestimmte Verrichtungen, die - so wenig hilfreich das ist - sich zudem aus Sicht des Rechts der Krankenversicherung sowohl aus Maßnahmen der Grundpflege als auch aus Maßnahmen der Behandlungspflege zusammensetzen (siehe SGB XI - Verrichtungen in der Rubrik Bedarf). Beispielhaft ist die Sonderernährung zu nennen, die in der Krankenversicherung der Behandlungspflege zuzuordnen ist, in der Pflegeversicherung (Verrichtung Aufnahme der Nahrung) "Kraft Gesetzes" zur Grundpflege gehört. Erwähnenswert sind darüber hinaus die Vorstellungen des Bundessozialgerichtes für die Situationen, in denen Leistungen der Behandlungspflege mit denen der Grundpflege aus der Pflegeversicherung zusammentreffen. Streitgegenstand war eine Situation, in der rund um die Uhr die Anwesenheit einer Pflegeperson erforderlich war. Nach dem Urteil vom 28.01.99 bleibt die Sicherstellung der Grundpflege auch dann Aufgabe der Pflegeversicherung, wenn Maßnahmen der Behandlungspflege fast rund um die Uhr erforderlich sind. Das Gericht erkennt an, dass der Einsatz ein und derselben Pflegekraft sowohl für die Behandlungspflegen als auch für die daneben erforderliche Grundpflege dem Gebot der Wirtschaftlichkeit entspricht. Da sich die Art der Hilfeleistungen unterscheiden ließe, könne ermittelt werden, welcher tägliche Zeitbedarf für Grundpflege (und hauswirtschaftliche Versorgung) täglich entsteht und welche Kosten hierfür anfielen, würde eine gesonderte Pflegekraft mit diesen Aufgaben betraut. Diese Kosten müßten dann von der Pflegekasse getragen werden, wobei sich die Verpflichtung jedoch auf den monatlichen Höchstwert der Pflegesachleistungen beschränkt. Zur Verdeutlichung wird vom Bundessozialgericht folgendes Beispiel gebildet (Zitat): "Benötigt ein Schwerstpflegebedürftiger rund um die Uhr Behandlungspflege bei einem Stundensatz von 30 DM, so hat die Krankenkasse eine monatliche Vergütung von 21.600 DM zu zahlen (24 Stunden x 30 Tage x 30 DM). Werden durch den Pflegedienst zugleich täglich 4 Stunden nicht von der Krankenversicherung zu tragende Pflegesachleistungen erbracht, die ansonsten ebenfalls zu einem Stundensatz von 30 DM erbracht werden müssten, ist insoweit die Pflegekasse in Höhe von 3.600 DM kostenpflichtig (4 Stunden x 30 Tage x 30 DM). Bei einem Pflegesachleistungsanspruch nach Pflegestufe III von 2.800 DM (§ 36 Abs. 3 Nr. 3 SGB XI) müßte der Versicherte aus eigenen Mitteln 800 DM aufbringen". Nach Auffassung des höchsten deutschen Sozialgerichts könne dieser Rechtsauslegung nicht entgegen gehalten werden, dass der Krankenkasse durch die gleichzeitige Erledigung von Pflegesachleistungen keine Mehrkosten entstünden. Während der Erbringung der Grundpflege trete nämlich die Behandlungspflege im Regelfall in den Hintergrund, so
dass es gerechtfertigt ist, den Kostenanteil für diese Zeiten allein der Pflegeversicherung zuzurechnen.
3.Zur Abgrenzung der Dienstleistungen Die folgenden Zusammenstellungen gehen auf Recherchen in Literatur und Praxis zurück und geben (wie bei allen Aussagen dieser Homepage) meine Rechtsauffassung für den Bereich der Krankenversicherung wider. Selbstverständlich erheben die Zusammenstellungen keinerlei Anspruch auf Vollständigkeit. Sollten Sie, liebe Leser, etwas vermissen oder Zuordnungen für Fehlerhaft halten, schreiben Sie mir.
3.1 Folgende Maßnahmen sind regelmäßig den Maßnahmen der medizinischen Behandlungspflege zuzuordnen:
• Absaugen / entfernen von Sekret (z. B. mittels Sonde)
• An- und Ausziehen von Kompressionsstrümpfen der Klassen II bis IV, wenn der Patient dazu nicht in der Lage ist
• Anleitung des Patienten, seiner Angehörigen oder Dritter hinsichtlich behandlungspflegerischer Dienstleistungen
• Arzneimittelgabe (z. B. bei stark eingeschränkten geistigen Fähigkeiten)
• Atemwege versorgen (z. B. Bronchialtoilette)
• Ausräumen des Enddarms bei Obstipation
• Beatmungsgeräte bedienen, überwachen
• Blasenspülungen
• Blutdruckmessungen, z. B. bei Einstellung eines Hypertonus (soweit ärztlich angeordnet)
• Blutdruckmessungen, z. B. im Rahmen der intensivierten Insulintherapie (soweit ärztlich angeordnet)
• Bronichialtoilette
• Decubitusbehandlung (ohne Decubitusprophylaxe, siehe Grundpflege)
• Dematologische Bäder (wenn ärztlich verordnet)
• Drainagen versorgen/prüfen
• Einläufe mittels Klistier/Klysma
• Einreibungen, soweit ärztlich verordnete Arzneimittel verwendet werden, sonst siehe Grundpflege
• Eisbeutel auflegen, z. B. bei akuten entzündlichen Gelenkerkrankungen
• Flüssigkeitsbilanzierung (Kontrolle des Flüssigkeitshaushalts) bei beginnender Dekompensation, nicht jedoch routinemäßige Bilanzen im Rahmen der Ernährung, siehe Grundpflege
• Gabe von (ärztlich verordneten) Augentropfen, z. B. aufgrund von Infektionen
• Infusionen, intravenös (soweit ärztlich angeordnet)
• Inhalationen (Medikamentengabe mittels Gerät, soweit ärztlich angeordnet)
• Injektionen, subcutan oder intramuskulär (soweit ärztlich angeordnet; intravenöse Injektionen sind ärztliche Leistungen)
• Instillationen (soweit ärztlich angeordnet)
• Katheterisierung der Harnblase, wechseln und entfernen eines Katheters
• Kompressionsstrümpfe der Klassen II bis IV an- und ausziehen
• Kompressionsverbände anlegen
• Krankenbeobachtung, allgemeine, ist Bestandteil jeder einzelnen Dienstleistung, unabhängig davon, ob sie der Behandlungs- oder Grundpflege zuzuordnen ist.
• Krankenbeobachtung, spezielle: Kontrolle der Vitalfunktionen (wie Puls, Blutdruck, Temperatur, Haut) im Rahmen der Prüfung, ob die häusliche Krankenpflege fortgeführt werden kann oder Krankenhausbehandlung erforderlich ist
• Medikamentengabe (ärztlich verordnete Arzneimittel), wenn der Patient hierzu nicht in der Lage ist
• Magensonden legen, wechseln
• Medikamentengabe (z. B. bei stark eingeschränkten geistigen Fähigkeiten oder entsprechend schweren motorischen Einschränkungen)
• Mundbehandlung mit verordneten Medikamenten, soweit ärztlich verordnet
• Nachtwachen, wenn und soweit in der Nacht jederzeit behandlungspflegerische Dienstleistungen notwendig werden oder werden können, sonst siehe Grundpflege
• Sitzwache siehe Tag- bzw. Nachtwachen
• Stomabehandlung bei entzündlichen Veränderungen (nach ärztlicher Anordnung)
• Tagwachen, wenn und soweit über Tag jederzeit behandlungspflegerische Dienstleistungen notwendig
werden oder werden können, sonst siehe Grundpflege
• Therapeutische Spülung der Bronchien (Bronchialtoilette)
• Überprüfung und Versorgung von Drainagen
• Venenkatheter pflegen
• Verbandwechsel, anlegen von Wundverbänden (nicht z. B. Heftpflaster, Sprühverband)
• Vitalzeichenkontrollen siehe Krankenbeobachtung
• Wund- und Fisteldrainagen
• 3.2 Folgende Maßnahmen sind regelmäßig den Maßnahmen der Grundpflege zuzuordnen:
• An- und Ablegen von Bandagen, Orthesen und Prothesen (Augen-, Beinprothesen, ...)
• Anleitung des Patienten, seiner Angehörigen oder Dritter hinsichtlich grundpflegerischer Dienstleistungen
• An- und Ausziehen des Patienten (einschließlich Antithrombosestrümpfe und Kompressionsstrümpfe der Klasse I)
• Aktivierung des Patienten
• Anus-preater - Versorgung (Wechsel des Beutels)
• Augenpflege (auch Augenprothese)
• Baden (nicht dematologische Bäder, siehe Behandlungspflege)
• Bandagen anlegen bzw. ablegen
• Bewegungsübungen im Sinne der Aktivierung
• Blasentraining
• Darmentleerung
• Decubitusprophylaxen
• Duschen
• Einreibungen, z. B. im Zusammenhang mit der Decubitusprophylaxe; nicht jedoch bei Einreibung von
ärztlich verordneten Arzneimitteln, siehe Behandlungspflege
• Ernährung, Hilfeleistungen bei der
• Flüssigkeitsaufnahme unterstützen und kontrollieren, nicht jedoch Flüssigkeitsbilanzierung, siehe Behandlungspflege
• Hilfen bei Ausscheidungen (Urin, Stuhl, Wechsel des Katheterbeutels, Reinigung des Katheters, ...), nicht
jedoch Ausräumen des Enddarms bei Obstipation: siehe Behandlungspflege
• Inkontinenzversorgung
• Intertrigoprophylaxe
• Kämmen
• Körperpflege
• Kompressionsstrümpfe der Klasse I anlegen/ ausziehen
• Kontinenztraining, auch Toilettentraining, im Form des Aufsuchens der Toilette nach einem festen Zeitplan (Blase, Darm)
• Kontrakturenprophylaxen
• Krankenbeobachtung, allgemeine, ist Bestandteil jeder einzelnen Dienstleistung, unabhängig davon, ob sie der Behandlungs- oder Grundpflege zuzuordnen ist. Spezielle Krankenbeobachtung siehe Behandlungspflege
• Künstliche Ernährung, siehe auch Sondennahrung
• Lagern des Patienten, z. B. Seitenlagerung (30, 90, 135 Grad-Lagerung) , unter Verwendung von Lagerungshilfsmitteln
• Lippenpflege
• Mobilisation siehe Bewegungsübungen
• Medikamenteneinnahme kontrollieren, einschließlich Dosis und Zeitpunkt, soweit nicht zur Behandlungspflege gehörend
• Mobilitätstraining (nicht jedoch therapeutische Maßnahmen der Ergotherapie, Krankengymnastik, Logopädie)
• Mundpflege (nicht jedoch ärztlich verordnete Behandlungen, siehe Behandlungspflege)
• Nachtwache, wenn und soweit in der Nacht jederzeit grundpflegerische Dienstleistungen notwendig werden oder werden können, sonst siehe Behandlungspflege
• Nahrungsaufnahme unterstützen und kontrollieren
• Parotitisprophylaxen
• Pulskontrolle (siehe Krankenbeobachtung)
• Pneumonieprophylaxen
• Prothesen an- und ablegen
• Prophylaxen aller Art zur Vermeidung von Erkrankungen
• Rasieren
• Reinigung von Augenprothesen oder anderen Medizinprodukten (Hilfsmittel)
• Sitzwache siehe Tag- bzw. Nachtwache
• Sondennahrung (z. B. PEG), verabreichen
• Soorprophylaxe
• Stützstrümpfe an- und ausziehen
• Tagwache, wenn und soweit über Tag jederzeit grundpflegerische Dienstleistungen notwendig werden oder
werden können, sonst siehe Behandlungspflege
• Temperatur messen siehe Krankenbeobachtung
• Toilettentraining
• Tromboseprophylaxen
• Verabreichen von Sondennahrung
• Vitalzeichenkontrollen siehe Krankenbeobachtung
3.3 Folgende Maßnahmen sind regelmäßig der hauswirtschaftlichen Versorgung zuzuordnen:
• Beheizen der benutzten Räume
• Bekleidungspflege
• Beschaffung von Arznei-, Lebens- und Reinigungsmitteln
• Betten machen
• Bettwäsche wechseln
• Bügeln von Wäsche und Kleidung einschließlich Einräumen in die dafür vorgesehenen Schränke, ...
• Einkäufe, siehe Beschaffung
• Geschirr spülen, wegräumen
• Müllentsorgung
• Kochen (für den Patienten) einschließlich vor- und nachbereitender Aufgaben (einschließlich Diät)
• Reinigung der vom Patienten benutzten Räume (nicht der Frühjahrsputz bzw. die Generalreinigung der gesamten Wohnung), einschließlich Staub wischen und z. B. putzen der Fenster
• Wäschepflege
• Waschen der Wäsche und Kleidung einschließlich des Tockenvorganges
• Zahnpflege
• Zubereitung von kalten (Zwischen-) Mahlzeiten (einschließlich Diät), einschließlich vor- und nachbereitender Aufgaben
4. Soziotherapie
Schwer psychisch Kranke sind häufig nicht in der Lage, die Leistungen selbständig in Anspruch zu nehmen, die sie
beanspruchen können. Dies kann zu wiederholten stationären Behandlungen führen. Um diese unnötigen Krankenhausaufenthalte zu vermeiden, will die Bundesregierung die Leistung "Soziotherapie" als neue
Betreuungsleistung der Krankenversicherung einführen. Eine entsprechende Vorschrift ist im Entwurf zur Reform
der gesetzlichen Krankenversicherung ab dem Jahr 2000 (GKV -Gesundheitsreform 2000) (siehe zum Gesetzentwurf des § 37a SGB V - Soziotherapie und des § 132b SGB V - Versorgung mit Soziotherapie) enthalten. Soziotherapie ist als begleitende Unterstützung und Handlungsanleitung von schwer chronisch psychisch Kranken anzusehen, um krankheitsbedingte Grundstörungen zu überwinden, die zu Beeinträchtigungen im Umgang mit der sozialen Umwelt führen. Mit der Herstellung von Beziehungen zum Therapeuten, der Motivierung und zum Beispiel der psychischen Mobilisierung zur Überwindung von Ängsten soll die planmäßige Therapie gesichert werden. Für
die Hilfeleistungen könnte zum Beispiel Krankenpflegepersonal mit psychiatrischer Zusatzausbildung zum Einsatz kommen. Wird diese Idee Gesetz, kommt eine neue über die Krankenkassen finanzierbare Aufgabe auch auf Pflegedienste zu.
Der Anspruch soll denjenigen Versicherten eingeräumt werden, die wegen ihrer schweren psychischen Erkrankung nicht in der Lage sind, ärztlich verordnete Leistungen selbständig in Anspruch zu nehmen. Voraussetzung wäre, dass durch die Soziotherapie Krankenhausbehandlung (tatsächlich) vermieden oder verkürzt wird. Diesen Versicherten soll innerhalb von drei Jahren ein Maximalanspruch von 120 Stunden an Soziotherapie eingeräumt werden. Näheres über die weiteren Voraussetzungen, zur Art und zum Umfang der Versorgung soll einmal mehr gemeinsam und einheitlich vom Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen durch Richtlinien bestimmt werden. Nach den Vorstellungen der Bundesregierung sollen für diese Betreuungsleistungen maximal 250 Mio. DM jährlich zur Verfügung gestellt werden. In Zeiten angespannter Haushalte sicherlich ein schwieriges Vorhaben. Die Begründung der Bundesregierung zur Notwendigkeit der Rechtsänderung: "Schwer psychisch Kranke sind häufig nicht in der Lage, Leistungen, auf die an sich ein Anspruch besteht, selbständig in Anspruch zu nehmen. Dies kann zu wiederkehrenden stationären Aufenthalten führen (sogenannter "Drehtüreffekt"). Um für die Patienten
unnötige Krankenhausaufenthalte und die damit verbundenen Kosten der stationären Aufenthalte zu vermeiden, wird für schwer psychisch Kranke die Leistung Soziotherapie als eine neue Betreuungsleistung zur Vermeidung von Krankenhausbehandlung eingeführt. Der Anspruch auf Soziotherapie setzt einen vom Vertragsarzt unter Beteiligung
des Leistungserbringers der Soziotherapie (vgl. § 132 b SGB V) und des Patienten erarbeiteten Behandlungsplan voraus, der verschiedene Behandlungselemente (z.B. Heilmittel, häusliche Krankenpflege etc.) zu einer Komplexleistung zusammenfasst. Die einzelnen Behandlungselemente werden wie bisher nach den entsprechenden leistungsrechtlichen Vorschriften von den zuständigen Leistungsträgern erbracht. Der Anspruch auf Soziotherapie umfasst die Koordination der im Rahmen des Behandlungsplans zur Verfügung gestellten Hilfsangebote sowie die Anleitung und Motivation zur Inanspruchnahme der Leistungen mit dem Ziel der selbständigen Inanspruchnahme der Leistungen. Die Leistung ist zeitlich befristet auf maximal 120 Stunden innerhalb von drei Jahren bei derselben Erkrankung. Die Einzelheiten des Leistungsinhalts der Soziotherapie definiert der Bundesausschuss der Ärzte und
Krankenkassen in Richtlinien. Berechtigt zur Inanspruchnahme sind therapiefähige schwer psychisch Kranke. Die Indikationen, bei denen Soziotherapie zur Anwendung kommt, werden ebenfalls durch den Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen festgelegt. Es handelt sich um keinen abschließenden Katalog, sondern um eine Aufzählung der Indikationen, bei denen Soziotherapie regelmäßig angewandt werden sollte. Die Richtlinien haben weiter Regelungen zu enthalten über die fachlichen Voraussetzungen an die zur Verordnung der Leistung berechtigten Ärzte, die notwendige fachliche Rückkoppelung zwischen Ärzten und den Leistungserbringern sowie die Anforderungen an den Behandlungsplan."
5. Versorgung in Hospizen
Versicherte haben im Rahmen der Verträge Anspruch auf einen Zuschuss der Krankenkasse zu einer (teil- oder voll-) stationären Versorgung in einem Hospiz (§ 39a SGB V - Stationäre Hospize). Begrifflich ist hier unter Hospiz eine
Einrichtung zur Betreuung sterbender Menschen und deren Angehörigen zu verstehen (siehe auch: Duden). Nur wenn die ambulante Versorgung im Haushalt des Versicherten (oder dem seiner Familie) nicht sichergestellt werden kann, ist nach dem Wortlaut der Vorschrift eine palliativ-medizinische Behandlung im Hospiz möglich. Weitere Voraussetzung für einen Zuschuss der Krankenkasse ist, dass die Betroffenen keiner Krankenhausbehandlung bedürfen. Wie das Wort "palliativ" bereits hervorhebt, geht es um die Linderung von Krankheitsbeschwerden, nicht (mehr) um die Bekämpfung der Krankheitsursachen. Damit ist die Leistungsmöglichkeit der Krankenkassen auf die letzte Lebensphase beschränkt. Näheres über Art und Umfang sowie zur Sicherung der Qualität der Versorgung ist der Rahmenvereinbarung zwischen der Bundesarbeitsgemeinschaft Hospiz e.V. und den Spitzenverbänden der Krankenkassen vom 13.03.98 zu entnehmen, die folgenden Wortlauf hat: Präambel Im Vordergrund der Hospizarbeit steht die ambulante Betreuung im Haushalt oder in der Familie mit dem Ziel, sterbenden Menschen ein möglichst würdevolles und selbstbestimmtes Leben bis zum Ende zu ermöglichen. Wünsche und Bedürfnisse der Sterbenden und ihrer Angehörigen stehen im Zentrum des Handelns der Hospize. Neben dieser ambulanten Hospizbetreuung und der Versorgung Sterbender in Pflegeheimen sind in beschränktem
Umfang auch stationäre Hospize notwendig. Ziel der stationären Hospizarbeit ist es, eine Pflege und Begleitung (palliativ-medizinische Behandlung und Pflege) anzubieten, welche die Lebensqualität des sterbenden Menschen verbessert, seine Würde nicht antastet und aktive Sterbehilfe ausschließt.
Nach § 39a SGB V haben Versicherte, die keiner Krankenhausbehandlung bedürfen, Anspruch auf einen Zuschuss
zu vollstationärer oder teilstationärer Versorgung in Hospizen, in denen palliativ-medizinische Behandlung erbracht wird, wenn eine ambulante Versorgung im Haushalt oder der Familie des Versicherten nicht erbracht werden kann. Dem gesetzlichen Auftrag entsprechende haben die Spitzenverbände der Krankenkassen mit der die Interessen stationärer Hospize wahrnehmenden Bundesarbeitsgemeinschaft Hospiz e.V. in dieser Rahmenvereinbarung das Nähere über Art und Umfang sowie zur Sicherung der Qualität der stationären Hospizversorgung vereinbart. Der Kassenärztlichen Bundesvereinigung wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben; sie hat gegen den Inhalt der Rahmenvereinbarung keine Einwände erhoben. § 1 - Stationäre Hospize
(1) Stationäre Hospize sind selbständige Einrichtungen mit dem eigenständigen Versorgungsauftrag, für Patienten mit unheilbaren Krankheiten in der letzten Lebensphase palliativ-medizinische Behandlung zu erbringen. Sie sind keine Einrichtungen mit familiärem Charakter mit in der Regel höchstens 16 Plätzen, wobei die räumliche Gestaltung der Einrichtung auf die besonderen Bedürfnisse schwerkranker sterbender Menschen auszurichten ist. Stationäre Hospize verfügen über eine besondere Ausstattung, die eine palliativ-medizinische, palliativ-pflegerische, soziale sowie geistig-seelische Versorgung gewährleistet. Ein bedeutender Anteil der Kosten ist durch Eigenleistung des Versicherten, Spenden und vielfältiges ehrenamtliches Engagement aufzubringen. Stationäre Hospize verstehen sich als Teil einer vernetzten Versorgungsstruktur im regionalen Gesundheits- und Sozialsystem. Sie sind integraler Bestandteil eines ambulanten ehrenamtlichen Hospizdienstes.
(2) Anstelle der vollstationären Hospizversorgung kann die palliativ-medizinische Behandlung und soziale Betreuung als besondere Form der stationären Versorgung auch teilstationär erfolgen mit dem Ziel, die Entlastung und Unterstützung der Patienten und der Angehörigen zu gewährleisten, so dass der Patient möglichst lange in seiner häuslichen Umgebung bleiben kann. Die teilstationäre Versorgung kann sowohl als Ergänzung des ambulanten Hospizdienstes als auch als integraler Bestandteil eines vollstationären Hospizes vorgehalten werden.
(3) Stationäre Hospize sind aufgrund ihres Versorgungsauftrages baulich, organisatorisch und wirtschaftlich
selbständige Einrichtungen mit separatem Personal und Konzept. Es ist deshalb ausgeschlossen, dass ein stationäres
Hospiz Bestandteil einer stationären Pflegeeinrichtung ist.
§ 2 - Anspruchsberechtigte Versicherte
(1) Grundvoraussetzung für die Aufnahme in eine stationäre Hospizeinrichtung ist, dass der Patient an einer Erkrankung leidet,
a. die progredient verläuft und bereits ein weit fortgeschrittenes Stadium erreicht hat und
b. bei der eine Heilung ausgeschlossen und eine palliativ-medizinische Behandlung notwendig oder vom Patienten erwünscht ist und
c. die lediglich eine begrenzte Lebenserwartung von Wochen oder wenigen Monaten erwarten lässt und
d. solange eine Krankenhausbehandlung im Sinne des § 39 SGB V nicht erforderlich ist. Eine palliativ-medizinische Behandlung in einem stationären Hospiz kommt regelmäßig nur bei einer der folgenden Krankheitsbilder in Betracht:
a. Fortgeschrittene Krebserkrankung,
b. Vollbild der Infektionskrankheit AIDS,
c. Erkrankung des Nervensystems mit unaufhaltsam fortschreitenden Lähmungen,
d. Endzustand einer chronischen Nieren-, Herz-, Verdauungstrakt- oder Lungenerkrankung Eine ambulante Versorgung im Haushalt oder in der Familie reicht nicht aus, weil der palliativ-medizinische und palliativ-pflegerische Versorgungsbedarf, der aus dieser Erkrankung resultiert, in seiner Art und von seinem Umfang her die Möglichkeiten von Laienhelfern (Angehörige, Ehrenamtliche) und (familien-) ergänzenden ambulanten Versorgungsformen (vertragsärztliche Versorgung, häusliche Krankenpflege, ambulante Hospizbetreuung etc.) sowie die Finalpflege und Sterbebegleitung in stationären Pflegeeinrichtungen regelmäßig übersteigt.
(2) Die Notwendigkeit einer stationären Hospizversorgung liegt grundsätzlich nicht bei Patienten vor, die in einer stationären Pflegeeinrichtung versorgt werden. Sofern in Einzelfällen Patienten aus einem Pflegeheim in ein Hospiz verlegt werden sollen, ist vom Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) überprüfen zu lassen, ob die Kriterien nach Absatz 1 erfüllt werden und warum eine angemessene Versorgung des Sterbenden im Pflegeheim nicht mehr möglich ist.
(3) Die Notwendigkeit der stationären Hospizversorgung nach den Absätzen 1 und 2 ist durch einen Vertragsarzt oder Krankenhausarzt zu bestätigen. Die Leistung ist zunächst auf 4 Wochen befristet; § 275 SGB V bleibt unberührt.
(4) Bei der Frage, ob eine (weitere) Notwendigkeit für eine Versorgung im stationären Hospiz gegeben ist, ist zu beachten, dass - sofern der Zustand des Patienten trotz des schweren Krankheitsbildes eine gewisse Stabilität erreicht hat - eine Entlassung nach Hause angestrebt wird.
§ 3 - Versorgungsumfang
(1) Im Rahmen der Versorgung werden im stationären Hospiz neben Unterkunft und Verpflegung palliativmedizinische,
palliativ-pflegerische, soziale und geistig-seelische Leistungen sowie Sterbe- und Trauerbegleitung ganztägig (vollstationär) oder nur tagsüber bzw. nachts (teilstationär) erbracht.
(2) Die palliativ-medizinische und palliativ-pflegerische Versorgung soll durch Linderung der Krankheitsbeschwerden die letzte Lebensphase des Patienten so erträglich wie möglich gestalten und ist nicht primär darauf gerichtet, das Leben zu verlängern. Im Zentrum steht somit neben der Behandlung der körperlichen Beschwerden (Scherztherapie, Symptomkontrolle) die Linderung der mit dem Krankheitsprozess verbundenen
psychischen Leiden unter Berücksichtigung sozialer und ethischer Gesichtspunkte.
(3) Das Hospiz erbringt die sach- und fachkundige umfassend geplante Pflege, die sich in Inhalt und Umfang an körperlichen, psychischen, sozialen und geistig-seelischen Bedürfnissen der sterbenden Menschen orientiert. Die Angehörigen und Bezugspersonen der Sterbenden werden nach Möglichkeit in die Pflege und Begleitung mit einbezogen.
(4) Ein stationäres Hospiz muss insbesondere auf die Möglichkeiten von Kris eninterventionen unter palliativ
Gesichtspunkten eingerichtet sein. Hierbei kann es sich neben körperlichen Krisen auch um psychische Krisen (z.B. Depression mit Suizidalität) handeln. Das Hospiz muss je nach den Erfordernissen des Patienten insbesondere die folgenden Dienstleistungen mehrfach täglich bis ständig anbieten:
a. umfassende regulatorische Handlungen zur Schmerztherapie und Symptomkontrolle,
b. umfassende hygienische Maßnahmen,
c. spezielle medizinisch-technische Interventionen,
d. individuell angemessene Bewältigungs- und Unterstützungsangebote,
e. Beobachtung und Überwachung des Gesamtgeschehens unter Wahrnehmung der medizinischen Behandlung.
(5) Im Rahmen der psychosozialen Begleitung stehen im Vordergrund Hilfen beim Verarbeitungsprozess in der
Konfrontation mit dem Sterben, Krisenintervention und Unterstützung bei der Überwindung von Kommunikationsschwierigkeiten. Der Patient benötigt unter Umständen auch Hilfestellung bei der örtlichen und zeitlichen Orientierung. Die sozialen und seelsorglichen Leistungen umfassen die Begleitung von Sterbenden sowie deren Angehörigen und Bezugspersonen (einschließlich Trauerarbeit), die Hilfe bei der Auseinandersetzung mit Lebenssinn- und Glaubensfragen und bei der Suche nach Antworten. Dies schließt auch die Berücksichtigung religiöser Bedürfnisse ein.
(6) Das stationäre Hospiz stellt sicher, dass die notwendige medizinisch-palliative ärztliche Behandlung und Versorgung der Patienten mit Arznei-, Verband- und Heilmitteln gewährleistet ist. Die ärztliche Behandlung, Arznei-, Verband- und Heilmittel werden im Rahmen der §§ 28, 31 und 32 SGB V übernommen.
(7) Zum Leistungsumfang des stationären Hospizes zählen die von stationären Pflegeeinrichtungen zu erbringenden Leistungen a. der Körperpflege (Waschen, Duschen und Baden, Zahnpflege, Kämmen und Rasieren, Darm und Blasenentleerung,
b. der Ernährung (mundgerechte Zubereitung der Nahrung sowie die Unterstützung bei der Aufnahme der
Nahrung, Hygienemaßnahmen wie z. B. Mundpflege),
c. der Mobilität (Aufstehen und Zubettgehen, Betten und Lagern, Gehen, Stehen, Treppensteigen, unter Umständen Verlassen und Wiederaufsuchen des Hospizes, An- und Auskleiden),
d. der allgemeinen sozialen Betreuung,
e. der medizinische Behandlungspflege,
f. der Unterkunft und Verpflegung.
Die zu erbringende palliativ-medizinische und palliativ-pflegerische Versorgung sowie die zu erbringenden sozialen und geistig-seelischen Leistungen erstrecken sich insbesondere auf die folgenden Leistungen:
a. qualifizierte Schmerzbehandlung körperlicher und psychischer Symptome (Periduralkatheter;
patientenorientierte, zeitabhängige, dosisvariierte Schmerztherapie, die täglich anzupassen ist; psychosoziale Interventionen),
b. fachgerechte Versorgung von Wunden und krankhaften Körperöffnungen, deren Pflege über die Versorgung von Stomaöffnungen hinausgeht (z. B. größere Operationswunden, Geschwüre, Infektionen der Haut und Schleimhäute, Fisteln),
c. Krisenintervention,
d. Feststellen und Beobachten der Vitalfunktionen, der Bewusstseinslage, der Haut und Schleimhäute, Ausscheidungen, Körpergewicht, Körperhaltung und des emotionalen Befindens unter Beachtung des Gesamtbefindens,
e. Sicherung notwendiger Arztbesuche,
f. Anleitung des Versicherten, seiner Angehörigen oder Pflegepersonen zur Durchführung therapeutischer Maßnahmen,
g. Aufbau einer vertrauensvollen Beziehung,
h. Unterstützung bei der Entwicklung neuer Lebens-, Verhaltens-und Bewältigungsstrategien,
i. Hilfen beim Verarbeitungsprozess in der Konfrontation mit dem Sterben,
j. Unterstützung bei der Überwindung von Kommunikationsschwierigkeiten,
k. Hilfestellung bei der örtlichen und zeitlichen Orientierung,
l. Begleitung von Sterbenden sowie deren Angehörigen und Bezugspersonen,
m. Hilfe bei der Auseinandersetzung mit Lebenssinn- und Glaubensfragen,
n. Berücksichtigung religiöser Bedürfnisse.
§ 4 - Qualitätsanforderungen
(1) Die Pflege im stationären Hospiz ist fachlich kompetent nach den allgemein anerkannten pflegewissenschaftlichen Erkenntnissen bedarfsgerecht und wirtschaftlich zu erbringen. Es gelten mindestens die in der Qualitätsvereinbarung zu § 80 SGB XI enthaltenen Grundsätze und Maßstäbe zur Qualität
und Qualitätssicherung, soweit deren Anwendung durch die Besonderheiten der stationären Versorgung im Hospiz
nicht ausgeschlossen ist oder in dieser Rahmenvereinbarung keine Abweichungen beschrieben sind.
(2) Die Pflege ist bei ständiger Präsenz einer Krankenschwester oder eines Krankenpflegers rund um die Uhr und ganzheitlich und auf eine Pflegekonzeption basierend zu erbringen, die auf den Aktivitäten und existentiellen Erfahrungen des täglichen Lebens und die individuelle Situation des Patienten aufbaut. Diese bedarfsorientierte ganzheitliche Pflegeplanung unterstützt und fördert insbesondere die Selbsthilfepotentiale der Betroffenen. Dabei werden Angehörige und Bezugspersonen einbezogen und die Zusammenarbeit in einem interdisziplinären Team von haupt- und ehrenamtlichen Kräften einschließlich des betreuenden Arztes erbracht. Ein geeignetes Pflegedokumentationssystem ist sachgerecht und kontinuierlich zu führen. Das Leistungsgeschehen und der Pflegeprozess sind daraus abzuleiten.
(3) Die Qualität der Leistungserbringung ist laufend zu prüfen. Dabei ist insbesondere darauf abzustellen, inwieweit den individuellen Wünschen und Bedürfnissen des Patienten entsprochen und damit in der letzten Lebensphase ein
Höchstmaß an persönlicher Lebensqualität ermöglicht wurde. Der Träger des Hospizes ist dafür verantwortlich, dass
Maßnahmen zur internen Sicherung der Qualität festgelegt und durchgeführt werden. Er soll sich ferner an Maßnahmen der externen Qualitätssicherung beteiligen.
(4) Der Träger des Hospizes hält das für die stationäre Hospizversorgung der Patienten erforderliche und geeignete
Personal in seinem Hospiz bereit und übernimmt die Gewähr für eine fach- und sachgerechte Betreuung und Versorgung. Die nachstehenden Qualifikationsanforderungen sind ständig zu erfüllen:
a. Personelle Voraussetzungen
1. Die verantwortliche Krankenpflegefachkraft hat die folgenden Voraussetzungen zu erfüllen.
I. Sie besitzt die Erlaubnis zur Führung einer der Berufsbezeichnungen "Krankenschwester" oder "Krankenpfleger", entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen in der jeweils gültigen Fassung;
II. sie kann eine mindestens dreijährige praktische hauptberufliche Tätigkeit nach erteilter Erlaubnis nach Ziffer 1 innerhalb der letzten 5 Jahre in einem Krankenhaus oder einer von den Kranken- / Pflegekassen zugelassenen Pflegeeinrichtung nachweisen, wobei zumindest 2 Jahre auf eine
hauptberufliche Tätigkeit in einem Hospiz oder einem Krankenhaus entfallen;
III. sie verfügt über den Abschluss einer Palliativ-Care-Weiterbildungsmaßnahme im Umfang von Mindestens 160 Stunden und Abschluss einer Weiterbildungsmaßnahme für Leitungsfunktionen im Umfang von mindestens 460 Stunden. Krankenschwestern oder Krankenpfleger, die über
solchen Weiterbildungsmaßnahmen nicht verfügen, müssen die Qualifikation im Rahmen einer Übergangsfrist von 5 Jahren nach Abschluss dieser Rahmenvereinbarung erwerben,
IV. sie ist hauptberuflich im Hospiz beschäftigt. Die verantwortliche Krankenpflegefachkraft hat in regelmäßigen Abständen (jährlich) durch Teilnahme an Fort- und
Weiterbildungslehrgängen die für das Arbeitsgebiet erforderlichen palliativ-medizinischen Kenntnisse zu aktualisieren. Sie setzt die Pflegekräfte und ehrenamtlichen Mitarbeiter entsprechend ihrer jeweiligen Qualifikation ein.
2. Sonstige Personal Das Hospiz hat zusätzlich das folgende Personal
I. Eine(n) ständig festangestellte(n), hauptberuflich im Hospiz beschäftigte(n) Krankenschwester oder Krankenpfleger entsprechend den jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen als stellvertretende Leitung mit Abschluss einer Palliativ-Care-Weiterbildungsmaßnahme. Krankenschwestern bzw. Krankenpfleger, die über eine solche Weiterbildung nicht verfügen, müssen die Qualifikation im Rahmen einer Übergangszeit von 5 Jahren nach Abschluss dieser
Rahmenvereinbarung erwerben;
II. Ständig - entsprechend der Patientenzahl - weitere festangestellte ausgebildete Pflegekräfte (Krankenschwester, Krankenpfleger, Altenpflegerin, Altenpfleger, Krankenpflegehelferin, Krankenpflegehelfer); der Einsatz des Personals erfolgt entsprechend ihrer Ausbildung und
Qualifikation.
III. Vertretungspersonal (für Urlaub, Krankheit, Wochenende), wobei das Vertretungspersonal die Qualifikation gemäß Nummern I. und II. zu erfüllen hat;
IV. Sozialarbeiter, Sozialpädagogen oder Psychologen;
V. Hauswirtschafts- und Funktionspersonal. Das Personal nach den Nummern I. bis IV. erbringt die Leistungen entsprechend seiner Qualifikation und übernimmt die Gewähr für die sachgerechte Durchführung der Leistungen. Der Personalbedarf nach den Nummern IV. und V. kann auch stundenweise extern abgedeckt werden. Das Personal nach den Nummern I. bis IV. hat sich in regelmäßigen Abständen (jährlich) durch Teilnahme an Fortund Weiterbildungslehrgängen auf den neusten Stand der Erkenntnisse seines Arbeitsgebietes zu halten.
3. Ehrenamtliche Mitarbeiter/-innen
Das Hospiz hat zusätzlich ehrenamtliche Mitarbeiter/innen, die entsprechend ihrer nachgewiesenen Befähigung eingesetzt werden. Das Hospiz sorgt für deren regelmäßige Begleitung.
b. Instrumentelle Grundausstattung Zur Durchführung von Pflege und Behandlung sind insbesondere vorzuhalten: Blutdruckmessgerät, Blutzuckermeßgerät, Teststreifen, Sauerstoffgerät mit Zubehör, Hilfsmittel gegen Decubitus, Ernährungspumpen, Absauggerät, Inhalationsgerät, Keil, Güdel-Tubus, Perfusor, Kühlschrank für die Medikamentenaufbewahrung, BTM-Schrank, Pflegebetten mit Bettgitter und Aufrichthilfe, Toilettenstühle, Lifter (Bett, Badewanne), Rollstühle, Gehhilfen, Infusionsständer.
c. Bauliche Voraussetzungen / Räume / Einrichtung und Mobiliar:
Die baulichen Gegebenheiten einschließlich der Einrichtung müssen den Zielen des § 1 gerecht werden. Die Regel ist das Einbettzimmer, Zweibettzimmer können ebenfalls vorgehalten werden, wobei die Bedürfnisse der Sterbenden berücksichtigt werden müssen. Im übrigen gilt die Heimmindestbauverordnung.
§ 5 - Versorgungsverträge
(1) Die Verbände der Krankenkassen auf Landesebene schließen gemeinsam und einheitlich mit dem stationären
Hospiz, das die Voraussetzungen dieser Rahmenvereinbarung erfüllt, einen Versorgungsvertrag. Der Versorgungsvertrag regelt insbesondere:
a. die Anzahl der angebotenen Plätze,
b. Meldungen des Hospizes an die Krankenkassen (z. B. über vertragsrelevante Änderungen),
c. Umfang, Verfahren und Befristungen der Kostenzusagen der Krankenkassen,
d. Beginn und Ende der Zulassung zur Versorgung,
e. Umfang des Haftpflichtversicherungschutzes des Hospizes,
f. Zahlungsbedingungen des Zuschusses,
g. Begehung durch den MDK,
h. Anforderungen an die Leistungsdokumentation,
i. Die Trägervertretung des Hospizes.
(2) Die Inhalte dieses Rahmenvereinbarung sind verbindlicher Bestandteil des Versorgungsvertrages.
(3) Der Vertrag des Hospizes mit dem Patienten darf keine Regelungen enthalten, die den Bestimmungen des
Rahmenvertrages und des Versorgungsvertrages entgegenstehen; Ausnahmeregelungen sind nur mit Zustimmung
aller Landesverbände der Krankenkassen statthaft.
(3) Aus dem Versorgungsvertrag kann keine Belegungsgarantie des Hospizes gegenüber den Krankenkassen hergeleitet werden.
(4) Bei Hospizen, die am 01.07.1997 Leistungen im Sinne des § 39a SFB V zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung erbracht haben, kann ein Versorgungsvertrag auch dann geschlossen werden, wenn nicht alle Voraussetzungen dieser Rahmenvereinbarung erfüllt sind, sofern die Prozess- und Ergebnisqualität gewahrt ist.
(5) Die Vereinbarungspartner gehen davon aus, dass mit dem Abschluss eines Versorgungsvertrages nach § 5 dieser Rahmenvereinbarung die Voraussetzungen für einen Versorgungsvertrag nach § 72 SGB XI erfüllt sind.
§ 6 - Kündigung von Versorgungsverträgen
(1) Die Vertragsparteien des Versorgungsvertrages können den Versorgungsvertrag mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjahres kündigen.
(2) Die verbände der Krankenkassen auf Landesebene kündigen den Versorgungsvertrag gemeinsam und einheitlich,
wenn die Voraussetzungen der Zulassung nicht mehr erfüllt sind.
(3) Die Verbände der Krankenkassen auf Landesebene können den Versorgungsvertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gemeinsam und einheitlich kündigen, wenn das Hospiz seine vertraglichen Verpflichtungen gegenüber den Hospizbewohnern oder deren Kostenträgern derart gröblich verletzt, dass ein Festhalten am Vertrag nicht zumutbar ist.
(4) Eine Klage gegen die Kündigung des Versorgungsvertrages hat keine aufschiebende Wirkung
§ 7 - Vergütungsgrundsätze und Krankenkassenleistung
(1) Zwischen den Verbänden der Krankenkassen gemeinsam und einheitlich auf Landesebene und den Hospizen bzw. deren Trägern wird ein tagesbezogener Bedarfssatz schriftlich vereinbart. Möglichkeiten zur Vereinbarung landeseinheitlicher Bedarfssätze sind vorrangig auszuschöpfen.
(2) Der tagesbezogene Bedarfssatz für die Versorgung der Patienten deckt alle in § 3 genannten Leistungen des Hospizes bei leistungsfähiger und wirtschaftlicher Betriebsführung (§ 2 Absatz 1 und § 12 Absatz 1 SGB V) ab. Dies schließt auch die Aufwendungen für die Betriebsverwaltung und die durch öffentliche Förderung nicht gedeckten Investitionskosten ein. Die Leistungen nach § 3 Absatz 6 Satz 3 gehen nicht in die Kalkulation des Bedarfssatzes ein.
(3) Bei der Vereinbarung des tagesbezogenen Bedarfssatzes sind die Parallelen zu stationären Pflegeeinrichtungen nach dem SGB XI als Basis heranzuziehen. Hierbei ist der besondere Personalbedarf des Hospize in den Bereichen der palliativen Versorgung und sozialen Betreuung sowie bei der Befähigung und Begleitung von ehrenamtlichen Mitarbeitern/-innen zu berücksichtigen. (4) Bei der Festsetzung des tagesbezogenen Bedarfssatzes ist eine jahresdurchschnittliche Belegung der Hospize von in der Regel 80 vom Hundert zugrunde zu legen. Eine geringere Belegung begründet keinen abweichenden Bedarfssatz.
(5) Der Aufnahme- und Entlassungstag werden als je ein Tag abgerechnet. Verstirbt der Patient im Hospiz, gilt der Todestag als Entlassungstag.
(6) Zuschußfähig im Sinne des § 39a SGB V sind maximal 90 vom Hundert des nach den Absätzen 2 bis 4 beschriebenen tagesbezogenen Bedarfssatzes. Mindestens 10 vom Hundert sind durch das Hospiz in Form von Spenden, ehrenamtlicher Mitarbeit, Mitgliedsbeiträgen und sonstigen Zuwendungen aufzubringen.
(7) Ein rückwirkendes Inkrafttreten des tagesbezogenen Bedarfssatzes ist nicht zulässig.
(8) Die Krankenkassen zahlen ihre Anteile mit befreiender Wirkung an das Hospiz.
§ 8 - Inkrafttreten und Kündigung dieser Rahmenvereinbarung
(1) Diese Rahmenvereinbarung tritt am 01.05.1998 in Kraft.
(2) Diese Rahmenvereinbarung kann von den Vertragsparteien mit halbjährlicher Frist zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden. Protokollnotiz Die Vereinbarungspartner verpflichten sich, Anfang 1999 die Erfahrungen mit der Umsetzung dieser Rahmenvereinbarung auszuwerten und diese erforderlichenfalls weiterzuentwickeln. Sollte sich kurzfristig
Handlungsbedarf ergeben, kommen die Vereinbarungspartner überein, innerhalb von 6 Wochen in die diesbezüglichen Verhandlungen einzutreten.

  • 1.6 Erstes Zwischenergebnis
    Die Aufgabe der Qualitätssicherung für Dienstleistungen ehrenamtlich Pflegender, deren Pflegebedürftige Pflegegeld erhalten, wurde den beruflich Pflegenden übertragen. Das SGB XI fordert
    • die Beratung der (Pflegebedürftigen und) Pflegepersonen und
    • die gezielte bedarfsgerechte Hilfestellung
    Darüber hinaus sollen die qualitätssichernden Maßnahmen nicht einmalig bleiben, sondern dauerhaft sein. Dies ergibt sich aus der Regelmäßigkeit, mit der die Pflegepflichteinsätze abzurufen sind. So wie das Wissen der beruflich Pflegenden kontinuierlich an den sich verändernden allgemein anerkannten Stand
    medizinisch-pflegerischer Erkenntnisse angeglichen werden muß, soll das Wissen und Können von Pflegepersonen stetig ausgebaut, vertieft und aktualisiert werden. Hieran wird von Pflegekräften gelegentlich Kritik geübt. So sehen einige in der Förderung ehrenamtlicher Pflege den Beleg, daß sich die Einstellung "pflegen kann doch jeder" noch immer in den Köpfen vieler befindet. Andere wieder stellen die Frage, warum sie sich selbst arbeitslos machen sollten. Beide Thesen sollen an dieser Stelle aufgegriffen werden. Daß nicht jeder pflegen kann, belegt nicht nur ein Blick in die Inhalte der Ausbildung zur Altenpflegerin, Kinderkrankenschwester und Krankenschwester (bzw. -pfleger). Das ehrenamtlich Pflegende aus Sicht des Gesetzgebers grundsätzlich und dauerhaft der Beratung und
    Hilfestellung bedürfen, belegt der eben thematisierte § 37 SGB XI, der bezüglich der Pflegepflichteinsätze keinerlei Befreiungsmöglichkeiten enthält. Wie abwegig der Arbeitsplatzgedanke ist, belegen m. E. bereits folgende Rahmendaten:
    • Allgemein wird davon ausgegangen, daß der Personenkreis der Pflegebedürftigen in den nächsten Jahren wächst. So soll sich der Personenkreis derer, die auf Hilfe angewiesenen sind, bis zum Jahr 2010 um fast ein Viertel erhöhen, während die Zahl Pflegebedürftiger sogar noch stärker steigen soll.
    • 100 Bürgern im Alter von 20 bis 64 Jahren sollen im Jahre 2010 bereits 31 Bürger gegenüberstehen, die 65 Jahre und älter sind; 1990 waren es nur 24 Bürger. Hinzu kommt, daß
    die Zahl der Alleinlebenden steigt. 1995 gab es in Deutschland 36,9 Mio. Haushalte (1994: 36,7 Mio.). Die Zahl setzt sich aus rund 13 Mio. Einpersonenhaushalten (1994: 12,7 Mio.) und 24
    Mio. Mehrpersonenhaushalten zusammen. Beachtlich ist im Grunde nicht nur das Anwachsen der Einpersonenhaushalte von 1994 auf 1995 um rund 2,4 %, sondern der Umstand, daß die
    rund Hälfte der Mehrpersonenhaushalte zwei Haushaltsangehörige haben, so daß sich gut zwei Drittel der Haushalte aus ein bis zwei Personen zusammensetzen.
    • Ein weiterer Punkt ist die steigende Lebenserwartung, die inzwischen bei 79,3 (Frauen) bzw. 72,8 Jahren (Männer) liegt. Im Vergleich dazu hatten Neugeborene Anfang des Jahrhunderts
    eine Lebenserwartung von weniger als 50 Jahren. Zu erinnern ist auch an die Schlagzeile der Sozialpolitischen Informationen vom 02.12.96: "In Deutschland weniger Babies als je zuvor"
    (Rückgang der Geburten von 1990 bis 1994 um rund 15 %). Auch wenn diese Entwicklung inzwischen erfreulicher ist müßte ein wachsender Personenkreis mit Hilfebedarf zwangsläufig
    einem kleineren Kreis von Pflegekräften gegenüber stehen. Die Pflegekräfte dürften den Bedarf dann nur decken können, wenn sie entsprechend mehr Dienstleistungen erbringen.
    · Hieraus wiederum könnte ein Finanzierungsproblem erwachsen, das nur durch deutlich geringeren Kosten für die Dienstleistungen vermeidbar wäre. Die vorhandenen Finanzmittel - einschließlich der Leistungen aus der Pflegeversicherung - sind schließlich begrenzt und dürften
    selbst dann nicht im dafür erforderlichen Maße verfügbar gemacht werden können, wenn man dies gesellschaftlich oder politisch wollte.
    • Vergleichbare Ergebnisse dürften sich bereits dann einstellen, wenn viele Pflegebedürftige ihren (gesamten) Hilfebedarf durch Dienstleistungen beruflich Pflegender decken wollten. Es ist davon auszugehen, daß die Umkehr der heutigen Situation, in der knapp 75 % der Pflegebedürftigen das Pflegegeld und nur rund 25 % die Pflegesachleistungen in Anspruch nehmen, weder personell noch finanziell gemeistert werden kann. Zusammenfassend bleibt die Erkenntnis, daß die beruflichen Pflegenden ebenso auf die ehrenamtlich Pflegenden angewiesen sind, wie es umgekehrt der Fall ist. Bei der Förderung ehrenamtlicher Dienstleistungen und der Entwicklung einer neuen Kultur des Helfens handelt es sich nicht "nur" um einen gesetzlichen Auftrag. Die (rechtzeitige) Realisierung dieser Ziele ist gesellschaftlich unerläßlich, ist im Interesse aller und nicht nur derjenigen, die heute oder in Zukunft hilfebedürftig werden. Das SGB XI bezeichnet die pflegerische Versorgung der Bevölkerung auch aus diesem Blickwinkel heraus völlig zutreffend als gesamtgesellschaftliche Aufgabe.
  • 2. Auftrag Beratung und Hilfestellung
    Begrifflich wird unter Beratung die Vermittlung von Information und Kenntnissen verstanden, die den Einzelnen über seine Möglichkeiten, Rechte und Pflichten sowie über zweckmäßige Verhaltensweisen in bestimmten Situationen gezielt unterrichtet. Die Hilfestellung geht über den Ratschlag hinaus und umschreibt eine aktive Handlung. Das Anleiten und Unterstützen bei praktischen Aufgaben steht im Vordergrund. Durch eine Hilfestellung kann ein pflegerischer Rat beispielsweise praktisch vorgeführt und damit ergänzt oder untermauert werden. Als Hilfeleistung ist in erster Linie das "zur Hand gehen", nicht die selbständige Vorführung zu verstehen. Der Beratungsauftrag erstreckt sich insbesondere auf
    • die Möglichkeit oder Notwendigkeit zur Beantragung einer medizinische Rehabilitationsmaßnahmen oder einer Kur,
    • die Möglichkeit des "Urlaubs von der Pflege" für die Pflegepersonen (sog. Urlaubs- oder Verhinderungspflege),
    • den Einsatz von Pflegehilfsmitteln oder Hilfsmitteln,
    • eine Anpassung des Wohnumfeldes,
    • die dauerhafte oder auf einen gewissen Zeitraum beschränkte Inanspruchnahme der Kombinationsleistung,
    • die dauerhafte oder befristete Inanspruchnahme von Tages- oder Nachtpflege,
    • die Inanspruchnahme von Kurzzeitpflege für eine Übergangszeit nach einer stationären Behandlung oder in zeitlich begrenzten Krisensituationen,
    • die Möglichkeit zur Teilnahme der bereits pflegenden oder der (evtl.) für einen künftigen Einsatz motivierten ehrenamtlichen Personen an Pflegekursen oder zur Inanspruchnahme individueller häuslicher Schulungen,
    • Hinweise, wo z.B. eine Angehörigenberatung möglich ist, welche (speziellen) Selbsthilfegruppen sich wann und wo treffen, welche Formen der (altersgerechten) Freizeitgestaltung zur Verfügung stehen,
    • die Motivation, die Überprüfung der Pflegestufe zu beantragen. Obwohl des Spektrum unübersichtlich groß erscheint, muß es doch abgedeckt werden. Jede Verschlechterung der Pflegesituation gilt es nach Möglichkeit zu vermeiden oder zumindest hinaus zu zögern.
  • 2. 1 Möglichkeiten zur Rehabilitation nutzen
    Jede Chance, den Gesundheitszustand des Pflegebedürftigen zu verbessern, gilt es zu nutzen. Ist z.B. durch gezielte Rehabilitation des Pflegebedürftigen die Pflegesituation zu verbessern, werden auch die Aufgaben für die Pflegenden erleichtert. Das Ziel möglichst dauerhafter häuslicher Pflege rückt ist Stück näher, eine evtl. drohende Überforderung ehrenamtlich Pflegender wird vermieden. Zu berücksichtigen ist letztlich auch, daß nicht nur die Gefahr der Vereinsamung von Pflegebedürftigen entgegen zu wirken ist. Dies gilt ebenso für Pflegepersonen. Gesprächsmöglichkeiten sind beispielsweise fast überall vorhanden (zum Beispiel Selbsthilfegruppen, Bürgertreffs, Frauenkreise). Anzumerken ist, daß die Intervalle der Pflegepflichteinsätze im Gesetzgebungsverfahren zum PflegeVG mit der Begründung verlängert wurden, daß die Pflegebedürftigen, die mehr als die vorgeschriebenen
    Pflichteinsätze benötigen, von der Kombinationsleistung (§ 38 SGB XI) Gebrauch machen sollten. Böswillige sprechen deshalb bei den Pflegepflichteinsätzen vom "Arbeitsbeschaffungsprogramm" für nicht ausgelastete Pflegedienste. Richtig ist, daß die beratende Pflegekraft auf die Inanspruchnahme der Sachleistungen hinwirken soll, wenn sie während des Pflegepflichteinsatzes feststellt, daß die gegenwärtige Situation verändert werden muß, weil sie der Pflegesituation nicht ausreichend Rechnung trägt. Der Hinweis in Gesetzgebungsverfahren gibt darüber hinaus auch einen Hinweis zur Intensität der Hilfestellung im Rahmen der Pflegepflichteinsätze. Soll zum Beispiel eine seit langem praktizierte, gewohnte Handlung geändert werden, so wird das(ggf. mehrfache) Vorführen und die praktische Übung richtigen Hebens oder Tragens kaum eine dauerhafte Änderung bewirken. Zwar soll mit den Pflegepflichteinsätzen regelmäßig auch die praktische Hilfestellung verbunden werden (und die Hilfestellung wäre beim nächsten Einsatz ggf. zu wiederholen). Das kontinuierliche Trainieren einzelner Hebe- und Tragetechniken, bis der Bewegungsablauf in "Fleisch und Blut" übergeht und die bisherige Gewohnheit zu ersetzen vermag, geht jedoch weit über die Inhalte dieser Einsätze hinaus. In diesen Situationen wäre den Pflegepersonen die Teilnahme an Pflegekursen anzuraten. Es sollte sich aber möglichst um spezielle Kurse handeln. Ansonsten ist eine individuelle häusliche Schulung die regelmäßig geeignetere Alternative. Darüber hinaus ist es möglich, den Pflegebedürftigen die Kombinationsleistung nahezulegen, damit die Pflegepersonen in den richtigen Bewegungsabläufen bei ihren täglichen Aufgaben praktisch nebenbei geschult und angeleitet werden können. In diesem Sinne wurde sogar in einigen Vergütungsvereinbarungen ausdrücklich klargestellt, daß auch bei der Beaufsichtigung von Hilfestellungen ehrenamtlich Pflegender die Vergütung (vollständig) abgerechnet werden darf.
  • 2.2 Zweites Zwischenergebnis
    Die Maßnahmen zur Qualitätssicherung sind dauerhaft angelegt und unterstellen eine Zusammenarbeit von beruflich und ehrenamtlich Pflegenden. Das Spektrum qualitätssichernder Aufgaben umfaßt alle pflegerischen Aspekte und geht sogar darüber hinaus. Aus den Aufgaben zur Beratung und Hilfestellung ergeben sich eine Reihe von Anforderungen, auf die sich die Pflegekräfte, die mit diesen Aufgaben betraut werden, vorbereiten müssen. In der Praxis scheinen die Anforderungen gelegentlich unterschätzt zu werden. Deshalb folgender einleitender Hinweis: die Aufgabe der Beratung und Hilfestellung findet in der vertrauten Umgebung der Betroffenen statt. Die nicht selten zu beobachtende Zurückhaltung in der
    Öffentlichkeit oder das schweigende Zuhören bei Gruppenveranstaltungen (obwohl eine Vertrauensbasis
    geschaffen werden konnte) ist in der privaten Atmosphäre höchstens Anfangs festzustellen, wenn man sich noch gar nicht kennt.
  • 3. Qualitätsanforderungen für beruflich Pflegende
    Welche allgemeinen Anforderungen an Pflegekräfte zu stellen sind, ist im SGB XI an mehreren Stellen geregelt. So müssen die einzelnen Dienstleistungen immer
    • dem allgemein anerkannten Stand medizinisch-pflegerischer Erkenntnisse zu entsprechen,
    • hinsichtlich Art und Umfang am jeweils aktuell tatsächlichen Bedarf des Pflegebedürftigen ausgerichtet sein und
    • inhaltlich und organisatorisch so gestaltet werden, daß sie eine humane, die Menschenwürde achtende, Pflege gewährleisten.
  • 3.1 Aktivierende Pflege
    Darüber hinaus sollen die Dienstleistungen den Pflegebedürftigen soweit möglich aktivieren, um vorhandene Fähigkeiten zu erhalten, verlorene zurückzugewinnen und noch nicht erworbene zu erlernen, ohne sein Selbstbestimmungsrecht einzuschränken. All dies sind auch Ziele, die es bei der Pflege durch ehrenamtlich Pflegende zu erreichen gilt. Im Laufe des Gesetzgebungsverfahren zum PflegeVG wurde übrigens die Begriffsbestimmung zu den Leistungsinhalten in § 11 SGB XI auf die aktivierende Pflege mit der Begründung ausgedehnt, daß sich die Versorgung nicht auf eine "Satt - und Sauber-Pflege" beschränkt, daher - so ausdrücklich in der Bundestags-Drucksache 12/5952, S. 19 - "der Hinweis auf die aktivierende, d.h. ganzheitliche Pflege". Pflegebedürftige sind also nach dem Willen des Gesetzgeber bei ihrer Pflege und Betreuung nicht nur aktiv einzubeziehen. Die Leistungen sind darüber hinaus inhaltlich und organisatorisch unter ganzheitlichen Gesichtspunkten zu planen und zu erbringen. Näheres zur Qualität und deren Sicherung haben Vereinigungen der Pflegeeinrichtungen, die Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe, die Bundesvereinigung
    der kommunalen Spitzenverbände und die Spitzenverbände der Pflegekassen gemeinsam zu vereinbaren (QualiVE siehe "Recht").
  • 3.2 Qualitätsvereinbarungen
    Mit diesen Vereinbarungen wurde erstmals ein Mindest-Standard für pflegerische Dienstleistungen verbindlich festgeschrieben. Danach ist beim ersten Kontakt mit einem (möglichen) neuen Kunden der Pflegeprozeß unter ganzheitlichen Gesichtspunkten zu planen. Es ist festzustellen, welche Leistungen innerhalb des Pflegeprozesses durch den Pflegebedürftigen selbst, durch seine Angehörigen oder andere Pflegepersonen bzw. durch den Pflegedienst erbracht werden sollen und können. Ausdrücklich sind in die Planung alle Beteiligten einzubeziehen. Da eines der grundsätzlichen Ziele die partnerschaftliche Zusammenarbeit ist, muß die Pflegeplanung zwangsläufig im einvernehmlichen und offenen Dialog zwischen dem Pflegebedürftigen, seinen Pflegepersonen und dem Pflegedienst erarbeitet werden. In der Pflegeplanung selbst ist die auf diesem Wege ermittelte Arbeitsteilung zwischen den ehrenamtlich und beruflich Pflegenden aufzuführen. Hieraus ergibt sich, daß es eine der ersten Aufgaben des Pflegedienstes ist, auch die Leistungsfähigkeit der ehrenamtlichen Pflegepersonen zu beurteilen. Schließlich kann und darf die Planungsphase nicht abgeschlossen werden, wenn die Pflege des Bedürftigen im Ergebnis nicht sichergestellt oder insgesamt nicht gewährleistet werden könnte. Bliebe dieser Ansatz unbeachtet oder würde er vernachlässigt, könnten die Anforderungen der Qualitätsvereinbarung zur Prozeßqualität, die sich ja auf die Pflege- und Versorgungsabläufe insgesamt bezieht, nicht erfüllt werden. Natürlich muß bei der Planung aufgrund der Erkenntnisse des Erstbesuchs von einigen Annahmen und Einschätzungen ausgegangen werden. Folgerichtig wird in der Vereinbarung vorgesehen, daß die Pflegeplanung kontinuierlich der - tatsächlichen - Entwicklung des Pflegeprozesses angepaßt werden muß. Auch bei dieser Fortschreibung ist der Dialog zwischen allen Beteiligten vorgesehen. Wörtlich heißt es in der Vereinbarung: "Zwischen den an der Pflege Beteiligten soll ein regelmäßiger Informationsaustausch stattfinden." So wird die Qualität der Pflege durch Ehrenamtliche generell zum Gegenstand des Pflegeprozesse und damit zum Beurteilungskriterium hinsichtlich der pflegerischen Versorgung des Bedürftigen insgesamt. Erneut wird die hohe Verantwortung der beruflich Pflegenden erkennbar. Es wird deutlich, welche hohe Anforderungen an die Pflegekräfte gestellt werden, die den Hilfebedarf und die Ressourcen des Bedürftigen sowie die Möglichkeiten zur Mitwirkung Ehrenamtlicher beurteilen sollen. Beim ersten Kontakt mit einem Interessenten sind schließlich regelmäßig nur die Dinge bekannt, die vom Pflegebedürftigen, den anwesenden Angehörigen und Pflegepersonen geäußert und die durch aufmerksame Beobachtung sowie geschickte Fragestellung erkannt werden (können). Der Informationssammlung kommt also entscheidende Bedeutung zu. Im Forschungsbericht zur Bedeutung des Pflegeplans wird vom Agnes Karll Institut für Pflegeforschung vorgeschlagen, die Erhebung der relevanten Informationen mit der Frage zu beginnen, wie der Patient und seine persönlichen Bezugspersonen die Pflegebedürftigkeit im aktuellen Lebenszusammenhang empfinden. Folgende Daten sollen im Anschluß an diese Frage zusammengetragen und anschließend in einer entsprechend geeigneten Dokumentationsunterlage erfaßt werden:
    • Befähigung zur Kommunikation
    • Orientierung, Gedächtnis, Konzentration
    • Fähigkeit des Patienten bei ärztlichen oder pflegerischen Maßnahmen mitzuarbeiten
    • Vitalfunktionen
    • Schmerzen
    • Mobilität
    • An- und Auskleiden
    • Körperpflege
    • Ausscheidungen Urin/Stuhl, weitere Ausscheidungen
    • Essen und Trinken
    • Ruhen/Schlafen
    • Aktivitäten/Beschäftigung
    • Soziale Beziehungen/Kontakte/Gesprächsbedarf
    • Befinden/Emotionalität
    • Wohn- und Lebensbereich
    • Hauswirtschaftliche Versorgung
    • Pflegerische Vorerfahrungen und Möglichkeiten der Bezugspersonen
    • Anleitungs- und Informationsbedarf der Bezugspersonen
    • Wünsche und Erwartungen des Patienten/der Bezugspersonen an den ambulanten Pflegedienst bzw. an die stationäre Pflegeeinrichtung
    • Möglichkeiten des Patienten zur Selbstbestimmung der eigenen Lebenssituation
    • Weitere Informationen (z.B. wichtige biographische Informationen, Sexualität, religiöse/weltanschauliche Bedürfnisse, gewünschte Kontakte, Besuchsdienste)Obwohl der Katalog natürlich in erster Linie auf die Situation des Pflegebedürftigen ausgerichtet ist, verdeutlichen die einzelnen Fragen gleichzeitig, wie wichtig die Anwesenheit der Pflegepersonen ist. Fast alle Fragen zum Hilfebedarf beantworten nicht nur Fragen zu den Wünschen und Vorstellungen des Bedürftigen, sie helfen gleichzeitig, Mitwirkungsmöglichkeiten bzw. -bereitschaft von Pflegepersonen einzuschätzen und deren Wissensstand bis hin zu Sorgen oder etwaigen Ängsten kennen zu lernen. Aus diesem Blickwinkel verdeutlicht der Katalog sehr anschaulich, welch intensive Zusammenarbeit zwischen beruflich und ehrenamtlich Pflegenden von der Pflegeforschung für erforderlich gehalten wird. Dies spiegelt auch die Erkenntnis aus der Praxis wider, daß wichtige Information häufig nur von den Bezugspersonen zu erhalten sind. Die Pflegeplanung ist nicht nur fortzuschreiben. Die Ergebnisse des Pflegeprozesses und die sich aus der Planung ergebenden Ziele sind regelmäßig zu überprüfen. Auch das regelmäßige Hinterfragen der erreichten Ergebnisse ist mit den an der Pflege Beteiligten, also auch mit den ehrenamtlich Pflegenden, zu erörtern. Zu berücksichtigen ist ausdrücklich die Pflegebereitschaft von Angehörigen und anderen Pflegepersonen, was im übrigen sogar zu dokumentieren ist. Nicht nur die Qualitätsvereinbarung fordert die Zusammenarbeit mit ehrenamtlich Pflegenden. Auch in den Muster-Rahmenempfehlungen zur ambulanten pflegerischen Versorgung heißt es, daß im Rahmen der Pflege Angehörige und weitere Bezugspersonen zu beraten sowie anzuleiten sind. In den bereits abgeschlossenen Rahmenverträgen (beispielsweise für die Länder Baden-Württemberg, Nordrhein-Westfalen und Sachsen) findet man die Aussage wieder.
  • 3.3 Drittes Zwischenergebnis
    Die Aufgabe der Qualitätssicherung für Dienstleistungen ehrenamtlich Pflegender, deren Pflegebedürftige Pflegesachleistungen abrufen, wurde ebenfalls den beruflich Pflegenden übertragen. Sowohl das SGB XI als auch die ergänzenden Vereinbarungen fordern
    • die Beratung der (Pflegebedürftigen und) Pflegepersonen,
    • die gezielte Hilfestellung bei Bedarf und
    • die kontinuierliche Zusammenarbeit zwischen den beruflich und ehrenamtlich Pflegenden vorsehen. Die Aufgaben können zwangsläufig nur erfüllt werden, wenn die beruflich Pflegenden das Leistungsvermögen der einzelnen Pflegeperson einschätzen und beurteilen. Erst das Wissen über die Art und Weise der ehrenamtlichen Hilfeleistung sowie deren Qualität setzt den beruflichen Pflegenden in die Lage, den Auftrag gegenüber den Pflegepersonen in die Tat umzusetzen.
  • 4. Die Qualität der Pflege Ehrenamtlicher ist auch bei Abwesenheit gewährleisten
    Die beruflich Pflegenden sind üblicherweise nur für eine kurze Zeit am Tag anwesend. Es darf nicht übersehen werden, daß der Pflegebedürftige in der übrigen Zeit häufig auch auf die Hilfe Dritter angewiesen ist. Damit hängen die Ergebnisse des Pflegeprozesses direkt vom Einsatz, von der Motivation und den Leistungen der ehrenamtlich Pflegenden ab. Aus dieser Erkenntnis heraus ist die Forderung aufzustellen, daß die Fähigkeit zur Motivation bei den beruflich Pflegenden vorhanden sein muß. Dies geht zwangsläufig mit einem Mindestmaß an pädagogischen und psychosozialen Kompetenzen einher, denn trotz des häufig kurzen Kontaktes müssen die Möglichkeiten realistisch eingeschätzt, Überforderungen rechtzeitig erkannt werden.
  • 4.1 Besonderheiten bei stationärer Pflege?
    Die bisherigen Ausführungen gelten für die Pflegekräfte, die in der ambulanten Pflege tätig sind. Auch im Bereich der teil- oder vollstationären Pflege enthalten die Qualitätsvereinbarungen Regelungen, mit denen die Qualität ehrenamtlicher Pflege gesichert werden soll. So heißt es in den Grundsätzen für teilstationäre Einrichtungen der Tages- und Nachtpflege ausdrücklich, daß Pflegekräfte insbesondere zur Aufrechterhaltung der häuslichen Pflege beitragen sowie die pflegenden Angehörigen unterstützen und entlasten sollen. Auch hier sind neben den Pflegebedürftigen die Angehörigen und andere an der Pflege Beteiligte einzubeziehen, ist - wie in der häuslichen Pflege - mit der Pflegeplanung festzustellen, welche
    Leistungen die an der Pflege Beteiligten jeweils erbringen, sind die erreichten Ergebnisse gemeinsam zu erörtern und zu dokumentieren. Darüber hinaus wird zusätzlich noch herausgestellt, daß im Rahmen der pflegerischen Versorgung
    Angehörige von der Pflegeeinrichtung beraten werden. All dies gilt auch für die Einrichtungen der Kurzzeitpflege. Zusätzlich wird festgehalten, daß der individuelle Pflegeprozeß regelmäßig darauf auszurichten ist, einen erneuten stationären Aufenthalt zu vermeiden und den Übergang in die häusliche Pflege zu ermöglichen. In der Qualitätsvereinbarung für die Pflegeheime ist der Grundsatz verankert, die Rückkehr in eine eigene Häuslichkeit zu fördern, soweit es die individuelle Pflegesituation und das soziale Umfeld zulassen. Auch dieses Ziel läßt sich nur verwirklichen, wenn die Pflegekräfte im Rahmen der
    stationären Pflege die Pflegepersonen kennenlernen und deren Leistungsfähigkeit einschätzen (können). Hinsichtlich der Pflegeplanung und der kontinuierlichen Überprüfung der erreichten Ergebnisse ist das Vorgehen im Grunde mit den schon angesprochenen Vereinbarungen vergleichbar. Auch hier sind die Angehörigen sowie andere an der Pflege Beteiligte bei der Pflegeplanung einzubinden und ist der Kontakt des Bewohners zu ihm Nahestehenden zu fördern. Bei der Prüfung der Ergebnisqualität sind nahestehende Personen jedoch nur auf Wunsch des Pflegebedürftigen zu beteiligen.
  • 4.2 Viertes Zwischenergebnis
    Die Aufgaben zur Sicherung der Qualität ehrenamtlicher Pflege sind grundsätzlich für alle beruflich Pflegenden gleich. Es ist nicht danach zu differenzieren, ob
    • ambulant oder stationär gepflegt wird,
    • die Pflegekraft in einer ambulanten oder einer stationären Pflegeeinrichtung tätig ist,
    • der Pflegebedürftige Pflegegeld bezieht oder Pflegesachleistungen in Anspruch nimmt.
  • 5. Stichwort Pflegekurse
    Neben den Aufgaben zur Beratung und Hilfestellung sieht das SGB XI Pflegekurse für ehrenamtlich Pflegende vor. Die Kurse bilden eine weitere wichtige Säule zur Sicherung der Qualität ehrenamtlicher Pflege. Die Kurse sollen von einer Pflegekassen selbst, von mehreren Pflegekassen gemeinsam oder durch geeignete und gesondert beauftragte Einrichtungen allen interessierten Personen angeboten werden. Die Pflegekassen haben mit der Durchführung in der Regel bestimmte Pflegedienste beauftragt. Pflegekurse, die sich mit der Pflege im Allgemeinen beschäftigen, sind inzwischen
    flächendeckend verfügbar. Das Angebot an speziellen Kursen, die sich einzelnen Pflegethemen widmen, scheint kontinuierlich zuzunehmen. Aus den gesetzlichen Zielvorstellungen, dem Sinn und Zweck der Vorschrift und unter Berücksichtigung der bekannt gewordenen Vereinbarungen zwischen Pflegekassen und Pflegediensten sind folgende qualitätssichernde Aspekte beachtlich: Die Kurse werden für diejenigen, die an einer ehrenamtlichen Pflegetätigkeit interessiert sind, kostenfrei angeboten. Ehrenamtlich in diesem Sinne ist jedwede Pflege, die nicht mit dem Ziel der Einkommensmehrung ausgeübt wird. Die Vorschrift erfaßt nicht nur die Personen, die bereits einen Bedürftigen pflegen. Sie verpflichtet die Pflegekassen letztlich, alle diejenigen zu schulen, die sich mit dem Gedanken beschäftigen, künftig evtl. jemanden ehrenamtlich pflegen zu wollen. Ob die Person das dann zu irgend einem Zeitpunkt dann auch in die Tat umsetzt, ist ohne Bedeutung. Eine Maßnahme der Qualifizierung beruflich Pflegender ist ein Pflegekurs allerdings nicht.
  • 5.1 Ziele und Inhalte
    Mit den Kursen soll das soziale Engagement im Bereich der Pflege gefördert und gestärkt werden. Diese Aufgabe wird im Gesetz an erster Stelle genannt, so daß ihr der höchste Stellenwert beizumessen ist. Über die Kursangebote sollen die vorhandenen Ressourcen also sowohl hinsichtlich der Bereitschaft es Einzelnen als auch hinsichtlich der für die ehrenamtlichen Pflege verfügbaren Personen insgesamt
    ausgebaut werden. Mit Hilfe der Pflegekurse sollen den(künftigen) Pflegepersonen die (möglichen)
    Aufgaben
    • der Pflege und Betreuung erleichtert,
    • soll die Qualität der individuellen Hilfeleistungen verbessert,
    • sollen die pflegebedingten körperlichen und seelischen Belastungen reduziert werden. Obwohl die gesetzliche Vorgabe bereits als umfassend anzusehen ist, hebt sie zusätzlich noch hervor, daß die Kurse die Fertigkeiten für eine eigenständige Durchführung der Pflege vermitteln bzw. vertiefen sollen. Hier wird der ganzheitliche pflegerische Ansatz der Norm erkennbar. Aus den Materialien zum PflegeVG lassen sich weitere Hinweise entnehmen. So gilt es, möglicherweise vorhandene Versagensängste abzubauen. Ferner soll die gezielte Information über vorhandene Rehabilitationsmaßnahmen und nutzbare (Pflege-) Hilfsmittel sowie der Erfahrungsaustausch unter den ehrenamtlich Pflegenden Gegenstand von Kursen sein.
    Da mit den Kursen der gesamte pflegerische Bereich ganzheitlich abzudecken ist, würde eine Pflegekasse dem gesetzlichen Auftrag mit einem allgemeinen Angebot allein nicht gerecht. Dafür sind die Pflegesituationen zu vielfältig und unterschiedlich. Hinzu kommt der unterschiedliche Wissensstand der ehrenamtlich Pflegenden. Das heißt natürlich nicht, daß kein allgemeiner Kurs erforderlich wäre. Vielmehr sind daneben zusätzliche Schulungsmaßnahmen zu fordern. Beispiele für spezielle Themen, die als besonderer oder weiterführender Kurs angeboten werden könnten, sind:
    • die Pflege bei besonderen Krankheitsbildern, wie zum Beispiel nach Schlaganfall, HIV-Infektion oder für Stomaträger,
    • die Pflege von psychisch Kranken oder geistig Behinderten, oder zum Beispiel speziell für die Pflege dementer Personen und Alzheimerpatienten,
    • die Pflege in besonderen Stadien einer Erkrankung, wie zum Beispiel im Endstadium von Krebsoder Aids-Erkrankungen oder bei Begleitung Sterbender,
    • besondere Pflegetechniken, wie zum Beispiel Kinästhetik, Pflege nach den Konzepten von Bobath oder Voitja,
    • besondere Problemlagen ehrenamtlich Pflegender, wie zum Beispiel der Abbau von Burn-out- Symtomen, zur geistig-seelischen Unterstützung und als Anstoß zur Bildung von Selbsthilfegruppen; Auch das Alter der Pflegebedürftigen kann die Durchführung eines besonderen Pflegekurses erforderlich machen. Es ist ohne weiteres nachvollziehbar, daß sich die Pflege eines älteren Patienten nach Herzinfarkt deutlich von der eines Kindes unterscheidet, das an Mukoviszidose erkrankt ist.
  • 5.2 Häusliche Schulungen
    Pflegekurse sind regelmäßig Gruppenveranstaltungen, die mit den erforderlichen Materialien (Pflegebetten usw.) an entsprechend geeigneten Orten, zum Beispiel in den Räumen des beauftragten Pflegedienstes oder bei der ausrichtenden Pflegekasse, durchgeführt werden können.
    Eine Schulung ist alternativ auch in der häuslichen Umgebung des Pflegebedürftigen zulässig. Dies ist im Gesetz ausdrücklich vorgesehen und wäre nach den Materialien zum PflegeVG beispielsweise dann anzubieten, wenn im Einzelfall die Unterweisung im Gebrauch von Pflegehilfsmitteln oder in eine bestimmte Pflegetätigkeit notwendig ist. Ist eine Schulung notwendig, so wird die individuelle Form im häuslichen Bereich regelmäßig als erfolgversprechender einzustufen sein. Schließlich können die Bedürfnisse einzelner Pflegepersonen gezielt und intensiv aufgegriffen werden. Zudem kann in der gewohnten Umgebung mit den verfügbaren Hilfsmitteln und anhand der tatsächlichen Gegebenheiten trainiert werden. Vorteile gegenüber den Pflegekursen, die häufig unterschätzt werden. Gelingt es darüber hinaus, den Pflegebedürftigen auch in die praktischen Übungen einzubinden, sind die Bedingungen für dauerhafte Veränderungen ausgesprochen günstig.
  • 5.3 Abgrenzung zum Pflegepflichteinsatz
    Auch die häusliche Schulung ist für die Teilnehmer kostenfrei. Hier entsteht allerdings ein Spannungsfeld zu den sogenannten Pflegepflichteinsätzen, für die der Pflegebedürftige ja bislang noch (vgl. Gesetzesantrag des Bundeslandes Hessen; eingearbeitet unter "Gesetzestext" in der Rubrik "Recht") bis zu 30 DM bzw. 50 DM zu entrichten hat. Da eine gute häusliche Schulung immer auch die Inhalte der Pflichteinsätze abdeckt, ist die Durchführung beider Maßnahmen kurz nach einander weder sinnvoll noch zweckmäßig. Nach einer (notwendigen) individuellen Schulung sollte im entsprechenden Viertel- bzw. Halbjahr kein zusätzlicher Pflegepflichteinsatz nachgewiesen werden müssen. Durch die bereits angesprochene (Hessen-) Initiative würde diesem Spannungsfeld die Brisanz genommen.
  • 5.4 Anforderungen an die schulende Kräfte
    Soweit erkennbar können die Schulungsmaßnahmen nach den Vereinbarungen zwischen Kassen und Diensten nur von Pflegefachkräften durchgeführt werden, die sich dafür entsprechend qualifiziert haben.
    Die Pflegekräfte müssen nicht nur
    • den jeweils aktuellen allgemein anerkannten Stand medizinisch-pflegerischen Erkenntnisse kennen,
    • über Wissen zu den rechtlichen ergebenden Möglichkeiten und Alternativen, insbesondere bezüglich der Entlastung der Pflegepersonen, verfügen,
    • über haftungs - und datenschutzrechtliche Fragen informiert sein. Sie müssen insbesondere auch in der Lage sein, sich abzeichnende Überforderungen bei Pflegebedürftigen und Pflegepersonen zu erkennen. Dies wird regelmäßig nur dann zu gewährleisten sein, wenn die Kräfte in besonderer Weise auf die Aufgabe vorbereitet und besonders geschult wurden. In der Literatur wird zusätzlich eine langjährige Erfahrungen in der Angehörigenarbeit gefordert; dies ist sicherlich sehr hilfreich. Aus den praktischen Erfahrungen heraus scheint es noch wesentlich wichtiger zu sein, daß die schulenden und beratenden Kräfte die alltäglichen Probleme in der häuslichen Pflege auch aus eigener Anschauung heraus gut kennen. Diese Anforderung ist zumindest für die Kräfte zu stellen, die die individuellen häuslichen Schulungen durchführen. Aufgrund der Rahmenbedingungen ist hier eine noch weitergehende Qualifikation zu fordern. Da dieser personenbezogene Pflegekurs "im privaten Lebensbereich" der Betroffenen und regelmäßig unter Beteiligung des Pflegebedürftigen stattfinden soll, unterscheidet sich die Intensität der Schulung deutlich von der einer Gruppenveranstaltung "auf neutralem Boden". Die grundsätzlich sehr individuellen Fragestellungen erstrecken sich nicht nur auf Fragen
    • · der speziellen Lagerung und den Umgang mit Lagerungshilfen
    • · zu verschiedenen Bedarfslagen im hauswirtschaftlichen Bereich
    • · zum kommunikativen Bedarf bei drohender Vereinsamung bzw. besonderen psychischen Situationen
    • · zum Hilfebedarf bei Orientierungsproblemen
    • · zur Krankheits- und Pflegeverlaufsdokumentation und
    • · auf Fragen der besonderen (Pflege-) Hilfsmittelausstattung.
    Gegenstand der individuellen Schulungen sind häufig auch die
    • · Auseinandersetzungen mit dem Spannungsverhältnis zwischen der Pflegeperson und dem Pflegebedürftigen, insbesondere dann, wenn es um die Veränderung liebgewonnener, aber für die Gesundheit der Beteiligten abträglicher Verhaltensweisen geht,
    • · psycho-physische Belastung und Frustation der Betroffenen, die sich aus der täglichen Pflegesituation und den (jahrelangen) Verzicht auf vielerlei Dinge (persönliche Freiheit, Freizeit, Urlaub, ...) aufgestaut hat, aufgefangen und ausgehalten werden muß. Deshalb müssen diese Fachkräfte in ganz besonderem Maße über pädagogische und psychosoziale Kompetenzen verfügen.
  • 5.5 Dauer der Kurse
    Die inzwischen bekannt gewordenen Rahmenvereinbarungen und die ihnen zu Grunde liegenden Kursbeschreibungen bzw. Curricula unterscheiden sich teilweise erheblich. So wurden nicht nur unterschiedliche Unterrichtszeiten (45 bis 60 Minuten), sondern auch deutlich von einander
    abweichende Unterrichtseinheiten (10, 12 oder z.B. 15 Doppelstunden) vereinbart. Hierauf braucht an dieser Stelle nicht näher eingegangen zu werden. Zeitlich muß sich der einzelne Kurs an den individuellen Wünschen und Problemen der Teilnehmer sowie deren Möglichkeiten orientieren. Dies gilt für häusliche Schulungen in gleicher Weise. Spätestens dann, wenn die Ressourcen der Teilnehmer erschöpft sind, ist die Unterweisung zu beenden. Dann allerdings muß sie zu einem späteren Zeitpunkt fortgesetzt werden. Da das Gesetz beim Anspruch auf Kurse bzw. individuelle Schulungen auf die Notwendigkeiten abstellt und keine weitere Begrenzung enthält, ist dies realisierbar. Bei den Planungen ist ferner zu berücksichtigen, daß Pflegepersonen, die bereits seit einiger Zeit ihre Dienstleistungen erbringen, das Verhalten nicht nach einer einmaligen Schulung umstellen (können). Insbesondere die praktische Übungsteile werden deshalb entsprechend wiederholt und der Erfolg der Schulung hinterfragt werden müssen. Dies gilt natürlich für alle Problemfelder, die ja auch in der Person des Pflegebedürftigen liegen können. Zusammenfassend ist festzustellen, daß die Pflegekurse und in noch größerem Maße die individuellen häuslichen Schulungen - bei denen die Pflegebedürftigen soweit möglich einbezogen werden - eine große Chance zur Verbesserung der Qualität ehrenamtlichen häuslicher Pflege bieten, wobei sie
    • · den zielgruppenspezifischen Bedarfslagen,
    • · die pflegerelevanter Kompetenzen vermitteln und
    • · insbesondere den psychosozialen Bedürfnisse der Pflegepersonen gerecht werden müssen.
  • 5.6 Fünftes Zwischenergebnis
    Pflegekurse und individuelle häusliche Schulungen vervollständigen die Maßnahmen zur Qualitätssicherung ehrenamtlicher Pflege.
  • 6. Zusammenfassendes Fazit
    Es ist Aufgabe der beruflich Pflegenden die ehrenamtlich Pflegenden zur sachgerechten Durchführung der individuell erforderlichen Dienstleistungen so zu qualifizieren, daß die Pflege insgesamt in geeigneter Weise durchgeführt wird bzw. werden kann.
  • 7. Allgemeine Ansatzpunkte und Ideen für Konzepte zur Qualifikation der Pflegekräfte
    Die gezielte Vorbereitung auf diese Aufgaben ist unerläßlich. Es gibt eine ganze Palette von Ansatzpunkten, die dafür erforderlichen Aus- und Fortbildungsmaßnahmen zu konzipieren. Gelegentlich entsteht der Eindruck, daß die Rahmenbedingungen, mit denen die beruflich Pflegenden konfrontiert werden, schon bei den Konzeptionen stärker in den Vordergrund gerückt werden sollten. Aus diesem
    Grunde nun ein paar Gedanken, die so (lediglich) in die Diskussion eingebracht werden sollen:
  • 7.1 Schwerbehinderte
    1995 gab es in Deutschland rund 6,5 Millionen Schwerbehinderte (Personen mit einem Grad der
    Behinderung von wenigstens 50 %). Etwas mehr als die Hälfte war mindestens 65 Jahre alt, etwa 25 % gehörten der Altersgruppe der 55- bis 64jährigen an. Bei gut 84 % war eine allgemeine Krankheit oder ein Impfschaden die Ursache für die im Laufe des Lebens erworbene Behinderung. Nur rund 5 % waren seit Geburt behindert. Einschränkungen des Bewegungsapparates sind sehr stark verbreitet und bildeten
    1993 schon mit 22,7 % die Hauptdiagnose, in rund 66 % die Nebendiagnose bei den Erkrankungen.
  • 7.2 Häufige Krankheiten
    Für das Jahr 1995 wurde folgende statistische Verteilung der häufigen Krankheiten veröffentlicht:
    - 31,2 % Muskel- und Skelettkrankheiten,
    - 17, 2 % Atemwegserkrankungen,
    - 12,7 % Verletzungen, Vergiftungen,
    - 8,1 % Verdauungserkrankungen,
    - 7,7 % Herz-, Kreislauferkrankungen
    Hiernach müssen z. B. Einschränkungen des Bewegungsapparates in der täglichen Praxis häufig die Ursache für einen Hilfebedarf sein.
  • 7.3 Todesursachen
    Eine weitere Informationsquelle bilden die Todesursachen. 90 % aller Todesursachen waren auf chronische Erkrankungen zurück zu führen.73 % aller Todesfälle lassen sich in Deutschland auf
    Erkrankungen des Herz-/Kreislauf-Systems und bösartige Neubildungen zurückführen. 1991 starben rund 48 % aufgrund von Herz-/Kreislauferkrankungen, 24 % wegen Krebserkrankungen und 6 % wegen der Erkrankung der Atmungsorgane. Aus diesen statistischen Zahlen lassen sich pflegefachliche Aspekte ableiten, die - ergänzt um Erkenntnisse der Pflegewissenschaft - zur Strukturierung der Konzepte herangezogen werden können.
  • 7.4 Risikofaktoren
    Berücksichtigt man ferner, daß in der Bundesrepublik neben Übergewicht und Rauchen der Mangel an Bewegung zu den großen Risiken zählt, wird - um bei dem oben aufgegriffenen Beispiel zu bleiben - dem Bereich "Bewegung" (Mobilität) bei den Beratungen, Hilfestellungen und Schulungen ein entsprechend hohe Bedeutung gegeben werden müssen. Eine Forderung wäre deshalb, der Lehre von der bewußten Bewegung des Körpers (Kinästhetik) stärkeres Gewicht zu verleihen. Bekannt ist auch, daß die Wahrscheinlichkeit an Diabetes mellitus zu erkranken, mit dem Alter zunimmt. Auch hieraus resultiert ein bestimmbarer pflegerischer Hilfebedarf, dem Rechnung getragen werden kann. Hier das Wissen auszubauen und zu vertiefen, schützt nicht nur die beruflich Pflegenden, sondern könnte sich als Garant für eine möglichst langfristige Unterstützung ehrenamtlich Pflegender erweisen. Darüber hinaus könnte z.B. darüber nachgedacht werden, welche Maßnahmen hilfreich sind, um die Folgen von Haushaltsunfällen gezielter anzugehen.
  • 7.5 Unfälle
    1995 starben insgesamt 5339 Bundesbürger durch Unfälle im Haushalt, die 65 Jahre und älter waren (von insgesamt 6728!). Die häufigste Todesursache waren mit 90,9 % Stürze (von insgesamt 5554, was rund 83 % aller tödlichen Unfälle im Haushalt entspricht). Ursachen waren häufig das Ausgleiten, Stolpern oder Straucheln auf gleicher Ebene und beim Treppensteigen. Aber auch der Sturz aus dem Bett war nicht selten die Todesursache. Dies zeigt die Notwendigkeit von Veränderungen im häuslichen Umfeld auf. Hier könnte in Zusammenarbeit mit den Pflegekassen und insbesondere auf das Wissen und die Erfahrungen der Unfallversicherungsträger aufbauend, wirksame Hilfe vermittelt werden, um z. B. im Rahmen der Pflegepflichteinsätze für Abhilfe zu sorgen.
  • 8. Weitere Anhaltspunkte
    Diese Anhaltspunkte allein reichen jedoch nicht aus, um den beruflich Pflegenden die Aufgaben zu erleichtern, zielgerichtet, bedarfsgerecht und nachhaltig die Qualität ehrenamtlicher Pflege zu sichern. Zusätzlich sind die besonderen und speziellen Themenfelder herauszufinden und aufzugreifen, bei denen ehrenamtlich Pflegende der Hilfe und Unterstützung bedürfen. Dies soll nun beispielhaft untermauert werden. Als erster Punkt soll der Standard aufgegriffen werden, der den Ausgangspunkt für pflegerische Dienstleistungen insgesamt bildet: der allgemein anerkannte Stand medizinisch-pflegerischer Erkenntnisse. Ihm scheint noch nicht flächendeckend der Durchbruch gelungen zu sein. So ist "eisen & föhnen" nach den pflegewissenschaftlichen Erkenntnissen seit langem nicht als vertretbare Maßnahme der Decubitusprophylaxe anzusehen, aber durchaus immer noch im pflegerischen Alltag zu finden. Hieraus dürfte der Schluß zu ziehen sein, daß die Erkenntnissen der Pflegewissenschaft intensiver in die Praxis getragen werden müssen. Hinsichtlich der Verrichtungen des SGB XI kristallisieren sich einige Beratungsschwerpunkte heraus, die bei der Vorbereitung der Beratungskräfte berücksichtigt werden können. In einer bemerkenswerten Untersuchung im Vorfeld der Pflegeversicherung und im Auftrag der Techniker Krankenkasse hat das Institut für empirische Soziologie, u.a. festgestellt, daß folgende Fragen häufig gestellt werden:
    • · Im Bereich der Körperpflege: zum Einsatz von Inkontinenzhilfen, gefolgt von Fragen zur Benutzung der Toilette. Allgemeine Anleitung und Motivation hatte hier eine vergleichbare Größenordnung.
    • · Im Bereich der Mobilität: zum Gebrauch von (Pflege -) Hilfsmitteln, insbesondere zur Nutzung von Gehhilfen; zweites Themenfeld war das Aufstehen bzw. Hinsetzen, bei dem der Bedarf an allgemeiner Anleitung und Motivation ebenfalls recht hoch war.
    • · Im Bereich der Ernährung: insbesondere zur Nahrungsaufnahme, bei der auch der Bedarf an allgemeiner Anleitung und Motivation am höchsten war. In Bezug auf die aktive, persönliche Hilfestellung konzentrierte sich die Unterstützung bei der
    • · Körperpflege auf die Benutzung der Toilette. Den zweiten Rang nahmen die Hilfen im Umgang mit Inkontinenzhilfen ein.
    • · Mobilität auf das An- und Auskleiden; gefolgt von Aufstehen bzw. Hinsetzen, Gehen bzw. Stehen und Treppensteigen
    • · Ernährung auf die Zubereitung der Nahrung, gefolgt von der Nahrungsaufnahme
    • · hauswirtschaftlichen Versorgung auf kein einzelnes Themenfeld; hier war der praktische Hilfebereich durchgängig hoch, während Beratungs-, Motivations - und Anleitungsaufgaben durchweg in nur geringem Maße anfielen.
    Diese Erkenntnisse sind nicht als dauerhaft gültig anzusehen. Die Schwerpunkte des Hilfebedarfs ändern sich im Laufe der Zeit, so daß regelmäßige Überprüfungen unerläßlich sind. Neben den praktischen Problemen bezüglich der Hilfen für die Verrichtungen des SGB XI sind weitere Themen von Bedeutung, von denen nur einige aufgegriffen werden und die im Rahmen der Vorbereitung auf die Aufgaben bedeutsam sein können.
  • 8.1 Situationen psychisch Kranker und geistig Behinderten berücksichtigen
    Bei der Entwicklung von Aus-, Fort- und Weiterbildungskonzepten darf der Blick nicht nur auf
    somatische Krankheitsbilder gerichtet werden. In gleicher Weise sind die besonderen Probleme der Pflegenden aufzugreifen, die psychisch Kranke, geistig Behinderte, demente oder hirnverletzte Menschen versorgen. Diese Pflegepersonen bilden regelmäßig die belastete Gruppe innerhalb der
    ehrenamtlich Pflegenden. Für sie stehen bislang jedoch insgesamt wenig Hilfsangebote zur Verfügung. Ferner ist auch den Erkrankungen im Alter Rechnung zu tragen. Manche Erkrankungen sind im Alter dadurch gekennzeichnet, daß die typischen Symptome ausbleiben oder sich atypisch zeigen. Viele Erkrankungen offenbaren sich dann durch allgemeine Symptome sowie Funktionsverluste, die zunächst nicht an altersspezifische Erkrankungen denken lassen, so daß die Pflegekräfte auch über geriatrisches Wissen verfügen müssen. Es dürfte allerdings ausreichen, wenn die beratenden bzw. schulenden Pflegekräfte einen entsprechenden Bedarf erkennen können, um dann speziell geschulte Fachkräfte hinzuzuziehen. Besonders für die Pflege senil Dementer mit eingeschränkter Kommunikation gilt, daß die Pflegenden ein großes Bedürfnis nach emotionaler Unterstützung und besserem Verständnis dessen haben, was sie erleben und bewältigen müssen. Bei der Qualifizierung ehrenamtlich Pflegender sind unter anderem zu berücksichtigen:
    • · das Wissen über den Krankheitsprozeß, die Unterscheidung zwischen Krankheit und schwierigen Persönlichkeitsanteilen,
    • · das Verständnis verwirrten Verhaltens und der Schwankungen der Leistungsfähigkeit,
    • · das Hineinwachsen in die Rolle der fürsorglich verantwortlichen Bezugsperson (z.B. Rollenumkehr bei pflegenden Kindern)
    • · die Einsamkeit des geistig gesunden Ehepartners,
    • · das Erlernen eines angemessenen, das heißt nicht zu erschöpfenden pflegerischen Einsatzes, denn die Pflege kann über lange Zeit notwendig sein,
    • · das Steuerungsvermögen für Schuldgefühle,
    • · das Angebundensein und die Mobilisation innerfamiliärer und anderer Hilfepotentiale, sowie die Inanspruchnahme von Hilfen Dritter.
  • 8.2 Stichwort Burn-out von ehrenamtlich Pflegenden Ein Problemfeld ist das Burn-out-Syndrom, das sich ausgebrannt fühlen. Es wurde für die beruflich Pflegenden bereits mehrfach untersucht. Burn-out-Syndrome sind aber auch bei den ehrenamtlich Pflegenden zu beobachten. In der schon angesprochenen Untersuchung hat sich das Institut für
    empirische Soziologie auch dieser Frage angenommen.
    Es wurde repräsentativ festgestellt, daß 10 % der Hauptpflegepersonen unter einem akutem, 24 % unter einem hohen, 39 % unter einem mittleren und die übrigen unter einem geringen oder keinem Burn-out litten. Zu berücksichtigen ist hierbei, daß die Pflegepersonen durchschnittlich bereits rund acht Jahre lang ihre Dienstleistungen erbrachten,
    25 % der befragten Pflegepersonen pflegten sogar bereits mehr als zehn Jahre. Festzustellen ist, daß hier ein Handlungsbedarf besteht, der insgesamt - und damit auch im Rahmen der Pflegekurse - aufgegriffen werden muß.
  • 8.3 Stichwort Pflegehilfsmittel
    Durch den sinnvollen Einsatz von Hilfsmitteln der Krankenversicherung und Pflegehilfsmitteln der
    Pflegeversicherung kann dem Pflegebedürftigen geholfen werden. Dies ist allgemein bekannt. Pflegehilfsmittel können und sollen aber auch eingesetzt werden, um den Pflegenden die Aufgaben zu erleichtern. Die Notwendigkeit der Ausstattung kann von Pflegefachkräften festgestellt werden,
    wenn dadurch
    • · die häusliche Pflege ermöglicht oder
    • · die häusliche Pflege erleichtert und damit eine Überforderung der Leistungskraft des Pflegebedürftigen oder der Pflegeperson(en) verhindert oder
    • · eine möglichst selbständige Lebensführung des Pflegebedürftigen wiederhergestellt, also die Abhängigkeit von der Hilfe durch Dritte verringert werden kann. Dies gilt für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen übrigens auch, zu denen die Pflegekassen Zuschüsse zahlen.
  • 8.4 Stichworte Qualitätszirkel, Assessmentrunden etc.
    In den Qualitätsvereinbarungen (siehe "Recht") werden als Maßnahmen zur Sicherung der Qualität z.B. Qualitätszirkel, Qualitätskonferenzen und Assessmentrunden vorgesehen. Es könnte sich als sinnvoll und erfolgversprechend erweisen, in derartige Gesprächskreise auch ehrenamtlich Pflegende einzubeziehen. Darüber hinaus wäre zu erwägen, ob mit gleicher Zielsetzung spezielle Gesprächskreise für ehrenamtlich Pflegende (kontinuierlich) moderiert werden. So könnten die Sorgen und Nöte ehrenamtlich Pflegender hinsichtlich Pflege und Betreuung aufgegriffen und Selbsthilfegruppen initiiert oder unterstützt werden. Ergänzend wäre es evtl. hilfreich, wenn ehrenamtlich Pflegende (zum Beispiel Vertreter derartiger Selbsthilfegruppen) an den örtlichen bzw. regionalen Pflegekonferenzen mitwirken. Auch dieser Schritt könnte geeignet sein, daß sich beruflich und ehrenamtlich Pflegende einschätzen und schätzen lernen, Berührungsängste abgebaut und Motivationen ausgebaut werden sowie das Verständnis zwischen allen Beteiligten zu einander verbessert wird.
  • 8.5 Überleitungspflege
    Gemeint ist die nach Möglichkeit vorzeitige oder frühere Entlassung aus stationärer Versorgung (Krankenhaus, Rehabilitationseinrichtung, Pflegeheim) und die koordinierte Vorbereitung des Haushaltes und der Personen, die mit den pflegerischen Aufgaben (erstmals) konfrontiert werden. Mit Hilfe der Überleitungspflege können auch die sogenannten Drehtüreffekte (erneute stationäre Behandlung nach wenigen Tagen) vermieden oder abgebaut werden. Welche Möglichkeiten die Überleitungspflege bietet, wenn man mit ihrer Hilfe die Dauer stationärer Behandlungen geringfügig senken könnte, lassen folgende Zahlen erahnen: 1995 wurden 14,8 Mio. Patienten in Krankenhäusern stationär behandelt (einschl.Entbindungen). Rund 1,5 Mio. Patienten davon waren jünger als 15 Jahre und 4,7 Mio. älter als 64 Jahre. Der Anteil der Frauen betrug übrigens 55,6 % (60,2 % bei den über 64jährigen) und sie bilden ja auch Mehrheit der ehrenamtlich Pflegenden. Diese Prozentzahlen dürfen jedoch den Geschlechtsaufbau der Bevölkerung nicht vergessen lassen, denn Männer sind relativ häufiger stationär zu behandeln als Frauen. Von 10.000 Männern über 64 Jahren mußten sich 4163 stationär behandeln lassen, bei den Frauen über 64 Jahren waren es dagegen nur 3.508. Im Rahmen der Überleitung gilt es nicht nur den Haushalt in geeigneter Weise vorzubereiten (zum Beispiel Umbaumaßnahmen) und ihn mit den erforderlichen (Pflege-)Hilfsmitteln auszustatten. Unstrittig ist es vordringlich, die häusliche Pflege detailliert zu planen, Personen zu finden und ggf. zu motivieren, die die Pflege übernehmen und die Pflegepersonen geistig-moralisch, hinsichtlich des Handlings und der einzusetzenden Pflegetechniken vorzubereiten. Daß mit einer erfolgreichen Überleitungspflege frühzeitig die Qualität der Pflege Ehrenamtlicher verbessert werden kann, wird inzwischen allgemein anerkannt. Wenngleich in der gesamten Republik Versuche stattfinden, die Überleitungspflege zu etablieren, ist dies bislang nicht flächendeckend gelungen.
  • 8.6 Zusammenarbeit mit den Kassen
    Damit können nicht alle Betroffenen die damit verbunden Chancen nutzen. Aus Sicht des Verfassers sollte deshalb der Versuch unternommen werden, stärker mit den (Kranken- und Pflege-) Kassen zusammen zu arbeiten. Dort werden nicht nur die einzelnen Entscheidungen getroffen und Kosten getragen. Es gibt meist auch einen sogenannten Sozialen Dienst (z.B. Rehabilitationsberater oder Gesundheitsberater), mit dessen Know-how und Unterstützung vielleicht der überfällige Durchbruch gelingt.
  • 8.7 Schlußbemerkung
    Abschließend soll an die Rahmenkonzeption des Verbandes katholischer Heime und Einrichtungen der Altenhilfe in Deutschland erinnert werden, die im Grunde die Intentionen des SGB XI widerspiegeln. Stationäre Einrichtungen der Altenhilfe sollen danach Orte der Begegnung sein, der sozialen, kulturellen und religiösen Erfahrungen und Erlebnisse, sowohl für Bewohner und ihre Bezugspersonen wie auch für Menschen im Wohnumfeld. Durch gemeindebezogene Arbeit soll die Einrichtung die soziale Integration der alten Menschen fördern und mit zu einer sozialen Kultur in der Gemeinde beitragen.
    Familienangehörige, Freunde sowie andere Personen aus dem sozialen und kirchlichen Umfeld werden als unersetzbare Bezugspersonen der Bewohner und wichtige Partner der Einrichtung angesehen. Gefördert werden sollen die Begegnung innerhalb und außerhalb des Hauses und ehrenamtliche Dienste für Bewohner; ehrenamtlichen Mitarbeiter sollen kontinuierlich begleitet werden.
  • 9. Literaturhinweise
    Agnes Karll Institut für Pflegeforschung, Die Bedeutung des Pflegeplanes für die Qualitätssicherung in der Pflege, Forschungsbericht 261, Bonn; Faßmann/Grillenberger, Burnout bei Pflegepersonen von Schwerpflegebedürftigen, Report Psychologie 10/96, 788; Gabanyi / Schneider, Qualität der Pflege - Exemplarische Untersuchung in Bayern und Thüringen, Basys 1993; Hedtke-Becker, Die Pflegenden pflegen, Freiburg 1990; Senf, Pflegende Männer - und sie gibt es doch, Stuttgart 1994; IFES, Pflegeberatung zur Sicherung der Pflegequalität im häuslichen Bereich, Band 13, Nürnberg 1995; Mattmüller, Pflegeberatung bei Schwerpflegebedürftigkeit, Pflege aktuell 1995, 823; Meierjürgen, Hilfen für pflegende Angehörige, Die Ersatzkasse 5/97; Richwin, Entlastungsangebote für pflegende Angehörige, Pflegen ambulant 4/94, 24; Schmidt, Ausgebrannt: das Burn-out-Syndrom, BGWMitteilungen 4/96, 8; Vogel/Mattmüller, Die Profis sind gefordert, Häusliche Pflege 1995, 739; Vogel, Alles andere als Laien, Häusliche Pflege 1995, 922; Vogel, Fachliche Beratung steigert Pflegequalität, Pflegepartner - Das Magazin für pflegende Angehörige, 2/96, 14. Der voranstehenden Ausführungen geht zurück auf die Recherchen für die ABC-Zentral-Redaktion, Todtmoos Restenberg, im Jahre 1997, die in den Aufsatz mit dem Titel "SGB XI: Sicherung der Pflegequalität bei ehrenamtlich Pflegenden" mündeten. Der daraus entwickelte Aufsatz ist im Ratgeber "Altenhilfe" (Handbuch Kapitel 7 - Qualitätssicherung -, Teil 6 - Methoden und Strategien in der Altenarbeit) abgedruckt. Die damaligen Erkenntnisse wurden gekürzt, überarbeitet und aktualisiert.
    Aufgaben der Beteiligten